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PDF anzeigen[X.]/07 2 [X.]/06 vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a. [X.].: 5 Js 8203/03 jug. Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 7 BWL 57/03 7 Ls 5 Js 8203/03 jug. Amtsgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. März 2007 beschlossen: Das Amtsgericht - [X.] - [X.] ist gemäß §§ 30, 62 [X.] für die Entscheidung zuständig. Gründe: [X.] Das Amtsgericht - [X.] - [X.] hatte durch Urteil vom 10. November 2003 die Schuld des [X.] hinsichtlich mehrerer begangener Delikte festgestellt und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugend-strafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 27 [X.]). 1 Am 21. März 2006 verhängte das Amtsgericht - [X.] - [X.] gegen den [X.] wegen mehrerer Straftaten eine Jugendstrafe von sechs Monaten. In dieser Entscheidung wird das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 10. November 2003 erwähnt; bei der Begründung der Rechtsfolgenent-scheidung kommt das Amtsgericht [X.] auf dieses Urteil aber nicht mehr [X.]. 2 Durch Urteil des Amtsgerichts - [X.]s - [X.] vom 1. Juni 2006 wurde der [X.] wegen weiterer Delikte unter Einbeziehung der [X.] vom 21. März 2006 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr ver-urteilt. 3 - 3 - Auch in diesem Urteil wird die Entscheidung des Amtsgerichts [X.] vom 10. November 2003 nur mitgeteilt; bei der Begründung der [X.] kommt das Amtsgericht [X.] auf diese Vorverurteilung nicht mehr zurück. 4 Das Amtsgericht [X.] und das Amtsgericht [X.] streiten sich darüber, welches Gericht für die weitere Entscheidung zuständig ist. 5 I[X.] Der [X.] ist als das gemeinschaftliche obere Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen (§ 2 [X.] i.V.m. § 14 StPO). Zuständig ist gemäß §§ 30, 62 [X.] das Amtsgericht - [X.] - [X.], § 66 Abs. 1 [X.] findet keine Anwendung. 6 Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 [X.] tritt nur ein, wenn der [X.] in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen auf die Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 [X.] - zur Veröffentli-chung in BGHSt bestimmt). In den Urteilen des Amtsgerichts [X.] wird zwar das Urteil des Amtsgerichts [X.] jeweils mitgeteilt, eine ausdrückliche Entscheidung gemäß § 31 Abs. 3 [X.] hat das [X.] [X.] in beiden Urteilen nicht getroffen. Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 [X.] tritt daher nicht ein. 7 Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 [X.]) und einer an-deren rechtskräftigen Entscheidung hat grundsätzlich der im Verfahren nach §§ 30, 62 [X.] zuständige [X.] zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Jugendstrafe vorliegen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss 8 - 4 - vom 25. Oktober 2006 - 2 [X.]). Danach ist hier das Amtsgericht - Ju-gendschöffengericht - [X.] für die Entscheidung zuständig. [X.] Otten Rothfuß Roggenbuck Appl
Meta
28.03.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. 2 ARs 110/07 (REWIS RS 2007, 4512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4512
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