Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 12/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 10598

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:180418BANWZ.BRFG.12.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
([X.]) 12/18
vom

18. April 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat
durch den Vorsitzenden Richter Professor [X.] und die
Richter
Dr. [X.] und [X.]
sowie
den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin Merk

am
18. April 2018
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das
am 1.
Dezember
2017
verkündete Urteil des 1.
Senats des [X.] Sachsen-Anhalt
wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Am 25. April 2013 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen [X.]. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. R.

bestellt. Das Insolvenzverfahren dauert an.

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Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] wegen [X.]. Auf die Klage des [X.] hob der [X.] den [X.] auf. Den
dagegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat mit Be-schluss vom 10. Juli 2015 ab ([X.] ([X.]) 25/14, juris).

Der Insolvenzverwalter
nahm den Kläger gerichtlich auf Zahlung einer
Entschädigung für die Nutzung der Eigentumswohnung des [X.] als [X.]kanzlei
in Anspruch. Daraufhin wurde der Kläger durch
Urteil des Land-gerichts S.

vom 1. April 2015 zur Zahlung von 7.500

. Seine hiergegen gerichtete Berufung wurde -
nach teilweiser Klagerücknahme -
vom [X.] N.

durch Urteil vom 21. Oktober 2015 zurückgewie-sen. Im Rahmen des [X.] wegen der vorgenann-ten, in Höhe von

tituIierten Forderung gab der
Kläger am 11.
Okto-ber 2016 die Vermögensauskunft ab
(§ 802c ZPO). Er wurde in das vom [X.] geführte
Schuldnerverzeichnis eingetragen.
[X.] widerrief die Beklagte mit
Bescheid vom 9.
August 2017 erneut die Zu-lassung des [X.] zur
Rechtsanwaltschaft wegen [X.].

Hiergegen hat der Kläger vor dem [X.] Klage erhoben. Dieser hat den
Antrag des [X.] auf Beiladung des Landes Sa.

und des Insolvenzverwalters abgelehnt und die Klage abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des [X.].

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II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.
Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der
Kläger beanstandet, der [X.] habe das Verfahren durch die
Verfügung einer nicht dem Spruchkörper angehörenden Person eröff-net, wie das von dieser Person unterzeichnete Schreiben des [X.] vom 10. Oktober 2017 zeige. Auch habe das Gericht unter Verstoß gegen §
87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO,
die
ihm obliegende Amtsermittlungspflicht und das rechtliche Gehör des [X.] keine weiteren Auskünfte eingeholt und keine [X.] getroffen. Es habe zu dem Verfahren vor dem [X.] S.

und dem [X.] N.

die dortigen Richter
als Zeugen laden oder zumindest informatorisch zu ihrem Prozessverhalten befragen müs-sen. Denn in dem seinerzeitigen Verfahren habe die Sachurteilsvoraussetzung -
Angabe der Ladungsanschrift des [X.] Dr. R.

-
nicht vorgelegen, wes-halb die Klage als unzulässig habe abgewiesen werden müssen.
Zudem hätten auf seinen Beweisantritt hin der Insolvenzrichter und die bearbeitende Rechts-pflegerin des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht -
S.

befragt werden müssen. Diese seien in Bezug auf den Sachverständigen Dr. R.

ihrer Aufsichts-pflicht nach der [X.] nicht oder nur ungenügend nachgekommen. Dem Verhalten des [X.] habe nicht Zahlungsunfähigkeit, sondern bewusste [X.] zugrunde gelegen. Der [X.] habe sich zu-dem durch die mit Beschluss vom 10. November 2017 rechtsfehlerhaft abge-5
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lehnte Beiladung weiterer Erkenntnisquellen beraubt. Er habe übersehen, dass dem Kläger aufgrund kollusiven Zusammenwirkens von [X.], dem Finanzamt und der [X.] M.

, sowie des
Amtsgerichts
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Insolvenzgericht -
S.

Zahlungsunfähigkeit attestiert worden sei, obwohl tatsächlich der freie Unwille, nicht zu zahlen, vorgelegen habe.

b) Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

aa) Der [X.] hat das vor ihm
anhängige Verfahren nicht durch die Verfügung einer ihm nicht angehörenden Person "eröffnet". Bei dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben vom 10. Oktober 2017 ([X.]. 15 der Verfahrensakte des [X.]s) handelt es sich lediglich um ein von einer dritten Person im Auftrag des Vorsitzenden des 1. Senats des [X.]gerichtshofs (mit "i.A.") unterzeichnetes Begleitschreiben, mit dem der Vorsitzende entsprechend seiner Zuständigkeit gemäß §
112c Abs. 1 [X.] i.V.m. § 87 Abs. 1 VwGO eine Verfügung mit mehreren Anordnungen an die Geschäftsstelle des [X.]s übersandt hat.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] war der [X.] nicht verpflichtet, in Bezug auf die
Verfahren vor dem [X.] S.

und dem [X.] N.

die dortigen Richter als Zeugen zu laden oder zu befragen. Das angefochtene Urteil führt zutreffend aus, dass die Ent-scheidungen
dieser Gerichte in Rechtskraft erwachsen sind
mit der Folge, dass die Verpflichtung des [X.] zur Zahlung Kosten feststeht und ein entsprechender Vollstreckungstitel zugunsten des [X.] vorliegt. Selbst wenn sie
rechtsfehlerhaft ergangen sein soll-ten, änderte dies an der vom Kläger zu erfüllenden Zahlungsverpflichtung nichts.
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cc) Auch der Insolvenzrichter und die bearbeitende Rechtspflegerin des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht -
S.

waren vom [X.] nicht zu befragen. Ob im Hinblick auf das über das Vermögen des [X.] eröffnete Insolvenzverfahren der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 [X.]) gegeben war, ist schon deshalb ohne Belang, weil die Beklagte und der [X.] die von ihnen angenommene Vermutung des [X.] des [X.] nicht auf die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, sondern auf die Eintragung des [X.] in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) gestützt haben (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 [X.]). Aus demselben Grund hat der [X.] mit Beschluss vom 10. November 2017 die Beiladung des Landes Sa.

und des Insolvenzverwalters gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO zu Recht abge-lehnt.

2.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§ 112e Satz 2
[X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2011 -
[X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

a) Der
Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbe-scheides vom 9.
August
2017 in Vermögensverfall befunden.

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aa) Er ist in das vom Vollstreckungsgericht nach § 882b ZPO zu führen-de Verzeichnis eingetragen worden
mit der zur Folge, dass der Eintritt des [X.] gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 [X.]).

bb) Diese Vermutung hat der Kläger nicht zu widerlegen vermocht.

(1) Ein Anspruch des [X.] auf "Geldentschädigung gemäß Art. 1, 2 GG i.V.m. § 823 BGB"
gegen den Insolvenzverwalter und das Land Sa.

in einer die Forderung des Insolvenzverwalters übersteigenden
Höhe ist, wie der [X.] zutreffend erkannt hat, vom Kläger nicht hinreichend dargetan geworden.
Das gilt gleichermaßen für seine diesbezüglichen Ausfüh-rungen in der Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung.

(2) Die gesetzliche Vermutung des [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht deshalb als widerlegt anzusehen, weil der Kläger nicht zahlungsunfähig, sondern "nur"
[X.] ist. Der Einwand der [X.] ist unbeachtlich, wenn und soweit der Schuldner zu-gleich zahlungsunfähig ist (Senat,
Beschluss vom 10. Juli 2015 -
[X.] ([X.]) 25/14, juris Rn. 6 mwN). Zwar hat der Senat in einem -
ebenfalls den Kläger betreffenden
-
besonders gelagerten Fall angenommen, dass ausnahmsweise die hartnäckige, keinen vernünftigen Argumenten mehr zugängliche Weigerung, eine geringfügige Forderung zu begleichen, dann keinen Vermögensverfall im berufsrechtlichen Sinne bedeutet, wenn die Vermögensverhältnisse des [X.] im Übrigen geordnet sind (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 aaO).

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Hiervon kann indes vorliegend nicht (mehr) ausgegangen werden. Weder handelt es sich bei der Forderung, derentwegen die Zwangsvollstreckung ge-gen den Kläger betrieben wird, um eine geringfügige Forderung im vorgenann-ten Sinne, noch sind die Vermögensverhältnisse des [X.] im
Übrigen ge-ordnet. Denn
aus seiner Vermögensauskunft
vom 11. Oktober 2016 und der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergibt sich, dass -
mit Ausnahme der mit Sicherungshypotheken in unbekannter Höhe belasteten Eigentumswohnung (zur Unbeachtlichkeit von Immobilienbesitz, wenn er nicht als liquider [X.] zur Verfügung steht, vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2017
-
[X.] ([X.]) 39/17, juris Rn. 7) -
keine nennenswerten Vermögenswerte vor-handen sind und eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist
(§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

b) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck gekommenen [X.] Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Aus-nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse
vom 16. März 2015 -
[X.] ([X.]) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 -
[X.] ([X.]) 30/14, juris Rn. 7, und
vom 15. März 2012 -
[X.] ([X.]) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer derar-tigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine [X.] Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit die-ser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015,
aaO; vom 2. Oktober 2014,
aaO, und
vom 5. September 2012 -
[X.] ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013,
175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier, wie der [X.] zutreffend
erkannt hat,
nicht gegeben.
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3.
Die Rechtssache weist aus den vorstehend
genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§
124 Abs. 2 Nr.
2 VwGO).

4.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§
124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.], [X.], 515, 518; BVerwG, [X.], 709).

Den
vom Kläger aufgeführten Fragen
kommt keine grundsätzliche Be-deutung im vorgenannten Sinne zu. Sie betreffen ganz überwiegend
die konkre-ten Umstände des vorliegenden Einzelfalls und werfen keine Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Im Übrigen
enthalten sie, soweit sie sich auf die nach Auffassung des [X.] mangelhafte Aufklärung seines [X.] durch die Beklagte beziehen, nicht ansatzweise hinreichend konkrete Angaben zu Vermögenswerten des [X.], die zur Widerlegung der Vermu-tung des [X.] geeignet sein könnten
(zum angeblichen Anspruch des [X.] auf "Geldentschädigung gemäß Art. 1, 2 GG i.V.m. § 823 BGB"
gegen den Insolvenzverwalter und das Land Sa.

siehe bereits oben zu 2 a bb (1)).
Daher sind die vom Kläger gestellten Fragen, soweit sie allge-mein
formuliert sind (Fragen zu d) und e)),
jedenfalls nicht entscheidungserheb-20
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lich. Letzteres gilt auch für die Frage zu f), weil im vorliegenden ([X.] die Verpflichtung des [X.] zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung ange-sichts der rechtskräftigen Entscheidungen des [X.]s S.

und des [X.]s N.

verbindlich feststeht.

5.
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht gegeben. Inso-fern zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich, von welchen Entschei-dungen anderer Gerichte im Sinne von § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Urteil des [X.]s abweicht.
Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung von der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des [X.] zur Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzeröffnungsgrund liegt schon deshalb nicht vor, weil der [X.] den von ihm angenomme-nen Vermögensverfall des [X.] nicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens und die ihr zugrunde liegende abgabenrechtliche Forderung, sondern auf die -
auf einer anderen titulierten und weitaus höheren Forderung beruhende -
Eintragung des [X.] in das vom Vollstreckungsgericht zu führende [X.] (§ 882b ZPO) gestützt hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 [X.]).

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser
[X.]
Remmert

Lauer
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2017 -
1 [X.] 3/17 -

24

Meta

AnwZ (Brfg) 12/18

18.04.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 12/18 (REWIS RS 2018, 10598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10598

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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