Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2016, Az. 1 StR 12/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16088

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Gegenstand

Strafzumessung bei versuchtem Mord in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung: Versagung einer Versuchsmilderung wegen der Nähe zur Tatvollendung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bedrohung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar mag die Wertung der [X.] rechtlich noch vertretbar sein, dem Angeklagten wegen der Nähe zur Tatvollendung eine Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Soweit die [X.] vor dem Hintergrund dieser getroffenen [X.] allerdings zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Gesundheit der im Haus schlafenden Personen erheblich gefährdet gewesen sei, ist diese Erwägung nicht rechtsfehlerfrei.

3

Das [X.] lässt dabei unberücksichtigt, dass der Strafzumessung der – über § 21 StGB gemilderte – gesetzliche Normalstrafrahmen für eine vollendete Tatbegehung nach § 211 StGB zugrunde liegt. Innerhalb dieses Strafrahmens neuerlich die Erfolgsnähe aufgrund der erheblichen Gefährdung der im Haus schlafenden Personen und damit gerade ein bestimmendes Merkmal des Tatbestands zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, ist mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. April 2010 – 5 [X.], NStZ 2010, 512 und vom 19. Mai 2010 – 5 [X.], StraFo 2010, 429).

4

2. Hinsichtlich dieses Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen.

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
an der Unterschriftsleistung
gehindert.

Raum     

Raum

Jäger

Rin[X.] Cirener befindet
sich im Urlaub und ist deshalb     
an der Unterschriftsleistung
gehindert.

Raum     

     Fischer     

Meta

1 StR 12/16

17.02.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bayreuth, 16. September 2015, Az: 1 Ks 111 Js 650/15

§ 21 StGB, § 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 211 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2016, Az. 1 StR 12/16 (REWIS RS 2016, 16088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16088

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 12/16

Zitiert

5 StR 113/10

5 StR 132/10

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