Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2024, Az. B 9 V 4/23 B

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Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 18. August 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem [X.] ([X.]).

2

Der 1980 geborene Kläger beantragte im Mai 2009 die Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen langjähriger körperlicher und seelischer Misshandlungen durch seinen Vater in der Kindheit. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Es sei nicht erwiesen, dass die psychischen Störungen des [X.] nicht auf sein angeborenes Asperger-Syndrom zurückzuführen seien (Bescheid vom 18.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.]).

3

Im Klageverfahren hat sich der Beklagte im April 2019 nach der Vernehmung von Zeugen und der Auswertung eines der vom [X.] eingeholten psychiatrischen Gutachtens bereit erklärt, beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung ([X.]) mit einem Grad der Schädigungsfolgen ([X.]) von 30 ab Mai 2009 als Schädigungsfolge der gewalttätigen Übergriffe durch den Vater anzuerkennen.

4

Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide Beschädigtenversorgung nach dem [X.] dem [X.] nach einem [X.] von 80 ab dem [X.] im gesetzlichen Umfang zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 2.10.2019).

5

Während des von beiden Beteiligten angestrengten Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit "Ausführungsbescheid" vom [X.] in Umsetzung seines erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses beim Kläger eine [X.] mit einem [X.] von 30 als Folge schädigender Einwirkungen iS des § 1 OEG ab [X.] anerkannt und ihm dafür eine Grundrente ab dem [X.] bewilligt. Die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung zusätzlicher Entschädigungsleistungen, darunter eines Berufsschadensausgleichs ([X.]), hat er abgelehnt.

6

Das L[X.] hat die Berufungen beider Beteiligten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es [X.] ausgeführt, die Gewährung eines [X.] sei nicht Gegenstand des Verfahrens, weil der Kläger diesen Ausgleich weder beantragt noch die ursprünglichen Bescheide darüber entschieden hätten. Der Bescheid vom [X.] habe mit der Ablehnung eines [X.] eine neue und eigenständige Regelung getroffen. Sie könne [X.] mangels Vorverfahrens nicht in das Verfahren einbezogen werden.

7

Die Schädigungsfolgen bedingten entgegen den Feststellungen des [X.] nur einen "medizinischen" [X.] von 70. Dieser sei wegen der besonderen beruflichen Betroffenheit um 10 auf 80 zu erhöhen, weil der Kläger schädigungsbedingt aus Studium und Erwerbsleben ausgeschieden sei und anschließend Grundsicherung nach dem [X.]B XII bezogen habe (Urteil vom 18.8.2022).

8

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil. Das L[X.] habe verfahrensfehlerhaft gehandelt und insbesondere die von ihm erhobenen Ansprüche verkannt. Zudem sei das Gericht von der Rechtsprechung des B[X.] abgewichen.

9

II. Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Das Berufungsverfahren leidet an einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, auf dem die Entscheidung des L[X.] auch beruhen kann.

1. Die Beschwerde ist zulässig, soweit der Kläger damit einen Verstoß gegen § 123 [X.]G rügt. In dieser Hinsicht genügt die Beschwerdebegründung den inhaltlichen Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G. Der Kläger hat die Umstände der Verkennung seines Berufungsbegehrens hinreichend bezeichnet.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Berufungsverfahren weist einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G auf, weil das L[X.] § 123 [X.]G (dazu allgemein unter a) verletzt hat (dazu unter b). Auf diesem Verfahrensmangel kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen (dazu unter c). Da der Kläger mit der gerügten Verletzung von § 123 [X.]G bereits durchdringt, kann dahinstehen, ob die weiteren von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel ordnungsgemäß bezeichnet worden sind und tatsächlich vorliegen (dazu unter d).

a) Nach § 123 [X.]G entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Das Gewollte, also das mit der Klage verfolgte Prozessziel, ist im Wege der Auslegung festzustellen (stRspr; zB B[X.] Urteil vom 8.12.2010 - B 6 [X.]/09 R - juris Rd[X.] 17 f; B[X.] Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a [X.] - B[X.]E 63, 93 = [X.] 2200 § 205 [X.] - juris Rd[X.] 11). In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist der wirkliche Wille des [X.] zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falls, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass nach dem Meistbegünstigungsprinzip alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (stRspr; zB B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 127, 1 = [X.] 4-3100 § 1 [X.], Rd[X.] 15; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] SB 2/16 R - [X.] 4-1500 § 92 [X.] Rd[X.] 12; B[X.] Urteil vom 16.4.2002 - [X.] [X.] - B[X.]E 89, 199 = [X.] 3-3800 § 1 [X.] 21 - juris Rd[X.] 12).

b) Nach diesen Vorgaben und vor dem Hintergrund der Prozessgeschichte hat das L[X.] mit seinem Urteil die vom Kläger erhobenen Ansprüche unvollständig erfasst und darüber nur zum Teil entschieden. Es hat insbesondere versäumt, über den vom Kläger erhobenen Anspruch auf [X.] zu urteilen.

Der Kläger hat [X.] bereits im Verwaltungsverfahren beantragt und diesen Antrag im Gerichtsverfahren weiterverfolgt (dazu unter aa). Der Kläger hat den Anspruch auch bis zuletzt aufrechterhalten (dazu unter bb).

aa) Der Kläger hat [X.] bereits im Verwaltungsverfahren beantragt und diesen Antrag im Gerichtsverfahren weiterverfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] zur Auslegung von Anträgen im Sozialen Entschädigungsrecht ist nicht die Ausdrucksweise, sondern der unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbare Wille des Antragstellers maßgeblich. Wer zu einem bestimmten Sachverhalt einen Leistungsantrag stellt, will damit im Zweifel alle Ansprüche geltend machen, die ihm aus diesem Sachverhalt gegen den Versorgungsträger zustehen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] V 16/98 R - juris Rd[X.] 17; B[X.] Urteil vom 28.10.1975 - 9 RV 458/74 - [X.] 3100 § 35 [X.] 1 - juris Rd[X.] 17; B[X.] Urteil vom 16.8.1973 - 3 RK 94/72 - B[X.]E 36, 120 = [X.] [X.] 61 zu § 182 RVO - juris Rd[X.] 16).

Der Kläger hatte bereits im Verwaltungsverfahren mit seinem Erstantrag auf Beschädigtenversorgung geltend gemacht, er sei wegen der Krankheitserscheinungen infolge der geltend gemachten Schädigung auf Dauer voll erwerbsgemindert. Er verfügte nach den Feststellungen des L[X.] über eine abgeschlossene Ausbildung, war jahrelang einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen und hatte ein Studium begonnen, aber nicht zu Ende führen können. Die von ihm auf dem dafür vorgesehenen Formular pauschal beantragte "Beschädigtenversorgung" umfasste daher nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Sache nach einen Anspruch auf [X.] (vgl [X.], [X.], 1996, [X.]). Unter anderem hat der Beklagte daher diesen Anspruch mit dem ursprünglichen Bescheid (vom 18.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.]) verneint, mit dem er jede Art von Beschädigtenversorgung pauschal abgelehnt hat.

Entgegen der Ansicht des L[X.] hat der Kläger somit schon im Verwaltungsverfahren sinngemäß [X.] beantragt, den Anspruch vor dem [X.] eingeklagt und mit seiner Berufungsschrift weiterverfolgt. Denn darin hat er die Ermittlung des zugrunde zu legenden Vergleichseinkommens und des schädigungsbedingten Minderverdienstes gefordert und damit zwei zentrale Tatbestandsmerkmale des [X.] zur Entscheidung des Gerichts gestellt (vgl § 30 Abs 3 und [X.] [X.] idF des Gesetzes vom 13.12.2007 <[X.] 2904>; B[X.] Beschluss vom 12.12.2017 - [X.] V 34/17 B - juris Rd[X.] 12 mwN). Auch in seinem Schriftsatz vom 16.8.2022 hatte er im Berufungsverfahren noch einmal auf die Feststellung seines "Minderverdienstes" gedrungen, nachdem der Beklagte zuvor einen [X.] mit seinem Bescheid vom [X.] nochmals ausdrücklich abgelehnt hatte.

bb) Der vom Prozessbevollmächtigten des [X.] auf Anraten der Berichterstatterin des L[X.] unter dem 16.3.2021 schriftlich gestellte Berufungsantrag rechtfertigt nicht den Schluss, der Kläger habe den geltend gemachten Anspruch auf [X.] fallengelassen.

Zwar ist bei der Auslegung von Anträgen, die - wie hier - ein Rechtsanwalt oder ein vergleichbar q[X.]lifizierter Prozessbevollmächtigter gestellt hat, in der Regel davon auszugehen, dass dieser das Gewollte auch richtig und vollständig wiedergibt, soweit er nicht mehrdeutig ist und deshalb Raum für eine Auslegung im Lichte der Meistbegünstigung bestehen bleibt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] SB 2/16 R - [X.] 4-1500 § 92 [X.] Rd[X.] 11 mwN).

Vorliegend durfte das L[X.] indes den auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Verurteilung zur Feststellung eines [X.] von 100 gerichteten Berufungsantrag schon wegen Zweifeln an seiner Zulässigkeit und damit an seiner Vollständigkeit (vgl B[X.] Beschluss vom 16.10.2018 - [X.] V 31/18 B - juris Rd[X.] 7 mwN) nicht so deuten, dass der Kläger damit auf den zuvor geltend gemachten [X.] verzichten wollte. Zudem hatte der Kläger im gesamten Verfahren auf die Feststellung seines "Minderverdienstes" gedrungen und dieses Anliegen in seinem zuletzt an das Gericht übersandten Schriftsatz vom 16.8.2022 nochmals wiederholt. Eine zu seinen Ungunsten erfolgte Änderung der Interessen- oder Beweislage im Laufe des Verfahrens, die einen Verzicht auf [X.] nahegelegt hätte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes bestand kein Anlass, den auf Feststellung des maximalen [X.] von 100 gerichteten Antrag gleichwohl einschränkend im Sinne eines Verzichts auf einzelne Elemente der Beschädigtenversorgung auszulegen, die ein solcher [X.] rechtfertigen kann.

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die erneute, diesmal ausdrückliche Ablehnung des Anspruchs auf [X.] durch den Beklagten mit Bescheid vom [X.] nach § 96 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 [X.]G Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und ob das L[X.] auch darüber - ohne Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens (vgl B[X.] Urteil vom 7. 2.1996 - 6 [X.]/95 - [X.] 3-2500 § 85 [X.] 12 - juris Rd[X.] 13; [X.] in [X.]/[X.], jurisPK-[X.]G, 2. Aufl 2022, § 96 [X.]G Rd[X.] 92, Stand 16.1.2024) - in der Sache hätte entscheiden müssen. Dafür spricht, dass der Bescheid laut Ziffer 1 seines Tenors ausdrücklich an die Stelle des vom Kläger ursprünglich angefochtenen Bescheids vom 18.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] treten sollte. Zudem hat der Bescheid die ursprüngliche Beschwer des [X.] vermindert (vgl B[X.] Urteil vom 20.11.2003 - [X.] RJ 43/02 R - B[X.]E 91, 277 = [X.] 4-2600 § 96a [X.], Rd[X.] 7 - juris Rd[X.] 16 mwN); er sollte damit ersichtlich nicht nur eine vorläufige Regelung treffen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/20 R - [X.] 4-1500 § 141 [X.] Rd[X.] 20 mwN).

cc) Nach alledem verletzt die Rechtsauffassung des L[X.], der [X.] sei nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens gewesen, § 123 [X.]G. Da das Berufungsgericht somit einen wesentlichen, vom Kläger zur Entscheidung gestellten Bestandteil der Beschädigtenversorgung verkannt hat, kann dahinstehen, ob das Gericht darüber hinaus entgegen § 123 [X.]G noch weitere, zumindest konkludent geltend gemachte Ansprüche übergangen hat wie denjenigen auf Feststellung körperlicher Schädigungsfolgen, insbesondere eines Hüftschadens, sowie auf Zahlung einer Ausgleichsrente, einer Pflege- und einer Schwerstbeschädigtenzulage.

c) Das angefochtene Urteil kann auch auf dem festgestellten Verstoß gegen § 123 [X.]G beruhen. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das L[X.] bei vollständiger Erfassung des Berufungsbegehrens dem Kläger einen [X.] zugesprochen hätte, falls erforderlich auf Grundlage weiterer Ermittlungen.

d) Da der Kläger mit der gerügten Verletzung von § 123 [X.]G bereits durchdringt, kann dahinstehen, ob er die weiteren von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel ordnungsgemäß bezeichnet hat und ob diese tatsächlich vorliegen. Das betrifft insbesondere die Verletzung verfassungsrechtlich fundierter prozess[X.]ler Gewährleistungen wie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch die unterlassene Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten (vgl B[X.] Beschluss vom 18.1.2023 - B 5 R 50/22 BH - juris Rd[X.] 8 mwN), nachdem der Kläger seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren entpflichtet hatte (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 12 KR 22/21 B - juris Rd[X.]; B[X.] Beschluss vom 23.12.2016 - [X.] ÜG 25/16 B - juris Rd[X.] 22). Ebenfalls offenbleiben kann, ob der Kläger ordnungsgemäß eine Divergenz zur Rechtsprechung des B[X.] bezeichnet hat.

4. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung macht der Senat von der Möglichkeit des § 160a Abs 5 [X.]G Gebrauch und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurück.

5. Das L[X.] wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren nach einer umfassenden Klärung der vom Kläger erhobenen Ansprüche und falls erforderlich weiteren Ermittlungen von Amts wegen abschließend über den [X.] des Klägers und die auf dieser Grundlage beantragten Leistungen der Beschädigtenversorgung und in diesem Zusammenhang zudem über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

        

Kaltenstein

B. Schmidt

Röhl   

Meta

B 9 V 4/23 B

21.03.2024

Bundessozialgericht

Beschluss

Sachgebiet: V

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2024, Az. B 9 V 4/23 B (REWIS RS 2024, 2513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2513

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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