Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. I ZR 72/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3589

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]Verkündet am:18. April 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] [X.][X.] § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1Gegenüber dem auf § 127 Abs. 1 [X.] gestützten Kennzeichnungsverbotkönnen bei einer Gesellschaft, die mit dem [X.] durch [X.] und [X.] eng verbunden ist, wichtige [X.]nteres-sen bestehen, ein wertvolles Zeichen des [X.]s zur Kennzeich-nung von Waren zu nutzen, die die Gesellschaft an einer von der geographi-schen Herkunftsangabe abweichenden Stätte produziert. Davon ist auszuge-hen, wenn der Einsatz des wertvollen Kennzeichens des [X.]sfür die Fortentwicklung der eng verflochtenen Unternehmensgruppe wirtschaft-lich geboten ist, auf der Ware durch entlokalisierende Zusätze einer [X.] Verkehrs in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird und verbleibendeFehlvorstellungen des Verkehrs nicht ins Gewicht fallen.[X.], [X.]. v. 18. April 2002 - [X.] - [X.] HamburgLG [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. April 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] Recht erkannt:Die Klägerin wird, soweit sie die Revision in bezug auf den [X.] 2a zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig er-klärt.Die Revision gegen das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 11. Februar 1999 wird [X.].Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist eine Brauerei mit Sitz in [X.].Die vormalige Beklagte zu 1 (nachfolgend Beklagte) war eine Brauerei [X.]. [X.]hre Rechtsvorgängerin vertrieb in der [X.] das von ihr gebraute Bierunter der Bezeichnung "[X.] Bier". Die Beklagten zu 2 und zu 3 waren [X.] für die [X.] 3 -[X.]m Jahre 2000 wurde die frühere Beklagte, die [X.],auf die jetzige Beklagte zu 1, die [X.], verschmolzen. [X.] ist hervorgegangen aus dem früheren - in [X.]/[X.] ansässigen -Fürstlichen Brauhaus [X.]. Seit Anfang der 80er Jahre verwendet die jet-zige Beklagte zu 1, die von 1982 bis 2000 die Unternehmensbezeichnung "[X.] Bier Brauhaus [X.] GmbH" führte, das Kennzeichen "Original [X.]". Mit Priorität vom 19. Mai 1993 ist für dieses Unternehmen die [X.] Original [X.]" eingetragen.[X.]n den Jahren 1991 und 1992 erwarb die [X.]über die Treu-hand die vormalige Beklagte und die "[X.]" in [X.]/[X.]. Die Geschäftsanteile der früheren Beklagten wurden von der [X.] Beklagten zu 1 und ihren Gesellschaftern gehalten. Gesellschafter der[X.], die ebenfalls im Jahre 2000 auf die jetzige Beklagtezu 1 verschmolzen wurde, waren die frühere Beklagte, der Beklagte zu 2,Günther [X.]und die jetzige Beklagte zu 1. Die frühere Beklagte und dieBrauerei in [X.] brauten Bier nach den Rezepten des [X.] Unterneh-mens und brachten es mit dessen Erlaubnis und einer entsprechenden Aufma-chung als "Original [X.]" in den Verkehr.Die Klägerin sieht die Bezeichnung "[X.]" und den Vertrieb mit dennachstehend wiedergegebenen Aufmachungen für in [X.] und [X.] ge-brautes Bier als irreführend an. Hierzu hat sie vorgetragen, [X.] stehe alsbayerischer Ort für eine besondere Bierqualität. Das in [X.] gebraute Bier seials [X.] Bier, das einen besonderen Ruf genieße, vermarktet worden.Der Zusatz "Original" verstärke die [X.]rreführung.- 4 -Die Klägerin hat beantragt,[X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli-chen Verkehr ein in [X.] und/oder in [X.] gebrautes undabgefülltes Bier anzubieten und/oder anzukündigen und/oderzu vertreiben1.in Bierkästen, die auf den Seitenflächen mit folgenden Anga-ben versehen sind:a)Auf den beiden großen Seitenflächen"Original [X.]"b)auf den beiden Stirnflächen"Original [X.]"mit der graphischen Darstellung einer münzartigen Plakettemit der [X.]nschrift"[X.] BAVAR[X.]A HAC CEREV[X.]S[X.]A MDCCXXX[X.]"und der wappenartigen Darstellung der [X.] (weiß-blauen) Raute in einem Oval mit einer Königskrone oberhalbund zwei aufrechtstehenden [X.] links und rechts [X.] 5 -2. a)in Flaschen, die mit folgender Bezeichnung versehen [X.] Original [X.] Pils"oder"Marke Original [X.] Export";b)in Flaschen, die mit [X.] den vorstehend zuZiffer 2a) genannten Bezeichnungen und einem Zusatzam unteren Rand des [X.] "Original [X.]Bier, hergestellt durch die [X.], [X.]"versehen sind gemäß dem mit diesem [X.]eil als Anlageverbundenen [X.] -3.in Flaschen, die mit folgenden Etiketten versehen sind:a)- 7 -b)[X.][X.] zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über denerzielten Umsatz mit in [X.] und/oder in [X.] gebrautenund unter den Bezeichnungen gemäß Ziffer [X.] vertriebenen Bie-ren zu erteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Biersorten, Ka-lendervierteljahren und Bundesländern;[X.][X.][X.]festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerinallen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu [X.] beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig ent-stehen wird.Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,Verbraucher brächten [X.] keineswegs zwangsläufig mit [X.] in [X.]. [X.] Bier erfreue sich auch nicht schlechthin eines hervorra-- 8 -genden Rufs. Unter den zehn meistverkauften Biermarken befinde sich aus[X.] nur "[X.]".Das Landgericht hat nach Einholung eines demoskopischen Gutachtensdie Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben ([X.]Hamburg [X.] 2000, 1071).Nachdem die frühere Beklagte während des Revisionsverfahrens [X.] auf die jetzige Beklagte zu 1 verschmolzen worden ist, hat dieKlägerin den Revisionsantrag hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu [X.] und in bezug auf die [X.] zu [X.] und 2b [X.] 3a und b für die [X.] nach dem 24. Oktober 2000 in der Hauptsache für er-ledigt erklärt. [X.]m übrigen verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die [X.] haben der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und beantragt, [X.] zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die [X.] für unbegründet erach-tet. Hierzu hat es ausgeführt:Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 [X.] sei ihrem Wortlaut nach erfüllt.Der Verkehr verstehe die Bezeichnung "Marke Original [X.] Pils" oder"Marke Original [X.] Export" als geographische Herkunftsangabe. [X.] Bezeichnung für ein in [X.] oder [X.] gebrautes Bier verwendet [X.], bestehe die Gefahr der [X.]rreführung des Verkehrs. Hierauf könne das [X.] nicht gestützt werden, wenn gewichtige [X.]nteressen des Benutzers [X.] -gegenstünden und eine Abwägung aller Umstände zu seinen Gunsten ausfalle.Eine isolierte Verwendung der mit dem Klageantrag zu [X.]) angegriffenen Be-zeichnung durch die vormalige Beklagte habe die Klägerin nicht vorgetragen.Es fehle daher an einer einen Unterlassungsanspruch begründenden [X.].Ein Verbot, in [X.] oder [X.] gebrautes Bier in Flaschen mit dem indem Klageantrag zu [X.] 2b) wiedergegebenen Etiketten zu vertreiben, kommenicht in Betracht, weil dagegen gewichtige [X.]nteressen der Beklagten sprächen.[X.]n [X.] gebrautes Bier unterscheide sich nicht durch irgendwelche örtlichbedingten Eigenarten von anderen Bieren. Auf eine davon abweichende Ver-kehrsvorstellung komme es nicht an. Ein Verbot, die angegriffene Aufmachungfür in [X.] oder [X.] gebrautes Bier zu verwenden, sei unverhältnismäßig.Die vormalige Beklagte habe ebenso wie das Unternehmen in [X.] ([X.] Beklagte zu 1) ein erhebliches [X.]nteresse, sich mit der angegriffenen Be-zeichnung auf dem Markt als einheitliches Gebilde zu präsentieren. Die vorma-lige Beklagte weise durch entlokalisierende Zusätze auf die Produktionsstätte [X.] hin. Verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs fielen daneben nichtins Gewicht. Auch die in den Klageanträgen zu [X.] 3a) und b) wiedergegebenenAufmachungen wiesen deutlich entlokalisierende Zusätze auf.Schließlich sei den Beklagten die Benutzung der Bierkästen nicht zu ver-bieten. Diese seien neutrales Transport- und Lagerungsmittel, dem der Verkehrkeine Eignung zuerkenne, erschöpfend Auskunft über das darin transportierteBier zu geben.[X.][X.] Die Revision hat keinen Erfolg.- 10 -Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz die [X.] zu [X.]und 2b sowie 3a und b für die [X.] nach dem 24. Oktober 2000 in der [X.] für erledigt erklärt. Die Erklärung in der Revisionsinstanz, der [X.] in der Hauptsache erledigt, ist jedenfalls zu berücksichtigen, wenn das erle-digende Ereignis - wie hier - außer Streit steht, ohne daß es darauf ankommt,ob der Beklagte sich der Erledigung angeschlossen hat (vgl. [X.]Z 106, 359,368; 141, 307, 316). Bei der im Streitfall gegebenen einseitigen (Teil-)Erledi-gungserklärung setzt die Feststellung der (teilweisen) Erledigung der [X.] eines Rechtsstreits neben dem Eintritt eines erledigenden Ereignisses [X.], daß die Klage in diesem [X.]punkt zulässig und begründet war (vgl. [X.],[X.]. v. 27.2.1992 - [X.], [X.], 474, 475 = [X.], 757 - [X.]). Diese Voraussetzungen für die Feststellung der teilweisen Erledi-gung des Rechtsstreits in der Hauptsache liegen nicht vor. Die Klage war so-wohl hinsichtlich des für erledigt erklärten als auch des von der Klägerin weiter-verfolgten Teils von Anfang an unbegründet.Es verbleibt daher, auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit in [X.] für erledigt erklärt hat, bei der Abweisung der Klage.Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der [X.] Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1[X.] zusteht.1. [X.] zu [X.] 2b) und [X.] 3a) und b)a) Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu [X.] 2b) und [X.] [X.] Unterlassungsansprüche zutreffend [X.] § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 1 [X.] ist zur Unterlassungverpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen [X.] benutzt, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die geographi-sche Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung eine Gefahrder [X.]rreführung über die geographische Herkunftsangabe besteht.Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 [X.] betrifft den Schutz (einfacher)geographischer Herkunftsangaben (vgl. [X.], [X.]. v. 25.1.2001 - [X.] ZR 120/98,[X.], 420, 421 = [X.], 546 - SPA).Bei der Bezeichnung "[X.]" handelt es sich um eine geographischeHerkunftsangabe i.S. des § 126 Abs. 1 [X.]. Sie nimmt in [X.] auf den Ort "[X.]" Bezug.Die (einfache) geographische Herkunftsangabe gemäß § 127 Abs. 1[X.] setzt nicht voraus, daß der Verbraucher mit ihr eine besondere, aufregionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende [X.] (vgl. [X.]Z 139, 138, 140 - [X.] [X.][X.]; [X.], [X.]. v. 19.9.2001- [X.] ZR 54/96, [X.], 160, 161 = [X.], 1450 - [X.] [X.][X.][X.]). [X.] Bestimmungen zum Schutz (einfacher) geographischer Herkunfts-angaben werden durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 des [X.] von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrar-erzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 ([X.]. EG Nr. L 208 v.24.7.1992 S. 1 = [X.] [X.]nt. 1992, 750 ff.) nicht ausgeschlossen (vgl. [X.],[X.]. v. 7.11.2000 - Rs. [X.]/98, [X.], 64, 66 - [X.]; [X.] [X.]2001, 420, 421 - SPA; [X.], 160, 161 - [X.] [X.][X.][X.]). Nach Art. 2Abs. 2 lit. b der Verordnung Nr. 2081/92, die gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V. mit [X.] [X.] auch Bier umfaßt, betrifft diese nur die geographischen Angaben, [X.] sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qua-- 12 -lität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und sei-nem spezifischen geographischen Ursprung ergibt. Diese Voraussetzungensind im Streitfall nicht gegeben.Ob der Verbraucher, wie die Klägerin geltend gemacht und das [X.] offengelassen hat, mit der Herkunft des Bieres aus [X.] be-stimmte Qualitätserwartungen verbindet, kann dahinstehen. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts unterscheidet in [X.] gebrautes [X.] jedenfalls nicht durch örtlich bedingte Eigenarten von anderen [X.]) Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung [X.] davon ausgegangen, daß die angesprochenen [X.] die geographische Herkunft irregeführt werden, wenn ein in [X.] oder[X.] gebrautes Bier mit der Bezeichnung "[X.]" versehen wird. [X.] hat aufgrund des Ergebnisses des von ihm eingeholten demosko-pischen Gutachtens festgestellt, 41,4 % der Verbraucher gingen davon aus,daß das Bier in dem Ort [X.] gebraut wird, und diese Verbraucher würdendaher irregeführt, wenn dies nicht der Fall sei. Diese Feststellungen, gegen [X.] Revision und die Revisionserwiderung keine Bedenken erheben, sind [X.] nicht zu beanstanden.Das Berufungsgericht ist nicht darauf eingegangen, ob es bei § [X.]. 1 [X.] wie bei § 3 UWG auf eine für die Kaufentscheidung relevante[X.]rreführung ankommt.Der [X.] hat die Frage verneint, ob der Schutz der (einfachen) geogra-phischen Herkunftsangabe nach § 127 Abs. 1 [X.] voraussetzt, daß [X.] der Ware für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevant i.S. des§ 3 UWG ist ([X.]Z 139, 138, 140 - [X.] [X.][X.]; [X.] [X.], 420, 421- 13 -- SPA; so auch [X.], Festschrift für [X.], S. 335, 349; [X.], [X.] Aufl., § 127 Rdn. 3 und 6 a; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 127Rdn. 3; [X.], [X.] 1999, 666, 667; a.A. [X.]ngerl/[X.], [X.],§ 127 Rdn. 3). Er hat diese Frage in einer weiteren Entscheidung nunmehr of-fengelassen (vgl. hierzu [X.] [X.], 160, 162 - [X.] [X.][X.][X.]). Sie kannauch im vorliegenden Fall dahinstehen.c) Ein Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 [X.] besteht nicht,weil das Verbot des § 127 Abs. 1 [X.] unter dem Vorbehalt der Verhält-nismäßigkeit steht (vgl. [X.]Z 139, 138, 145 - [X.] [X.][X.]; [X.] [X.],160, 162 - [X.] [X.][X.][X.]; [X.] aaO § 127 Rdn. 6 a; [X.]/[X.] aaO§ 127 Rdn. 5; zur [X.]nteressenabwägung vgl. auch [X.] aaO S. 335, 352). [X.] eine Abwägung des [X.]nteresses der Verbraucher und der Mitbewerber,nicht über die Herkunft des Produkts irregeführt zu werden, mit dem [X.]nteresseder Beklagten an der Nutzung der Marke "Marke Original [X.]".Ausgangspunkt dieser Abwägung ist, daß im allgemeinen kein schutz-würdiges [X.]nteresse Dritter besteht, eine unrichtige geographische Herkunftsan-gabe zu verwenden (vgl. [X.], [X.]. v. 6.6.1980 - [X.] ZR 97/78, [X.] 1981, 71,72 = [X.], 18 - [X.] Marzipan; [X.] [X.], 160, 162 - War-steiner [X.][X.][X.]; [X.], Festschrift für [X.], [X.], 559; Großkomm.UWG/Lindacher,§ 3 Rdn. 573).Zu Recht hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall gleichwohl dasvon der Klägerin beantragte Verbot unter H[X.]ziehung der vom [X.] in derEntscheidung [X.] [X.][X.] angeführten Grundsätze (vgl. [X.]Z 139, 138,144 f.) als unverhältnismäßig angesehen. Es ist davon ausgegangen, die [X.] und das Unternehmen in [X.] hätten ein überragendes [X.]nteressedaran, sich mit dem Kennzeichen des [X.] Unternehmens als [X.] -wirtschaftliches Gebilde auf dem Markt zu präsentieren, ohne daß es auf dierechtliche Form der Ausgestaltung ankomme. Die frühere Beklagte habe durchausreichende entlokalisierende Zusätze auf den Brauort hingewiesen. Es ver-blieben keine Fehlvorstellungen des Verkehrs von Gewicht, weil nur bei 5 % [X.] der Brauort für die Kaufentscheidung von Bedeutung sei.Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die [X.]nteressenabwä-gung nicht entscheidend darauf an, daß das Zeichen "Marke Original [X.]"nicht für die vormalige Beklagte, sondern für das Stammhaus in [X.] (jet-zige Beklagte zu 1) geschützt ist und die vormalige Beklagte - anders als indem der Entscheidung [X.] [X.][X.] zugrundeliegenden Sachverhalt (vgl. hier-zu [X.]Z 139, 138) - eine selbständige Kapitalgesellschaft war und nicht nureine ausgelagerte Produktionsstätte vorlag.Die vormalige Beklagte war aufgrund der Beteiligungs- und Geschäfts-führungsverhältnisse derart eng mit der jetzigen Beklagten zu 1 verbunden, daßes für die [X.]nteressenabwägung nach § 127 Abs. 1 [X.] keinen Unterschiedmacht, ob die Braustätte in [X.] durch eine juristisch selbständige, aufgrundder Beteiligungsverhältnisse aber eng verbundene Gesellschaft oder durch [X.] in [X.] (jetzige Beklagte zu 1) betrieben wurde. Denn auchbei einer Unternehmensgruppe, zu der die vormalige Beklagte gehörte, erweistes sich als wirtschaftlich vernünftig, das wertvolle Kennzeichen "[X.]", dasauch Unternehmensbezeichnung des Stammhauses in [X.] ist, für [X.] der eng verflochtenen Unternehmen einzusetzen.Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht aufden von den Beklagten behaupteten und von der Klägerin bestrittenen [X.] eines Lizenzvertrages zwischen der früheren Beklagten und der [X.] zu 1 abgestellt. Nicht der Abschluß eines Lizenzvertrages ist dafür- 15 -entscheidend, gewichtige [X.]nteressen der früheren Beklagten an der [X.] Kennzeichens "Marke Original [X.]" anzunehmen, sondern die überdie Beteiligungsverhältnisse bestehende enge Anbindung der vormaligen [X.] an das Unternehmen in [X.] (jetzige Beklagte zu 1).Diese gewichtigen [X.]nteressen der früheren Beklagten gegenüber [X.] des § 127 Abs. 1 i.V. mit § 128 Abs. 1 [X.] könnenjedoch nur dann durchgreifen, wenn die vormalige Beklagte bei der Verwen-dung der Marke durch deutlich entlokalisierende Zusätze auf die Besonderhei-ten der Produktionsstätte in [X.] hingewiesen hat und verbleibende Fehlvor-stellungen des Verkehrs, soweit sie für seine Kaufentscheidung relevant seinkonnten, daneben nicht ins Gewicht fielen (vgl. [X.]Z 139, 138, 145 - War-steiner [X.][X.]; [X.] [X.], 160, 162 - [X.] [X.][X.][X.]). Dabei sind an den [X.] der [X.]rreführung des Verkehrs durch entlokalisierende Zusätze (vgl. § [X.]. 4 Nr. 1 [X.]) strenge Anforderungen zu stellen, weil [X.] ein möglichst wirksamer Schutz gegen unrichtige Verwen-dung gewährt werden soll und im allgemeinen kein schutzwürdiges [X.]nteresseDritter besteht, unrichtige Angaben über die Herkunft zu verwenden (vgl. [X.][X.] 1981, 71, 72 - [X.] Marzipan).[X.]m Streitfall bestehen jedoch Besonderheiten, die eine Abweichung vondem Regelfall rechtfertigen. Die vormalige Beklagte konnte sich auf erhebliche[X.]nteressen berufen, während dem Schutzbedürfnis der Verbraucher sowie den[X.]nteressen möglicher Mitbewerber nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts kein besonderes Gewicht zukam.Die frühere Beklagte hat bei den durch die Klageanträge zu [X.] 2b) und [X.] 3beanstandeten Aufmachungen bereits mit dem auf den [X.] ange-brachten Zusatz "Original [X.] Bier, hergestellt durch die Brauerei [X.]- 16 -GmbH, [X.]" am unteren Rand hinreichend deutlich auf die Braustätte [X.] hingewiesen. Zwar ist dieser Hinweis in kleiner Schrift gehalten. [X.] informierte und verständige Verbraucher, auf den es für die Be-urteilung der Verkehrsauffassung ankommt (vgl. [X.] [X.], 160, 162- [X.] [X.][X.][X.], m.w.N.), weiß jedoch, daß er nähere Angaben zu einem be-stimmten Bier auf den Flaschenetiketten findet. Der [X.] hat daher einen Hin-weis auf eine von der (einfachen) geographischen Herkunftsangabe abwei-chende Braustätte auf dem Rücketikett genügen lassen (vgl. [X.] [X.],160, 162 - [X.] [X.][X.][X.]). [X.]m Streitfall war für den durchschnittlich informiertenund verständigen Verbraucher, wenn er an diesen [X.]nformationen [X.], der Hinweis auf die Braustätte in [X.] - wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat - nicht zu übersehen.Dies gilt um so mehr für die in den [X.]n zu [X.] 3a[X.]) angeführten Etiketten, die zusätzlich an hervorgehobener Stelle den [X.] die Braustätte in [X.] enthielten.Die entlokalisierenden Zusätze wurden in ihrer Wirkung verstärkt [X.] Bezeichnung von "Original [X.]" als Marke (vgl. hierzu [X.]Z 139, 138,146 - [X.] [X.][X.]), was entgegen der Annahme der Revision durch die Anfüh-rung des Bestandteils "Original" nicht wieder aufgehoben wird.Verbleibende Fehlvorstellungen der Verbraucher, soweit sie für die Kauf-entscheidung von Bedeutung sein konnten, sind bei ausreichend deutlichenHinweisen auf die Herkunft zu vernachlässigen. Der [X.] hat dabei ange-nommen, daß die Fehlvorstellung des Verkehrs im Hinblick auf die Kaufent-scheidung im Rahmen der [X.]nteressenabwägung Bedeutung haben kann (vgl.[X.]Z 139, 138, 146 - [X.] [X.][X.]; [X.] [X.], 160, 162 f. - Warstei-ner [X.][X.][X.]). Zwischen der Relevanz und den Anforderungen an den [X.] Zusatz kann eine Wechselwirkung bestehen. Bei erheblicher Relevanz sindauch hohe Anforderungen an die Klarheit und Deutlichkeit aufklärender [X.] zu stellen und umgekehrt.Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß im Rahmen der [X.]nter-essenabwägung den relevanten Fehlvorstellungen des Verkehrs kein besonde-res Gewicht zukommt, weil nach den auf der Grundlage der erstinstanzlichdurchgeführten Meinungsumfrage vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen nur etwa 5 % dem Brauort Bedeutung beimessen. Diese [X.] ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie der Umstand, daß das Be-rufungsgericht den nur für [X.] im Jahre 1994 ermittelten höheren [X.] (17,4 %) nicht als ausschlaggebend angesehen hat. [X.] sich auch dann nicht, wenn im Streitfall bei der [X.]nteressenabwägung- wie die Revision geltend macht - von einem Anteil von 11 % der maßgeblichenVerkehrskreise auszugehen wäre, für die die Angabe des Brauorts für die Kauf-entscheidung relevant ist.2. Unterlassungsantrag zu [X.]Ein Unterlassungsanspruch nach § 127 Abs. 1 i.V. mit § 128 Abs. 1[X.] hinsichtlich der Verwendung der mit "Original [X.]" gekennzeich-neten Bierkästen für ein in [X.] oder [X.] gebrautes und abgefülltes Bierbesteht ebenfalls nicht. Die Bierkästen dienen vornehmlich dem Transport undder Lagerung von Flaschenbier. Der durchschnittlich informierte und verstän-dige Verbraucher wird sich daher unabhängig von der Biersorte nicht von [X.] auf den Bierkästen leiten lassen. Er wird nicht erwarten, auf dem Bier-kasten Hinweise auf die Braustätte vorzufinden, sondern wird sich [X.] über den Brau- und Abfüllort informieren, soweit [X.] diesen Angaben interessiert ist. Deshalb steht es außer Verhältnis, zum- 18 -Schutz des [X.] oder der Verbraucher zu verlangen, daß [X.] der Braustätte und dem Abfüllort gekennzeichnet werden (vgl. [X.]Z 139,138, 146 f. - [X.] [X.][X.]).3. Auskunfts- und Feststellungsantrag zu [X.][X.] und [X.][X.][X.]Die auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung derSchadensersatzverpflichtung gerichteten Anträge zu [X.][X.] und [X.][X.][X.] bestehen [X.] ebenfalls nicht.[X.][X.][X.] Danach war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidungberuht auf § 97 Abs. 1, §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO a.F. (jetzt §§ 565, 516 Abs. 3ZPO).Erdmann[X.]BornkammPokrantBüscher

Meta

I ZR 72/99

18.04.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. I ZR 72/99 (REWIS RS 2002, 3589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3589

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