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PDF anzeigen [X.] 2 AR 17/11 vom 23. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung [X.].: 56 [X.] 1015 Js 17712/06 Amtsgericht [X.] [X.].: 1400 Js 17712/06 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 302 AR 2/11 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23. Februar 2011 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 22. November 2010 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amts-gerichts - [X.] - [X.] vom [X.] (56 [X.] 1015 Js 17712/06) beziehen, zuständig. Gründe: Die auf § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG gestützte Abgabe der [X.] durch das Amtsgericht - [X.] - [X.] an den [X.] ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht nur unzweckmäßig, sondern wäre sogar 1 - 3 - sachwidrig. Sie war daher aufzuheben. Es verbleibt bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - [X.] - [X.]. Fischer Appl Schmitt
Krehl Ott
Meta
23.02.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2011, Az. 2 ARs 21/11 (REWIS RS 2011, 9194)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9194
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