Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 StR 113/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7732

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Gegenstand

Versuchter Totschlag: Versagung der Strafmilderung wegen Nähe zur Tatvollendung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. November 2009 im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachbeschwerde geführte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar mag die Wertung der Strafkammer, unter den gegebenen Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB dem Angeklagten eine Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB wegen der Nähe zur Tatvollendung zu versagen, rechtlich noch vertretbar sein (vgl. nur BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9). Soweit das Tatgericht vor dem Hintergrund dieser getroffenen [X.] allerdings zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass ein „Überleben des Geschädigten nur von dem Zufall des bereits alarmierten Rettungswagens abhängig war“ ([X.]), hält diese Bewertung revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Das [X.] lässt dabei unberücksichtigt, dass der Strafzumessung der – hier freilich über § 213 Alt. 1 StGB gemilderte – gesetzliche Normalstrafrahmen für eine vollendete Tatbegehung nach § 212 Abs. 1 StGB zugrunde liegt. Innerhalb dieses Strafrahmens neuerlich die Erfolgsnähe und damit gerade ein bestimmendes Merkmal des Tatbestands zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, ist mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar.

4

2. Hinsichtlich dieses Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen. Sollte das neue Tatgericht abermals einer Versagung der Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zuneigen, sollte es hierfür nähere Feststellungen zu den [X.] für den Geschädigten treffen und würdigen.

[X.]                                         Raum                                  [X.]

                         [X.]

Meta

5 StR 113/10

13.04.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Leipzig, 4. November 2009, Az: 305 Js 11579/09 - 1 Ks, Urteil

§ 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 212 StGB, § 213 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 StR 113/10 (REWIS RS 2010, 7732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7732

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