Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. III ZB 70/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 731

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZB 70/04
vom 11. November 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 11. November 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat die Antragstel-lerin zu tragen.

Streitwert: 150.000 •

Gründe:

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Weder den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch ih-rem sonstigen Vortrag ist zu entnehmen, daß mit den Vertretern des Antrags-gegners eine Einigung über einen Darlehensvertrag erzielt worden wäre. Es fehlt jeder Hinweis auf ein Einvernehmen über Laufzeit, Kündigungsmodalitä-ten und Rückführung der Darlehensvaluta. Hierbei handelt es sich zwar nicht um die [X.] eines Darlehensvertrages nach §§ 488 ff BGB. [X.] war der Abschluß eines ohne besondere Vereinbarung jederzeit kündba-- 3 -

ren und nach Ablauf der Kündigungsfrist vollständig [X.] (§ 488 Abs. 3 BGB) von beiden Parteien ersichtlich nicht beabsichtigt, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Vertrag ohne Abreden über die vorgenannten Punkte geschlossen werden sollte (§ 154 Abs. 1 BGB). Damit war in dem zweigliedrigen Subventionsverfahren allenfalls die erste - öffentlich-rechtliche - Stufe erreicht.

Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab.

[X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZB 70/04

11.11.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. III ZB 70/04 (REWIS RS 2004, 731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 731

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