Bundespatentgericht, Urteil vom 16.11.2020, Az. 2 Ni 26/20 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2020, 299

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Lichtquelle zur Erzeugung von weißem Licht" – zur Auslegung eines Widerspruchs in einem Patentanspruch durch eine Summenformel für die Zusammensetzung eines Leuchtstoffs für eine LED


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 357 678

([X.] 16 325)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.]. Dr. rer. nat. [X.], Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, [X.] und [X.]. Kapels

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 357 678 [X.] wird in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

[X.] Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

I[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind Inhaber des am 19. November 2001 in der [X.] angemeldeten, die Priorität [X.] 21542000 vom 28. Dezember 2000 beanspruchenden und am 28. August 2013 unter dem Titel "Lichtquelle zur Erzeugung von weißem Licht" mit der Patentschrift [X.] veröffentlichten [X.] Patents 2 357 678 ([X.]). Das [X.] ist eine Teilung aus der als EP 2 211 392 [X.] veröffentlichten Teilanmeldung der als EP 1 352 431 [X.] bzw. [X.]/054 502 [X.] am 19. November 2001 international angemeldeten und die obige [X.] Priorität beanspruchenden [X.], die beide ebenfalls zu einem Patent geführt haben ([X.] (bzw. EP 1 352 431 [X.] nach Einspruchsverfahren) und [X.]). Das [X.] wird vom [X.] unter der Nummer 501 16 325.5 geführt und umfasst 11 Ansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 11 direkt oder indirekt auf den Sachanspruch 1 rückbezogen sind.

2

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des [X.] Teils des [X.]s in vollem Umfang. Die Beklagten verteidigen das [X.] nach Rücknahme des ursprünglichen [X.] beschränkt mit 14 [X.].

3

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß [X.]:

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4

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

5

V1 parallele Verletzungsklage der Beklagten zu 4),
[X.] 1 [X.]; Fluorescence of Eu2+-Activated Phases in [X.]; In: [X.]. [X.].: [X.], November 1968, S. 1181-1184,
[X.] 2 [X.] et al.; Fluorescence of Eu2+-Activated Silicates; In: [X.]. [X.] 23, 1968, [X.]-200,
[X.] 3 [X.] 2 297 108,
[X.] 4 [X.] 3 505 240,
[X.] 5 EP 0 550 937 A2,
[X.] 6 EP 0 552 513 [X.],
[X.] 7 [X.] ([X.]schrift),
[X.] 7a Registerauszug des [X.] zum Aktenzeichen 501 16 325.5,
[X.] 7b Registerauszug des [X.] zum [X.] EP 2 357 678,
[X.] 7c Merkmalsgliederung des erteilten Anspruchs 1,
[X.] 8 WO 00/19 546 [X.],
[X.] 8a Beschluss des [X.] zur [X.] betreffend die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents EP 1 352 431,
[X.] 9 WO 00/63 977 [X.] (= [X.] 19),
[X.] 10 [X.] 197 30 006 [X.],
[X.] 11 WO 01/89 001 A2,
[X.] 12 [X.], [X.], [X.]; Optical properties of Eu2+-activated orthosilicates and orthophosphates; In: [X.] 260, 1997 S. 93-97,
[X.] 13 M. S. Waite; [X.] with Eu2+; In: [X.]. [X.].: [X.], August 1974, S. 1122-1123,
[X.] 14 [X.] 4 220 551,
[X.] 15 WO 98/39 805 [X.],
[X.] 16 WO 00/33 390 [X.],
[X.] 17 WO 97/50 132 [X.],
[X.] 18 [X.], [X.], and [X.]; Identification of The Two Luminescence Sites of [X.]2SiO4:Eu2+ and ([X.],Ba)2SiO4:Eu2+ Phosphors, In: [X.], 28 (3), 2010, S. 167-173,
[X.] 19 WO 00/63 977 [X.] (= [X.] 9),
[X.] 20 EP 2 017 901 [X.],
[X.] 21 [X.]/11214 [X.],
[X.] 21a [X.] 10036940.5 (Priorität zu [X.] 21),
[X.] 22 EP 1 447 853 [X.],
[X.] 23 [X.] 198 06 213 [X.].

6

Die Klage stützt sich auf den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit, sowie auf den [X.], dass das [X.] über den Umfang der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht und den [X.], dass das [X.] die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Klägerin hat außerdem geltend gemacht, dass das [X.] die Priorität nicht wirksam beanspruchen könne.

7

Die Klägerin stellt den Antrag,

8

das [X.] Patent [X.] mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

9

Die Beklagten beantragen,

das [X.] Patent dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der [X.] bis 4 vom 11. September 2020, 5 bis 8 vom 22. Oktober 2020 und 9 bis 13 vom 6. November 2020, sowie in der Fassung des [X.], überreicht in der mündlichen Verhandlung, erhalten.

Die Beklagten erklären, dass sie die Patentansprüche gemäß [X.] als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansehen, die jeweils insgesamt beansprucht werden.

Sie treten der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und vertreten die Auffassung, dass die Lichtquelle der Ansprüche in der Fassung der [X.] hinsichtlich der vorgelegten Druckschriften neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Zudem seien auch die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und fehlenden Ausführbarkeit nicht gegeben. Das [X.] sei in der Fassung einer der [X.] bis 13 patentfähig.

Die Klägerin rügt die [X.]a und 5 bis 13 als verspätet.

Patentanspruch 1 des [X.] hat folgenden Wortlaut:

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Patentanspruch 1 des [X.] hat folgenden Wortlaut:

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Patentanspruch 1 des [X.] hat folgenden Wortlaut:

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Patentanspruch 1 des [X.] hat folgenden Wortlaut:

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Patentanspruch 1 des [X.] hat folgenden Wortlaut:

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Patentanspruch 1 des [X.] hat folgenden Wortlaut:

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Patentanspruch 1 des [X.] hat folgenden Wortlaut:

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Patentanspruch 1 des [X.] hat folgenden Wortlaut:

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Patentanspruch 1 des [X.] hat folgenden Wortlaut:

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Patentanspruch 1 des [X.] hat folgenden Wortlaut:

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Patentanspruch 1 des [X.]0 hat folgenden Wortlaut:

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Patentanspruch 1 des [X.]1 hat folgenden Wortlaut:

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Patentanspruch 1 des [X.]2 hat folgenden Wortlaut:

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Patentanspruch 1 des [X.]3 hat folgenden Wortlaut:

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Wegen des Wortlauts der [X.] der [X.] bis 4 wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. September 2020, wegen des Wortlauts der [X.] der [X.] 5 bis 8 wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2020, wegen des Wortlauts der [X.] der [X.] 9 bis 13 wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 6. November 2020 sowie hinsichtlich des [X.] auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2020 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit na[X.]h Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 und 56 EPÜ, der [X.], dass das Streitpatent über den Umfang der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Anmeldung hinausgeht na[X.]h Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] i. V. m. Artikel 138 Abs. 1 lit. [X.]) EPÜ, und der [X.], dass das Streitpatent die Erfindung ni[X.]ht so deutli[X.]h und vollständig offenbart, dass ein Fa[X.]hmann sie ausführen kann na[X.]h Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. Artikel 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ geltend gema[X.]ht werden, ist zulässig.

Soweit die Beklagte das Streitpatent im Wege der zulässigen Bes[X.]hränkung ni[X.]ht mehr verteidigt, war es mit Wirkung für die [X.] ohne Sa[X.]hprüfung für ni[X.]htig zu erklären (zur [X.] Rspr. im [X.] vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 404, 405 - [X.]; Busse/[X.], [X.], 8. Aufl., § 82 Rdn. 119 f. m. w. Na[X.]hw.; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 81 Rdn 127).

Die Klage ist au[X.]h begründet. Das Streitpatent hat weder in der bes[X.]hränkten Fassung des [X.] als Hauptantrag no[X.]h in der Fassung eines der [X.] Bestand, da dem Gegenstand des Patents in der Fassung der [X.] und 1a der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht und in der Fassung der [X.] bis 13 der [X.], dass das Streitpatent über den Umfang der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Anmeldung hinausgeht.

[X.]

Die [X.] 5 bis 8 vom 22. Oktober 2020, 9 bis 13 vom 6. November 2020 sowie der in der mündli[X.]hen Verhandlung am 16. November 2020 eingerei[X.]hte Hilfsantrag 1a waren trotz Rüge der Klägerin na[X.]h § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] ni[X.]ht als verspätet zurü[X.]kzuweisen.

Damit ist au[X.]h über die Verteidigung des Streitpatents na[X.]h den [X.]n 1a und 5 bis 13 in der Sa[X.]he zu ents[X.]heiden.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann das Patentgeri[X.]ht zwar eine Verteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurü[X.]kweisen und bei seiner Ents[X.]heidung unberü[X.]ksi[X.]htigt lassen.

Hierfür ist es aber stets erforderli[X.]h, dass dieser Vortrag tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Fragen aufkommen lässt, die in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfa[X.]hung und Modernisierung des Patentre[X.]hts, [X.] 2009, 307, 315). Kann das an si[X.]h verspätete Vorbringen dagegen no[X.]h ohne Weiteres in die mündli[X.]he Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurü[X.]kweisung na[X.]h § 83 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht vor. So liegt der Fall hier, weil das Streitpatent au[X.]h in den bes[X.]hränkt verteidigten [X.] na[X.]h sämtli[X.]hen [X.]n für ni[X.]htig zu erklären ist und die Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser [X.] au[X.]h zu keiner Verzögerung des Re[X.]htsstreits geführt hat (vgl. [X.], Patentni[X.]htigkeitsverfahren, 7. Aufl., Rdn. 223).

I[X.]

1. Das Streitpatent betrifft gemäß dem Oberbegriff des Anspru[X.]hs 1 eine Li[X.]htquelle zur Erzeugung von weißem Li[X.]ht, umfassend eine Li[X.]ht-Emittierende-Diode (LED) zur Emission einer blauen Strahlung und mindestens einen [X.], der einen Teil der blauen Strahlung absorbiert und selbst Strahlung in einem anderen Spektralberei[X.]h emittiert.

Na[X.]h den Ausführungen in der Bes[X.]hreibungseinleitung können insbesondere breitbandige Emissionsfarben nur ineffizient mittels der intrinsis[X.]hen Li[X.]htemission von LEDs realisiert werden, weshalb zu deren Bereitstellung Materialien zur [X.] eingesetzt würden. Dazu werde zumindest ein [X.] (Leu[X.]htstoff) über dem [X.] angeordnet, der einen Teil der vom [X.] emittierten Strahlung absorbiert, dabei zur Photolumineszenz angeregt wird und infolgedessen Strahlung emittiert. Die Emissions- bzw. Li[X.]htfarbe der Li[X.]htquelle ergebe si[X.]h dann aus der Mis[X.]hung der transmittierten Strahlung des [X.]s und der emittierten Strahlung des [X.]. Dabei liege der wesentli[X.]he Vorteil anorganis[X.]her [X.] in der höheren [X.]hemis[X.]hen als au[X.]h Temperatur- und Strahlungsstabilität im Verglei[X.]h zu organis[X.]hen Systemen, so dass langlebige anorganis[X.]he [X.]e zusammen mit der hohen Lebensdauer der anorganis[X.]hen LEDs eine hohe Farbortstabilität der aus beiden Komponenten bestehenden Li[X.]htquelle gewährleisten könnten. Solle die Strahlung von blaues Li[X.]ht (450-490 nm) emittierenden LEDs in weißes Li[X.]ht konvertiert werden, würden [X.] benötigt, die das blaue Li[X.]ht wirkungsvoll absorbieren und mit hoher Effizienz in größtenteils gelbe Lumineszenzstrahlung umwandeln, so dass als [X.]spigmente für blaue LEDs zumeist Materialien aus der YAG ([X.])-Leu[X.]htstoffklasse eingesetzt würden. Jedo[X.]h könnten mit der Kombination von YAG-[X.]n und blaues Li[X.]ht emittierenden LEDs aufgrund der [X.] nur kalt-weiße Li[X.]htfarben mit Farbtemperaturen zwis[X.]hen 6000 und 8000 K und mit verglei[X.]hsweise niedriger Farbwiedergabe im Berei[X.]h von 70 bis 75 realisiert werden. Daraus ergäben si[X.]h stark einges[X.]hränkte Anwendungsmögli[X.]hkeiten, da in der Allgemeinbeleu[X.]htung meist wärmere Li[X.]htfarben mit Farbtemperaturen zwis[X.]hen 2700 und 5000 K bevorzugt und au[X.]h höhere Anforderungen an die Farbwiedergabequalität der Leu[X.]htmittel gestellt würden, vgl. Abs. [0001] bis [0008] des Streitpatents.

In den na[X.]hfolgenden Absätzen [0009] bis [0014] erläutert das Streitpatent weitere Leu[X.]htstoff- und Beleu[X.]htungssysteme, insbesondere unter Bezugnahme auf die von der Klägerin genannten Dokumente [X.], [X.], [X.]1, [X.]2 und [X.]6.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent gemäß Absatz [0015] als te[X.]hnis[X.]hes Problem die Aufgabe zugrunde, eine derartige Li[X.]htquelle so abzuändern, dass mit ihr bei glei[X.]hzeitig hoher Li[X.]htausbeute und hoher Farbwiedergabequalität Weißli[X.]htfarben mit wärmeren Farbtemperaturen erzeugt werden können, insbesondere diejenigen [X.], die innerhalb der von der [X.] für die Allgemeinbeleu[X.]htung festgelegten Toleranzellipsen liegen.

2. Gelöst wird diese Aufgabe dur[X.]h die Li[X.]htquelle na[X.]h Anspru[X.]h 1 des [X.], mit dem das Streitpatent bes[X.]hränkt verteidigt wird und der mit einer Merkmalsgliederung folgenden Wortlaut hat (Änderungen zum erteilten Anspru[X.]h 1 sind dur[X.]h Fettdru[X.]k hervorgehoben):

1. Li[X.]htquelle zur Erzeugung von weißem Li[X.]ht,

1.1 umfassend eine Li[X.]ht-Emittierende-Diode (LED) zur Emission einer blauen Strahlung,

1.2 und mindestens einen [X.], der einen Teil der blauen Strahlung absorbiert und selbst Strahlung in einem anderen Spektralberei[X.]h emittiert,

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass

1.2.1 - der [X.] ein mit zweiwertigem Europium aktiviertes Erdalkaliorthosilikat einer der na[X.]hfolgenden Zusammensetzungen oder einer Mis[X.]hung aus diesen Zusammensetzungen ist:

a) (2-x-y)[X.] - x([X.]u, [X.]v)O - (1-a-b-[X.]-d)[X.]2 - aP2O5 bAl2O3 [X.]B2O3 dGeO2: yEu

wobei

0&lt;x<1,6 0,005 <y< 0,5 x+y<=1,6

0<=a,b,[X.],d<0,5 [X.] u > 0

gilt,

b) (2-x-y)[X.] - x([X.]u, [X.]v)O - (1-a-b-[X.]-d)[X.]2 - aP2O5 bAl2O3 [X.]B2O3 dGeO2: yEu

wobei

0,01

0<=a,b,[X.],d< 0,5 [X.] x · u>=0,4 gilt;

1.2.2 - der [X.] Strahlung im gelb-grünen, gelben oder orangefarbigen Spektralberei[X.]h emittiert,

1.2.3 - wobei das weiße Li[X.]ht dur[X.]h Mis[X.]hung des transmittierenden Li[X.]hts der LED und des emittierten Lumineszenzli[X.]hts des [X.]s generiert wird.

Gegenüber der erteilten Fassung ist der Anspru[X.]h 1 des [X.] dahingehend bes[X.]hränkt, dass in der Variante a) des Merkmals 1.2.1 der x- und der u-Wert größer als Null sein müssen und der [X.] somit [X.] enthält.

3. Als hier zuständiger Fa[X.]hmann ist ein mit der Entwi[X.]klung weißer Leu[X.]htdioden betrauter Physiker oder Ingenieur mit Ho[X.]hs[X.]hulabs[X.]hluss zu definieren, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwi[X.]klung von [X.] verfügt und grundlegende Kenntnisse von dort eingesetzten [X.]n besitzt.

4. Ausführungsbeispiele der beanspru[X.]hten Li[X.]htquelle sind in den na[X.]hfolgend wiedergegebenen [X.]uren 7 bis 10 des Streitpatents dargestellt.

Abbildung Abbildung
Abbildung Abbildung

einem Einkapselungsmittel (3) verkapselt und in einen oder mehrere Reflektoren (4) eingesetzt, vgl. Abs. [0049] bis [0053]. Zur [X.] sind der oder die [X.]e (6) in eine streuende Li[X.]hts[X.]heibe (5) eingemis[X.]ht ([X.]. 7, 9), auf den Reflektor (4) aufgebra[X.]ht ([X.]. 8) oder in der Vergussmasse (3) dispergiert ([X.]. 10).

Gemäß den Merkmalen 1, 1.1, 1.2, 1.2.2 und 1.2.3 des Anspru[X.]hs 1 ist die beanspru[X.]hte Li[X.]htquelle zur Erzeugung von weißem Li[X.]ht geeignet und sie umfasst neben einer zur Emission einer blauen Strahlung geeigneten LED mindestens einen [X.], der einen Teil der blauen Strahlung absorbiert und selbst Strahlung im gelb-grünen, gelben oder orangefarbigen Spektralberei[X.]h emittiert, wobei das weiße Li[X.]ht dur[X.]h Mis[X.]hung des transmittierenden Li[X.]hts der LED und des emittierten Lumineszenzli[X.]hts des [X.]s generiert wird. Wesentli[X.]h ist dabei die Zusammensetzung des [X.]s aus einem mit zweiwertigem Europium aktivierten Erdalkaliorthosilikat entspre[X.]hend Merkmal 1.2.1.

Aus dem Wortlaut des Oberbegriffs ("umfassend eine Li[X.]ht-Emittierende-Diode") und den Ausführungsbeispielen ergibt si[X.]h, dass die beanspru[X.]hte Li[X.]htquelle eine oder mehrere LEDs umfassen kann. Dabei müssen na[X.]h den Ausführungen in der Bes[X.]hreibung ni[X.]ht alle LEDs blaues Li[X.]ht emittieren, vgl.:

o Abs. [0001]: "Die vorliegende Erfindung betrifft eine Li[X.]htquelle mit einem Li[X.]ht emittierenden Element, das in einem ersten Spektralberei[X.]h, vorzugsweise im blauen und/oder ultravioletten Berei[X.]h des optis[X.]hen Spektrums, emittiert, […].",

o Abs. [0049]: "In einer bevorzugten Variante der Erfindung wird die [X.] folgendermaßen dur[X.]hgeführt: […] [X.] (oder die ultraviolette Strahlung), das dur[X.]h die Li[X.]hts[X.]heibe 5 hindur[X.]htritt, wird beim Dur[X.]hgang anteilig dur[X.]h den [X.] 6 in einen zweiten Spektralberei[X.]h konvertiert, so dass si[X.]h insgesamt ein weißer Farbeindru[X.]k ergibt. […]".

Die beanspru[X.]hte [X.] umfasst demna[X.]h eine oder mehrere LEDs, von denen zumindest eine zumindest blaues Li[X.]ht emittiert, sowie den [X.], der Strahlung im gelb-grünen, gelben oder orangefarbigen Spektralberei[X.]h emittiert. Dabei versteht das Streitpatent unter blauem Li[X.]ht insbesondere einen Wellenlängenberei[X.]h zwis[X.]hen 450 nm und 490 nm (vgl. den erteilten Anspru[X.]h 2) und unter dem "gelb-grünen, gelben oder orangefarbigen Spektralberei[X.]h" einen Wellenlängenberei[X.]h von 510 nm bis 600 nm (vgl. Abs. [0033]). Das weiße Li[X.]ht der [X.] wird dann dur[X.]h Mis[X.]hung des transmittierenden Li[X.]hts der LED und des emittierten Lumineszenzli[X.]hts des [X.]s generiert.

Diese Li[X.]htmis[X.]hung lässt si[X.]h anhand der [X.]-Normfarbtafel (vgl. [X.], [X.]-Normvalenzsystem) na[X.]hvollziehen. Bei dieser sind die Mis[X.]hfarben dur[X.]h die [X.] und die [X.] (Verbindungslinie zwis[X.]hen [X.] und [X.]) eingegrenzt, wobei die [X.] die Temperaturabhängigkeit des Maximums der S[X.]hwarzkörperstrahlung und das eingezei[X.]hnete Dreie[X.]k den [X.]-Grün-Blau-Farbraum wiedergeben. Werden statt [X.]-Grün-Blau nur zwei Farben gemis[X.]ht, erhält man die mögli[X.]hen Mis[X.]hfarben aus der Verbindungslinie zwis[X.]hen den beiden Farben, so dass die Farbmögli[X.]hkeiten deutli[X.]h einges[X.]hränkt sind. S[X.]hneidet die Verbindungslinie die [X.], lässt si[X.]h mit den beiden Farben Weißli[X.]ht der jeweiligen Farbtemperatur generieren. Wenn die [X.] bspw. ledigli[X.]h blaues Li[X.]ht im Wellenlängenberei[X.]h von 450 nm und 490 nm emittierende LEDs umfasst und der [X.] Li[X.]ht im Wellenlängenberei[X.]h von 510 nm bis 600 nm emittiert, ergibt si[X.]h das Weißli[X.]ht somit aus der S[X.]hnittmenge der entspre[X.]henden Verbindungslinie zwis[X.]hen beiden Spektralfarben und der [X.].

Die Lösungen na[X.]h den Ansprü[X.]hen 1 der weiteren [X.] präzisieren die Li[X.]htquelle hinsi[X.]htli[X.]h der Li[X.]htemission von LED und Li[X.]htquelle sowie der Zusammensetzung des [X.]s und des Vorhandenseins weiterer Komponenten der Li[X.]htquelle.

5. Die [X.] der in Merkmal 1.2.1 beanspru[X.]hten mit zweiwertigem Europium aktivierten Erdalkaliorthosilikate sind erklärungsbedürftig, denn na[X.]h den Formeln in den Varianten a) bzw. b) von Merkmal 1.2.1 des Anspru[X.]hs 1 müsste ein zweiwertiges Europiumion (Eu

- der [X.] ein mit zweiwertigem Europium aktiviertes Erdalkaliorthosilikat einer der na[X.]hfolgenden Zusammensetzungen oder einer Mis[X.]hung aus diesen Zusammensetzungen ist:

a) [X.](2-x-y)([X.]u, [X.]v)x O2 (1-a-b-[X.]-d)[X.]2 - aP2O5 bAl2O3 [X.]B2O3 dGeO2: Euy

wobei

0

0<=a,b,[X.],[X.] > 0

gilt,

b) [X.](2-x-y)([X.]u, [X.]v)x O2 (1-a-b-[X.]-d)[X.]2 - aP2O5 bAl2O3 [X.]B2O3 dGeO2: Euy

wobei

0,01

0<=a,b,[X.],d< 0,5 [X.] x · u>=0,4 gilt.

Demna[X.]h ersetzt das zweiwertige Europiumion (Eu(2-x-y)) und in Variante b) das [X.]rium ([X.](2-x-y)) im Berei[X.]h von 0,005 < y < 0,5, wobei gemäß dem zweiten Teil der Formeln Siliziumdioxid ([X.]2) anteilsmäßig dur[X.]h Diphosphorpentoxid (P2O5), Aluminiumoxid (Al2O3), [X.] (B2O3) und/oder Germaniumdioxid (GeO2) ersetzt werden kann, wobei allerdings das [X.]2, au[X.]h wenn dies na[X.]h der [X.]hemis[X.]hen Formel re[X.]hneris[X.]h mögli[X.]h wäre, ni[X.]ht vollständig ersetzt wird, da es si[X.]h sonst um kein Orthosilikat mehr handeln würde.

In der Aufzählung von Absatz [0048] des Streitpatents finden si[X.]h folgende Beispiele für anspru[X.]hsgemäße [X.]e:

[X.]1,4[X.]0,6[X.]4:Eu

[X.]1,9[X.]0,08[X.]0,02[X.]4:Eu

[X.]1,9[X.]0,02[X.]0,08[X.]4:Eu

[X.]1,6[X.]0,4[X.]4:Eu

[X.]0,4[X.]1,6[X.]4:Eu

[X.]1,6[X.]0,4(Si0,98B0,02)O4:Eu

[X.]0,6[X.]1,4[X.]4:Eu

[X.]1,6[X.]0,4(Si0,99B0,01)O4:Eu

[X.]1,4[X.]0,6(Si0,95B0,05)O4:Eu

[X.]1,4[X.]0,6(Si0,98P0,02)O4,01:Eu

[X.]1,4[X.]0,6(Si0,98Al0,02)O4:Eu

Laut diesen [X.] müsste bei allen Beispielen der Europiumanteil bei Null liegen, denn die Summe der Suffixe von [X.], [X.] und [X.] ist bei allen Beispielen 2 und infolgedessen der den Europiumanteil vorgebende Wert y glei[X.]h Null. Glei[X.]hes trifft für die in den Absätzen [0043] bis [0047] angeführten [X.]e zu, bei denen der Europiumanteil ebenfalls bei Null liegen müsste. Dies ist aber na[X.]h Merkmal 1.2.1 gerade ausges[X.]hlossen, wona[X.]h 0,005 < y < 0,5 gilt. Der Fa[X.]hmann muss folgli[X.]h au[X.]h bei den Ausführungsbeispielen Widersprü[X.]he auflösen, indem er die [X.] anhand seines Fa[X.]hwissens interpretiert. So weiß er, dass in vielen Fällen der Europiumanteil, obwohl vorhanden, in der Summenformel verna[X.]hlässigt wird und in der Regel nur der Anteil der [X.] (bspw. [X.], [X.]rium [X.] und [X.]l[X.]ium [X.]) angegeben wird, und dass dadur[X.]h, dass das Europium na[X.]h dem Doppelpunkt aufgezählt wird, zum Ausdru[X.]k kommt, dass der entspre[X.]hende [X.] dur[X.]h das Europium aktiviert bzw. dotiert wird, indem das Europium das jeweilige Erdalkalimetall des [X.] zu einem geringen, aber ni[X.]ht näher spezifizierten Anteil im unteren Prozentberei[X.]h oder darunter ersetzt, vgl. bspw. die S[X.]hreibweise in Dru[X.]ks[X.]hrift NK2.

Dementspre[X.]hend legt der Fa[X.]hmann die in der Bes[X.]hreibung des Streitpatents verwendete und zum Anspru[X.]h 1 an si[X.]h widersprü[X.]hli[X.]he S[X.]hreibweise der [X.] der [X.]e anhand seines Fa[X.]hwissens dahingehend aus, dass der [X.] den Aktivator Europium im unteren Prozentberei[X.]h oder darunter enthält und der genaue Anteil des [X.] ggf. anhand der angegebenen Emissionswellenlängen und [X.] zu bestimmen i[X.]

6. Die Ansprü[X.]he 1 bis 9 des [X.] sind ursprüngli[X.]h offenbart und bes[X.]hränken den S[X.]hutzberei[X.]h des Streitpatents ohne ihn zu erweitern.

Anspru[X.]h 1 des [X.] geht zurü[X.]k auf den ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]h 1 (vgl. die internationale Offenlegungss[X.]hrift WO 02/054 502 [X.]), wobei fakultative bzw. alternative Merkmale in zulässiger Weise gestri[X.]hen oder zu notwendigen Merkmalen gema[X.]ht wurden. Zusätzli[X.]h wurden das Li[X.]ht emittierende Element als LED und die Li[X.]htquelle als [X.] spezifiziert, deren weißes Li[X.]ht dur[X.]h Mis[X.]hung des transmittierenden Li[X.]hts der LED und des emittierten Lumineszenzli[X.]hts des [X.]s generiert wird. Diese Präzisierungen sind in der ursprüngli[X.]hen Anmeldung auf Seite 1, Zeilen 14 bis 18 und Seite 4, Zeilen 20 bis 34 offenbart und zulässige Bes[X.]hränkungen. Die [X.] des abhängigen Anspru[X.]hs 2 ist dur[X.]h die ursprüngli[X.]hen Ansprü[X.]he 5 und 7 gegeben, wobei si[X.]h die Zulässigkeit der Spezifizierung des [X.] auf 450 bis 490 nm au[X.]h dur[X.]h den Hinweis auf vorzugsweise blaues Li[X.]ht im ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]h 1 i. V. m. der [X.] auf Seite 2, Zeile 21 der ursprüngli[X.]hen Anmeldung ergibt. Die Ansprü[X.]he 3 bis 9 sind die angepassten ursprüngli[X.]hen Ansprü[X.]he 4 und 9 bis 14 und daher ursprüngli[X.]h offenbart.

Zudem ist der Anspru[X.]h 1 des [X.] gegenüber dem erteilten Anspru[X.]h 1 in zulässiger Weise dahingehend bes[X.]hränkt, dass der [X.] na[X.]h Variante a) des Merkmals 1.2.1 [X.]rium enthalten muss.

Die bes[X.]hränkte Verteidigung des Streitpatents im Umfang des [X.] als Hauptantrag ist daher zulässig.

7. Anspru[X.]h 1 des [X.] kann die Priorität der Voranmeldung (österrei[X.]his[X.]he Anmeldung mit dem Aktenzei[X.]hen [X.]) zure[X.]ht beanspru[X.]hen, denn entgegen der Auffassung der Klägerin sind der [X.] gemäß Merkmal 1.2.1 und dessen Emissionsberei[X.]h in der Voranmeldung offenbart.

Zwar ist in Anspru[X.]h 1 der Voranmeldung ni[X.]ht angegeben, dass die Parameter a, b, [X.] und d jeweils Null sein können, do[X.]h findet si[X.]h eine Offenbarung für dieses Merkmal auf Seite 4 dur[X.]h die und/oder-Kombination in den Zeilen 29 bis 34 i.V.m. der Ausführung auf Seite 7, Zeilen 7 bis 12, wona[X.]h ein Teil des Siliziums dur[X.]h Germanium, Bor, Aluminium oder Phosphor ersetzt werden kann.

Da die S[X.]hreibweisen ([X.], [X.])O und ([X.]u,[X.]v), [X.] in [X.]hemis[X.]her Hinsi[X.]ht glei[X.]hbedeutend sind (ebenso wie ([X.], [X.])O und ([X.]u,[X.]v), [X.]), ergibt si[X.]h au[X.]h diese Änderung unmittelbar und eindeutig aus der Voranmeldung. Dass zudem der [X.] Strahlung im gelb-grünen, gelben oder orangefarbigen Spektralberei[X.]h emittiert, ist ebenfalls im Prioritätsdokument offenbart, denn na[X.]h Abs. [0033] des Streitpatents ist darunter ein Wellenlängenberei[X.]h von 510 nm bis 600 nm zu verstehen, was in glei[X.]her Weise auf Seite 7, Zeilen 14 bis 16 der Prioritätss[X.]hrift offenbart ist und was au[X.]h innerhalb des auf Seite 5, Zeilen 17 bis 19 der Prioritätss[X.]hrift genannten größeren Berei[X.]hs von 430 bis 650 nm liegt. Weil au[X.]h die weitere Angaben AbbildungAbbildung

8. Wie bereits ausgeführt, verfügt der Fa[X.]hmann über grundlegende Kenntnisse von [X.]n für Weißli[X.]ht-LEDs und behebt angesi[X.]hts seiner Fa[X.]hkenntnisse die offensi[X.]htli[X.]hen Fehler im Streitpatent und gelangt folgli[X.]h zu einer ausführbaren Lehre.

Der weitere Einwand der Klägerin, dass der Gegenstand von Anspru[X.]h 1 ni[X.]ht über die gesamte beanspru[X.]hte Breite ausführbar sei, weil im Widerspru[X.]h zu Merkmal 1.2.2 ni[X.]ht alle [X.]e des Merkmals 1.2.1 Strahlung im gelb-grünen, gelben oder orangefarbigen Spektralberei[X.]h emittieren würden, ist bereits deshalb unzutreffend, weil ja nur die S[X.]hnittmenge beider Merkmale beanspru[X.]ht wird, d. h. nur die [X.]e des Merkmals 1.2.1, die Strahlung entspre[X.]hend Merkmal 1.2.2 emittieren. [X.]e mit einer anderen Li[X.]htemission werden ni[X.]ht beanspru[X.]ht.

II[X.]

Die Li[X.]htquellen der Ansprü[X.]he 1 na[X.]h den [X.]n 1 und 1a sind ni[X.]ht patentfähig, da sie dem Fa[X.]hmann ausgehend von Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] in Verbindung mit seinem dur[X.]h Dru[X.]ks[X.]hrift [X.]2 belegten Fa[X.]hwissen nahegelegt sind und die Li[X.]htquelle des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 ni[X.]ht neu bezügli[X.]h der in der na[X.]hveröffentli[X.]hten älteren Anmeldung [X.] offenbarten Li[X.]htquelle ist (Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 und 56 EPÜ).

Die Ansprü[X.]he 1 der weiteren [X.] bis 13 sind unzulässig, da die darin beanspru[X.]hten Li[X.]htquellen ursprüngli[X.]h ni[X.]ht offenbart sind (Artikel II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], [X.]. [X.]) EPÜ).

1. Die Li[X.]htquelle des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 wird dem Fa[X.]hmann dur[X.]h die im Streitpatent als Stand der Te[X.]hnik angeführten Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.]2 nahegelegt.

Na[X.]h den Ausführungen in der Bes[X.]hreibungseinleitung von [X.] werden Beleu[X.]htungssysteme auf [X.]sis Li[X.]htemittierender Dioden (LEDs) als Quelle von weißem Li[X.]ht für allgemeine Beleu[X.]htungszwe[X.]ke eingesetzt, wobei zur Erzeugung von weißem Li[X.]ht übli[X.]herweise drei LEDs als Primärli[X.]htquelle erforderli[X.]h seien, nämli[X.]h eine blaue, eine grüne und eine rote LED (RGB-LED). So seien im Rahmen der Entwi[X.]klung leistungsstarker LEDs neben rotes Li[X.]ht emittierenden Leu[X.]htdioden auf GaP-[X.]sis au[X.]h LEDs auf GaN-[X.]sis entwi[X.]kelt worden, die Li[X.]ht im blauen und grünen Berei[X.]h emittierten. Ein Na[X.]hteil sol[X.]her Beleu[X.]htungssysteme bestehe aber darin, dass eine Kombination aus drei LEDs als Primärli[X.]htquelle ni[X.]ht immer zu der gewüns[X.]hten Farbwiedergabe führe. Insbesondere seien ausrei[X.]hend energieeffiziente LEDs mit spektralen Maxima in den gewüns[X.]hten Spektralberei[X.]hen s[X.]hwer oder gar ni[X.]ht verfügbar gewesen. Ausgehend davon soll ein Beleu[X.]htungssystem mit verbesserter Farbwiedergabe und Li[X.]htleistung bereitgestellt werden (vgl. Seite 1 der [X.]), was na[X.]h Anspru[X.]h 1 der [X.] dur[X.]h ein Beleu[X.]htungssystem errei[X.]ht wird, aufweisend mindestens zwei LEDs, die jeweils si[X.]htbares Li[X.]ht in einem vorgewählten Wellenlängenberei[X.]h emittieren, und Umwandlungsmittel zum Umwandeln eines Teils des von einer der Li[X.]ht emittierenden Dioden emittierten, si[X.]htbaren Li[X.]hts in si[X.]htbares Li[X.]ht in einem weiteren Wellenlängenberei[X.]h, um dadur[X.]h die Farbwiedergabe des Beleu[X.]htungssystems zu optimieren.

Ein zugehöriges Ausführungsbeispiel wird auf den Seiten 6 und 7 der [X.] i. V. m der na[X.]hfolgend wiedergegebenen [X.]. 1A erläutert. Demna[X.]h ist das Beleu[X.]htungssystem in einer ersten Variante als eine einen übli[X.]hen E27-So[X.]kel aufweisende (lamp [X.]ap 4) Lampe ausgebildet, die zentral angeordnete, blaues bzw. rotes Li[X.]ht emittierende LEDs ([X.], 6‘, 8, 8’; red LEDs 7, 7‘) sowie einen Reflektor (s[X.]reen 3, refle[X.]tion means 9) aufweist, auf dessen Innenseite ein [X.] als Umwandlungsmittel ([X.]onversion means 10) aufgebra[X.]ht i[X.] Im Betrieb emittieren die LEDs blaues bzw. rotes Li[X.]ht, wobei das blaue Li[X.]ht dur[X.]h den [X.] (10) teilweise in grünes Li[X.]ht konvertiert wird und das weiße Li[X.]ht hoher Farbwiedergabe dur[X.]h Mis[X.]hen des blauen und roten LED-Li[X.]hts mit dem grünen Li[X.]ht des Umwandlungsmittels (vgl. Seite 4, Zeilen 3 bis 15) gebildet wird. Entspre[X.]hend Seite 3, Zeilen 4 bis 8 und Seite 6, Zeile 12 bis Seite 7, Zeile 5, liegt das bevorzugte Maximum der spektralen Emission der blaues Li[X.]ht emittierenden LED im Wellenlängenberei[X.]h von 430 bis 490 nm, das bevorzugte Maximum der rotes Li[X.]ht emittierenden LED im Wellenlängenberei[X.]h von 590 bis 630 nm und das bevorzugte Maximum der spektralen Emission des blaues Li[X.]ht teilweise in grünes Li[X.]ht umwandelnden lumineszierenden Materials im Wellenlängenberei[X.]h von 510 bis 565 nm.

Abbildung

Im Einzelnen offenbart Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] mit den Worten des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 eine

1. Li[X.]htquelle zur Erzeugung von weißem Li[X.]ht (vgl. [X.], [X.] 34 bis [X.], [X.] 2: "In [X.], [X.] in a[X.][X.]ordan[X.]e with a first aspe[X.]t of the invention is obtained whi[X.]h emits white light with a high [X.]olor rendering index on the basis of three basi[X.] [X.]olors (red, [X.]), in whi[X.]h only two primary light sour[X.]es are employed, [X.], and green light is obtained by [X.]onverting a portion. [X.].")

1.1 umfassend eine Li[X.]ht-Emittierende-Diode (LED) zur Emission einer blauen Strahlung ([X.], 6‘ / vgl. [X.], [X.] 19 u. [X.]. 1A),

1.2 und mindestens einen [X.], der einen Teil der blauen Strahlung absorbiert und selbst Strahlung in einem anderen Spektralberei[X.]h emittiert

(vgl. [X.], Zn. 27 bis 30: "The [X.]onversion means 10 preferably [X.]omprise a lumines[X.]ent material (phosphor) whi[X.]h bears the [X.]hara[X.]teristi[X.] that it [X.]onverts blue light (400-480 nm) originating from the [X.], 6', ... into green light in the desired further wavelength range (530-565 nm)."),

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass

1.2.1‘ - der [X.] ein mit zweiwertigem Europium aktiviertes Erdalkaliorthosilikat der na[X.]hfolgenden Zusammensetzung ist:

([X.],[X.])2[X.]4:Eu2[X.]4:Eu(vgl. Tabelle 1 auf [X.])

1.2.2‘ - der [X.] Strahlung im gelb-grünen, gelben oder orangefarbigen Spektralberei[X.]h emittiert (vgl. obige Fundstelle auf [X.], Zn. 27 bis 30),

1.2.3 - wobei das weiße Li[X.]ht dur[X.]h Mis[X.]hung des transmittierenden Li[X.]hts der LED und des emittierten Lumineszenzli[X.]hts des [X.]s generiert wird

(vgl. S. 4, Zn. 9 bis 11: "A point of spe[X.]ial interest in the lighting system in a[X.][X.]ordan[X.]e with the invention is that upon blending light originating from LEDs with light originating from the [X.]onversion means, […].").

Dabei ist die Variante des Merkmals 1.2.2 betreffend die Emission im gelb-grünen Spektralberei[X.]h bei der Li[X.]htquelle in Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] dadur[X.]h gegeben, dass anspru[X.]hsgemäß diese Emission im Spektralberei[X.]h von 510 nm bis 600 nm liegen soll und der auf Seite 6, Zeile 30 von Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] genannte Spektralberei[X.]h von 530 nm bis 565 nm innerhalb dieses Berei[X.]hs liegt. Entspre[X.]hendes gilt für das Merkmal 1.1, da die blaue LED der [X.] Li[X.]ht im Spektralberei[X.]h von 430 nm bis 490 nm emittiert (vgl. Seite 6, Zeile 20), dies den laut Anspru[X.]h 2 des Streitpatents bevorzugten Berei[X.]h zwis[X.]hen 450 nm und 490 nm umfasst und zudem die Werte in Tabelle 1 der [X.] auf eine Anregungswellenlänge von 450 nm bezogen sind, vgl. Seite 6, Zeilen 32 bis 34.

Die Parameter a, b, [X.], d und v des Anspru[X.]hs 1 können jeweils den Wert Null annehmen, so dass in diesem Fall das Merkmal 1.2.1 des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 im Verständnis des Fa[X.]hmanns folgendermaßen lautet:

- der [X.] ein mit zweiwertigem Europium aktiviertes Erdalkaliorthosilikat einer der na[X.]hfolgenden Zusammensetzungen oder einer Mis[X.]hung aus diesen Zusammensetzungen ist:

a) [X.](2-x-y)[X.]x[X.]4:Euy

wobei

0 < x < 1,6 0,005 < y < 0,5 x+y <= 1,6

gilt,

b) [X.](2-x-y)[X.]x[X.]4:Euy

wobei

0,01 < x < 1,6 0,005 < y < 0,5 x >= 0,4

gilt;

Die beiden Varianten a) und b) ergänzen si[X.]h demna[X.]h dahingehend, dass von diesem Merkmal [X.]e der Zusammensetzung [X.](2-x-y)[X.]x[X.]4:Euy umfasst sind, bei denen der Parameter x im Berei[X.]h 0 < x < 1,985 variiert werden kann. Innerhalb des Merkmals 1.2.1 liegt somit fast der gesamten Mis[X.]hberei[X.]h des [X.]s.

Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] nennt in [X.] auf Seite 7 ebenfalls die mit zweiwertigem Europium aktivierten Erdalkaliorthosilikate [X.]2[X.]4:Eu2[X.]4:Eu450 und den Absorptionskoeffizienten Abs450 explizit für eine Anregung bei blauem LED-Li[X.]ht der Wellenlänge 450 nm angegeben sind.

Die in [X.] verwendete Bezei[X.]hnung ([X.],[X.])2[X.]4:Eu(2-x)[X.]x[X.]4:Euu, [X.]v)O mit [X.]. Folgli[X.]h offenbart Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] in [X.], dass die Erdalkaliorthosilikate

[X.]2[X.]4:Eu

[X.]2[X.]4:Eu

[X.]2[X.]4:Eu

[X.](2-x)[X.]x[X.]4:Eu

zur teilweisen Umwandlung von blauem LED-Li[X.]ht in grünes [X.]-Li[X.]ht gut geeignet sind. Dabei ist der Fa[X.]hmann ausgehend von Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bestrebt, die Li[X.]htemission des [X.]s entspre[X.]hend dem gewüns[X.]hten Weißli[X.]ht einzustellen. In diesem Zusammenhang ist ihm aus Dru[X.]ks[X.]hrift [X.]2 bekannt, dass die in [X.] der [X.] aufgeführten [X.]e [X.]2[X.]4:Eu2[X.]4:Eu"When the amount of barium is in[X.]reased in the [X.]omposition of [X.] 2-x [X.] x [X.] 4 :Eu the emission and ex[X.]itation spe[X.]tra alter gradually until finally, at 100% barium, the spe[X.]tra des[X.]ribed above for [X.] 2 [X.] 4 :Eu are obtained. This means that by [X.]hanging the [X.]:[X.] ratio the emission of Eu [X.]an be shifted between roughly 500 and 570 nm."

Um somit die Emissionswellenlänge des [X.]s optimal auf den gewüns[X.]hten Berei[X.]h innerhalb von 500 bis 570 nm einstellen zu können, wird der Fa[X.]hmann ni[X.]ht nur die in [X.] der [X.] genannten und bei 500 nm bzw. 570 nm emittierenden [X.]2[X.]4:Eu2[X.]4:Eu2-x[X.]x[X.]4:Eu2[X.]4:Eu2[X.]4:Eu

In der Ents[X.]heidung [X.] – [X.] hat si[X.]h der Bundesgeri[X.]htshof mit der Frage befasst, ob es für den Fa[X.]hmann naheliegt, den in Leu[X.]htstoffröhren bzw. Energiesparlampen verwendeten Leu[X.]htstoff Y3Al5O12:[X.] (Zer-aktiviertes [X.], YAG:[X.]) au[X.]h in Weißli[X.]ht-LEDs einzusetzen. Dies hat er verneint und dazu unter der Randnummer 44 ausgeführt, dass allein die Bekanntheit eines Stoffs und seiner Eigens[X.]haften ni[X.]ht ausrei[X.]he, um seine Verwendung in einem dem ursprüngli[X.]hen Einsatzgebiet verwandten Berei[X.]h nahezulegen, denn maßgebli[X.]h sei, ob der Fa[X.]hmann aus dem Stand der Te[X.]hnik eine Anregung erhalten habe, dort bes[X.]hriebene Maßnahmen aufzugreifen und sie auf einen bekannten Stoff, oder, wie hier, in einer bekannten Vorri[X.]htung anzuwenden, wobei von Bedeutung sein könne, ob si[X.]h aus diesen Maßnahmen eine angemessene Erfolgserwartung für die Lösung des si[X.]h stellenden te[X.]hnis[X.]hen Problems ergeben habe.

Im Unters[X.]hied zum obiger Ents[X.]heidung zugrundeliegenden Fall ist hier aus Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] der Einsatz von Orthosilikaten in Weißli[X.]ht-LEDs bereits bekannt, und es werden in deren [X.] die [X.] [X.]2[X.]4:Eu2[X.]4:Eu2-x[X.]x[X.]4:Eu

Somit ist es für den Fa[X.]hmann ausgehend von Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] naheliegend, den Leu[X.]htstoff [X.]2-x[X.]x[X.]4:Eu

2. Das Glei[X.]he gilt für die Li[X.]htquelle des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1a, denn dessen Zusatzmerkmal, wona[X.]h die Li[X.]ht-Emittierende-Diode (LED) blaue Strahlung im Wellenlängenberei[X.]h zwis[X.]hen 450 nm und 490 nm erzeugt, ist in Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] offenbart, vgl. Seite 6, Zeile 20 (430 to 490 nm), zumal in [X.] explizit die Quanteneffizienz bei einer 450 nm Anregung genannt wird.

Die Li[X.]htquellen der Ansprü[X.]he 1 na[X.]h den [X.]n 1 und 1a werden dem Fa[X.]hmann daher ausgehend von Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] i.V.m. seinem dur[X.]h Dru[X.]ks[X.]hrift [X.]2 belegten Fa[X.]hwissen nahegelegt, so dass sie wegen fehlender erfinderis[X.]her Tätigkeit ni[X.]ht patentfähig sind.

3. [X.] hat in diesem Zusammenhang auf die Ents[X.]heidung [X.] der Bes[X.]hwerdekammer im Einspru[X.]hsbes[X.]hwerdeverfahren zum Stammpatent hingewiesen, die zum erteilten Anspru[X.]h 1 und zur Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] unter den Punkten 4.2.4 und 4.2.6 u. a. ausgeführt hatte, dass, au[X.]h wenn der Anspru[X.]h 1 das Vorhandensein andersfarbiger LEDs zulasse, die beanspru[X.]hte Li[X.]htquelle auf alle Fälle die Eignung haben müsse, dass sie weißes Li[X.]ht nur mit blauem LED-Li[X.]ht und dem [X.] bildet. Da die Li[X.]htquelle der [X.] diese Eignung aber ni[X.]ht habe, sei sie im Verständnis des Anspru[X.]hs 1 keine Li[X.]htquelle zur Erzeugung von weißem Li[X.]ht.

Dieser Argumentation konnte si[X.]h der [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht ans[X.]hließen.

So hat die Li[X.]htquelle der [X.] ebenfalls die Eignung, dass sie weißes Li[X.]ht dur[X.]h Mis[X.]hen nur des blauen LED-Li[X.]hts mit dem Lumineszenzli[X.]ht bildet. Denn [X.] offenbart bspw. eine Wellenlänge von 430 nm für das blaue Li[X.]ht der LED und eine Wellenlänge von 565 nm für das grüne Li[X.]ht des [X.]s. Wie aus der [X.]-Normfarbtafel ersi[X.]htli[X.]h ist, s[X.]hneidet die Verbindungslinie der beiden Spektralfarben die Weißli[X.]ht-Ellipse bzw. die [X.] bei einer Farbtemperatur von 10.000 K, so dass dur[X.]h das Mis[X.]hen nur des blauen LED-Li[X.]hts mit dem grünen Lumineszenzli[X.]ht ebenfalls weißes Li[X.]ht generiert werden kann. Zudem betont Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] auf Seite 7, letzter Absatz und Seite 8, dass die blauen und roten LEDs unabhängig voneinander angesteuert und folgli[X.]h au[X.]h unabhängig voneinander ausges[X.]haltet werden können, um dadur[X.]h die gewüns[X.]hte Farbtemperatur einzustellen, wobei anhand der [X.]I auf Seite 8 im Detail erläutert ist, wie dur[X.]h Ho[X.]hfahren des Anteils des blauen oder roten LED-Li[X.]hts die Farbtemperatur des Weißli[X.]hts erhöht oder reduziert werden kann. Somit ist die in Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] offenbarte [X.] dazu geeignet, weißes Li[X.]ht nur mit blauem LED-Li[X.]ht und dem [X.] dur[X.]h Mis[X.]hung zu erzeugen.

Darüber hinaus widerspri[X.]ht eine sol[X.]h enge Auslegung des Anspru[X.]hs 1, wona[X.]h die beanspru[X.]hte [X.] die Eignung haben müsse, weißes Li[X.]ht aus der Mis[X.]hung nur von blauem LED-Li[X.]ht und dem [X.]-Li[X.]ht zu generieren, den im Streitpatent genannten Wellenlängenberei[X.]hen. So versteht das Streitpatent unter blauem Li[X.]ht insbesondere einen Wellenlängenberei[X.]h zwis[X.]hen 450 nm und 490 nm (vgl. Anspru[X.]h 2) und unter dem "gelb-grünen, gelben oder orangefarbigen Spektralberei[X.]h" einen Wellenlängenberei[X.]h von 510 nm bis 600 nm. Dies umfasst zahlrei[X.]he Wellenlängenberei[X.]he, bei denen weißes Li[X.]ht nur dur[X.]h Mis[X.]hen mit einer dritten Farbe generiert werden kann, denn bei einem blauen LED-Li[X.]ht von bspw. 450 nm muss der [X.] Li[X.]ht im Berei[X.]h oberhalb von 550 nm emittieren, damit dur[X.]h Mis[X.]hen mit dem blauen LED-Li[X.]ht weißes Li[X.]ht generiert werden kann, und bei einem blauen LED-Li[X.]ht von 490 nm muss das [X.]-Li[X.]ht oberhalb von 580 nm liegen, vgl. die Weißli[X.]ht-Ellipse bzw. die [X.] der [X.]-Normfarbtafel.

Da somit der beanspru[X.]hte orangefarbigen Spektralberei[X.]h (580 bis 600 nm) des vom [X.] emittierten Li[X.]hts im beanspru[X.]hten LED-Wellenlängenberei[X.]h von 450 bis 490 nm zwingend das Vorhandensein einer dritten Farbe erfordert, um weißes Li[X.]ht dur[X.]h Mis[X.]hen generieren zu können, fallen unter den Anspru[X.]h 1 au[X.]h Li[X.]htquellen, bei denen vers[X.]hiedenfarbige LEDs zur Generierung von Weißli[X.]ht dur[X.]h Mis[X.]hen mit [X.]-Li[X.]ht eingesetzt werden, was im Übrigen bereits dur[X.]h den ersten Satz von Absatz [0001] des Streitpatents zum Ausdru[X.]k kommt.

Somit ist die Li[X.]htquelle der [X.] eine Li[X.]htquelle zur Erzeugung von weißem Li[X.]ht.

Unter Punkt 4.2.4 argumentiert die Bes[X.]hwerdekammer dahingehend, dass bei dem beanspru[X.]hten [X.] sowohl der Parameter x als au[X.]h der Parameter y innerhalb eines gegenüber der Offenbarung der [X.] bes[X.]hränkten Werteberei[X.]hs bestimmt werden müsse, und dass diese mehrfa[X.]he Auswahl von Komponentenanteilen in [X.] au[X.]h ni[X.]ht implizit offenbart sei.

Dieser Argumentation ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass in [X.] keine Dotieranteile y von Europium explizit genannt werden, do[X.]h wie bereits ausgeführt, ist dies die übli[X.]he S[X.]hreibweise für eine Dotierung im unteren Prozentberei[X.]h und darunter, wie sie das Streitpatent in seiner Bes[X.]hreibung selber verwendet und wovon der fa[X.]hkundige Leser beim Lesen der Patents[X.]hrift ausgeht, um zu einer ausführbaren Lehre zu gelangen.

Darüber hinaus sind die si[X.]h aus Merkmal 1.2.1 der Ansprü[X.]he 1 der [X.] und 1a ergebenden Werteberei[X.]he von 0 < x < 1,985 und 0,005 < y < 0,5 so breit, dass mit ihnen au[X.]h keine Auswahlerfindung begründet werden kann.

4. Die ledigli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Frage der Neuheit relevante na[X.]hveröffentli[X.]hte ältere Anmeldung [X.] beanspru[X.]ht die Priorität der Voranmeldung [X.]a und offenbart in dem na[X.]hfolgend wiedergegebenen zweiten Absatz der Bes[X.]hreibungsseite 3 Folgendes:

"Die Erfindung ist besonders vorteilhaft im Zusammenhang mit der Entwi[X.]klung einer im Si[X.]htbaren bzw. Weißen emittlerenden LED. Diese LED kann hergestellt werden dur[X.]h Kombination einer im nahen [X.] oder sehr kurzwelligem blaues Li[X.]ht (hier zusammenfassend als "kurzwellig" bezei[X.]hnet) emittierenden LED mit einer Emissionswellenlänge zwis[X.]hen 370 und 430 nm und mindestens einem der unten angeführten [X.], der die Strahlung der LED ganz oder teilweise absorbiert und selbst in Spektralberei[X.]hen emittiert, deren additive Mis[X.]hung mit dem Li[X.]ht der LED und / oder anderen Farbstoffe weißes Li[X.]ht mit guter Farbwiedergabe oder Li[X.]ht mit einem gewüns[X.]hten Farbort ergibt. Je na[X.]h Anwendung kann ein einziger Leu[X.]htstoff mit den erfindungsgemäßen Eigens[X.]haften ausrei[X.]hen. [X.]. kann er au[X.]h mit einem oder mehreren anderen erfindungsgemäßen [X.]n oder [X.]n anderer Klassen, beispielsweise vom Typ YAG:[X.], kombiniert werden. [X.] der LED ist hier ni[X.]ht (oder kaum) direkt nutzbar, im Gegensatz zum Stand der Te[X.]hnik, der längerwelliges Blau (430 bis 480 nm) verwendet, sondern eignet si[X.]h nur zur primären Anregung der [X.]."

Der entspre[X.]hende zweite Absatz auf Seite 3 der Prioritätss[X.]hrift [X.]a unters[X.]heidet si[X.]h dadur[X.]h von obigem Absatz der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.], dass das in Klammern gesetzte "oder kaum" in der drittletzten Zeile in der Prioritätss[X.]hrift ni[X.]ht enthalten i[X.]

Daraus s[X.]hließt die Patentinhaberin, dass in der Prioritätss[X.]hrift das Merkmal 1.2.3 bezügli[X.]h des Mis[X.]hens des blauen LED-Li[X.]hts mit dem vom Leu[X.]htstoff emittierten Li[X.]ht ni[X.]ht offenbart sei und dass deshalb die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] hinsi[X.]htli[X.]h dieses Merkmals die Priorität ni[X.]ht beanspru[X.]hen könne.

Dieser Auffassung kann si[X.]h der [X.] aber ni[X.]ht ans[X.]hließen.

Zwar ist der Patentinhaberin darin zuzustimmen, dass die Textstelle, wona[X.]h das blaue LED-Li[X.]ht ni[X.]ht direkt nutzbar ist, gegen ein Mis[X.]hen des blauen LED-Li[X.]hts mit dem vom Leu[X.]htstoff emittierten Li[X.]ht spri[X.]ht und dass in den Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] bzw. [X.]a das Mis[X.]hen des von mehreren [X.]n emittierten Li[X.]hts zu weißem Li[X.]ht bes[X.]hrieben i[X.] Do[X.]h unabhängig davon offenbart [X.] in obiger Fundstelle in Übereinstimmung mit der Offenbarung in [X.]a unmittelbar und eindeutig, dass die Erfindung der [X.] besonders vorteilhaft ist im Zusammenhang mit der Entwi[X.]klung einer im Weißen emittierenden LED, die hergestellt werden kann dur[X.]h Kombination einer [X.]- oder sehr kurzwelliges blaues Li[X.]ht emittierenden LED mit einer Emissionswellenlänge zwis[X.]hen 370 und 430 nm und mindestens einem der in [X.] bzw. [X.]a angeführten [X.], der die Strahlung der LED ganz oder teilweise absorbiert und selbst in Spektralberei[X.]hen emittiert, deren additive Mis[X.]hung mit dem Li[X.]ht der LED und/oder anderen Farbstoffe weißes Li[X.]ht mit guter Farbwiedergabe oder Li[X.]ht mit einem gewüns[X.]hten Farbort ergibt.

Das sind aber genau die Merkmale 1., 1.1, 1.2 und 1.2.3 des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1, denn na[X.]h obigem Absatz kann der zumindest eine Leu[X.]htstoff die blaue Strahlung der LED ganz oder teilweise absorbieren und Strahlung emittieren, die dur[X.]h additive Mis[X.]hung mit dem Li[X.]ht der LED und/oder der anderen Farbstoffe weißes Li[X.]ht ergibt. Der Fa[X.]hmann versteht diesen Absatz folgli[X.]h so, dass die Li[X.]htquelle wahlweise so ausgebildet sein kann, dass das Weißli[X.]ht nur aus dem Li[X.]ht der Farbstoffe gemis[X.]ht wird oder dass es aus einer Mis[X.]hung des LED-Li[X.]hts mit dem Li[X.]ht des oder der [X.] gebildet wird.

Somit ist aus [X.] eine Li[X.]htquelle mit den Merkmalen 1., 1.1, 1.2 und 1.2.3 des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 bekannt.

In der Tabelle 2 auf Seite 7, Zeile 16 der [X.] bzw. auf Seite 7, Zeile 8 der [X.]a ist als Beispiel für "Grün (und Blaugrün) emittierende [X.]" [X.][X.][X.]4:Eu

Zudem liest der Fa[X.]hmann wie beim Streitpatent die in Tabelle 2 von [X.] bzw. [X.]a angeführten [X.] mit den Augen des Fa[X.]hmanns, d. h. [X.][X.][X.]4:Eu(2-x-y) [X.]x[X.]4: Euy, wobei gilt, dass 0<x<2; 0<x+y<2 und y im unteren Prozentberei[X.]h oder darunter liegt, und wobei die Werte von x und y so einzustellen sind, dass die Li[X.]htemission im Wellenlängenberei[X.]h von 490 nm bis 560 nm erfolgt. Damit ist aus [X.] eine Variante des Leu[X.]htstoffs entspre[X.]hend dem Merkmal 1.2.1 mit a, b, [X.], d, v = 0 und u = 1 bekannt.

Folgli[X.]h offenbart die na[X.]hveröffentli[X.]hte ältere Anmeldung [X.] eine Li[X.]htquelle mit sämtli[X.]hen Merkmalen einer Variante der Li[X.]htquelle des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 1, so dass diese wegen fehlender Neuheit bezügli[X.]h Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ni[X.]ht patentfähig i[X.]

5. In den Ansprü[X.]hen 1 der Hilfsanträge 2 bis 13 ist im Oberbegriff der erste Teil "Li[X.]htquelle zur Erzeugung von weißem Li[X.]ht, umfassend eine Li[X.]ht-Emittierende-Diode (LED) zur Emission einer blauen Strahlung, und mindestens einen [X.] [..]" geändert worden in:

" bestehend aus einer Li[X.]ht-Emittierenden-Diode (LED) zur Emission einer blauen Strahlung, und mindestens einen [X.] " ([X.] bis 8)

bzw. in:

" bestehend aus einer Li[X.]ht-Emittierenden-Diode (LED), die eine blaue Strahlung emittiert, und einem [X.]" ([X.] 9 bis 12)

sowie in:

" bestehend aus einer Li[X.]ht-Emittierenden-Diode (LED), die eine blaue Strahlung mit einer Wellenlänge von 464 nm emittiert, und einem [X.]" (Hilfsantrag 13).

Wie die Patentinhaberin auf Seite 17 ihrer Eingabe vom 11. September 2020 zutreffend ausführt, wird dadur[X.]h die Li[X.]htquelle auf die blaue Strahlung emittierende LED und den oder die [X.]e limitiert. Die Li[X.]htquelle der Ansprü[X.]he 1 na[X.]h den [X.]n 2 bis 13 umfasst demna[X.]h auss[X.]hließli[X.]h eine LED und einen bzw. mehrere [X.]e, ansonsten aber keine weiteren Bestandteile.

Eine sol[X.]he Li[X.]htquelle, die außer einer LED und dem [X.] keine weiteren Komponenten umfasst, ist aber in der ursprüngli[X.]hen Anmeldung ni[X.]ht offenbart, und eine sol[X.]he Bes[X.]hränkung steht au[X.]h im Widerspru[X.]h sowohl zu den Ausführungsbeispielen na[X.]h den [X.]uren 7 bis 10 als au[X.]h zu abhängigen Ansprü[X.]hen der [X.], wona[X.]h die Li[X.]htquelle weitere Bestandteile wie zusätzli[X.]he LEDs, eine Leiterplatte (2), ein Einkapselungsmittel (3) und einen Reflektor (4) umfas[X.]

Die Ansprü[X.]he 1 der [X.] bis 13 sind demna[X.]h unzulässig, da mit ihnen das Streitpatent über den Umfang der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Anmeldung hinausgeht.

6. Als Ergebnis war das europäis[X.]he Patent 2 357 678 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für ni[X.]htig zu erklären.

IV.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten haften für die Kosten na[X.]h Kopfteilen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO).

Die Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 26/20 (EP)

16.11.2020

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 14 PatG, Art 69 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 16.11.2020, Az. 2 Ni 26/20 (EP) (REWIS RS 2020, 299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 299

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