Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2014, Az. IX ZB 93/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6581

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Gegenstand

Rechte der Insolvenzgläubiger nach Restschuldbefreiung: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für einen Tabellenauszug betreffend eine trotz Schuldnerwiderspruch zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung


Leitsatz

Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, 18. September 2003, IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343 und BGH, 18. Januar 2007, IX ZR 44/03, WM 2007, 659 Rn. 8).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 4. Dezember 2013 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts [X.] vom 19. März 2012 und 10. Mai 2012 aufgehoben.

Das Insolvenzgericht wird angewiesen, der Gläubigerin die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des [X.] zu erteilen.

Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Gegenstandswert wird auf 1.876,18 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Eigenantrag am 24. Juni 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin, eine Krankenkasse, meldete eine Beitragsforderung über 1.876,15 € unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle an. Die Forderung wurde, nachdem der Schuldner nur dem geltend gemachten Rechtsgrund widersprach, zur Tabelle festgestellt. Dem Schuldner wurde nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Restschuldbefreiung erteilt.

2

Die Gläubigerin beantragt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des [X.]. Dieses Begehren haben die Vordergerichte abgelehnt. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

II.

3

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet.

4

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, den Widerspruch des Schuldners gegen den geltend gemachten Rechtsgrund habe die Gläubigerin bislang nicht beseitigt. Deshalb sei nicht rechtsverbindlich geklärt, ob es sich bei der Forderung der Gläubigerin um eine solche handele, die unter § 302 Nr. 1 [X.] falle. Der Widerspruch gegen die Einordnung der Forderung als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung hindere eine Vollstreckung aus dem Tabellenauszug. Die [X.] in die Tabelle trete nicht ein, wenn der Schuldner der Forderung widersprochen und der Gläubiger den Widerspruch nicht mittels Feststellungsklage beseitigt habe.

III.

5

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Gläubigerin ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, weil der Schuldner nicht der von der Klägerin angemeldeten Forderung, sondern lediglich dem geltend gemachten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat.

6

1. Gemäß § 87 [X.] können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Darum können die Gläubiger allein durch die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 [X.]) ihre [X.] gegen den Schuldner durchsetzen ([X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - [X.], [X.], 574 Rn. 21).

7

a) Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 468 Rn. 9 f; vom 21. Februar 2012, aaO Rn. 14 ff) gilt nach § 178 Abs. 1 [X.] als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 [X.]) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist ([X.], Urteil vom 15. November 2012 - [X.], [X.], 47 Rn. 8). Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen [X.] gemäß § 178 Abs. 3 [X.] wie ein rechtskräftiges Urteil ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - [X.], [X.], 275 Rn. 10; vom 15. November 2012, aaO Rn. 6). Der Widerspruch des Schuldners steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 [X.] der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten [X.] besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen [X.] wahrgenommen ([X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.], [X.], 1563 Rn. 7).

8

b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 [X.] in die Tabelle einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 [X.] aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist ([X.], aaO Rn. 8). Der Widerspruch des Schuldners hindert mithin gemäß § 201 Abs. 2 [X.] die [X.] außerhalb des Insolvenzverfahrens ([X.], aaO Rn. 7). Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß § 201 Abs. 2 [X.] eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu diesem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 [X.] erheben ([X.], aaO Rn. 9).

9

c) Wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldet, hat das Insolvenzgericht gemäß § 175 Abs. 2 [X.] den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, dass nach § 302 Nr. 1 [X.] Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht vorliegen, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß § 302 Nr. 1 [X.] nicht ([X.], Beschluss vom 18. September 2003 - [X.], [X.], 2342, 2343).

d) Der Widerspruch des Schuldners kann sich gegen die Anmeldung insgesamt oder im Interesse der Restschuldbefreiung nur gegen den behaupteten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts richten ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 313 Rn. 13; vom 16. Dezember 2010 - [X.], [X.], 271 Rn. 9). In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung als solche von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührend leisten wollen. In diesem Fall muss er nicht einen gegen die Forderung insgesamt gerichteten Widerspruch erheben ([X.], Urteil vom 18. Januar 2007 - [X.], [X.], 659 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 - [X.], [X.], 2077 Rn. 12 f; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 178 Rn. 22; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 184 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 178 Rn. 14, 30; HmbKomm-[X.]/Preß/[X.]smeier, [X.], 4. Aufl., § 178 Rn. 5; [X.], [X.] 2014, 1, 6).

2. Richtet sich der Widerspruch des Schuldners - wie im Streitfall - nicht gegen die Forderung als solche, sondern allein gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen.

a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, der Insolvenzgläubiger könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 [X.] Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 [X.]), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei ([X.], Beschluss vom 18. September 2003 - [X.], [X.], 2342, 2343; Urteil vom 18. Januar 2007 - [X.], [X.], 659 Rn. 8; zustimmend MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 302 Rn. 19; HK-[X.]/[X.], aaO § 302 Rn. 12; [X.]/[X.], aaO § 302 Rn. 23 f; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 302 Rn. 13; [X.], [X.] 2014, 1, 6 f).

b) Diese Rechtsprechung ist dahin klarzustellen, dass ein Widerspruch des Schuldners nur dann der Vollstreckung entgegensteht, wenn er gegen die angemeldete Forderung als solche gerichtet ist. Wendet sich der Schuldner hingegen nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] berechtigt, aus der Eintragung in der Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.

aa) Ist die Forderung im Einverständnis des Verwalters und der sonstigen Gläubiger zur Tabelle festgestellt worden, ist dem Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, wenn es an einem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung fehlt. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur zu versagen, wenn der Schuldner die Forderung in ihrem Bestand bestreitet. Macht der Schuldner von der Möglichkeit Gebrauch, der Forderung nur hinsichtlich des behaupteten Rechtsgrunds zu widersprechen, steht die Forderung als solche außer Streit ([X.], [X.], 682, 683; Graf-Schlicker, [X.], 3. Aufl., § 176 Rn. 20; [X.]/[X.], aaO Rn. 24a; [X.]/[X.],[X.], § 188 Rn. 15; [X.] [X.], 298, 302 f).

bb) Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] als tituliert zu behandeln. Dann stellt sich die Situation [X.] nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 - [X.], [X.], 93 Rn. 8). Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt ([X.], aaO). Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig ([X.], Urteil vom 18. Mai 2006 - [X.], [X.], 1347 Rn. 10). Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.

cc) Bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung bleibt zudem offen, ob dem Schuldner im weiteren Verfahren überhaupt Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Im Falle der Versagung dürfen die Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegen den Schuldner aus der Tabelle die Vollstreckung betreiben. Der Tabellenauszug bleibt [X.], weil sich der Widerspruch des Schuldners auf den Rechtsgrund der Forderung beschränkt. Dann kann auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nichts anderes gelten.

dd) Dieses Verständnis liegt auch der neueren Rechtsprechung des Senats zugrunde: Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 [X.]). Der auf den [X.] beschränkte Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 - [X.], [X.], 93 Rn. 8; vom 10. Oktober 2013 - [X.], [X.], 2077 Rn. 8; ebenso [X.], [X.], 682, 683; FK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 302 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 201 Rn. 11; [X.], [X.], 298, 302 f; Hain, Z[X.] 2011, 1193, 1200 f; [X.]/[X.] in [X.], [X.] 2011, § 184 Rn. 78, 92).

ee) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings in dem hier nicht gegebenen Fall zu versagen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet hat und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Da die Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Ablauf der Abtretungsfrist ([X.], Urteil vom 7. Mai 2013 - [X.], [X.]Z 197, 186 Rn. 14 ff) und erst recht nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausscheidet ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2010 - [X.], [X.], 271 Rn. 15 ff; Urteil vom 7. Mai 2013, Rn. 17), steht in diesem Fall fest, dass die Forderung des Gläubigers als "unvollkommene Verbindlichkeit" nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2010, aaO Rn. 15; Urteil vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 12). Damit darf aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden. Ist dem Gläubiger von vornherein die Vollstreckung der Forderung verwehrt, ist ihm ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel abzusprechen.

c) Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 [X.]) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der [X.] (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013, aaO). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 [X.] von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für den vorliegenden Rechtsgrund trägt der Gläubiger.

3. Hat - wie im Streitfall - die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel. Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen ([X.], Rpfleger 2000, 537, 540; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 724 Rn. 57; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 724 Rn. 12).

Vill                     Gehrlein                        Fischer

           [X.]

Meta

IX ZB 93/13

03.04.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Mainz, 4. Dezember 2013, Az: 8 T 102/12

§ 174 InsO, § 178 Abs 1 S 2 InsO, § 178 Abs 3 InsO, § 201 Abs 1 S 2 InsO, § 302 Nr 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2014, Az. IX ZB 93/13 (REWIS RS 2014, 6581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6581

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