Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. IX ZB 83/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6557

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 83/13

vom

3. April
2014

in der
Zwangsvollstreckungssache

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill, Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.], [X.] und
die
Richterin Möhring

am
3. April
2014
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 4. November 2013 sowie die Beschlüsse des [X.] vom 16. September 2013 und 30. September 2013 aufgehoben.

Das Insolvenzgericht wird angewiesen, der Gläubigerin die bean-tragte vollstreckbare Ausfertigung des [X.] zu ertei-len.

Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Gegenstandswert wird auf 3.667,10

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde ein Insolvenzverfahren eröff-net. Die Gläubigerin, eine Krankenkasse, meldete zuletzt eine Forderung über 3.667,10

e-1
-

3

-
rungsanteilen zur Tabelle an. Die Forderung wurde, wobei der Schuldner nur dem geltend gemachten Rechtsgrund widersprach, zur Tabelle festgestellt. Dem Schuldner wurde am 14.
November 2011 rechtskräftig [X.] erteilt.

Die Gläubigerin beantragt
die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausferti-gung des [X.]. Dieses Begehren haben die [X.]. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

II.

Die statthafte (§
574 Abs.
1 Nr.
2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, aufgrund des Widerspruchs des Schuldners gegen den Rechtsgrund der Forderung aus unerlaubter
Handlung dürfe die vollstreckbare Ausfertigung des [X.] nicht erteilt werden. Wolle der Gläubiger wegen einer solchen widersprochenen Forderung vollstre-cken, müsse er zuvor auf Feststellung klagen. Ein auf den Rechtsgrund der Forderung bezogener Widerspruch des Schuldners könne nur unbeachtlich sein, wenn
wegen des [X.] bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vor-liege.

2
3
4
-

4

-
III.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Gläubi-gerin ist gemäß §
201 Abs.
2 Satz
1 [X.] die begehrte vollstreckbare Ausferti-gung aus der Tabelle zu erteilen, weil der Schuldner nicht der von der Klägerin angemeldeten Forderung, sondern lediglich dem geltend gemachten Rechts-grund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat.

1. Gemäß §
87 [X.] können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des [X.] verfolgen. Darum können die Gläubiger allein durch die Anmel-dung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 [X.]) ihre [X.] gegen den Schuldner durchsetzen ([X.], Urteil vom 21. Februar 2013
-
IX [X.], [X.], 574 Rn. 21).

a)
Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2009 -
IX ZR 3/08, [X.], 468 Rn. 9 f; vom 21. Februar 2012, aaO Rn. 14 ff) gilt nach §
178 Abs.
1 [X.] als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§
177 [X.]) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist ([X.], Urteil vom 15.
November
2012 -
IX ZR 103/11, [X.], 47 Rn.
8). Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen [X.] gemäß § 178 Abs. 3 [X.] wie ein rechtskräftiges Urteil ([X.], Urteil vom 11.
Dezember 2008 -
IX ZR 156/07, [X.], 275 Rn. 10; vom 15.
November
2012, aaO Rn. 6). Der Widerspruch des Schuldners steht nach §
178 Abs.
1 Satz
2 [X.] der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme 5
6
7
-

5

-
an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil [X.] eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenz-gläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen [X.] wahrgenommen ([X.], Urteil vom 11. Juli 2013
-
IX [X.], [X.], 1563 Rn. 7).

b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 [X.] in
die [X.] einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 [X.] aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem voll-streckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist ([X.], aaO Rn.
8). Der Widerspruch des Schuldners hindert mithin gemäß § 201 Abs.
2 [X.] die [X.] außerhalb des Insolvenzver-fahrens ([X.], aaO Rn. 7). Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß §
201 Abs. 2 [X.] eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu diesem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 [X.] erheben ([X.], aaO Rn. 9).

c) Wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldet, hat das Insolvenzgericht gemäß §
175 Abs. 2 [X.] den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuwei-sen, dass nach §
302 Nr.
1 [X.] Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung -
sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden
-
von der Erteilung der Rest-schuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht vorlie-8
9
-

6

-
gen, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung gemäß §
302 Nr.
1 [X.] nicht ([X.], Beschluss vom 18.
September 2003 -
IX
ZB 44/03, [X.], 2342, 2343).

d) Der Widerspruch des Schuldners kann sich gegen die Anmeldung ins-gesamt oder im Interesse der Restschuldbefreiung nur gegen den behaupteten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts richten ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZR 124/08, [X.], 313 Rn.
13; vom 16. Dezember 2010 -
IX ZR 24/10, [X.], 271 Rn. 9). In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung als sol-che von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung her-rührend leisten wollen. In diesem Fall muss er nicht einen gegen die Forderung insgesamt gerichteten Widerspruch erheben ([X.], Urteil vom 18.
Januar 2007 -
IX
ZR 176/05, [X.], 659 Rn.
10; vom 10. Oktober 2013
-
IX ZR 30/13, [X.], 2077 Rn.
12
f;
MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 178 Rn. 22; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 184 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 178 Rn. 14, 30; HmbKomm-[X.]/Preß/[X.]smeier, [X.], 4. Aufl., § 178 Rn. 5; [X.], ZVI
2014, 1, 6).

2. Richtet sich der Widerspruch des Schuldners -
wie im Streitfall
-
nicht gegen die Forderung als solche, sondern allein gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist dem Insolvenzverwalter gemäß § 201 Abs. 2 Satz
1 [X.] die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu ertei-len.

a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, der [X.] könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer For-derung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach 10
11
12
-

7

-
§
184 [X.] Klage auf Feststellung
der Forderung gegen den Schuldner erhe-ben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entge-gen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 [X.]), doch hindere er eine Vollstreckung aus der [X.], solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei ([X.], Beschluss vom 18.
September 2003 -
IX
ZB 44/03, [X.], 2342, 2343; Urteil vom 18. Januar 2007 -
IX ZR 176/05, [X.], 659 Rn. 8; zustimmend MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 302 Rn. 19; HK-[X.]/[X.], aaO § 302 Rn. 12; [X.]/[X.], aaO § 302 Rn.
23
f; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 302 Rn. 13; [X.], ZVI
2014, 1, 6
f).

b) Diese Rechtsprechung ist dahin klarzustellen, dass ein Widerspruch des Schuldners nur dann der Vollstreckung entgegensteht, wenn er gegen die angemeldete Forderung als solche gerichtet ist. Wendet sich der Schuldner hingegen nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Hand-lung, ist der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] berechtigt, aus der Ein-tragung in der Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.

aa) Ist die Forderung im Einverständnis des Verwalters und der sonsti-gen Gläubiger zur Tabelle festgestellt worden, ist dem Gläubiger gemäß §
201 Abs.
2 Satz
1 [X.] eine Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, wenn es an einem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung fehlt. Die
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur zu versagen, wenn der Schuldner die Forderung in ihrem Bestand bestreitet. Macht
der Schuldner von der Möglichkeit Gebrauch, der Forderung nur hinsicht-lich des behaupteten [X.] zu widersprechen, steht die Forderung als solche außer Streit ([X.],
[X.], 682, 683; Graf-Schlicker, [X.], 3. Aufl., 13
14
-

8

-
§
176 Rn. 20; [X.]/[X.], aaO Rn. 24a; [X.]/[X.],

[X.], § 188 Rn. 15; [X.] [X.], 298, 302 f).

[X.]) Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] als tituliert zu [X.]. Dann stellt sich die Situation [X.] nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte
(vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010 -
IX
ZR 41/10, [X.], 93 Rn.
8). Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt ([X.], aaO). Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einord-nung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand-lung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig ([X.], Urteil vom 18. Mai 2006 -
IX ZR 187/04, [X.], 1347 Rn. 10). Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begange-nen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.

cc) Bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung bleibt zudem
offen, ob dem Schuldner im weiteren Verfahren überhaupt Restschuld-befreiung erteilt werden wird. Im Falle der Versagung dürfen die Gläubiger ge-mäß § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegen den Schuldner aus der Tabelle die Voll-streckung betreiben. Der Tabellenauszug bleibt [X.], weil sich der Widerspruch des Schuldners auf den Rechtsgrund der Forderung be-schränkt. Dann kann auch nach
der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nichts anderes gelten.

15
16
-

9

-

dd) Dieses Verständnis liegt auch der neueren Rechtsprechung des Se-nats zugrunde: Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben [X.] ist (§
178 Abs.
1 [X.]). Der auf den [X.] beschränkte Wider-spruch des Schuldners steht der Feststellung nicht entgegen (§
178 Abs.
1 Satz
2 [X.]) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle ([X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010 -
IX
ZR 41/10, [X.], 93 Rn.
8; vom 10. Oktober 2013 -
IX ZR 30/13, [X.], 2077 Rn.
8; ebenso [X.],
[X.], 682, 683; FK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 302 Rn.
17; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 201 Rn. 11; [X.], [X.], 298, 302 f; Hain, Z[X.] 2011, 1193, 1200
f;
[X.]/Schaltke
in Kübler/[X.], [X.] 2011, § 184
Rn.
78,
92).

ee) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings in dem hier nicht gegebenen Fall zu versagen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet hat und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Da die Anmeldung des [X.] der vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Ablauf der [X.] ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2013 -
IX ZR 151/12, [X.]Z 197, 186 Rn.
14
ff) und erst recht nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausscheidet ([X.], Urteil vom 16.
Dezember 2010 -
IX ZR 24/10, [X.], 271 Rn.
15
ff; Urteil vom 7.
Mai 2013, Rn.
17), steht in diesem Fall fest, dass die Forderung des Gläubigers als "unvollkommene Verbindlichkeit" nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist ([X.], Urteil vom 16.
Dezember 2010, aaO Rn.
15; Urteil vom 7.
Mai 2013, aaO Rn.
12). Damit darf aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden. Ist dem Gläubiger von vornherein die Vollstreckung der For-17
18
-

10

-
derung verwehrt, ist ihm ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Voll-streckungsklausel abzusprechen.

c) Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§
201 Abs.
2 [X.]) die Zwangsvollstreckung ge-gen ihn betreibt, im Wege der [X.] (§
767 ZPO) zur Wehr setzen ([X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013, aaO).
Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gemäß §
302 Nr.
1 [X.] von der Rest-schuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs-
und Beweislast für das
Vorliegen
dieses [X.]
trägt der Gläubiger.

3. Hat -
wie im Streitfall
-
die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel. Vielmehr hat es das
Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen

19
20
-

11

-
(LG [X.],
Rpfleger 2000, 537, 540;
MünchKomm-ZPO/[X.], 4. Aufl., §
724 Rn. 57; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 724 Rn. 12).

Vill
Gehrlein
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2013 -
97 IN 252/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.11.2013 -
6 [X.]/13 -

Meta

IX ZB 83/13

03.04.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. IX ZB 83/13 (REWIS RS 2014, 6557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6557

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 93/13 (Bundesgerichtshof)

Rechte der Insolvenzgläubiger nach Restschuldbefreiung: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für einen Tabellenauszug betreffend eine trotz …


IX ZB 83/13 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Pflichten des Insolvenzgerichts bei Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Anforderungen …


IX ZB 93/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 46/18 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nach Erteilung der Restschuldbefreiung; Vollstreckungsverbot in der …


IX ZB 46/18 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 83/13

IX ZR 92/12

IX ZR 103/11

IX ZR 286/12

IX ZR 24/10

IX ZR 30/13

IX ZR 151/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.