Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.10.2016, Az. 4 Ni 7/15

4. Senat | REWIS RS 2016, 4256

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Bioreaktor" – zur Beurteilung des Offenbarungsgehalts - Rechtsfrage – zur Bewertung des Offenbarungsgehalts - Bedeutung des technischen Merkmals für die Erfindung – Einbeziehung in die Bewertung – für ein im Hinblick auf die beanspruchte technische Lehre beliebiges Merkmal muss nicht zwangsläufig der Maßstab gefordert werden wie für ein erfindungswesentliches Merkmal - zur Inanspruchnahme des Prioritätsrechts


Leitsatz

Bioreaktor

1. Die Beurteilung des Offenbarungsgehalts stellt eine Rechts- und nicht eine Tatsachenfrage dar und unterliegt deshalb einer rechtlich-nomativen Bewertung, so dass die Bedeutung des technischen Merkmals für die Erfindung in die Bewertung des Offenbarungsgehalts einzubeziehen ist.

2. Für ein Merkmal, das im Hinblick auf die beanspruchte technische Lehre beliebig ist oder hierzu keinen wesentlichen Beitrag leistet, muss deshalb nicht zwangsläufig derselbe Maßstab gefordert werden, wie für ein Merkmal, welches erfindungswesentlich ist oder gar eine Auswahlerfindung begründet.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 10 2005 012 515

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.], [X.]. Univ. Dr. Müller, [X.] und der Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 10 2005 012 515 wird für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] [X.] 10 2005 012 515 (Streitpatent), das am 16. März 2005 angemeldet worden ist und eine „Beleuchtungseinrichtung und Verfahren zur Beleuchtung für die Kultivierung von phototrophen Zellkulturen in Bioreaktoren“ betrifft. Das Streitpatent umfasst 9 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Die Patentansprüche 1 und 5 lauten:

3

Abbildung

4

Abbildung

5

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§§ 21 Abs. 1 Ziff. 2, 22 [X.]). Zudem beruhe das Streitpatent auf einer unzulässigen Änderung gegenüber der dem Streitpatent zugrunde liegenden [X.] Patentanmeldung (§§ 21 Abs. 1 Ziff. 4, 22 [X.]). Ferner sei die Lehre des Streitpatents nicht patentfähig (§§ 21 Abs. 1 Ziff. 1, 22 [X.]).

6

Die Klägerin hat mit der Klageschrift folgende, im Streitpatent zum Stand der Technik genannte Schriften vorgelegt:

7

 K9 [X.] 102 35 138 B4

8

 [X.] [X.] 44 23 302 C1

9

 K11 [X.] 44 16 069 C2

 [X.] [X.] 102 16 645 A1

 [X.] [X.] 199 16 597 A1

 K14 [X.] 01/88434 A1.

Darüber hinaus legt sie folgende Dokumente zum Stand der Technik vor:

 K16 E1 [X.] 43 06 265 A1

 [X.] [X.] [X.] 6 357 893 B1

 [X.] [X.] [X.] 2002/0154504 A1

 [X.] [X.]a [X.], [X.] W.2003. An adjustable light source for photo-phyto related research and young plant production. [X.] in [X.]. Vol. 19 (5): 601-608

 [X.] [X.]b [X.], [X.] W.2004. Effects of frequency and duty ratio on the growth of potato plantlets in vitro using light-

 emitting diodes. [X.]. Vol. 39 (2): 375-379.

 K21 E4 [X.] 10 2004 019 049 A1

 [X.] E5 [X.] 10 2005 059 362 A1

 [X.] [X.] [X.] 02/14539 A1

 K24 [X.]a [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] 2001.

 Low cost microbioreactor for high throughput bioprocessing.

 [X.]. [X.]. [X.] (3) 346-352.

 E7 [X.] 01/88434 A1

 [X.] E8 [X.] 99/10867 A1

 [X.] E9 EP 1 479 286 A1

 [X.] [X.] [X.] 5 961 201 A.

Die Klägerin macht geltend, dass eine unzureichende Offenbarung der Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre vorliege, da im Ergebnis für den Fachmann nicht bestimmbar sei, wann er im beanspruchten Bereich arbeite und wann nicht. Zudem sei durch die Aufnahme des Worts „jeweils“ in Patentanspruch 1 der Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert wie auch die [X.] nicht Gegenstand der unabhängigen Verfahrensansprüche gewesen sei. Darüber hinaus seien sämtliche Patentansprüche sowohl des neuen [X.] als auch des [X.] sowie die weiterhin hilfsweise verteidigten Ansprüche der erteilten Fassung nicht patentfähig. Anspruch 1 nach Hauptantrag sei nicht neu insbesondere gegenüber [X.] und [X.]a, wobei sich letztere auch auf die Beleuchtung von Zellkulturen beziehe. Dort werde auf einen Algenphotobioreaktor hingewiesen, für den in Bezug auf die Farben rot und grün unterschiedliche Algen (Rot-, Grün- und Braunalgen) von Bedeutung seien, was klar für eine Beschäftigung mit photobiologischer Zellforschung spreche. Die [X.]a offenbare zudem eine gleichmäßige Ausleuchtung und eine freie Auswählbarkeit der LEDs. Wenn die Beklagte im Hilfsantrag in [X.] den Begriff „umfassen“ verwende, seien davon auch LEDs erfasst, die lediglich die genannten [X.] rot und grün umfassten, hierauf aber nicht beschränkt seien. Im Übrigen sei dieses Merkmal so nicht offenbart, da die Farbkombination im Zusammenhang mit einem Ansteuerungsmodus in Bezug auf die konkret benannte Kombination mit 4 LEDs angesprochen sei. Da die Farbauswahl in das Belieben des Fachmanns gestellt sei, könne sie keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 10 2005 012 515 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit dem in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2016 eingereichten Haupt- und Hilfsantrag verteidigt wird (vgl. Anlage 2 zum Protokoll),

ferner hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt wird,

ferner hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den [X.] bis 9 nach Hauptantrag verteidigt wird,

ferner hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den [X.] bis 9 erteilter Fassung verteidigt wird.

Sie tritt der Argumentation der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet die Nichtigkeitsklage für unbegründet.

Die von der Klägerin für die mangelnde Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit in Bezug auf Anspruch 1 des Streitpatents erörterten Schriften [X.] und [X.]a beträfen nicht phototrophe Zellkulturen, sondern die Massenaufzucht von Pflanzen, wobei die [X.] belege, dass die Aufzucht der Zellkulturen im Unterschied zu Pflanzen außerhalb des Organismus erfolge. Eine Zellkultur sei auch keine Gewebekultur. Die [X.]a betreffe die Verwendung von Pflanzen und Zellen in lebenden Organismen und nicht Zellkulturen. Auch sei das Merkmal M6 der gleichmäßigen Ausleuchtung nicht in [X.]a offenbart. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung bestehe deshalb für den Fachmann keine Veranlassung, diese Schrift ohne rückschauende Betrachtung heranzuziehen.

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet. Auf den Hinweis vom 24.02.2016 ([X.]. 232 ff. der Akten) wird Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, da sich der Gegenstand des [X.]s im Umfang sämtlicher Ansprüche sowohl in den jeweiligen Fassungen nach Hauptantrag und Hilfsantrag als auch in der hilfsweise verteidigten erteilten Fassung als nicht patentfähig erweist, so dass das [X.] im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären ist, §§ 21 Abs. 1 Ziff. 1, 22 [X.].

I.

Nach den Angaben in der [X.] betrifft das [X.] eine Beleuchtungseinrichtung für Bioreaktoren, insbesondere für Inkubatoren zur Kultivierung von phototrophen Zellkulturen, im Wesentlichen bestehend aus einer Mehrzahl von ansteuerbaren Lichtquellen, die Licht unterschiedlicher [X.] abstrahlen (vgl. in der [X.] den Absatz [0001]).

Die Erfindung betrifft weiterhin ein Verfahren zur variablen Beleuchtung für die Kultivierung von phototrophen Zellkulturen in Bioreaktoren, insbesondere in Inkubatoren, mit einer eine Mehrzahl von Licht unterschiedlicher [X.] abstrahlenden Lichtquellen aufweisenden Beleuchtungseinrichtung (vgl. den Absatz [0002]).

Neben den Umgebungsbedingungen, wie z. B. Temperatur, Feuchtigkeit, CO2, besitzt die Beleuchtung für das Wachstum von phototrophen Zellkulturen eine entscheidende Rolle. Zur Beleuchtung werden hier nur einfache Beleuchtungseinrichtungen aus herkömmlichen Lichtquellen, wie Glühlampen, Standard-Neonröhren oder Neonröhren mit angepasstem Wellenlängenbereich benutzt. Diese Lichtquellen bieten allerdings nur das jeweilige Spektrum an und lassen sich nur durch den Einbau anderer Röhren oder Glühlampen begrenzt variieren. Eine freie Einstellung oder Auswahl von spektralen Bereichen für die individuelle Beleuchtung von phototrophen Zellkulturen in Bioreaktoren bzw. Inkubatoren oder Inkubationsschränken ist bisher mit vertretbarem Aufwand nicht möglich (vgl. Absatz [0003]).

Aus der [X.] ist eine Beleuchtungseinrichtung für einen Inkubator zur lichtabhängigen Kultivierung von Phytoplankton bekannt. Mit der bekannten Beleuchtungseinrichtung werden Lichtgradienten und unterschiedliche Lichtfluktuationen simuliert. Dabei sind die Lichtquellen der Beleuchtung auswechselbar und als monochromatische Lichtquellen ausgestaltet. Die Lichtquellen der Beleuchtung sind dabei einzeln zuschaltbar (vgl. Absatz [0004]).

Nachteilig bei der bekannten Beleuchtungsvorrichtung sei, dass immer nur Lichtquellen des gleichen spektralen Bereiches verwendet würden und ein Auswechseln der Lichtquellen relativ aufwendig sei (vgl. den Absatz [0005]).

Weiterhin ist aus der [X.] 23 302 C1 eine Vorrichtung zur Einkopplung von Strahlungsenergie in einen Photoreaktor bekannt. Zum Einkoppeln von Licht in einen Bioraktor bzw. Photoreaktor wird dabei eine holographische Vorrichtung vorgeschlagen, die für unterschiedliche Wellenlängen unterschiedliche Brennweiten aufwei[X.] Auf diese Weise kann ein Bioreaktor, der für die Photosynthese eine bestimmte ausgewählte Wellenlänge benötigt, in der betreffenden Distanz von der holographischen Vorrichtung angeordnet werden (vgl. Absatz [0006]).

Nachteilig bei dieser bekannten Beleuchtungseinrichtung sei, dass sie wegen ihrer holographischen Ausbildung relativ aufwendig und kostenintensiv i[X.] Zum anderen müsse bei unterschiedlichen Wellenlängen eine unterschiedliche Distanz verwendet werden, was sich zwangsläufig, je nach Abstand, in unterschiedlichen Beleuchtungsstärken bemerkbar mache (vgl. Absatz [0007]).

Aus der [X.] 16 069 C2 ist eine Beleuchtungseinrichtung für Bioreaktoren, insbesondere für Inkubatoren zur Kultivierung von phototrophen Zellkulturen bekannt. Die bekannte Beleuchtungsvorrichtung weist einen oder mehrere seitlich abstrahlende Lichtwellenleiter mit glatter Oberfläche in dem Behälter auf. Der Lichtwellenleiter ist aus dem Verschlussdeckel des Behälters herausgeführt und extern mit einem Leuchtkörper in Verbindung gebracht, dessen Licht in den Lichtwellenleiter eingekoppelt wird. Das Licht, die Lichtintensität sowie die Spektralverteilung des Lichtes, das in den Lichtwellenleiter eingekoppelt wird, sind variierbar (vgl. Absatz [0008]).

Nachteilig bei einer derartigen Beleuchtungseinrichtung sei, dass naturgemäß bei solchen seitlich abstrahlenden Lichtleitern die Abstrahlungsintensität sich über die Länge des [X.] verringert (vgl. Absatz [0009]).

Weiterhin ist aus der [X.] 16 645 [X.] eine Beleuchtungsanordnung, welche Lichtquellen aufweist, die Licht mit unterschiedlichen Spektraleigenschaften abgeben, bekannt [vgl. den Absatz [0010]).

Nachteilig bei der bekannten Beleuchtungsanordnung sei, dass zur Erzielung von Licht mit einer einheitlichen Lichtfarbe bzw. zur Vermeidung von Farbschatten eine [X.] notwendig i[X.] Die [X.] ist dabei als eine lichtreflektierende oder eine lichtbrechende Einrichtung ausgebildet, welche das Licht von verschiedenen Lichtquellen einander überlagert (vgl. Absatz [0011]).

Aus der [X.] 16 597 [X.] ist ein Photobioreaktor bekannt, welcher einen Reaktorraum aufweist, der eine [X.] aufweist, die größer als eine gradflächige umhüllende Fläche eines Volumens i[X.] Die [X.] soll dabei zu einer besseren räumlichen Verteilung des Lichts über den [X.] führen. Die Energiedichte in dem Reaktorraum soll dabei durch die Verwendung sogenannter [X.] erhöht werden. Der [X.] kann dabei zwischen einer Lichtquelle und dem Reaktorraum vorgesehen sein. Dieser [X.] umfasst beispielsweise Fluoreszenzstoffe. Fluoreszenzstoffe sind Stoffe, die nach Absorption von Licht wieder abstrahlen, wobei die Energie für das abgestrahlte Licht im Wesentlichen nicht dem Wärmeinhalt des Fluoreszenzstoffes entnommen wird, sondern aus der durch das absorbierte Licht zugeführten Anregungsenergie stammt. Das [X.] wird dabei gegenüber dem [X.] zu längeren Wellen hin verschoben, d.h. ein Farbstoff wandelt [X.]- und violettes Licht in blaues Licht um, ein anderer blaues Licht in grünes Licht usw. (vgl. Absatz [0012]).

Nachteilig dabei sei, dass es relativ schwierig ist, eine freie Einstellung oder Auswahl von spektralen Bereichen für die individuelle Beleuchtung von phototrophen Zellkulturen zu ermöglichen (vgl. Absatz [0013]).

Weiterhin ist aus der [X.] eine Beleuchtungseinrichtung bekannt, die aus einer Mehrzahl von ansteuerbaren Lichtquellen besteht, die Licht unterschiedlicher [X.] abstrahlen. Die Intensität und Spektralzusammensetzung des von der Beleuchtungseinrichtung abgestrahlten Lichts wird von Sensoren erfasst, deren Signale von einem Computer ausgewertet und für die Ansteuerung der Lampen verwendet werden (vgl. Absatz [0014]).

Nachteilig dabei sei, dass eine derartige Vorrichtung nicht geeignet ist, um bei vorgegebener Spektralcharakteristik eine relativ gleichmäßige und großflächige Lichteinstrahlung in einem Bioreaktor zu ermöglichen (vgl. Absatz [0015]).

2. Als Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist in der [X.] angegeben, eine einfache und kostengünstige Beleuchtungseinrichtung für phototrophe Zellkulturen in Bioreaktoren zu schaffen, die eine freie Einstellung oder Auswahl von spektralen Bereichen für die individuelle Beleuchtung von phototrophen Zellkulturen ermöglicht (vgl. Absatz [0016]).

3. Diese Aufgabe wird mit dem Vorrichtungsanspruch 1 und dem Verfahrensanspruch 5 dadurch gelöst, dass mindestens zwei Lichtquellen unterschiedlicher [X.] jeweils auf einem Beleuchtungselement angeordnet sind, dass eine Mehrzahl der Beleuchtungselemente eine [X.] mit den Lichtquellen bildet, und dass Gruppen von Lichtquellen gleicher [X.] über eine elektronische Ansteuerung gezielt ansteuerbar sind (vgl. Absatz [0017]).

Der mit Gliederungspunkten versehene erteilte Patentanspruch 1 lautet:

[X.] Beleuchtungseinrichtung

[X.]a für Bioreaktoren,

[X.]b insbesondere für Inkubatoren zur Kultivierung von phototrophen Zellkulturen,

[X.] im Wesentlichen bestehend aus einer Mehrzahl von ansteuerbaren Lichtquellen (3),

[X.]a die Licht unterschiedlicher [X.] abstrahlen, dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass mindestens zwei Lichtquellen (3) unterschiedlicher [X.] jeweils auf einem Beleuchtungselement (5) angeordnet sind,

[X.] dass eine Mehrzahl der Beleuchtungselemente (5) eine [X.] (11, 11‘) mit den Lichtquellen (3) bildet, und

[X.] dass Gruppen von Lichtquellen (3) gleicher [X.] über eine elektronische Ansteuerung (4) gezielt ansteuerbar sind.

Der mit Gliederungspunkten versehene erteilte Patentanspruch 5 lautet:

[X.] Verfahren zur variablen Beleuchtung

[X.]a für die Kultivierung von phototrophen Zellkulturen in Bioreaktoren,

[X.] insbesondere in Inkubatoren,

N2 mit einer eine Mehrzahl von Licht unterschiedlicher [X.] abstrahlenden Lichtquellen aufweisenden Beleuchtungseinrichtung, dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass auf [X.]) angeordnete Lichtquellen (3) mit unterschiedlichen [X.]n

[X.] eine [X.] (11, 11‘) aus den [X.] (5) bilden und

[X.] als Teil der Mehrzahl von Lichtquellen (3) über eine elektronische Ansteuerung (4) in Gruppen von Lichtquellen gleicher [X.] angesteuert werden,

[X.] und dass die phototrophen Zellkulturen (17) selektiv mit einem [X.] und/oder verschiedenen [X.] beleuchtet werden.

Hinsichtlich des Wortlauts der erteilten [X.] 2 bis 4 und 6 bis 9 wird auf die [X.] verwiesen.

4. Fassungen des [X.]s nach Haupt- und Hilfsanträgen

Die Beklagte verteidigt das [X.] nach Haupt- und Hilfsanträgen beschränkt.

4.1. Patentansprüche 1 und 5 gemäß Hauptantrag

Die Patentansprüche 1 und 5 gemäß Hauptantrag lauten (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 erteilter Fassung gekennzeichnet):

Patentanspruch 1

[X.]‘ Verwendung einer Beleuchtungseinrichtung

[X.]a für Bioreaktoren,

[X.]b‘ insbesondere für Inkubatoren zur Kultivierung von phototrophen Zellkulturen,

[X.]‘ wobei die Beleuchtungseinrichtung

im Wesentlichen bestehend aus einer Mehrzahl von ansteuerbaren Lichtquellen (3) besteht,

[X.]a die Licht unterschiedlicher [X.] abstrahlen, wobei:

[X.] mindestens zwei Lichtquellen (3) unterschiedlicher [X.] jeweils auf einem Beleuchtungselement (5) angeordnet sind,

[X.] dass eine Mehrzahl der Beleuchtungselemente (5) eine [X.] (11, 11‘) mit den Lichtquellen (3) bildet,

[X.]a die [X.] innerhalb des [X.] angeordnet ist und

[X.] die Gruppen von Lichtquellen (3) gleicher [X.] über eine elektronische Ansteuerung (4) gezielt ansteuerbar sind,

[X.] so dass eine gleichmäßige Ausleuchtung erzielt wird.

Patentanspruch 5

[X.] Verfahren zur variablen Beleuchtung

[X.]a für die Kultivierung von phototrophen Zellkulturen in Bioreaktoren,

[X.] insbesondere in Inkubatoren,

N2 mit einer eine Mehrzahl von Licht unterschiedlicher [X.] abstrahlenden Lichtquellen aufweisenden Beleuchtungseinrichtung, dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass wobei auf [X.]) angeordnete Lichtquellen (3) mit unterschiedlichen [X.]n

[X.] eine [X.] (11, 11‘) aus den [X.] (5)bilden und

[X.] als Teil der Mehrzahl von Lichtquellen (3) über eine elektronische Ansteuerung (4) in Gruppen von Lichtquellen gleicher [X.] angesteuert werden,

[X.] so dass eine gleichmäßige Ausleuchtung erzielt wird.

[X.] die [X.] (11‘) innerhalb des [X.] angeordnet wird

[X.] und dass die phototrophen Zellkulturen (17) selektiv mit einem [X.] und/oder verschiedenen [X.] beleuchtet werden.

Hinsichtlich des Wortlauts der [X.] 2 bis 4 und 6 bis 9 gemäß dem geltenden Hauptantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.

4.2. Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 1

Die Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 1 weisen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 5 gemäß Hauptantrag noch die zusätzlichen Merkmale [X.]a bzw. [X.] auf, wonach die Lichtquellen (3) auch die [X.] rot und grün abbilden:

Die Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 1 lauten (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 erteilter Fassung und nach Hauptantrag gekennzeichnet):

Patentanspruch 1:

[X.]‘ Verwendung einer Beleuchtungseinrichtung

[X.]a für Bioreaktoren,

[X.]b ‘insbesondere für Inkubatoren zur Kultivierung von phototrophen Zellkulturen,

[X.]‘ wobei die Beleuchtungseinrichtung im Wesentlichen bestehend aus einer Mehrzahl von ansteuerbaren Lichtquellen (3) besteht,

[X.]a die Licht unterschiedlicher [X.] abstrahlen, wobei:

[X.] mindestens zwei Lichtquellen (3) unterschiedlicher [X.] jeweils auf einem Beleuchtungselement (5) angeordnet sind,

[X.]a wobei die Lichtquellen (3) auch die [X.] rot und grün abbilden,

[X.] dass eine Mehrzahl der Beleuchtungselemente (5) eine [X.] (11, 11‘) mit den Lichtquellen (3) bildet,

[X.]a die [X.] innerhalb des [X.] angeordnet ist und

[X.] die Gruppen von Lichtquellen (3) gleicher [X.] über eine elektronische Ansteuerung (4) gezielt ansteuerbar sind,

[X.] so dass eine gleichmäßige Ausleuchtung erzielt wird.

Patentanspruch 5

[X.] Verfahren zur variablen Beleuchtung

[X.]a für die Kultivierung von phototrophen Zellkulturen in Bioreaktoren,

[X.] insbesondere in Inkubatoren,

N2 mit einer eine Mehrzahl von Licht unterschiedlicher [X.] abstrahlenden Lichtquellen aufweisenden Beleuchtungseinrichtung, dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass wobei auf [X.]) angeordnete Lichtquellen (3) mit unterschiedlichen [X.]n

[X.] eine [X.] (11, 11‘) aus den [X.] (5) bilden und

[X.] als Teil der Mehrzahl von Lichtquellen (3) über eine elektronische Ansteuerung (4) in Gruppen von Lichtquellen gleicher [X.] angesteuert werden,

[X.] so dass eine gleichmäßige Ausleuchtung erzielt wird,

[X.] wobei die Lichtquellen (3) auch die [X.] rot und grün abbilden,

[X.] die [X.] (11‘) innerhalb des [X.] angeordnet wird

[X.] und dass die phototrophen Zellkulturen (17) selektiv mit einem [X.] und/oder verschiedenen [X.] beleuchtet werden.

Hinsichtlich des Wortlauts der [X.] 2 bis 4 und 6 bis 8 gemäß dem geltenden Hilfsantrag 1 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

4. Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Lichttechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Beleuchtungstechnik, der Beleuchtungsanlagen entwirft und der hinsichtlich der Anforderungen an einen Bioreaktor mit einem Ingenieur der Fachrichtung Bioingenieurswesen oder einem Biologen zusammenarbeitet. Dieser Fachmann/Team kennt die Bedeutung unterschiedlicher [X.] des in Bioreaktoren eingesetzten Lichts für phototrophe Zellkulturen und andere Kulturen.

II.

1. Hinsichtlich der stets gebotene Auslegung eines Patentanspruchs und seiner einzelnen Merkmale nach Art. 69 EPÜ sind insbesondere im Hinblick auf die zwischen den Parteien kontroverse Diskussion um das Verständnis der Merkmale folgende Anmerkungen veranlasst:

1. Die [X.] hebt hervor, dass es durch die Verwendung von Lichtquellen mit unterschiedlichen [X.]n möglich ist, die über eine elektronische Ansteuerung in Gruppen von Lichtquellen gleicher [X.] angesteuert werden, die phototrophen Zellkulturen mit Licht in vorgewählten [X.]n zu beleuchten. Auch ist es möglich, bestimmte [X.] zu überlagern. Über die elektronische Ansteuerung werden dabei verschiedene [X.] (einzelne Farben bzw. [X.] und Farbkombinationen) und Lichtintensitäten erzeugt (Absatz [0024]). Hierbei ist die Beleuchtungseinrichtung in der Lage, spektral selektiv Licht in die interessierenden Bereiche abzustrahlen.

[X.] der erfindungsgemäßen Lehre sieht der Senat in der räumlich körperlichen Ausgestaltung der Beleuchtungsvorrichtung, bei der der [X.] und damit auch die Farbauswahl in das Belieben des Fachmanns gestellt werden.

Die [X.] kann in ihrer Form und flächigen Anordnung einfach auf den verwendeten Bioreaktor abgestimmt werden. Durch die Matrixanordnung der einzelnen Beleuchtungselemente kann bei Bedarf und entsprechender Ansteuerung eine sehr gleichmäßige Ausleuchtung erzielt werden (Absatz [0018]).

Die nebenstehend wiedergegebene [X.]ur 1 stammt aus der [X.] und zeigt eine Draufsicht auf einen Bioreaktor (2) mit vorgelagerter Beleuchtungseinrichtung (5) - d. h. einem Mantel eines zylindrischen [X.] benachbart vorgelagert (Absatz [0043]) - und elektronischem Ansteuergerät (4) als Ausführungsbeispiel der erfindungsgemäßen Vorrichtung.

Hierbei sind die Beleuchtungselemente 5 einander benachbart auf einem flächigen Beleuchtungsträger (10) angeordnet und bilden eine [X.] (11) (Absatz [0042]). [X.]. 3 zeigt eine Aufsicht auf in einer Matrix angeordneten Beleuchtungselemente mit Lichtquellen.

Auch kann, wie [X.]. 2 zeigt, die [X.] 11 innerhalb eines Inkubators 15 bzw. Inkubationsschrankes angeordnet sein.

Bevorzugt sind hierbei vier Lichtquellen unterschiedlicher [X.] auf dem Beleuchtungselement angeordnet, welche einzeln ansteuerbar sind und vier unterschiedliche [X.] aufweisen, wobei auch entsprechende Überlagerungen der einzelnen [X.] erzielt werden können (Absatz [0019- 0020]). [X.]. 4 zeigt als Ausführungsbeispiel eine Draufsicht auf ein Beleuchtungselement mit vier Lichtquellen unterschiedlicher [X.] (Absatz [0036]).

2. Gemäß den Merkmalen [X.] bzw. [X.] handelt es sich bei der Erfindung um eine Beleuchtungseinrichtung bzw. um ein Verfahren zur variablen Beleuchtung.

2.1. Insoweit sieht der Senat den Begriff der Beleuchtungseinrichtung nach dem Verständnis des Fachmanns nicht nur im Sinne einer allgemeinen Lichtquelle, die Licht ausstrahlt, und zur Beleuchtung eines beliebigen Objekts geeignet ist, sondern zur aktiven Beleuchtung eingesetzt wird, wobei „Beleuchtungseinrichtung“ einen eigenständigen Begriff bildet, vergleichbar dem Begriff „Schraubenzieher“ oder „Maulschlüssel“, mit denen der Fachmann konkrete Werkzeuge verbindet, und nicht lediglich eine Einrichtung, welche zum Beleuchten geeignet ist und damit einem entsprechend weiten Verständnis unterliegt. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da diese Frage allenfalls im Hinblick auf die Schrift E1 von Bedeutung ist, die der Senat jedoch wegen des weiteren [X.] als wenig relevant ansieht.

2.2. Die Beleuchtungseinrichtung bzw. das Verfahren soll zur variablen Beleuchtung gemäß den Merkmalen [X.]a und [X.]b bzw. [X.]a und [X.] für Biorektoren geeignet sein, insbesondere für Inkubatoren zur Kultivierung von phototrophen Zellkulturen bzw. für die Kultivierung von phototrophen Zellkulturen in Bioreaktoren, insbesondere in Inkubatoren. Anders als Anspruch 5 ist danach [X.]b „insbesondere…“ als fakultatives Merkmal nicht beschränkend, während die Zweckangabe [X.]a „für Bioreaktoren“ ein Geeignetheitskriterium bildet, dass insoweit den Anspruch ausbildet. Es ist jedoch in Anspruch 1 weder beansprucht, für welchen konkreten Zweck die Beleuchtungseinrichtung eingesetzt werden soll noch durch welche spezifischen technischen Eigenschaften der Beleuchtungseinrichtung die Eignung erreicht werden soll. Allgemein ist jedenfalls jede Beleuchtungseinrichtung geeignet, für Bioreaktoren eingesetzt zu werden, die Licht unterschiedlicher [X.] abstrahlt.

Erst gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 (jeweils Merkmale [X.]b‘ und [X.]a) dient die Beleuchtungseinrichtung für Bioreaktoren der Kultivierung von phototrophen Zellkulturen. Diese Zellkulturen nutzen Lichtenergie direkt für ihren Stoffwechsel. Die Beleuchtungseinrichtung muss somit [X.] abstrahlen, die solche Zellkulturen nutzen können. Dies gilt auch für den erteilten Nebenanspruch 5, der auf ein Verfahren zur variablen Beleuchtung gerichtet ist, das gemäß Merkmal [X.]a nach Hauptantrag „für die Kultivierung von phototrophen Zellkulturen in Bioreaktoren“ geeignet sein muss. Allerdings werden insoweit weder spezielle Anforderungen gelehrt noch beansprucht.

2.3. Weiterhin ist im Patentanspruch über die Lage und Anordnung der Beleuchtungseinrichtung relativ zum Bioreaktor und Inkubator in den Ansprüchen nichts angegeben. Aus dem Inhalt der Patentschrift liest der Fachmann mit, dass sich die Beleuchtungseinrichtung nicht innerhalb des [X.] befindet, sondern innerhalb des [X.], der als Anlage zu verstehen ist, innerhalb derer sich das Kulturgefäß befindet. Insoweit ist der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegten Differenzierung zu folgen, dass die [X.] für das Inkubationsgefäß nach [X.]. 2 nicht auf den Bioreaktor übertragbar ist und nur zum Inkubationsschrank eine [X.] innerhalb des Inkubators offenbart ist, nicht aber für den Bioreaktor nach [X.]. 1 und auch nicht übertragbar ist, weil beim Bioreaktor im Ergebnis das Kulturgefäß bereits durch den Bioreaktor selbst dargestellt wird, während im Inkubationsschrank das Kulturgut sich in einem Gefäß befindet und beleuchtet wird. Im Ergebnis befindet sich deshalb die Beleuchtungseinrichtung niemals zusammen mit dem Kulturgut in einem Gefäß.

2.4. In den Merkmalen [X.] und [X.]a bzw. N2 ist beansprucht, dass die Beleuchtungseinrichtung im Wesentlichen aus einer Mehrzahl von ansteuerbaren Lichtquellen besteht, die Licht unterschiedlicher [X.] abstrahlen bzw. dass die Beleuchtungseinrichtung eine Mehrzahl von Licht unterschiedlicher [X.] abstrahlende Lichtquellen aufwei[X.] Damit ist also beansprucht, dass mehrere unterschiedliche Lichtquellen vorgesehen sind, die sich im abgestrahlten [X.] unterscheiden. Hierbei versteht das [X.] unter [X.] einzelne Farben bzw. [X.] und Farbkombinationen (Abs. [0024])

2.5. Gemäß den Merkmalen [X.] bzw. [X.] sind mindestens zwei Lichtquellen unterschiedlicher [X.] jeweils auf einem Beleuchtungselement angeordnet bzw. weisen auf [X.] angeordnete Lichtquellen unterschiedliche [X.] auf. Die Lichtquellen müssen dabei lediglich unterschiedliche [X.] aufweisen. Damit ist beansprucht, dass sich (jeweils) zwei Lichtquellen, die unterschiedliche [X.] aufweisen, gemeinsam auf einem Beleuchtungselement befinden sollen, nicht jedoch zugleich, dass die zwei Lichtquellen auch jeweils einzeln auf einem Beleuchtungselement angeordnet sein können.

Denn die Auslegung hat sich am technischen Sinngehalt der Merkmale des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ([X.] Rspr., [X.] 2011, 129 - [X.]; [X.], 515 Schneidmesser I, [X.]) unter Heranziehung der Patentbeschreibung zu orientieren (vgl. [X.] - zipfelfreies Stahlband), wobei insbesondere der Sinngehalt eines einzelnen Merkmals im Kontext der Patentschrift und der Funktion zu sehen ist, die es für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat. Es ist deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann - auch unter Einziehung seines [X.] ([X.] 2008, 878 - Momentanpol II) - danach bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt. Insofern ist der gesamte [X.] des [X.]s auf eine Anordnung von mindestens zwei Lichtquellen auf einem Beleuchtungselement gerichtet wie im Übrigen auch der Wortlaut keineswegs zu einem abweichenden Verständnis zwingt.

Insoweit ist auch im Hinblick auf die weitere Diskussion der Parteien um das Verständnis des Merkmals „Beleuchtungselement“ darauf hinzuweisen, dass das Verständnis der einzelnen Merkmale losgelöst vom Stand der Technik - oder vorliegend insbesondere nicht im Hinblick auf die Verletzungsform im Verletzungsstreit - zu erfolgen hat, sondern im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift zu bestimmen ist ([X.] 2012, 1124 - Polymerschaum I; [X.], 868 – Polymerschaum II).

Der Senat sieht danach eine Lehre nicht umfasst, die auf einer Interpretation dieses Merkmals im Sinne einer nicht körperlichen Ausgestaltung beruht und auch gedankliche Gruppierungen einschließt, auch wenn diese weite Auslegung derjenigen der Beklagten selbst entspricht. Denn sie steht nicht mit dem unbefangenen Verständnis des Wortlauts des Merkmals [X.] „auf einem Beleuchtungselement“ in Einklang und findet sich auch nicht im Gesamtoffenbarungsgehalt des [X.]s wieder, sondern widerspricht insbesondere der Lehre sämtlicher Ausführungsbeispiele. Denn der Patentanspruch ist im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, wobei eine Auslegung, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents umfasst wäre, nur dann in Betracht kommt, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Anspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht ([X.] 2015, 972 - Kreuzgestänge, m. w. H.). Für eine derartige Ausnahme finden sich aber keine Anhaltspunkte. Hierauf kommt es allerdings letztlich im Hinblick auf den Stand der Technik nicht entscheidungserheblich an.

2.6. Gemäß den Merkmalen [X.] bzw. [X.] bilden eine Mehrzahl der Beleuchtungselemente eine [X.] mit den Lichtquellen bzw. wird eine [X.] aus den [X.] gebildet. Was unter einer [X.] zu verstehen ist, wird im [X.] nicht näher ausgeführt. Allgemein versteht der Fachmann unter einer Matrix nur eine „festgelegte Anordnung“, mit der keine weiteren Eigenschaften, wie eine gleichmäßige Beleuchtung, eine flächige Anordnung, Anordnung nebeneinander oder eine Anordnung in Spalten und Zeilen, vorgegeben i[X.]

2.7. In den Merkmalen [X.] bzw. [X.] wird beansprucht, dass Gruppen von Lichtquellen gleicher [X.] über eine elektronische Ansteuerung gezielt ansteuerbar sind bzw. ein Teil der Mehrzahl von Lichtquellen über eine elektronische Ansteuerung in Gruppen von Lichtquellen gleicher [X.] angesteuert werden, worunter auch das Ein- und Ausschalten fällt. Über die Art und Weise der Ansteuerung der Gruppen ist auch hier nichts ausgesagt. Umfasst ist danach auch, wenn alle Lichtquellen einzeln elektronisch ansteuerbar sind, denn damit wird - je nach Steuerprogramm - auch eine Ansteuerung von Gruppen möglich, während ein Ein-/Ausschalten der gesamten Anlage nicht ausreicht.

Auch müssen die Gruppen von Lichtquellen nach dem Merkmal [X.] lediglich „über eine elektronische Ansteuerung (4) gezielt ansteuerbar“ sein. Danach muss die elektronische Ansteuerung kein Teil der Beleuchtungseinrichtung sein.

2.8. Mit Merkmal [X.] wird beansprucht, dass die phototrophen Zellkulturen selektiv mit einem [X.] und/oder verschiedenen [X.] beleuchtet werden. Dadurch wird lediglich der aus dem Merkmal [X.] resultierende Effekt erläutert, wonach sich durch das gezielte Ansteuern bzw. Einschalten von Gruppen von Lichtquellen gleicher [X.] jeweils unterschiedliche Beleuchtungssituationen ergeben, die als [X.]/ -modi bezeichnet werden. Insoweit kennzeichnet das [X.]“ das Verfahren nur in Bezug auf die damit verbundenen Anforderungen an die Kultivierung, also soweit hierdurch das Verfahren gekennzeichnet wird. Der Senat folgt dabei der von der Beklagten vertretenen Auffassung, dass die Aufzucht von „phototropen Zellkulturen“ nicht die Massenaufzucht von Pflanzen umfasst und auch nicht einer „Gewebekultur“ gleichzusetzen i[X.]

Die in den Merkmalen [X.] und [X.] beanspruchte gleichmäßige Ausleuchtung wird erreicht durch die in den Merkmalen [X.] und [X.] beanspruchte elektronische Ansteuerung, durch welche die Gruppen von Lichtquellen gleicher [X.] gezielt ansteuerbar sind.

III.

1. Der Senat sieht den von der Klägerin auf den [X.] der fehlenden Ausführbarkeit nach §§ 21 Abs. 1 Ziff. 2, 22 [X.] gestützten Angriff als nicht erfolgreich an. Der Senat teilt insoweit bereits die Auffassung der Klägerin im Ansatz nicht, wonach es für die Beurteilung nicht nur auf eine Nacharbeitbarkeit als solche ankommt, sondern auf eine Bewertung des Schutzbereichs und einer insoweit möglichen Abgrenzbarkeit der beanspruchten [X.]. Die Klägerin stellt im Übrigen insoweit auch auf die von der nationalen Rechtsprechung abweichende Rechtsauffassung der Beschwerdekammern des [X.] ab, wonach eine Ausführbarkeit für erteilte Patente über die gesamte [X.] gefordert wird (vgl. [X.] ABl 1988, 336; [X.] ABl 1994, 653; [X.] ABl 1995, 188; Singer/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2016, Art. 83 Rn. 24), während eine solche nach nationaler Rechtsprechung nicht gefordert ist und eine Ausführbarkeit erst dann in Frage stehen kann, wenn eine Identifizierbarkeit der Erfindung trotz gebotener Auslegung nicht möglich ist ([X.] 2009, 749 - Sicherheitssystem).

Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn für den Fachmann ist im Übrigen klar und ergibt sich aus Absatz [0042] und die Ansprüche 7 bis 9, dass die von den Lichtquellen abgestrahlten [X.], das Spektrum, den Wellenlängenbereich bezeichnet, den die Lichtquellen abstrahlen. Als [X.]/-modi ist dagegen das gezielte Ansteuern bzw. Einschalten mehrerer Lichtquellen mit gleichem oder unterschiedlichem Spektrum zu verstehen, wodurch sich ein bestimmter farblicher Effekt ergibt.

IV.

Der Senat sieht den Gegenstand des [X.]s in den verteidigten Fassungen nach Haupt- und Hilfsanträgen auch nicht als gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzulässig geändert an. Deshalb ist sowohl der insoweit geführte Nichtigkeitsgriff nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 Abs. 1 [X.] unbegründet wie auch die insoweit erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer derart geänderten Anspruchsfassung zurückzuweisen sind. Die mit Haupt- und Hilfsanträgen verteidigten [X.] erweisen sich mithin auch insoweit als zulässig an.

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist für den Inhalt der Anmeldung der [X.] einer Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen i[X.] Entscheidend ist, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist ([X.], 1026 - [X.]), wobei die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des [X.]s der Voranmeldung vermeidet ([X.] 2014, 542 - Kommunikationskanal).

Entscheidend ist deshalb auch bei einem geänderten Lösungsvorschlag, ob die ursprüngliche Gesamtoffenbarung der [X.] für den Fachmann objektiv erkennen ließ, dass dieser von vornherein von dem [X.] mit umfasst werden sollte ([X.] 2010, 509 - Hubgliederungstor). Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken, sofern die beanspruchte Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann, wenn die Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen ([X.] 2015, 249 - Schleifprodukt).

2. Wie bereits ausgeführt (II. 2.5.), sieht der Senat in dem in Anspruch 1 hinzugefügten Merkmal „jeweils“ lediglich eine Überbestimmung, aber keine ggü der [X.] veränderte technische Lehre. Auch die [X.] ist im ursprünglichen [X.], der auch auf die Ansprüche 1 und 2 rückbezogen ist, ursprünglich offenbart. Eine Einschränkung der ursprünglichen [X.] auf ein Ausführungsbeispiel mit vier Lichtquellen unterschiedlicher [X.] existiert somit nicht. Ebenso schadet die Aufnahme der [X.] im Anspruch 5 nicht, da das Merkmal [X.] das beanspruchte Verfahren nicht weiter ausbildet, sondern lediglich die für das Verfahren eingesetzte Beleuchtungseinrichtung. Eine [X.], die lediglich die im Verfahren verwendete Vorrichtung weiter ausbildet, ist zudem im Abs. [0036] der Anmeldung genannt.

3. Es bestehen auch keine Bedenken an der Zulässigkeit der Änderung im Hinblick auf den Wechsel eines Vorrichtungsanspruchs in die Kategorie eines Verwendungsanspruchs (Merkmal [X.]‘), insbesondere da die konkrete Verwendung bereits Gegenstand als Zweckangabe war und ein derartiger Kategoriewechsel nach ständiger Rechtsprechung ([X.] Urt. v. 2.11.2011, [X.]; [X.], 287 - Abschlussblende; dagegen zum Wechsel auf ein Herstellungsverfahren einschränkend B[X.] Urt. v. [X.], 4 Ni 21/12 = [X.] 2015, 136- System zur Umpositionierung von Zähnen ) wegen der darin liegenden Beschränkung des [X.] als zulässig gesehen wird, ohne dass es weiterer Klärung bedürfte, welcher Kategorie - als Verfahrensanspruch oder zweckgebundener Sachschutz - der Verwendungsanspruch generell oder im Einzelfall zuzuordnen ist (hierzu [X.]/Busse [X.]. 8. Aufl., § 1 Rn. 150).

4. Auch in der Verallgemeinerung nach Merkmal [X.]a in Verbindung mit Merkmal [X.]b‘ sowie [X.]a bzw. [X.]a in Verbindung mit [X.] sowie [X.], die sich auf den Bioreaktor und nicht auf den Inkubator bezieht, innerhalb dem die [X.] angeordnet ist, ist keine unzulässige Erweiterung der ursprünglichen [X.] zu sehen, sondern nur eine Verallgemeinerung, die der Fachmann bereits in der ursprünglichen [X.] als mögliche allgemeine Ausgestaltung der Erfindung mitliest; dies gilt insbesondere, da unter Bioreaktor nach dem Verständnis des [X.]s nicht das Kulturgefäß, sondern die Anlage mit dem Kulturgefäß verstanden wird. Wie bereits ausgeführt (II. 2.3.), liest der Fachmann aus dem Inhalt der Patentschrift mit, dass sich die Beleuchtungseinrichtung nicht innerhalb des [X.] befindet, sondern innerhalb des [X.], der als Anlage zu verstehen ist, innerhalb derer sich das Kulturgefäß befindet. An diesem Verständnis ändert auch die Umformulierung im Merkmal [X.]‘ und Aufnahme des Teilmerkmals „wobei die Beleuchtungseinrichtung…“ inhaltlich nichts.

5. Insoweit sieht der Senat auch hinsichtlich der Patentansprüche 1 und 5 gemäß Hilfsantrag 1 die technische Lehre nach den Merkmalen [X.]a bzw. [X.] und der insoweit konkret beanspruchten [X.] „rot und grün“ als ursprünglich offenbart an durch die Absätze [0014] und [0023] der [X.]. Auch wenn dort nur allgemein die mögliche Kombination der [X.] von zwei, drei oder vier Lichtquellen auf einem Beleuchtungselement sowie die [X.] ultraviolett ([X.]), blau, grün und rot genannt sind, nicht jedoch die konkrete Auswahl, die auch „rot und grün“ umfassen soll, stellt dies im Hinblick auf die Beliebigkeit der Farbauswahl eine ausreichende ursprüngliche [X.] dieser im Anspruch konkretisierten Lehre dar.

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Allgemeine eine spezielle Lehre oder eine getroffene Auswahl nicht offenbart und insbesondere das Erfordernis einer ohne Rückgriff auf das Fachwissen individualisierten [X.] ([X.] 2010, 123 - Escitalopram; vgl. auch [X.]Z 179, 168 - Olanzapin; [X.]Z 198, 205 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren) nicht erfüllt, die zudem noch dem Erfordernis der Eindeutigkeit und Unmittelbarkeit untersteht ([X.] Rspr. [X.]Z 200, 63 - Kommunikationskanal; [X.]Z 148, 383, 389 - Luftverteiler; [X.]Z 179, 168 - Olanzapin); andererseits darf nicht vernachlässigt werden, dass die Frage des [X.]s sich als Rechts- und nicht als Tatsachenfrage stellt und der - im Übrigen einheitliche - [X.]sbegriff ([X.]Z 80, 323 - Etikettiermaschine) deshalb einer rechtlich normativen Bewertung unterliegt, mithin die Bedeutung des technischen Merkmals für die Erfindung in die Bewertung des [X.]s (hierzu und zum wertenden Charakter des [X.]s [X.]Z 200, 63 - Kommunikationskanal; [X.] Urt. v. 10.4.2014, [X.]) einzubeziehen i[X.] Für ein Merkmal, das im Hinblick auf die beanspruchte technische Lehre beliebig ist oder hierzu keinen wesentlichen Beitrag leistet, muss deshalb nicht zwangsläufig der Maßstab gefordert werden, wie für ein Merkmal, welches erfindungswesentlich ist oder gar eine Auswahlerfindung begründet.

So hat auch der [X.] in der Entscheidung „[X.]“ ([X.], 50) zur [X.] und fehlenden ursprünglichen [X.] ausgeführt, dass die Priorität einer Voranmeldung, die eine Bereichsangabe enthält, jedenfalls dann wirksam in Anspruch genommen werden kann, wenn der in der Nachanmeldung beanspruchte, innerhalb dieses Bereichs liegende einzelne Wert oder Teilbereich in der Voranmeldung als mögliche Ausführungsform der Erfindung offenbart i[X.] Dies hat der [X.] für die beanspruchte Fläche einer Folie von „mindestens 3m mal 4m“ aufgrund einer bildlichen Darstellung einer großen, eine Person und ein Auto darstellenden Folie angenommen, wobei die konkrete Größe der Folie erkennbar für die erfindungsgemäße technische Lehre der Verwendung großer teilreflektierender Folien keine erfindungswesentliche Auswahl begründete, sondern eine nur beispielhafte Bedeutung für eine „große“ und insoweit beliebige Bemaßung darstellte.

Dies entspricht im Übrigen im Ergebnis auch der [X.] Rspr. der Beschwerdekammern des [X.], welche es im Rahmen der Neuheitsprüfung bei einer Auswahl aus einem breiten Bereich oder aus verschiedenen Listen Neuheit nur dann bejahen, wenn die getroffene Auswahl sich als eine gezielte oder willkürliche Auswahl darstellt und für die getroffene Auswahl ein technischer Effekt nachgewiesen werden kann, die Auswahl zu einer neuen Erfindung führt (vgl Rspr. der Beschwerdekammern des [X.] 7. Aufl. 2013 S. 152 ff.). Diese Rspr. setzt deshalb ebenfalls voraus, dass die Bewertung der [X.] - dort des Standes der Technik für die Beurteilung der Neuheit - normativ zu erfolgen hat und die Anforderungen an die [X.] danach in Beziehung zur rechtlichen Bedeutung des beanspruchten, aber nicht so offenbarten Merkmals bzw. der getroffenen Auswahl stehen.

IV.

Die nach Haupt- und Hilfsanträgen verteidigte Lehre erweist sich als nicht patentfähig. Sofern die Beklagte diese gemäß Patentansprüchen 1 und 5 nach Hauptantrag verteidigt, ist sie bereits nicht neu i. S. V. § 3 [X.], im Übrigen durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt und damit als nicht erfinderisch i. S. v. § 4 [X.], so dass der auf fehlender Patentfähigkeit i. S. v. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 [X.] gestützte Nichtigkeitsangriff Erfolg hat.

1. Patentansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag

Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 und 5 gemäß Hauptantrag erweist sich gegenüber der [X.] als nicht neu.

1.1. Patentanspruch 1

So ist aus der [X.]a eine Beleuchtungseinrichtung (vgl. das Abstract: „[X.], entitled LEDSet...“) bekannt, die auch für Bioreaktoren verwendet wird, wobei Bioreaktoren konkret auf Seite 601, linke Spalte in der Mitte: „[X.] photo-bioreactor“ erwähnt werden. Die Verwendung richtet sich entgegen der Auffassung der Beklagten dabei auch auf eine Kultvierung von „phototrophen Zellkulturen“ und nicht nur einer Massenaufzucht von Pflanzen, wie die Beklagte ausgeführt hat, wie aus Seite 607, rechte Spalte, letzter Absatz hervorgeht, wo ausdrücklich zum Anwendungsbereich der beschriebenen Beleuchtungseinrichtung „photobiological related research of cells“ erwähnt sind. Die Merkmale [X.]‘, [X.]a und [X.]b‘ sind somit aus der [X.]a bekannt.

Die Beleuchtungseinrichtung besteht dabei im Wesentlichen aus einer Mehrzahl von Lichtquellen (vgl. die [X.]ur 3 mit Beschreibung Seite 602, rechte Spalte unten, bis Seite 603, linke Spalte) in Form von [X.], die Licht unterschiedlicher [X.], nämlich blau und rot ([X.]) abstrahlen und durch einen [X.] ansteuerbar sind, wie aus den Seiten 604 und 605 und den [X.]uren 7 bis 11 hervorgeht ([X.] Design) [= Merkmale [X.]‘, [X.]a ).

Es sind (vgl. die [X.]uren 3 und 6 mit Beschreibung) mindestens zwei Lichtquellen unterschiedlicher [X.] ([X.], red LED) jeweils auf einem Beleuchtungselement in Form der [X.] 12 angeordnet [= Merkmal [X.]].

Dabei bilden (vgl. die [X.]ur 14 mit Beschreibung Seite 605, rechte Spalte unten, bis Seite 606, rechte Spalte oben) eine Mehrzahl der Beleuchtungselemente ([X.] 12) eine [X.] mit den Lichtquellen, da sie in einer festgelegten Anordnung in mehreren Spalten und Zeilen angeordnet sind [= Merkmal [X.]].

Die [X.] ist dabei innerhalb eines Gehäuses (1) angeordnet, das auch ein Bioreaktor sein kann [= Merkmal [X.]a].

Die Gruppen von Lichtquellen gleicher [X.] ([X.]s, red LEDs) sind über eine elektronische Ansteuerung ([X.]) gezielt ansteuerbar (vgl. Seite 606, rechte Spalte oben: „adjust the forward current related knobs [X.] separately.“), so dass eine gleichmäßige Ausleuchtung erzielt wird [= Merkmale [X.] und [X.]]. Dabei wird eine gleichmäßige Ausleuchtung wegen der unterschiedlichen Ansteuerung der verschiedenfarbenen und unterschiedlich hellen LEDs durch die individuelle Ansteuerung erreicht (vgl. [X.]a seitenübergreifender Abs. S. 605/606). Auch die gleichmäßige Anordnung der Beleuchtungselemente im Gehäuse 1 (vgl. [X.]. 14 ) zeigt die Zielsetzung einer gleichmäßigen Beleuchtung.

Damit sind alle Merkmale des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aus der [X.]a bekannt.

1.2. Patentanspruch 5

Gleiches gilt für den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag, der als Verfahrensanspruch gefasst inhaltlich eine reine Wiederholung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 darstellt und der damit aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht neu gegenüber dem aus der [X.]a bekannten Stand der Technik i[X.] Dabei stellt die oben zum Merkmal [X.] genannte spektralabhängige Ansteuerung den im Merkmal [X.] beanspruchten [X.] ([X.]) dar, mit dem sich auch phototrophe Zellkulturen selektiv beleuchten lassen.

2. Patentansprüche 1 und 5 nach Hilfsantrag 1

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 5 gemäß Hilfsantrag 1 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, da sie dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt durch den Stand der Technik nach der [X.] nahegelegt waren.

2.1. Die Patentansprüche 1 und 5 gemäß geltendem Hilfsantrag 1 weisen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 5 gemäß geltendem Hauptantrag noch die zusätzlichen Merkmale [X.]a bzw. [X.] auf, wonach die Lichtquellen (3) auch die [X.] „rot und grün abbilden“. Insoweit folgt der Senat aufgrund des gewählten Wortlauts des Merkmals und der Beschreibung des [X.]s (Abs. 0041) der von der Beklagten vertretenen Auffassung, dass hiermit die ausgewählten einzelnen [X.] „rot“ und „grün“ als diskrete Bereiche ausgewählt sind, also gerade kein Weißlicht abstrahlenden LEDs umfasst, sondern einzelne LEDs, die auf den Spektralbereich „rot“ und „grün“ beschränkt sind.

2.2. Wie bereits ausgeführt wurde (II. 1.), sieht der Senat [X.] der Erfindung, also das, was diese gegenüber dem Stand der Technik leistet, in der räumlich körperlichen Ausgestaltung der Beleuchtungsvorrichtung, bei der der [X.] und damit auch die Farbauswahl in das Belieben des Fachmanns gestellt werden, und nicht in der Auswahl bestimmter [X.] „rot“ und „grün“, wie dies nach den Merkmalen [X.]a und [X.] beansprucht i[X.] Hinzu kommt insoweit, dass durch die Formulierung „auch“ zusätzlich ohnehin auch noch beliebige andere Farben verwendet werden können.

Die getroffene Farbauswahl war deshalb für den Fachmann auch bei der Weiterbildung des Standes der Technik nicht das entscheidende Leitmotiv: Denn er wusste, was zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist, dass auch der [X.] „rot“ und „grün“ Gegenstand von Beleuchtungsobjekten, wie den genannten Kolibakterien, sein kann und er die weitergebildete Beleuchtungseinrichtung je nach Zweck mit unterschiedlichen [X.] einrichten konnte. Außerdem besteht durch die Formulierung „…auch die [X.] rot und grün…“ auch keine Beschränkung auf diese zwei Farben, sondern es können noch beliebige zusätzliche Farben verwendet werden. Die Suche im Stand der Technik nach einer Problemlösung war deshalb nicht auf eine Farbauswahl ausgerichtet, sondern auf die aufgabengemäße Weiterbildung einer einfachen und kostengünstigen Beleuchtungseinrichtung für phototrophe Zellkulturen in Bioreaktoren und ein Verfahren zur variablen selektiven Beleuchtung.

2.3. Ausgangspunkt für den Fachmann auf der Suche nach einer Problemlösung war deshalb der in den Schriften [X.], [X.]a und [X.] jeweilig gelehrte Stand der Technik, insbesondere die [X.], auch wenn diese die beanspruchte Kombination der [X.] „rot und grün“ nicht ausdrücklich offenbart, weil sie die LED-Farbe „grün“ nicht erwähnt. Insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die erfindungsgemäße Weiterbildung insoweit keinen unterschiedlichen Konstruktionsaufwand für die Beleuchtungseinrichtung bedingt und aus den genannten Gründen auch die von Beklagten vertretene Auffassung nicht zutrifft, dass die [X.]a keine Kultivierung von phototrophen Zellkulturen anspreche, sondern nur die Massenaufzucht von Pflanzen, und deshalb wegen dieser unterschiedlichen Zielsetzung die [X.]a nicht ohne rückschauende Betrachtung herangezogen werden könne.

So sind in der [X.] [X.] mit den Farben blau und rot konkret genannt. Der Fachmann kannte jedoch am Anmeldetag allgemein [X.], die andere Farben, wie auch z. B. grün (oder gelb, weiss, [X.], Infrarot), abstrahlen und wurde in der [X.]a auch ausdrücklich auf einen Einsatz zur Kultvierung von „phototrophen Zellkulturen“ hingewiesen. Dabei sucht der Fachmann für den gewünschten Zweck selbstverständlich diejenige Farbe aus, die er bebenötigt, wobei die einzelne Farben und ihre jeweilige Wirkung auf phototrophe Zellkulturen oder Pflanzen dem Fachmann grundsätzlich bekannt sind und auch unbestritten im Anmeldezeitpunkt bekannt waren. Die nach den Merkmalen [X.]a und [X.] getroffene spezielle Auswahl der Farben „rot und grün“ stellt somit eine rein handwerkliche Maßnahme dar, die auch der Patentgegenstand nach Anspruch 1 erteilter Fassung dem Fachmann überläßt, ebenso wie in der Beschreibung des [X.]s nur anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele einzelne Farbkombination konkret genannt sind und ihre mögliche Verwendung aufgezeigt wird (vgl. [X.], Abs. [0025]-[0029]).

Außerdem sind in der [X.] (vgl. Seite 601, linke Spalte) auch Algen als zu beleuchtende Objekte genannt, zu denen der Fachmann Rot-, Grün- und Braunalgen (entsprechend der Mischfarbe aus rot und grün) zählt und somit direkte Hinweise auf die Farben rot und grün erhält, die für diese Algen von Bedeutung sind.

3. Patentansprüche 1 und 5 erteilter Fassung

Auch die hilfsweise verteidigten Patentansprüche 1 und 5 erteilter Fassung erweisen sich nicht als patentfähig.

Die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 5 sind auch in den enger gefassten Patentansprüchen 1 und 5 gemäß Hauptantrag vollständig enthalten. Nachdem letztere, wie oben zum Hauptantrag ausgeführt, nicht neu im Vergleich mit dem Stand der Technik nach der [X.] sind, trifft dies auch für die erteilten Patentansprüche 1 und 5 zu.

4. Verfahrensansprüche 5 bis 9 nach Hauptantrag:

Auch soweit die Beklagte das [X.] hilfsweise mit den Patentansprüchen 5 bis 9 erteilter Fassung verteidigt, erweisen sich diese als nicht patentfähig.

Der Verfahrensanspruch 5 gemäß Hauptantrag ist, wie bereits oben zum Hauptantrag abgehandelt wurde, nicht neu gegenüber dem aus der [X.] bekannten Stand der Technik.

Weiterhin stellen die in den [X.]n 6, 8 und 9 beanspruchten speziellen Farben der [X.] eine rein handwerkliche Maßnahme bzw. lediglich eine Materialauswahl dar, die der Fachmann nach Belieben zum jeweiligen Zweck ergreifen wird, wobei diese Farben allgemein bekannt sind (vgl. dazu auch die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 und die in der [X.]a genannten Farben).

Die im [X.] beanspruchte Ansteuerung der [X.] in gleicher Intensität liegt ebenfalls im Fachwissen und Belieben des Fachmanns und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Dies belegt auch die [X.], wonach bereits die Ansteuerung der Intensität der einzelne [X.] (light intensity) über einen [X.] erfolgt (vgl. die Seiten 604 bis 606 rechte Spalte oben: „[X.] seperateley“) und der Fachmann jede Intensität der [X.] nach Belieben und dem jeweiligem Zweck entsprechend einstellen kann und wird.

Die auf den Nebenanspruch 5 rückbezogenen Gegenstände der [X.] 6 bis 9 gemäß Hauptantrag beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

5. Verfahrensansprüche 5 bis 9 gemäß erteilter Fassung:

Das oben Gesagte gilt in entsprechender Weise auch für den erteilten Verfahrensanspruch 5, da dessen Merkmale auch im enger gefassten Verfahrensanspruch 5 gemäß Hauptantrag enthalten sind, und für die erteilten [X.] 6 bis 9, da sie im Wortlaut den [X.]n 6 bis 9 gemäß Hauptantrag entsprechen, aber ebenfalls auf den weiter gefassten Anspruch 1 erteilter Fassung rückbezogen sind.

V.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 1 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 [X.], 709 ZPO.

Meta

4 Ni 7/15

11.10.2016

Bundespatentgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.10.2016, Az. 4 Ni 7/15 (REWIS RS 2016, 4256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4256

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