Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. 2 ARs 110/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4512

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/07 2 [X.]/06 vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a. [X.].: 5 Js 8203/03 jug. Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 7 BWL 57/03 7 Ls 5 Js 8203/03 jug. Amtsgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. März 2007 beschlossen: Das Amtsgericht - [X.] - [X.] ist gemäß §§ 30, 62 [X.] für die Entscheidung zuständig. Gründe: [X.] Das Amtsgericht - [X.] - [X.] hatte durch Urteil vom 10. November 2003 die Schuld des [X.] hinsichtlich mehrerer begangener Delikte festgestellt und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugend-strafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 27 [X.]). 1 Am 21. März 2006 verhängte das Amtsgericht - [X.] - [X.] gegen den [X.] wegen mehrerer Straftaten eine Jugendstrafe von sechs Monaten. In dieser Entscheidung wird das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 10. November 2003 erwähnt; bei der Begründung der Rechtsfolgenent-scheidung kommt das Amtsgericht [X.] auf dieses Urteil aber nicht mehr [X.]. 2 Durch Urteil des Amtsgerichts - [X.]s - [X.] vom 1. Juni 2006 wurde der [X.] wegen weiterer Delikte unter Einbeziehung der [X.] vom 21. März 2006 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr ver-urteilt. 3 - 3 - Auch in diesem Urteil wird die Entscheidung des Amtsgerichts [X.] vom 10. November 2003 nur mitgeteilt; bei der Begründung der [X.] kommt das Amtsgericht [X.] auf diese Vorverurteilung nicht mehr zurück. 4 Das Amtsgericht [X.] und das Amtsgericht [X.] streiten sich darüber, welches Gericht für die weitere Entscheidung zuständig ist. 5 I[X.] Der [X.] ist als das gemeinschaftliche obere Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen (§ 2 [X.] i.V.m. § 14 StPO). Zuständig ist gemäß §§ 30, 62 [X.] das Amtsgericht - [X.] - [X.], § 66 Abs. 1 [X.] findet keine Anwendung. 6 Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 [X.] tritt nur ein, wenn der [X.] in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen auf die Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 [X.] - zur Veröffentli-chung in BGHSt bestimmt). In den Urteilen des Amtsgerichts [X.] wird zwar das Urteil des Amtsgerichts [X.] jeweils mitgeteilt, eine ausdrückliche Entscheidung gemäß § 31 Abs. 3 [X.] hat das [X.] [X.] in beiden Urteilen nicht getroffen. Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 [X.] tritt daher nicht ein. 7 Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 [X.]) und einer an-deren rechtskräftigen Entscheidung hat grundsätzlich der im Verfahren nach §§ 30, 62 [X.] zuständige [X.] zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Jugendstrafe vorliegen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss 8 - 4 - vom 25. Oktober 2006 - 2 [X.]). Danach ist hier das Amtsgericht - Ju-gendschöffengericht - [X.] für die Entscheidung zuständig. [X.] Otten Rothfuß Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 110/07

28.03.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. 2 ARs 110/07 (REWIS RS 2007, 4512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4512

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.