Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. X ZB 2/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 311

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 2/03vom9. Dezember 2003in der [X.] das Patent 196 46 115- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und die [X.] und [X.] 9. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom20. November 2002 wird auf Kosten der [X.].Der [X.] wird [X.] festgesetzt.Gründe:- 3 -1. [X.] ist Inhaberin des [X.] [X.] 115, dessen Erteilung am 25. Mai 2000 veröffentlicht worden ist. [X.] betrifft die Verwendung von Temperiereinrichtungen zur [X.].Der einzige Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:"Verwendung von Temperiereinrichtungen zur Temperierung eines[X.] für Laborthermostate mit Aufnahmen an einerAufnahmeseite für die Aufnahme der mit Probeflüssigkeit gefülltenBereiche von Behältern in großflächigem Kontakt, mit wenigstenszwei den [X.] wärmeleitend kontaktierenden Tempe-riereinrichtungen, wobei die Temperiereinrichtungen mit aneinan-dergrenzenden Feldern einer der Aufnahmeseite gegenüberliegen-den Kontaktierseite des [X.] mit Ausnahme von Zwi-schenräumen im Bereich der Feldgrenzen über die gesamte [X.] in großflächigem Kontakt stehen, und [X.] zwei Temperiereinrichtungen Aufnahme (lies Aufnah-men) gegenüberliegen, zur Erzeugung eines Temperaturgradientenzwischen unterschiedlichen Stellen des [X.], wobeidie Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche Temperatureneingestellt werden und wobei sich über die Temperiereinrichtungenhinweg der Temperaturgradient im [X.] Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluß vom 19. [X.] das Patent nach Prüfung von Einsprüchen in vollem Umfang [X.]. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] 4 -rinnen hat das [X.] den Beschluß des [X.] aufgehoben und das Patent, auch soweit es mit [X.] wurde, widerrufen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelasseneRechtsbeschwerde.2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Die Rechtsbe-schwerdeführerin macht mit ihr einen Begründungsmangel im Sinne von § [X.]. 3 Nr. 6 [X.] geltend und beruft sich weiter darauf, daß ihr Anspruch aufrechtliches Gehör verletzt worden sei (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.], Art. 103 Abs. 1GG).3. a) Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, kann nachder Rechtsprechung des [X.]ats ein Begründungsmangel auch bei vorhande-ner Begründung dann vorliegen, wenn diese unverständlich, widersprüchlichoder verworren ist (st. Rspr., u.a. [X.], 333 - Warmpressen; [X.].[X.]. 31.12.1991 - [X.], [X.], 159 - [X.]; [X.].[X.]. 14.05.1996 - [X.], [X.], 753 - [X.]). Ein solcherMangel liegt jedoch nicht vor.b) Das [X.] hat das Patent widerrufen, weil die Verwen-dung von Temperiereinrichtungen zur Temperierung eines [X.]s [X.] gemäß dem einzigen Patentanspruch nicht das Ergebniseiner erfinderischen Tätigkeit sei. In der [X.] [X.] 008 werde ein Thermostat zum Temperieren von [X.] dargestellt, der Aufnahmen an einer Aufnahmenseite aufweise, welche ingroßflächigem Kontakt mit wenigstens zwei den [X.] wärmeleitendkontaktierenden Temperiereinrichtungen stünden. Die Temperiereinrichtungen- 5 -stünden mit aneinander grenzenden Feldern auf der Kontaktierseite des Tem-perierblockes über die gesamte Fläche des [X.] mit diesem ingroßflächigem Kontakt. Bei dieser bekannten Vorrichtung würden die Felder sotemperiert, daß eine im wesentlichen konstante Temperaturverteilung über den[X.] entstehe. Die US-Patentschrift 5 525 300 beschreibe [X.] zum Temperieren von [X.], bei dem die [X.] in großflächigem Kontakt mit den Aufnahmen stehe. Um einen Tempe-raturgradienten über den [X.] zu erzeugen, sei an einer Seite [X.] eine Temperiereinrichtung zur Heizung, auf der anderen Seiteeine Vorrichtung zur Kühlung angeordnet. Es sei zudem in dieser Schrift ange-geben, daß für die Temperiereinrichtung [X.] verwendet werdenkönnten. Der Fachmann, ein Ingenieur auf dem Gebiet der chemisch-physikalischen Laborgeräte, insbesondere Temperiereinrichtungen für [X.], wisse aufgrund seiner Fachkenntnisse, daß [X.] [X.] seien, die sinnvollerweise auf Flächen aufgebracht wür-den. Wolle er diese [X.] zur Erzeugung eines [X.] verwenden, so werde er sie in den Randbereichen unterhalb der Aufnah-men anordnen. Da bei der aus der [X.] [X.] auch [X.] zum Temperieren verwendet wür-den, liege für den Fachmann der Gedanke nicht fern, zum Erzeugen einesTemperaturgradienten die [X.] entsprechend mit unterschiedlicherTemperatur zu betreiben. Damit gelange der Fachmann aber zum [X.] einzigen Patentanspruchs, ohne erfinderisch tätig zu werden.c) Die Rechtsbeschwerde rügt, das [X.] habe sich nichtmit dem wesentlichen technischen Inhalt der im Patentanspruch geschütztenVerwendung befaßt. Nach dem Inhalt des Patentanspruchs solle sich der Tem-- 6 -peraturgradient im [X.] über die Temperiereinrichtung hinweg [X.], und zwar nach den [X.] 2 und 4 mit einem im wesentlichenlinear ansteigenden Temperaturverlauf. Das linear ansteigende Temperatur-gefälle solle mit der geschützten Verwendung über den ganzen [X.]erzeugt werden. Mit dieser besonderen technischen Funktion, die [X.] der geschützten Verwendung darstelle, befasse sich der [X.] überhaupt nicht. Das zeige sich auch an den [X.] [X.] zu Hilfsantrag 2. Bei der geschützten Verwendunggehe es nicht um einen im wesentlichen linear ansteigenden Temperaturver-lauf, sondern darum, daß man mit konstruktiven [X.]eln des [X.]saus der [X.] [X.] 31 22 008 ein Temperaturgefälle überden ganzen [X.] mit im wesentlichen linear ansteigendem Tempe-raturverlauf erreichen könne.d) Mit diesen Beanstandungen legt die Rechtsbeschwerde keinen [X.] im dargestellten Sinne dar. Sie rügt der Sache nach [X.], das [X.] habe [X.] der geschütztenVerwendung verkannt und sei deshalb zu einem falschen Ergebnis gelangt.Diese Beanstandungen betreffen aber die inhaltliche Richtigkeit der angefoch-tenen Entscheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbe-schwerde nicht zu überprüfen ist. Selbst wenn mit der Rechtsbeschwerde da-von auszugehen wäre, daß der gerügte Fehler besonders gravierend ist,rechtfertigte dies die Annahme eines Begründungsmangels im Sinne des § [X.]. 3 Nr. 6 [X.] nicht. Denn diese Vorschrift stellt nicht auf die Intensität ei-nes Fehlers in der angefochtenen Entscheidung ab (vgl. [X.].Beschl. v.26.02.1985 - [X.], [X.]. 1985, 152 - Tetrafluoräthylenpolymer). § [X.]. 3 Nr. 6 [X.] dient vielmehr ausschließlich der Sicherung des Anspruchs- 7 -der betroffenen Beteiligten auf [X.]eilungen der Gründe, aus denen ihr Rechts-begehren keinen Erfolg hatte ([X.].Beschl. v. 29.07.2003 - [X.], [X.]. 2003, 1437 - [X.] Die Rechtsbeschwerde beruft sich ebenfalls ohne Erfolg darauf, daßder Anspruch der Rechtsbeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt sei.a) Die Rechtsbeschwerde macht dazu geltend, das [X.]habe den Vortrag der Rechtsbeschwerdeführerin zum [X.] dergeschützten Verwendung übergangen. Aus dem angefochtenen Beschluß [X.] zu entnehmen, daß das [X.] diesen Vortrag überhauptzur Kenntnis genommen habe. Er werde an keiner Stelle des [X.] nur andeutungsweise erwähnt. Jedenfalls ergebe sich aus der [X.], daß das [X.] diesen entscheidungserheblichen Vortragnicht in seine Erwägungen einbezogen und auch nicht beschieden habe.b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligtendas Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zuäußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfra-gen darzulegen; das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zunehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; [X.] NJW 1995, 2095, 2096m.w.[X.]; [X.].Beschl. v. 19.05.1999 - [X.], [X.], 919 - Zugriffsin-formation m.w.[X.]). Hieraus kann nicht abgeleitet werden, daß sich das Gerichtmit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung aus-drücklich zu befassen oder gar sich hiermit in einer bestimmten Weise ausein-anderzusetzen habe. Das Fehlen einer Auseinandersetzung in den [X.] erlaubt deshalb für sich genommen noch nicht den Schluß, das- 8 [X.] habe das Parteivorbringen nicht hinreichend berücksichtigt. [X.] ist vielmehr davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm [X.] auch zur Kenntnis genommen hat. Es mußdeshalb besondere Umstände geben, die deutlich machen, daß tatsächlichesVorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei derEntscheidung des Gerichts überhaupt nicht erwogen worden ist (st. Rspr.; vgl.[X.] NJW 1992, 1031 m.w.[X.]; [X.].Beschl. v. 19.05.1999, aaO).Das [X.] hat bei der Auseinandersetzung mit Hilfsan-trag 2 ausgeführt, der Patentanspruch nach diesem Hilfsantrag unterscheidesich von dem nach dem Hauptantrag dadurch, daß ein im wesentlichen linearansteigender Temperaturverlauf erreicht werden solle. Das Merkmal sei durchden Stand der Technik nahegelegt gewesen, denn auch bei der aus derUS-Patentschrift 5 525 300 bekannten Einrichtung solle ein im wesentlichenkonstanter Temperaturverlauf erreicht werden. Nach dem Verständnis des[X.] kam es danach auf den Vortrag der Rechtsbeschwerde-führerin, dessen Übergehung die Rechtsbeschwerdeführerin beanstandet,nicht an und erübrigten sich Ausführungen hierzu. Ob diese Überzeugung des[X.] der Sache nach zutreffend ist, ist in dem Verfahren überdie nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen. Ein Recht, mit dereigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Ge-hör einem Prozeßbeteiligten nicht.c) Auch soweit das [X.] in dem angefochtenen [X.] nicht auf das Argument der Rechtsbeschwerdeführerin eingegangen ist,erst nach Bekanntwerden der geschützten Verwendung hätten die Herstellervon Geräten der in der [X.] [X.] 31 22 008 beschriebe-- 9 -nen Bauart erkannt, daß man mit dieser auf gleiche Temperaturen im Tempe-raturblock ausgerichteten Konstruktion auch einen gleichmäßigen Temperatur-gradienten über den ganzen Temperaturblock mit einem im wesentlichen linea-ren Temperaturverlauf erzeugen könne, indem man die großflächigen Tempe-riereinrichtungen auf der Unterseite auf unterschiedliche Temperaturen ein-stelle, ist das Recht der Rechtsbeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nichtverletzt. [X.] hat geltend gemacht, dies sei ein na-hezu erdrückender Beleg dafür, daß der Fachmann nicht ohne erfinderischeLeistung zu der geschützten Verwendung habe kommen können. Entscheidendfür die Frage, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, ist jedoch die Frage, obdie Verwendung für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt nahegelegen hat.Dabei mag die Reaktion der Fachwelt auf das Bekanntwerden der geschütztenVerwendung ein gewisses Beweisanzeichen darstellen können, entscheidendist sie jedoch nicht. Deshalb war das [X.] auch nicht gehalten,auf diese Argumentation gesondert einzugehen, insbesondere nachdem esanderweit ein Naheliegen der beanspruchten Lehre festgestellt hat. Daraus,daß es dies unterlassen hat, ist jedenfalls nicht der Schluß zu ziehen, daß esdieses Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genom-men hat.5. Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht für erforderlich ge-halten.- 10 -Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.].MelullisScharenMühlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ZB 2/03

09.12.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. X ZB 2/03 (REWIS RS 2003, 311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 311

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