Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. X ZB 9/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1680

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 9/99vom11. Juli 2000in dem [X.] das [X.] Patent 43 18 277- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] [X.] [X.] 11. Juli 2000beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin gegen den [X.] verkündeten Beschluß des [X.] ([X.]) des [X.] wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] [X.] ist Inhaberin des [X.]n [X.] 18 277. Patentanspruch 1 [X.] von Zackenschnittmessern zum Längs-Schneidenvon doppelseitig klebenden Selbstklebebändern mit PP-Trägerzwecks [X.] -Auf den Einspruch der Rechtsbeschwerdegegnerin widerrief das Patent-amt mit Beschluß vom 11. März 1998 das Patent. Die hiergegen gerichtete Be-schwerde, mit der die Patentinhaberin die beschränkte Aufrechterhaltung [X.] begehrt hatte, wies das [X.] zurück. Der danachin erster Linie verteidigte Patentanspruch [X.] von zwecks Kanteneinreißbarkeit mit Zackenschnitt-messern längs-geschnittenen doppelseitig klebenden Teppich-Fix-Selbstklebebändern mit PP-Träger zum [X.], [X.] gereckt ist, das doppelseitig klebendeSelbstklebeband einseitig mit Trennpapier oder dergleichen einge-deckt ist und das Zackenschnittmesser sowohl durch das [X.] als auch das Papier schneidet, wobei die [X.] eine Zackenhöhe von 0,3 bis 1 mm aufwei-sen und wobei das Selbstklebeband anschließend zur Rolle [X.] greift die Rechtsbeschwerdeführerin mit ihrer nicht zugelassenenRechtsbeschwerde an und beantragt die Aufhebung des angefochtenen [X.] und die Zurückverweisung der Sache an das [X.].Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist dem entgegengetreten.I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Rechtsbe-schwerdeführerin gerügte Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.]) liegtnicht vor.- 4 -1. Das [X.] ist in der angefochtenen Entscheidung da-von ausgegangen, daß die nach Haupt- und Hilfsantrag beanspruchten [X.] mangels erfinderischer Tätigkeit keine patentfähigen Erfindungenenthielten. Es hat dies in dem angefochtenen Beschluß auf [X.] und 6 im [X.] [X.] rügt, das [X.] habesich in dem angefochtenen Beschluß nicht mit der maßgeblichen Frage aus-einandergesetzt, ob die spezielle Bearbeitung des Selbstklebebandes mit [X.] sowie die Verwendung des so präparierten Klebe-bandes für [X.] mit den von der Rechtsbeschwerdeführe-rin in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung dargestellten be-sonderen Vorteilen erfinderisch und damit schutzwürdig sei.Diese Rüge greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats isteine Entscheidung dann im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] "nicht mit Grün-den versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Fest-stellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidungmaßgebend waren ([X.], 333 - Warmpressen; [X.].Beschl. v. 28.11.1978- [X.], [X.] 1979, 220 ff. [X.]). Die Eröffnung der Rechts-beschwerdeinstanz dient insbesondere nicht dazu, die Gründe der Entschei-dungen des [X.] auf ihre sachliche Vollständigkeit oder Rich-tigkeit zu überprüfen. Ist erkennbar, welcher Grund für die Entscheidung übereinzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO oder einzelne [X.] oder Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 303 ZPO maßgebendgewesen ist, dann ist der Begründungspflicht im Zivilprozeß genügt. [X.] 5 -chend handhabt der beschließende [X.]at § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] (früher§ 41 b Abs. 3 Nr. 5 [X.] a.F.). Als selbständige Angriffs- oder [X.] kommen im Zivilprozeß Mittel in Betracht, die dem Angriff oder der [X.] dienen, sofern sie selbständig sind, d.h. einen Tatbestand betreffen,der für sich allein rechtsbegründend, -vernichtend, -hindernd oder -erhaltendwäre. Auf das Patenterteilungsverfahren übertragen bedeutet dies, daß es [X.] einen Tatbestand handeln muß, der für sich allein den Anspruch auf Ertei-lung eines Patents begründet oder vernichtet. Hierzu zählt beispielsweise diedem Gegenstand der Anmeldung zukommende erfinderische Tätigkeit, hierzuzählen aber nicht einzelne dafür maßgebende Gesichtspunkte (vgl.[X.].Beschl. v. 28.11.1978, aaO, S. 221).Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein Begründungsmangel nicht vor.Das [X.] hat eingehend begründet, warum aus seiner Sichtkeine patentfähige Erfindung vorlag. Es hat sich insbesondere ausführlich mitder speziellen Bearbeitung des Selbstklebebandes, wie sie im [X.] wird, befaßt und abschließend ausgeführt, allein die [X.] so geschnittenen Selbstklebebänder zum [X.] könne eineerfinderische Tätigkeit nicht begründen. Die Begründung in diesem letztge-nannten Punkt ist allerdings sehr knapp und erschöpft sich in der Wiedergabedes Ergebnisses der Prüfung. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Begrün-dungsmangel vorliegt, ist jedoch nicht zu prüfen, ob alle einzelnen Gesichts-punkte, die für die Bejahung oder Verneinung der erfinderischen Tätigkeit [X.] zu ziehen sind, in der angefochtenen Entscheidung gleichermaßenausführlich abgehandelt sind. Die fehlende Erörterung einzelner Gesichts-punkte mag dann eine fehlerhafte Rechtsanwendung ergeben, ein Begrün-dungsmangel liegt darin jedoch nicht ([X.].Beschl. v. 28.11.1978, aaO).- 6 -Dies gilt auch für die von der Rechtsbeschwerdeführerin hervorgehobe-nen besonderen Vorteile bei der Verwendung des Klebebandes zum [X.]. Auch die vorteilhaften Eigenschaften zählen zu dem für die Beja-hung oder Verneinung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht zu ziehendenSachverhalt. Sie sind jedoch nicht der erfinderischen Tätigkeit gleichzusetzen.Auch die Nichterörterung der von der Rechtsbeschwerdeführerin dargelegtenvorteilhaften Eigenschaften verhilft der Rechtsbeschwerde daher nicht zumErfolg.II[X.] [X.] folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.].RoggeMelullis [X.]Mühlens Meier-Beck

Meta

X ZB 9/99

11.07.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. X ZB 9/99 (REWIS RS 2000, 1680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1680

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.