Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. I ZR 290/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4997

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 290/99Verkündet am:17. Januar 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.] bekommen, Sekt bezahlen[X.] § 127 Abs. 3Der Schutz der geographischen Herkunftsangabe mit besonderem Ruf aus§ 127 Abs. 3 [X.] setzt nicht voraus, daß die geschützte Angabe marken-mäßig verwendet wird. Er kann auch eingreifen, wenn eine in besonderer [X.] mit [X.] verbundene Herkunftsangabe (hier: [X.]) in einem Werbeslogan in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, [X.] dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weiseauszunutzen und zu beeinträchtigen.[X.], [X.]. v. 17. Januar 2002 - I ZR 290/99 - [X.] [X.] 2 -- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 17. Januar 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.],Pokrant und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 5. November 1999 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das [X.]eil der 31. Zivilkammerdes [X.]s [X.] vom 1. April 1999 wird [X.].Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist ein gewerblicher Verband der [X.] [X.]-Wirtschaft. Die Beklagte, die [X.] als [X.] firmiert hat, betreibt einenbundesweiten Einzelhandel mit [X.], [X.] [X.]. Auf der Vorderseite ihres bundesweit verteilten Prospekts "[X.]. 4/98 vom 26. Mrz 1998 warb sie - wie nachstehend- 4 -im Klageantrag verkleinert und [X.] wiedergegeben - fr einen [X.]-Computer des Typs Aptiva mit dem [X.] bekommen, Sekt bezahlen:[X.] Aptiva jetzt zum [X.] [X.] ist der Ansicht, [X.] diese Werbung gegen die Bestimmun-gen des deutsch-[X.] Abkommens r den Schutz von Herkunfts-angaben und Ursprungsbezeichnungen verstoûe. Die Werbung sei zudem [X.], den besonderen Ruf der geographischen Herkunftsangabe "[X.]" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zubeeintrchtigen.Die [X.] hat beantragt,die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu unterlassen, EDV-Gerte mit der Aussage [X.] bekommen, Sekt bezahlen:[X.] Aptiva jetzt zum [X.] 5 -und zwar wie nachstehend (verkleinert) wiedergegeben:Die Beklagte hat [X.] vorgebracht, sie habe den Begriff"[X.]" nicht als Herkunftsbezeichnung verwendet. Sie [X.] nicht, die beanstandete Werbemaûnahme zu wiederholen. Eine Beein-trchtigung des [X.] der Bezeichnung "[X.]" sei deshalb nichtzu befrchten.Das [X.] hat die Beklagte [X.] verurteilt.Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-richtliche [X.]eil rt und die Klage abgewiesen (OLG [X.] GRUR Int.2000, 796 = NJWE-WettbR 2000, 42).- 6 -Mit ihrer Revision, deren [X.] die Beklagte beantragt, verfolgtdie [X.] ihren Klageantrag weiter.[X.]:Die Revision der [X.] hat Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat die [X.] als prozeûfrungsbefugt an-gesehen, jedoch angenommen, [X.] ihr der geltend gemachte [X.] unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe.Der Unterlassungsanspruch kicht auf Art. 3 des [X.] den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbe-zeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. Mrz 1960(BGBl. II 1961 S. 22, abgedruckt bei [X.], Markenrecht, 3. Aufl., [X.]) ge-sttzt werden, weil diese Vorschrift nur anwendbar sei, wenn die Herkunftsbe-zeichnung von einem anderen markenmûig oder marklich verwendetwerde. Die Beklagte benutze das Wort "[X.]" dagegen in ihrer [X.] nicht zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung, sondern in Be-ziehung zu Sekt, um dem Betrachter den Eindruck zu vermitteln, er kinexklusives und hochwertiges Produkt, den Computer [X.] Aptiva, zu einem be-sonders stigen Preis erwerben.Der [X.] stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1i.V. mit § 127 Abs. 3 [X.] zu. Ein Anspruch nach diesen Bestimmungen,- 7 -der gegen die Ausbeutung des besonderen Rufs einer geographischen Her-kunftsangabe gerichtet sei, setze nicht voraus, [X.] die beanstandete Angabemarkenmûig, d.h. zur Kennzeichnung der Herkunft der eigenen Waren oderDienstleistungen, verwendet werde. Ein solcher Anspruch erfasse aber [X.] jede anlehnende werbliche Bezugnahme auf eine Herkunftsangabe mitbesonderem Ruf. Es [X.] vielmehr zustzliche Umstvorliegen, die [X.] unlauteren Verhaltens rechtfertigten. Dazu sei jedenfalls die Gefahreiner realen Beeintrchtigung erforderlich, an die keine zu geringen Anforde-rungen gestellt werrften.Mit der Werbung der Beklagten sei keine derartige Gefahr einer Beein-trchtigung der Herkunftsangabe "[X.]", die einen besonderen Rufgenieûe, verbunden. Durch die Grstellung zweier licher Waren,mlich [X.] und Sekt, und den Nachsatz "[X.] Aptiva jetzt zum V.-Preis" werde lediglich hervorgehoben, [X.] ein hochwertiger, leistungsstarkerund mit der neuesten Technologie ausgestatteter Personal-Computer zu [X.] erworben werden k. Erstdurch einen Rckschluû kr Verkehr die Aussage auch dahin verstehen,[X.] der Computer [X.] Aptiva unter den [X.] vergleichbar exklusiv seiwie [X.] unter den Schaumweinen. Der Ruf der gesctzten geogra-phischen Herkunftsangabe "[X.]" werde daher nicht gleichsam auto-matisch auf den beworbenen Computer rtragen. Die Beklagte habe zudemden Begriff "[X.]" [X.] in ihrer Werbung und auch nurals Teil eines Wortspiels eingesetzt, um auf die besondere Preiswrdigkeit ei-nes bestimmten Erzeugnisses hinzuweisen, das im [X.] zu [X.] artfremd sei, einen verltnismûig hohen Preis habe und nicht tagtlichin hoher [X.] verkauft werde.- 8 -I[X.] Diese Beurteillt der revisionsrechtlichen Nachprfung [X.]. Der [X.] steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf [X.] des § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 3 [X.] zu.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revisionserwiderungunbeanstandet angenommen, [X.] die [X.] nach § 128 Abs. 1 [X.]prozeûfrungsbefugt ist.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber auch die mate-riell-rechtlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § [X.]. 3 [X.] gegeben.a) Die Regelungen der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 des [X.] zum Schutz von geographischen Angaben und [X.] (ABl. Nr. L 208 S. 1, ab-gedruckt bei [X.] aaO S. 2376) stehen der Anwendung des § 127 Abs. 3[X.] schon deshalb nicht entgegen, weil diese Verordnung nach [X.]. 1 Abs. 1 Satz 2 auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geogra-phischen Angaben von [X.] keine Anwendung findet.b) Die Beklagte hat die geographische Herkunftsangabe "[X.]",die einen besonderen Ruf genieût, in ihrer Werbung fr den Computer [X.]Aptiva im Sinne des § 127 Abs. 3 [X.] benutzt.Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, greift § [X.]. 3 [X.] nicht nur dann ein, wenn die gesctzte Herkunftsangabe- 9 -markenmûig verwendet wird; eine rein werbemûige Verwendung in einemWerbeslogan - wie im vorliegenden Fall - t (vgl. [X.]/[X.], Marken-gesetz, § 127 Rdn. 11; [X.]/Strle/[X.], [X.], 6. Aufl.,§ 127 Rdn. 11; [X.] in Festschrift [X.], 1995, [X.], 357; [X.], Mar-kenR 2000, 77, 85 f.). Die - ihrem Wesen nach wettbewerbsrechtliche - Vor-schrift des § 127 Abs. 3 [X.] ist als besonderer Unlauterkeitstatbestandzum Schutz geographischer Herkunftsangaben mit besonderem Ruf in das[X.] aufgenommen worden, um in seinem Anwendungsbereich § 1UWG als Rechtsgrundlage fr den Schutz geographischer [X.] ersetzen, und entspricht weitgehend dem zu dieser Vorschrift von [X.] (vgl. dazu z.B. [X.], [X.]. [X.], [X.], 453 = [X.], 25 - Ein [X.] unter den Mineralwssern) ent-wickelten Schutz bekannter Herkunftsangaben (vgl. [X.] § 127 desRegierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581S. 118; vgl. weiter [X.]Z 139, 138, 139 f. - [X.]; [X.], [X.]. [X.], [X.], 420, 422 = [X.], 546 - SPA; [X.]/Strle/[X.] aaO § 127 Rdn. 11).c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benutzung der inbesonderer Weise mit Qualittsvorstellungen verbundenen Herkunftsangabe"[X.]" in dem Werbeslogan "[X.] bekommen, Sekt bezahlen"auch geeignet, den Ruf dieser Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grundin unlauterer Weise auszunutzen und zu beeintrchtigen (vgl. dazu auch [X.]aaO § 127 Rdn. 14 und 21).- 10 -Das Berufungsgericht hat gemeint, die angesprochenen Verbraucherwrden den Werbeslogan "[X.] bekommen, Sekt bezahlen" nur [X.] eines [X.] auch als Exklusivittsangabe dahin verstehen, derbeworbene Computer [X.] Aptiva stelle unter den Personal-[X.] das dar,was [X.] unter den Schaumweinen sei. Diese Beurteilung ist jedochnicht vereinbar mit der vom Berufungsgericht an anderer Stelle getroffenen, [X.] entsprechenden Feststellung, die Beklagte benutze das Wort"[X.]" in Beziehung zu Sekt, um dem Betrachter suggestiv zu vermit-teln, er kmit dem Computer [X.] Aptiva ein exklusives und [X.] zu einem besonders stigen Preis erwerben.Der Werbeslogan benutzt nicht nur den Hinweis auf das Preisverltniszwischen [X.] und Sekt, um mit einem Wortspiel die Preisstigkeitdes Angebots zu unterstreichen, sondern stellt - schon nach seinem unmittel-baren Wortsinn - den beworbenen Computer [X.] Aptiva auch als ein "[X.] dar, das nur wie ein "[X.] bezahlt werden msse("[X.] bekommen ..."). Die Beklagte benutzt damit den [X.] von [X.], um das eigene Produkt durch Bezugnahme auf eine(angeblich) vergleichbare Exklusivitt als ebenfalls besonders exklusiv heraus-zustellen.Ein solches Ausbeuten des besonderen Rufs, den die berechtigten Nut-zer der Herkunftsangabe "[X.]" aufgebaut haben, ist unlauter. [X.] die Gefahr mit sich, [X.] die Herkunftsangabe - auch infolge einer nach-ahmenden Benutzung durch Dritte - verwssert wird und in ihrem Ruf leidet,wenn das Exklusivittsversprechen aus der Sicht des Verkehrs nicht zutrifft.Nach § 127 Abs. 3 [X.] t es, [X.] die beanstandete Nutzung der- 11 -Herkunftsangabe "[X.]" geeignet ist, in dieser Weise zu wirken. [X.] der bereits vorgenommenen Benutzung kommt es nicht an; siekte nach § 127 Abs. 3 [X.] auch nicht als zustzliches Unlauterkeits-merkmal herangezogen werden (anders noch - zum [X.]en Recht - [X.]GRUR 1988, 453, 455 - Ein [X.] unter den Mineralwssern). Im [X.] hat die Beklagte bereits intensiv mit dem Werbeslogan "[X.] be-kommen, Sekt bezahlen" geworben, da sie diesen im Blickfang des [X.] unstreitig bundesweit in vielen hunderttausend Exemplaren verteiltenProspekts verwendet [X.] Auf die Frage, ob die [X.] ihren Unterlassungsantrag auch aufdas deutsch-franzsische Abkommr den Schutz von [X.] Ursprungsbezeichnungen sttzen kann, kommt es danach nicht mehr an.II[X.] Auf die Revision der [X.] war danach das Berufungsurteil aufzu-heben und das landgerichtliche [X.]eil unter [X.] der Berufung [X.] wiederherzustellen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. [X.]

Meta

I ZR 290/99

17.01.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. I ZR 290/99 (REWIS RS 2002, 4997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4997

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