Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.08.2019, Az. B 9 V 6/19 B

9. Senat | REWIS RS 2019, 4173

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsfähigkeit - erforderliche Darlegung der Feststellungen des LSG - Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 15. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt eine höhere Beschädigtenrente wegen der Folgen körperlicher Misshandlungen während rechtsstaatswidriger Haft in der DDR.

2

Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen ([X.]) von 50 ab dem [X.] sowie von 60 ab dem 1.11.2014 zu gewähren und seine weiterreichende Berufung zurückgewiesen. Der [X.] des [X.] wegen der psychischen und körperlichen Folgeschäden seiner [X.] von 40 sei ab dem [X.] um 10 Punkte zu erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt sei er in seinem Umschulungsberuf als [X.] beruflich besonders betroffen gewesen. Auf seinen zuvor erlernten Beruf als Rohrleitungsbauer komme es nach der erfolgreichen Umschulung nicht mehr an. Eine Höherbewertung des [X.] für die Zeiten vor der 2002 erfolgten Umschulung schließe § 29 [X.] ([X.]) aus.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum [X.] eingelegt. Das [X.] sei von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen, habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und Verfahrensfehler begangen.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.), noch eine Divergenz (2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung (3.) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

1. Einen Verfahrensmangel hat die Beschwerde nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dargelegt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.]), so müssen bei der Bezeichnung dieses [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG, weil der Kläger den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des [X.] zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Seinen Schilderungen sind nur Teile der entscheidungserheblichen Tatsachen zu entnehmen. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung des [X.]. "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in der Gesamtheit der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Entscheidung darauf beruhe ([X.] Beschluss vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.] - Juris RdNr 3; s auch [X.] Beschluss vom 10.10.2017 - [X.] R 234/17 B - Juris RdNr 5). Dies erfordert neben der Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen [X.] eine - in der Beschwerdebegründung weitgehend fehlende - geraffte Darstellung der tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Denn nur hierdurch wird das [X.] in die Lage versetzt, festzustellen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel auch auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] ([X.] Beschluss vom 28.2.2018 - [X.] R 73/16 B - Juris RdNr 5 mwN) auf diesem Mangel beruhen kann.

6

Abgesehen davon genügt die Beschwerdebegründung aber auch im Übrigen nicht den [X.] im Hinblick auf die von ihr gerügten Verfahrensmängel. Die vom Kläger gerügte Überraschungsentscheidung hat er nicht substantiiert dargelegt. Um den Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG, Art 103 GG und damit zugleich das Gebot fairen Verfahrens (vgl [X.] Beschluss vom 7.8.2014 - [X.] R 441/13 B - Juris) zu wahren, darf das Gericht seine Entscheidung nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Senatsbeschluss vom 2.12.2015 - [X.] V 12/15 B - Juris Rd[X.]0 mwN).

7

Der Kläger vertritt insoweit insbesondere die Ansicht, das [X.] habe es versäumt, ihn darüber zu unterrichten, dass seine Umschulung zum [X.] nach § 29 [X.] zum Wegfall von Leistungsansprüchen führen könne. In diesem Fall hätte er [X.] dargelegt, weshalb er die Anforderungen des [X.] schon ab Beendigung der Umschulung gesundheitlich nicht mehr hätte erfüllen können.

8

Wie sich indes aus [X.] f des angefochtenen Berufungsurteils ergibt, hat der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 20.4.2016, als der Kläger im Berufungsverfahren noch anwaltlich vertreten war, darauf hingewiesen, die Höherbewertung nach § 30 Abs 2 [X.] sei gemäß § 29 [X.] aufgeschoben gewesen. War die spätere Rechtsansicht des [X.] damit bereits vorher ausdrücklich Gegenstand des Verfahrens, handelt es sich bei ihrer Übernahme im Urteil nicht um eine überraschende Wendung des Prozesses, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, und damit auch nicht um eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung.

9

Was die gesundheitliche Eignung des [X.] in seinem Umschulungsberuf angeht, war diese nicht nur Thema der Erörterungen zwischen den Beteiligten, sondern auch der Begutachtung durch den Sachverständigen [X.] und damit ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen Denkgesetze bzw die Grenzen freier Beweiswürdigung kann seiner Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 160a Abs 2 S 3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden.

2. Die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) notwendigen Voraussetzungen legt der Kläger ebenfalls nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das [X.] bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (Senatsbeschluss vom 12.1.2017 - [X.] V 58/16 B - Juris Rd[X.]1 mwN).

Diese Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Sie wirft dem [X.] einen Verstoß gegen die Grundsätze des [X.] vom 17.7.2008 ([X.]/9a [X.] - [X.] 4-3100 § 29 [X.]) vor. Indes arbeitet sie bereits keinen ausdrücklichen Rechtssatz des [X.] heraus, mit dem das Berufungsgericht den Grundsätzen dieser Entscheidung ausdrücklich widersprochen haben könnte. Zudem fehlt auch die Darlegung, ob und warum die Rechtssätze des genannten [X.] über die Folgen einer fehlenden Belehrung bei unterbliebener Rehabilitation überhaupt Geltung für die Konstellation einer erfolgreichen Rehabilitation wie im Fall des [X.] beanspruchen.

3. Schließlich verfehlt die Beschwerde auch die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen [X.] Beschluss vom 25.10.2016 - [X.] ÜG 24/16 B - Juris RdNr 7 mwN).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hält es für klärungsbedürftig,

ob die Sperrwirkung für Leistungen nach § 30 Abs 2 [X.] gemäß § 29 [X.] bereits dann entfällt, wenn der Geschädigte im Rahmen einer Rehabilitation zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Beruf (hier: [X.] mit sechsmonatiger Ausbildung) tatsächlich erlernt hat, obwohl er vor der Maßnahme über drohende Nachteile iS von § 29 [X.] von dem Rehabilitationsträger nicht belehrt worden ist,

sowie,
ob die Sperrwirkung nach § 29 [X.] zumindest dann entfällt, wenn sich die ohne vorherige Belehrung durchgeführte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben als nicht nachhaltig gesundheitlich geeignet für den Teilnehmer der Maßnahme erweist.

Zu beiden Fragen legt die Beschwerde indes schon nicht hinreichend substantiiert dar, dass und mit welcher Begründung im Einzelnen das [X.] sie in seinem Urteil beantwortet hat und vor allem nicht, von welchem Sachverhalt es dabei ausgegangen ist. Die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage lässt sich aber nicht auf Basis des Beteiligtenvortrags, sondern immer nur auf der Grundlage der Feststellungen beurteilen, die das [X.] für das Revisionsgericht verbindlich (§ 163 SGG) getroffen hat. Fragen, die sich nur entscheidungserheblich dann stellen würden, wenn die Vorinstanzen andere oder weitere tatsächliche Feststellungen getroffen hätten, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden ([X.] in [X.]/[X.], SGG, 2014, § 160a RdNr 64).

Die Beschwerde behauptet zwar, der Kläger sei vor seiner Umschulung nicht über drohende Nachteile für seinen laufenden Antrag auf Leistungen nach §§ 30 ff [X.] belehrt worden. Indes legt sie nicht substantiiert dar, was das [X.] zur Frage der Belehrung des [X.] über die leistungsrechtliche Bedeutung der Aussicht auf Rehabilitation sowie die Folgen fehlender Mitwirkung (vgl Senatsurteil vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] - [X.] 4-3100 § 29 [X.] Rd[X.]6 mwN) im Einzelnen verbindlich festgestellt oder festzustellen unterlassen hat. Auf der Grundlage des [X.] lässt sich daher nicht abschließend beurteilen, ob sich die aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich stellen würden.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, die Umschulung des [X.] zum [X.] habe sich als nicht nachhaltig gesundheitlich geeignet für den Kläger erwiesen, fehlt es darüber hinaus an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den für den Senat verbindlichen Feststellungen des [X.]. Danach konnte der Kläger nach seiner Umschulung im Jahr 2002 die beruflichen Anforderungen seines [X.] zunächst gut bewältigen und war erst ab dem [X.] in seinem Umschulungsberuf durch die Schädigungsfolgen besonders beruflich betroffen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

5. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 9 V 6/19 B

26.08.2019

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Berlin, 11. November 2010, Az: S 40 VH 23/07, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 163 SGG, § 29 BVG, § 30 Abs 2 BVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.08.2019, Az. B 9 V 6/19 B (REWIS RS 2019, 4173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4173

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