Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.06.2010, Az. 30 W (pat) 34/07

30. Senat | REWIS RS 2010, 5479

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungMarkenbeschwerdeverfahren – "Münchner Weißwurstsenf" – Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe – zur VO (EG) 510/2006 (juris-Abkürzung: EGV 510/2006): ‚Vereinigung’ erfordert Zusammenschluss mehrerer Erzeuger/Verarbeiter des gleichen Lebensmittels – zum Antrag eines einzigen Erzeugers und der Gleichstellung mit einer Vereinigung – zum Tatbestandsmerkmal ‚Ansehen’ – bei fehlender Antragsbefugnis bedarf der Antrag keiner Veröffentlichung


Leitsatz

"Münchner Weißwurstsenf"

1. Eine Vereintragung i. S. d. VO (EG) 510/2006 erfordert den Zusammenschluss mehrerer Erzeuger/Verarbeiter des gleichen Lebensmittels.

2.  Ein einziger Erzeuger kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 S. 1 VO (EG) 510/2006 i. V. m. Art. 2a) b) VO (EG) 1898/2006 einen Antrag stellen.

3. "Ansehen" i. S. v. Art. 2 Abs. 1b) 2. Spiegelstrich VO (EG) 510/2006 ist keine Eigenschaft i. S. v. Art. 2b VO (EG) 1898/2006.

4. Fehlt bereits die Antragsbefugnis, bedarf der Antrag keiner Veröffentlichung gemäß § 130 Abs. 4 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 5 S. 1 VO (EG) 510/2006.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe

305 99 014.4

hat der 30. Senat ([X.]) in der Sitzung vom 24. Juni 2010 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende, des Richters [X.] und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die [X.] hat am 13. Mai 2005 beim [X.] für ds Erzeugnis

2

"Senfpaste"

3

für die Bezeichnung

4

"Münchner Weißwurstsenf"

5

Antrag auf Eintragung als geographische Angabe in das Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen eingereicht, das von der [X.] gemäß der jetzt geltenden Verordnung ([X.]) 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ([X.]. [X.] Nr. L 93 vom 31. März 2006 S. 12; im Folgenden als "[X.]/2006" zitiert) geführt wird. Nach Hinweis der Markenabteilung hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Art. 5 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 2081/82 [X.] Art. 1 Abs. 1 der [X.] ([X.]) 2037/93 die [X.] als einzige Erzeugerin angegeben. Die Antragstellerin beansprucht nunmehr Geltung als Vereinigung im Sinne von Art. 5 "[X.]/2006" [X.] Art. 2 a) und b) [X.] ([X.]) 1898/2006 vom 14. Dezember 2006 ([X.]. [X.] Nr. L 369 vom 23. Dezember 2006 S. 1; im Folgenden als "[X.] 1898/2006" zitiert).

6

1. In der dem Antrag beigefügten Spezifikation - in der Fassung vom 30. September 2005 - heißt es auszugsweise:

7

"…Beschreibung:

8

"[X.]" ist eine aus Senfkörnern gewonnene, verzehrfertige Paste.

9

Der "[X.]" besteht vornehmlich aus gemahlenen Senfkörnern bzw. Senfmehl und Zucker. Seine Konsistenz ist körnig und zähflüssig. Optisch weist der "[X.]" eine mittelbraune Farbe auf. Teilweise sind kleine dunkelbraune Schalenteile sichtbar, die dem "[X.]" das typische Aussehen verleihen.

Der "[X.]" unterscheidet sich von anderen, gemahlenen Senfzubereitungen durch seine grob gemahlenen Senfkörner und durch seinen deutlich wahrnehmbaren, süßen Karamellgeschmack. Das typisch süße Karamellaroma verdankt der "[X.]" dem historischen Rezept, das auf einem ausgewogenen Anteil an gelber und brauner Senfsaat, einer Gewürzmischung, dem speziellen, traditionellen Herstellungsverfahren mit der Karamellisierung des Zuckers und auf dem Zuckeranteil beruht.

Die Besonderheit des "[X.]s" ist die fortwährend traditionelle Herstellung durch die Karamellisierung des verwendeten Zuckers. Die Karamellisierung entsteht durch die Erhitzung des Zuckers. Sie ist der Grund für die besondere Konsistenz, die einzigartige Optik und den süßen Geschmack des [X.]s.

…Herstellungsverfahren:

…[X.] ist dann mit den restlichen Komponenten der Rezeptur zu vermengen. Nach einer Ruhe-/Reifezeit ist die [X.] zu erhitzen. Danach kühlt der erhitzte, sehr flüssige Senf aus und die Zutaten des [X.]s können sich miteinander zu einer homogenen Substanz verbinden, quellen und reifen. Der "[X.]" entwickelt dadurch sein charakteristisches, süßes Karamellaroma. Schließlich ist der Senf zu entlüften und für einen bestimmten Zeitraum in geschlosse-nen Behältern zu lagern. …Bei der Herstellung des "[X.]s" ist ausschließlich Wasser aus dem geographischen Gebiet des [X.] zu verwenden.

…Zusammenhang mit dem geographischen Gebiet: Heute genießt der "[X.]" großes Ansehen und einen hohen Bekanntheitsgrad als regionale Spezialität bei den Verbrauchern in der Region, in [X.], in ganz [X.] sowie im [X.] Ausland, vornehmlich in [X.], [X.] und [X.]. Dieses Ansehen beruht insbesondere auf dem traditionellen Herstellungsverfahren des "[X.]s" durch die Karamellisierung des Zuckers und auf dem regionaltypisch süßen Karamellgeschmack des "[X.]s"…

…Menschlicher Zusammenhang:

 … Die traditionelle Herstellungsart des "[X.]s", nämlich das richtige Verfahren und das Geschick des regionalen Herstellers des "[X.]s" ist neben der Qualität der Rohstoffe und der Rezepturzusammensetzung entscheidend für die regionaltypisch körnige und zähflüssige Konsistenz, für den regionaltypisch süßen Karamellgeschmack sowie für die regionaltypisch mittelbraune Farbe des "[X.]s".

2. [X.] 3.2. hat nach § 130 Abs. 3 [X.] verschiedene Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen eingeholt ([X.] vom 14. November 2005; [X.] sowie [X.] vom 18. November 2005; [X.] vom 20. Dezember 2005; [X.] vom 21. Dezember 2005). Sie hat hierbei konkrete Fragen u. a. zu Eigenschaften des geographischen Gebiets und des Erzeugnisses sowie zu dessen Bekanntheit und Ansehen gestellt. Die [X.] ([X.]) hat mit Schreiben vom 23. November 2005 als Senfhersteller und Mitglied des [X.] von sich aus eine Stellungnahme abgegeben.

Das [X.] hat u. a. ausgeführt:

"…(2) "[X.]" weist keine Eigenschaften oder Qualitätsmerkmale auf, die auf der geographischen Herkunft beruhen…Die speziellen Eigenschaften sind abhängig von der Rezeptur (Karamellisierung des Zuckers). (3) Die Bezeichnung "[X.]" wurde nach hiesiger Kenntnis nur von [X.] Firmen verwendet. Für den Verbraucher besteht u. E. kein Unterschied zwischen "[X.] Süßen Senf" und "[X.]". "[X.] Senf" ist im Gegensatz dazu ein Senf aus [X.], der [X.] auch mittelscharf sein kann. (4) Es ist von einem gewissen Bekanntheitsgrad und auch von einem besonderen Ansehen des Produktes auszugehen….(6) Nach unserer Kenntnis weist weder das abgegrenzte Gebiet noch das Produkt "[X.]" Merkmale auf, die sich gravierend von den angrenzenden Gebieten bzw. vergleichbaren Produkten un-terscheiden."

Die [X.] ([X.]) hat in ihrer Stellungnahme darum gebe ten, ihre Ausführungen im Eintragungsverfahren "[X.] Senf" "…analog auf die hier gegenständliche Anmeldung zu beziehen, da diese voll inhaltlich ebenfalls Gültigkeit habe für die Anmeldung "[X.]". Sie hatte darin u. a. ausgeführt:

 "…Diesseitig war bisher nicht bekannt, dass es eine Senfspezialität "[X.] Senf" geben soll. Wohl ist bekannt, dass der Begriff "[X.] Senf" hin und wieder als Synonym für süßen Senf etc. verwendet wird…Eine besondere regionale Spezialität ist mit dem Begriff "[X.] Senf" nach diesseitiger Erkenntnis allerdings nicht verbunden…Unter der Rubrik "Verzehr" wird ferner ausgeführt, der süße Senf werde sehr gerne zur Weißwurst gegessen, weshalb er oftmals auch als "[X.]" bezeichnet werde. Hier wird also festgestellt, dass die Begriffe "[X.] süßer Senf" und "[X.]" synonym sind…Von hier aus kann nicht bestätigt werden, dass es sich bei der dargestellten Herstellung des so genannten "[X.] Senfs" (S. 2 der Spezifikation im 3. Absatz) um eine Besonderheit handelt. Das Aufsetzen mit heißem Wasser und Essig, der [X.] und die anschließende Verarbeitung beschreiben die allgemein übliche Herstellung des sü-ßen Senfs. …Der Verbraucher versteht "[X.] Senf" allenfalls als Synonym für "Süßen Senf". ...kann gesagt werden, dass die Bezeichnung "[X.] Senf" keine besondere Bedeutung erlangt hat, denn damit wird lediglich ein herkömmlicher süßer Senf in Verbindung gebracht. …Besondere Merkmale liegen offenkundig nicht vor…"

Die [X.] hat u. a. ausgeführt:

"…kann davon ausgegangen werden, dass …("[X.]") durch die Vermarktung der Qualitätsprodukte der Fa. [X.] bei den Verbrauchern eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. In-wieweit …("[X.]") wegen seiner Herkunft ein [X.] Ansehen genießt, kann nicht beurteilt werden. Geschmacklich unterscheidet sich der "[X.]" vom "[X.] Süßen Senf"…".

Der [X.] - und Gaststättenverband sieht die Voraussetzungen unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Spezifikation als erfüllt an und hat u. a. ausgeführt:

"…Deshalb ist nach meiner Einschätzung davon auszugehen, dass zwischen den Eigenschaften des "[X.]s" und seiner geographischen Herkunft [X.] ein Zusammenhang besteht, da sich die Herstellung in [X.] in einer besonderen Qualität auswirkt. Aufgrund eigener Wahrnehmung und den im Antrag formulierten Ausführungen zum "Zusammenhang mit dem geographischen Gebiet" ist nach meinem Dafürhalten dem "[X.]" außerdem ein großes Ansehen und ein hoher Bekanntheitsgrad als regionale Spezialität bei den [X.]".

In weiteren Stellungnahmen wurden teils ohne Angaben von Gründen keine Bedenken hinsichtlich einer Eintragung geäußert oder das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Hinweis auf mangelnde Erkenntnisse und Erfahrungen nicht bejaht.

3. Mit Bescheid vom 7. März 2006 hat die Markenabteilung die Antragstellerin auf bestehende Zweifel an der Antragsbefugnis hingewiesen sowie auf fehlende Belege zum Nachweis der Bekanntheit des [X.]s als eigenständige regionale Spezialität und zum Nachweis des besonderen Ansehens infolge seiner geografischen Herkunft.

Die Antragstellerin hat mit [X.] vom 13. Juni 2006 eine überarbeitete Spezifikation vorgelegt. Zu den spezifischen Merkmalen des [X.]s in Abgrenzung zu anderen Erzeugnissen insbesondere dem [X.] Süßen Senf hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die Spezifikation des [X.]s im Gegensatz zum [X.] Süßen Senf höhere Anforderungen an die Herstellung stelle, was für einen besonderen Geschmack sorge. So würden die [X.] nicht entölt, die Reifung erfolge in geschlossenen Behältnissen, die Entlüftung sorge für eine kompaktere Konsistenz, das verwendete [X.] Wasser stamme vornehmlich aus dem [X.] und sei besonders kalkhaltig, was sich wiederum auf den Geschmack des [X.]s auswirke.

Zum behaupteten besonderen Ansehen hat die Antragstellerin ausgeführt, der [X.] sei dem Verbraucher als eigenständige regionale Spezialität bekannt und genieße daher wegen seiner geografischen Herkunft ein besonderes Ansehen. [X.] werde seit langer Zeit im geografischen Gebiet hergestellt und verkauft, die lange Tradition der Herstellung des [X.] Senfs sei belegt durch eine Fotoaufnahme von der Abfüllung des [X.]s von ca. 1950, sowie Preislisten des Erzeugers aus dem Jahr 1969. Das hohe Ansehen bei regionalen Verbrauchern ergebe sich daraus, dass im Rahmen der Direktbelieferung von ca. … Metzgereien und ca. … Traditionsgaststätten in [X.] und im Landkreis [X.] rund … Liter [X.] in 2005 ver kauft worden seien. Auch das Angebot des [X.]s in der [X.] Traditionsgastronomie im regionaltypischen "Senfhaferl" habe zur Bekanntheit als regionaltypische Spezialität beigetragen. Aufgrund der langen Tradition hat der [X.] und damit auch sein Erzeuger bei den Verbrauchern ein großes Ansehen wegen seiner regionalen Herkunft erlangt, das untrennbar miteinander verbunden sei.

Mit Fax vom 13. September 2006 hat die Antragstellerin eine weitere überarbeitete Spezifikation ohne wesentliche inhaltliche Änderungen vorgelegt.

4. [X.] hat den Antrag ohne vorherige [X.] mit Beschluss vom 1. Februar 2007 als unzulässig verworfen, da der Antragstellerin die Antragsbefugnis gem. Art. 5 Abs. 1 [X.]/2006 fehle. Die [X.] habe nur ein Mitglied, so dass es sich nicht um eine Vereinigung handle. Für eine Gleichstellung mit einer Vereinigung gem. Art. 2 der am 30. Dezember 2006 in [X.] getretenen [X.] 1898/2006 fehlten die Voraussetzungen. Es fehle u. a. der Nachweis, dass sich das Gebiet der Stadt und des Landkreises [X.] durch besondere Merkmale von den angrenzenden Gebieten abhebe. Das betreffende Erzeugnis weise auch nicht spezifische Merkmale auf, die es hinreichend von gleichartigen Produkten aus den angrenzenden Gebieten unterscheide; insbesondere im Verhältnis zum [X.] Süßen Senf, für den ebenfalls ein Antrag auf Schutz als geografische Angabe gestellt worden sei und dessen Herkunftsgebiet [X.] einschließe, bestehe eine sehr enge Produktverwandtschaft. Nach den jeweiligen Spezifikationen stimmten die betreffenden Senferzeugnisse in den charakteristischen Eigenschaften - körnige und zähflüssige Konsistenz, deutlich wahrnehmbarer süßer Karamellgeschmack, teilweise sichtbare kleine dunkelbraune Schalenteile - überein. Auch die Farbe (mittelbraun bzw. gelbbraun bis dunkelbraun) lasse keine eindeutige Abgrenzung zu. Aus den genannten Zutaten und den Analysewerten ließe sich nicht auf konkret wahrnehmbare Unterschiede in der Beschaffenheit der Produkte schließen. Daraus, dass beim [X.] höhere Anforderungen an die Herstellung bestünden, ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein eigenständiges Produktprofil gegenüber dem Erzeugnis [X.] Süßer Senf. Eine (Teil-)Entölung der Senfkörner sei auch für den [X.] Süßen Senf nicht verbindlich vorgeschrieben, sondern sei nur möglich und auch insoweit sei das Reifen in geschlossenen Trögen, das Entlüften des Senfs sowie die Verwendung von Wasser aus [X.] nicht ausgeschlossen. Es sei nicht dargelegt, dass aus den genannten unterschiedlichen Verfahrensweisen auch für den Verbraucher deutlich erkennbare Unterschiede in den Produkteigenschaften - [X.] Geschmack oder Konsistenz - resultierten. Andererseits sprächen weitere Umstände für eine enge Verwandtschaft der beiden Senferzeugnisse. So werde in Abschnitt h) der Spezifikation für den [X.] Süßen Senf auch die Kennzeichnung "[X.] [X.]" als zulässig erachtet. Zudem sollen beide Erzeugnisse auf die historische Rezeptur von [X.]… aus dem Jahr 1854 zurückgehen. Es sei nicht ersichtlich, dass der [X.] eine derart eigenständige Profilierung erfahren hätte, dass er nicht mehr von dem Begriff [X.] Süßer Senf umfasst werde. Dagegen sprächen auch die Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen. Lediglich in einer Stellungnahme werde auf den "geschmacklichen Unterschied" der betreffenden Erzeugnisse hingewiesen, allerdings ohne dies näher zu erläutern.

5. Gegen den ihr am 8. Februar 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 6. März 2007 Beschwerde eingelegt.

a) Mit [X.] vom 3. August 2007 hat sie eine aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments und der Produktspezifikation vorgelegt. Mit [X.] vom 16. August 2007 hat sie beantragt, neben der Aufhebung des Beschlusses die [X.] des Antrags durch das [X.] gem. Art. 5 [X.] [X.]/2006 zu veranlassen. Eine Ablehnung des Eintragungsantrags ohne vorherige [X.] als "unzulässig" und/oder als "unbegründet" sei gemeinschaftsrechtswidrig.

Die Spezifikation vom 3. August 2007 beschreibt das Erzeugnis unter dem Gliederungspunkt 4.2 wie folgt:

"…Der [X.] besteht vornehmlich aus [X.] Wasser, grob gemahlenen Senfkörnern bzw.Senfmehl und Zucker. Seine Konsistenz ist körnig und durch die Entlüftung kompakter als der [X.] Süße Senf, seine Farbe mittelbraun. Kleine Schalenteile sind sichtbar. Der [X.] schmeckt karamellisiert, aber wegen der Reifung in geschlossenen Behältern weniger mild als der [X.] Süße Senf…".

Zum geographischen Gebiet ist unter dem Gliederungspunkt 4.3 ausgeführt:

"… Das geographische Gebiet ist geprägt von der langen [X.] der [X.] Senfmanufaktur. Durch die Bezeichnung, den [X.] und die lange [X.] unterscheidet sich das geographische Gebiet deutlich von benachbarten Gebieten".

Zum [X.] ist unter dem Gliederungspunkt 4.4 angegeben: "….das [X.] Wasser, das traditionelle, im geographischen Gebiet erfundene Erhitzungsverfahren zur Karamellisierung des [X.]s und der Zucker sind entscheidend für die körnige und durch die Entlüftung im Gegensatz zum [X.] Süßen Senf kompaktere Konsistenz, für die mittelbraune Farbe sowie für den typischen, jedoch im Gegensatz zum [X.] Süßen Senf wegen der Reifung in geschlossenen Behältern weniger milden Karamellge-schmack des [X.]s…".

Zum Herstellungsverfahren ist u. a. hinsichtlich der Unterschiede zum [X.] Süßen Senf unter dem Gliederungspunkt 4.5 ausgeführt:

"…Die Senfsaat ist weder vollständig noch teilweise zu entölen. …Für das [X.] ist kein Granitstein zu verwenden….Schließlich ist der Senf zu entlüften und für einen bestimmten Zeitraum in geschlossenen Behältern und nicht in offenen Wannen zu lagern. Die geschlossenen Behälter und die im Gegensatz zum [X.] süßen Senf kürzere Lagerung bewahrt die Schärfe des [X.]s und lässt ihn im Gegensatz zum [X.] Süßen Senf weniger mild schmecken. Durch das Entlüften erhält der [X.] im Gegensatz zum [X.] Süßen Senf eine kompaktere Konsistenz…"

Der Zusammenhang mit dem geographischen Gebiet natürlicher Zusammenhang - wird unter dem Gliederungspunkt 4.6 wie folgt begründet:

"Der [X.] weist, wie das [X.] Bier, auch einen natürlichen Zusammenhang zwischen seinem geographischen Gebiet und seinen organoleptischen Eigenschaften auf. Das verwendete [X.] Wasser, der größte Bestandteil des [X.]s, stammt aus der vorgebirglichen Landschaft [X.]s und ist durch den Gesteinsaufbau besonders kalkhaltig. Der hohe Kalkgehalt des [X.] Wassers verstärkt wiederum den besonderen Karamellgeschmack des [X.]s…".

b) Auf einen Hinweis des Senats zu bestehenden Zweifeln an der Antragsbefugnis und fehlenden Nachweisen zu Eigenschaften des Gebiets hat die Antragstellerin durch ihren neuen anwaltlichen Vertreter wie folgt ergänzend vorgetragen:

Die formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses liege in der fehlenden [X.] des Antrages; die Verpflichtung zur [X.] auch unzulässiger Anträge ergebe sich aus Art. 5 Abs. 5 [X.]/2006, da die [X.]/2006 nicht danach differenziere, ob der Antrag mangels Zulässigkeit oder mangels Begründetheit abgelehnt werde. Zu den Anforderungen der [X.] gehöre auch die Frage, ob es sich um einen tauglichen Antragsteller handle, so dass die Entscheidung hierüber ein Beschluss i. S. v. Art. 5 Abs. 5 [X.]/2006 sei. Jeder Antrag sei von allgemeinem Interesse und solle der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden. So könnte sich durch die [X.] auch ein weiterer Hersteller finden lassen. Auch § 130 Abs. 4 [X.] sehe eine [X.]spflicht eines jeden Antrags vor. § 130 Abs. 5 unterscheide nicht zwischen Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen.

In materieller Hinsicht habe das Amt verkannt, dass auch das "Ansehen" eines Erzeugnisses eine "Eigenschaft" i. S. v. Art. 2 [X.] 1898/2006 sei, nicht nur objektiv messbare Eigenschaften des Gebiets oder des Erzeugnisses, da die Begriffe der [X.] 1898/2006 vor dem Hintergrund der [X.]/2006 auszulegen seien. Art. 2 Abs. 1 b) [X.]/2006 definiere die geographische Angabe für ein Lebensmittel, bei dem sich "eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung" ergebe, so dass "Eigenschaft" i. S. v. Art. 2 Abs. 1 b) [X.]/2006 der Oberbegriff für "Qualität" und "Ansehen" sei. Das "Ansehen eines Erzeugnisses" sei demzufolge eine "Eigenschaft des Erzeugnisses" i. S. v. Art. 2 Abs. 1 b) [X.]/2006. Dies müsse auch für Art. 2b) der Ausführungs-[X.] 1898/2006 gelten, so dass gebietstypische Eigenschaft des Erzeugnisses auch das gebietstypische Ansehen des Erzeugnisses sein könne.

[X.] verfüge über ein hohes Ansehen. Er sei Bestandteil der [X.] Geschichte und der regionalen Esskultur. Seine Produktion sei seit 1952 belegbar. Er werde in Zusammenhang mit der Weißwurst aber auch [X.] als Beilage zu Leberkäse ausgelobt, was sein Ansehen als selbständig marktgängiges Produkt belege. [X.] genieße auch überregionales Ansehen, er werde auch außerhalb [X.]s umfangreich verwendet, um das Image von Speiseangeboten aufzuwerten.

Das Produkt habe auch besondere objektive Eigenschaften, die auf der geografischen Herkunft beruhten. [X.] werde zum einen durch seine Zutaten zum anderen durch das traditionelle Herstellungsverfahren geschmacklich geprägt. Die Besonderheit liege in einem Nassvermahlverfahren mit Hilfe von Granitsteinen, durch das der Senf seinen [X.] Geschmack erhalte. Die Verwendung des [X.] Wassers stelle eine besondere Eigenschaft dar. Auch wenn es nicht im geologischen Sinn "[X.] Wasser" sei, stamme es aus einer klar definierten Gegend. Dass ein Teil der Rohstoffe aus einem definierten Gebiet außerhalb des [X.] stamme und dass diese Rohstoffe objektive Eigenschaften des Produkts begründeten, hindere nicht, die Eintragung darauf zu stützen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung vom 1. Februar 2007 aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen

und regt darüber hinaus an,

die Rechtsbeschwerde zuzulassen oder eine Vorabentscheidung des [X.] ([X.]) herbeizuführen zu der Frage: "Ist hinsichtlich des [X.]serfordernisses eine Differenzierung zwischen der Ablehnung eines Antrages als unzulässig (keine vorherige Antragsveröffentlichung erforderlich) und der Ablehnung als unbegründet (vorherige Antragsveröffentlichung erforderlich) vom Regelungssystem der [X.]/2006 gedeckt" sowie zu der weiteren Frage: "Ist die Auslegung des Begriffes "Eigenschaft" in Art. 2b) [X.] 1898/2006 als "objektiv messbare Eigenschaft" (und nicht auch: "Ansehen") zutreffend."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Antragsbefugnis der [X.] [X.] Weisswurstsenf gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 3 [X.]/2006 [X.] Art. 2 [X.] 1898/2006 ist nicht gegeben. Die Grundvoraussetzung für die Antragstellung ist nicht erfüllt. Die Beschwerde ist schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

a) Auch nach der - mit [X.] vom 3. August 2007 eingereichten - aktualisierten Fassung des einzigen Dokuments und der Produktspezifikation hat die [X.] [X.] Weisswurstsenf nur ein Mitglied, so dass es sich nicht um eine Vereinigung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 und 2 der [X.]/2006 handelt; diese Vorschrift setzt den Zusammenschluss von Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Lebensmittels voraus, was hier nicht geltend gemacht ist.

b) Nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 [X.]/2006 [X.] Art. 2 [X.] 1898/2006 kann allerdings eine natürliche oder juristische Person einen Antrag auf Eintragung stellen (vgl. 3. Erwägungsgrund und Art. 2 a) der [X.] 1898/2006) - was hier nicht der Fall ist - und einer Vereinigung gleichgestellt werden, wenn die betreffende Person in dem fraglichen Gebiet einziger Erzeuger ist und das Gebiet Eigenschaft besitzt, die sich deutlich von denen der benachbarten Gebiete unterscheiden oder die Eigenschaften des Erzeugnisses sich von denen der Erzeugnisse aus benachbarten Gebieten unterscheiden. Ungeachtet der Frage, dass der genannte einzige Erzeuger keinen Antrag auf Eintragung gestellt hat, liegen die Voraussetzungen für eine solche Gleichstellung indessen nicht vor, auch wenn zugunsten der [X.] im Weiteren davon ausgegangen wird, das sie als Antragstellerin die einzige Erzeugerin im geografischen Gebiet von [X.] ist.

c) Die weitere Bedingung gem. Art. 2 b) [X.] 1898/2006 ist nicht erfüllt, da weder gebietstypische noch produkttypische Eigenschaften im Sinne der [X.] festzustellen sind.

Worauf vom Senat bereits hingewiesen und von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt, ist hinsichtlich des in der Spezifikation genannten "[X.] Wassers" - das von der Antragstellerin einmal als gebietstypische Besonderheit zum anderen als Grund für eine besondere Produkteigenschaft angeführt wird - festzustellen, dass [X.] sein Wasser vorrangig aus dem [X.] und [X.] bezieht (vgl. Stadtwerke [X.] Trinkwassergewinnung unter [X.]. swm.de; [X.] unter wikipedia.org). Diese Gebiete gehören aber nicht mehr zum geografischen Gebiet des Landkreises [X.], sondern zu den [X.] [X.] und [X.], so dass sich hieraus eine gebietstypische Eigenschaft für das geografische Gebiet nicht begründen lässt.

Hinsichtlich des angegebenen traditionellen Herstellungsverfahrens ist zunächst festzustellen, dass von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, die über die in den bereits vorgelegten Fassungen der Spezifikation gemachten Angaben hinausgehen. Die mit [X.] vom 31. März 2010 vorgetragenen Angaben zum Herstellungsverfahren, das sich durch Nassvermahlung mittels Granitsteinen auszeichne und für einen [X.] Geschmack des [X.]s sorge, lassen sich der Spezifikation für [X.] in keiner ihrer Fassungen entnehmen. Der Geschmack wird vielmehr mit süßer Karamellgeschmack beschrieben, eine Vermahlung mit Granitstein soll nach der Spezifikation (in Punkt 4.5) nicht erfolgen.

Soweit in der Spezifikation zur Begründung eines besonderen, traditionellen Herstellungsverfahrens auf die Karamellisierung des Zuckers im Zusammenhang mit der Erhitzung der [X.] und die anschließenden Abkühl-, Quell- und [X.] abgestellt wird, ergeben sich nach wie vor keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine erkennbare Abgrenzung zum süßen Senf bzw. [X.] Süßen Senf. Bei den nach der Erhitzung der [X.] und der erfolgten Karamellisierung beschriebenen weiteren Verarbeitungsschritten handelt es sich zum einen um übliche Verfahren zur Senfherstellung (vgl. hierzu beispielhaft "Senf - Die Produktion" unter [X.]. [X.]; "Die Senfproduktion" unter [X.]. [X.]; "Die Senfherstellung" unter [X.]. [X.]; "So entsteht Speisesenf" unter [X.]. [X.]), zum anderen überschneiden sich diese mit dem Herstellungsverfahren des [X.] [X.]. Wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, sind das Reifen in geschlossenen Behältern und das Entlüften auch bei der Herstellung des [X.] [X.] möglich. Auch die Dauer der Lagerung, die sich auf den [X.] auswirken soll, ist nicht vorgegeben und kann beim [X.] und beim [X.] Süßen Senf den-selben Zeitraum umfassen. Für ein besonderes Know-how bei der Herstellung des [X.]s ergeben sich somit - wie die Markenabteilung bereits festgestellt hat - keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Das Gebiet [X.] besitzt insoweit keine Eigenschaften, die sich deutlich von denen der benachbarten Gebiete unterscheiden würden.

Zur Abgrenzung der Produkteigenschaften des "[X.]s" hat die Antragstellerin in der Spezifikation unter Punkt 4.2 ausgeführt, die Konsistenz des [X.]s sei durch die Entlüftung kompakter als der [X.] Süße Senf, er schmecke karamellisiert, aber wegen der Reifung in geschlossenen Behältern weniger mild als der [X.] Süße Senf.

Wie die Markenabteilung bereits festgestellt hat und wie sich aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt, ist nicht erkennbar, inwieweit sich der [X.] vom süßen Senf bzw. anderen Sorten süßen Senfs unterscheidet. Die [X.]arakterisierung mit einer kompakteren Konsistenz und einem weniger milden Geschmack kann keine ausreichende Abgrenzung gewährleisten, da dies bei einem Senf mit süßen Karamellgeschmack nur bedeuten kann, dass es trotzdem eine gewisse Schärfe enthält und da auch der süße Senf an sich eine pikante Geschmacksnote aufweisen kann. Die angegebenen Unterschiede im Herstellungsverfahren für [X.] sind daher auch für die Herstellung von süßem Senf üblich und sind auch für den von der Antragstellerin beantragten [X.] Süßen Senf nicht ausgeschlossen.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus herausstellt, das verwendete "[X.] Wasser" sorge für eine Verstärkung des typischen Karamellgeschmacks des [X.]s, kann dies auch keine produkttypische Eigenschaft begründen, da das Wasser aus an [X.] angrenzenden Gebieten stammt und dortige Senfhersteller dieses Wasser zur Herstellung ihrer Produkte ebenfalls verwenden können.

Wenn die Antragstellerin weiter vorträgt, dass die Eintragung auf verwendete Rohstoffe gestützt werden könne, die zwar nicht aus dem geografischen Gebiet, aber aus einem klar definierten Gebiet außerhalb des [X.] stammten und objektive Eigenschaften des Produkts bewirkten, kann dies die Schutzfähigkeit nicht begründen. Denn hinsichtlich des verwendeten Wassers unterscheidet sich das Erzeugnis eben nicht gegenüber anderen aus benachbarten Gebieten.

Für einen besonderen - von anderen Senfsorten - abgrenzbaren Geschmack ergeben sich daher keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Wie die Markenabteilung zur Stellungnahme der [X.] Landesanstalt zutreffend festgestellt hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte, worauf deren Annahme eines unterschiedlichen Geschmacks von [X.] und [X.] Süßen Senf gestützt wird.

d) Soweit die Antragstellerin der Meinung ist, dass auch das "Ansehen" eines Erzeugnisses eine "Eigenschaft" i. S. v. Art. 2 [X.] 1898/5006 sei, nicht nur objektiv messbare Eigenschaften des Gebiets oder des Erzeugnisses, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Für eine Auslegung des Art. 2 b) [X.] 1898/5006 ist wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts der [X.] kein Raum. Nach dem 3. Erwägungsgrund zur [X.] 1898/2006 sollte besondere Aufmerksamkeit der Abgrenzung des geographischen Gebiets und den Eigenschaften des Erzeugnisses gewidmet werden. Weiter sollte sichergestellt werden, dass jeder Erzeuger in dem abgegrenzten Gebiet, der die Bedingungen der Produktspezifikation erfüllt, den eingetragenen Namen verwenden darf. Die Regelung in Art. 2 b) [X.] 1898/2006, die hinsichtlich der Antragsbefugnis für den einzigen Erzeuger eine Gleichstellung mit einer Vereinigung ermöglicht, knüpft an objektive Kriterien bezogen auf Gebiet und Erzeugnis an. Die Frage, ob sich - bei Vorliegen der Antragsbefugnis - beim Erzeugnis eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt, ist im Rahmen der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 b) [X.]/2006 zu untersuchen. Dafür spricht auch, dass ein besonderes Ansehen eines Erzeugnisses erst dann entstehen kann, wenn entweder das Gebiet typische Eigenschaften aufweist oder wenn das Erzeugnis über abgrenzbare Eigenschaften und damit Qualitätsmerkmale i. S. d. 3. Erwägungsgrundes der [X.]/2006 verfügt.

e) Abgesehen hiervon bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass "[X.] Weisswurstsenf" über Ansehen i. S. v. Art. 2 Abs. 1 b) zweiter Spiegelstrich [X.]/2006 verfügt.

Wann Ansehen vorliegt, ist in der Verordnung nicht geregelt. Unzureichend ist es nach Auffassung des Senats, dass die bloße Kennzeichnung eines Erzeugnisses mit einer geografischen Angabe erfolgt (vgl. [X.]. [X.], Der Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der [X.] nach der Verordnung 2081/92, [X.]). Vielmehr ist darüber hinaus eine konkrete Qualitätserwartung zu verlangen, die sich auf zusätzliche Merkmale stützen muss. Denn Sinn und Zweck der Verordnung ist nach den Erwägungsgründen die Förderung von Erzeugnissen mit bestimmten besonderen Merkmalen (2. und 3. [X.] der [X.] ([X.]) 510/2006). Insoweit können traditionelle Herstellungsverfahren oder die Bekanntheit der Gegend für das Produkt in Betracht kommen (vgl. [X.] a. a. [X.] 52).

Dabei stehen nach Ansicht des Senats eine erkennbare Wertschätzung und die daraus folgende konkrete Qualitätserwartung im Mittelpunkt. Die Angaben der Antragstellerin in der Spezifikation können indessen ein derartiges Ansehen nicht begründen. Die Ausführungen der Antragstellerin, das Ansehen des [X.]s beruhe insbesondere auf dem traditionellen Herstellungsverfahren durch die Karamellisierung des Zuckers und auf dem regionaltypisch süßen Karamellgeschmack und der [X.] sei dem Verbraucher als eigenständige regionale Spezialität bekannt und genieße daher wegen seiner geografischen Herkunft ein besonderes Ansehen, bieten hierfür keine ausreichende Grundlage, ebenso wenig wie der Hinweis auf seine Herstellung seit dem Jahr 1950 sowie erzielte Verkaufszahlen oder Angebotsmodalitäten. Soweit die Antragstellerin hierzu auf [X.] verweist, handelt es sich hierbei lediglich um einzelne und nicht repräsentative Belege, die als aussagekräftiger Nachweis nicht auszureichen vermögen.

Angesichts des Umstandes, dass sich die Erzeugnisse [X.] und [X.] Süßer Senf anhand ihrer charakteristischen Eigenschaften nicht hinreichend klar abgrenzen lassen, bestehen erhebliche Zweifel, ob [X.] dem Verbraucher als eigenständiges Erzeugnis bekannt ist und folglich auch daran, dass [X.] gegenüber dem süßen Senf oder dem [X.] Süßen Senf über ein eigenes Ansehen als regionaltypische Spezialität verfügt.

Auch aus den Stellungnahmen der angehörten [X.] ergibt sich nichts anderes. Das [X.] hat zwar ausgeführt, dass von [X.] gewissen Bekanntheitsgrad und auch von einem besonderen An-sehen des Produktes auszugehen sei, dies allerdings nicht erläutert. Andererseits hat dieses Amt ausgeführt, dass weder das abgegrenzte Gebiet noch das Produkt "[X.]" Merkmale aufweise, die sich gravierend von den angrenzenden Gebieten bzw. vergleichbaren Produkten unterscheiden und dass für den Verbraucher kein Unterschied zwischen "[X.] Süßen Senf" und "[X.]" besteht. Nach Auffassung der [X.] ([X.]) ver steht der Verbraucher "[X.]" allenfalls als Synonym für "Süßen Senf". Die [X.]… hat mitgeteilt, dass zwar von einer gewissen Bekanntheit auszugehen sei, es könne aber nicht beurteilt werden, inwieweit [X.] wegen seiner Herkunft ein besonderes Ansehen genieße. Auch der [X.]… e. V. stellt fest, dass dem "[X.]" ein großes Ansehen und ein hoher Bekanntheitsgrad als regionale Spezialität bei den Verbrauchern zuzuschreiben sei ohne dies jedoch näher auszuführen. Die übrigen Stellungnahmen haben zu diesem Punkt keine Aussagen getroffen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die [X.] keine Vereinigung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 und 2 der [X.]/2006 ist, die einen Antrag auf Eintragung stellen kann. Die Voraussetzungen dafür, dass eine juristische Person - hier die [X.] - als Vereinigung i. S. d. [X.]/2006 angesehen werden kann, sind - abgesehen vom Fehlen ihres Antrags - nicht nachgewiesen. Es fehlt damit an einer wesentlichen Grundvoraussetzung für die Antragstellung zur Durchführung des [X.].

2. Das Verfahren vor dem [X.] leidet nicht an einem wesentlichen Mangel, der zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könnte, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.]). Nach § 130 Abs. 4 S. 1 [X.] veröffentlicht das Patentamt den Antrag im Markenblatt. Insoweit weist die Antragstellerin zwar zutreffend auf die unterbliebene [X.] des Eintragungsantrags hin; dies begründet indessen keinen Verfahrensmangel.

Art. 5 Abs. 5 S. 1 [X.]/2006 konkretisiert das Prüfungsverfahren gem. Art. 5 Abs. 4 S. 2 der [X.] dahingehend, dass er die Verpflichtung des Mitgliedstaates regelt, im Laufe der Prüfung (der Anforderungen dieser [X.]) die Möglichkeit eines nationalen [X.] zu eröffnen, indem er für die [X.] des Antrags sorgt. Dies bedeutet nach Ansicht des Senats allerdings nicht, dass ohne Prüfung der Grundvoraussetzungen des Antragsverfahrens bereits eine [X.] eines insoweit ungeprüften Antrags vorzunehmen wäre. Eine [X.] "im Laufe der Prüfung" - kann daher erst erfolgen, wenn nach Prüfung der von Seiten des Antragstellers nachzuweisenden Voraussetzungen eine Antragsbefugnis für das Eintragungsverfahren bejaht werden kann. Erst dann ist eine Grundvoraussetzung zur Antragstellung und damit zur Durchführung des [X.] erfüllt und erst dann ist im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Entscheidung über den Antrag in der Sache denkbar, die möglicherweise zu berücksichtigende Interessen Dritter berühren kann, die schließlich Gegenstand ei-nes - sich an die [X.] anschließenden - [X.] sein können. Wenn es aber schon an der Antragsbefugnis fehlt, werden die im Einspruchsverfahren zu berücksichtigenden Interessen Dritter gar nicht erst berührt.

Wenn die Antragstellerin hierzu vorträgt, jeder Antrag sei von allgemeinem Interesse und zu veröffentlichen, entspricht dies nicht der Zielsetzung des [X.]. Dieses soll vielmehr sicherstellen, dass bei der Entscheidung über den Antrag alle maßgeblichen Erwägungen in die Abwägung einfließen. Falls es aber schon an der Antragsbefugnis als Grundvorausset-zung des Verfahrens fehlt und eine sachliche Entscheidung, die Rechte Dritter tangieren könnte, unter keinen Umständen mehr zu erwarten ist, würde eine [X.] eines derartigen Antrags keinen Sinn ergeben.

Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.

3. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zugelassen, weil die vorliegend entscheidungserhebliche Frage einer Verpflichtung zur [X.] des Antrags auf Eintragung als geografische Angabe von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Der Senat sieht keinen Anlass für eine von der Beschwerdeführerin angeregte Vorlage der Sache gemäß Art. 234 [X.] an den [X.] zum Zwecke der Vorabentscheidung.

Meta

30 W (pat) 34/07

24.06.2010

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.06.2010, Az. 30 W (pat) 34/07 (REWIS RS 2010, 5479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5479

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