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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 239/04 vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.]
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.658,72 • festgesetzt.
Gründe: Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 29. Juni 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. [X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert [X.]
Meta
13.07.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. VIII ZR 239/04 (REWIS RS 2005, 2576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2576
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