Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2005, Az. VIII ZR 117/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1861

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 117/04 Verkündet am: 14. September 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 3. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Nachzahlung von Heizkosten aus einer Abrechnung vom 25. März 2003. Aufgrund eines Mietvertrages mit der Wohnungsbaugesellschaft [X.]mbH vom 11. März 1997 ist die [X.] seit dem 16. Februar 1997 Mieterin einer Wohnung in [X.], [X.]

. Seit dem 14. Juni 2001 ist die Klägerin als [X.] im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Hauses, in dem die Beklagte bis zum April 2002 wohnte. Die Gesellschafter der Klägerin haben Klage erhoben ohne Hinweis auf ihre Stellung als Gesellschafter. Sie sind der Ansicht gewesen, die in dem Urteil des [X.] vom 29. Januar 2001 ([X.], 341) festgestellte 1 2 - 3 - Rechts- und [X.]fähigkeit einer BGB-Gesellschaft hindere die Einzelgesell-schafter nicht, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft einzuklagen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Den Gesellschaftern der Klägerin fehle die Aktivlegitimation für den Nachzahlungsanspruch. Die von ihnen gebildete [X.] sei in das Mietverhältnis eingetreten. Allein durch die Eintragung als Gesellschaft im Grundbuch bilde das Grundstück einen Teil des [X.], daher könne von einer Außengesellschaft ausgegangen werden. Die [X.] nehme jedenfalls im Rahmen der Bewirt-schaftung des Grundstücks am Rechtsverkehr teil. Im Prozess um Forderungen der Gesellschaft sei daher allein die Gesellschaft und nicht die einzelnen [X.] sachbefugt. Die Gesellschafter hafteten zwar für die [X.] der Gesellschaft, seien aber nicht [X.] des Schuldverhältnisses. 3 4 5 - 4 - I[X.] Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem [X.] ist nicht darin zu folgen, dass die Klage mangels Aktivlegitimation der Gesellschafter der Klägerin abzuweisen sei. Vielmehr war das Rubrum da-hin zu berichtigen, dass nicht die Gesellschafter der [X.] als Kläger aufzuführen sind, sondern die [X.] selbst Klägerin ist. 1. Im Zivilprozess ist aktivlegitimiert, d.h. "richtige [X.]", wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozessstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozessfüh-rungsbefugnis. Der [X.] bejaht seit dem Urteil vom 29. Januar 2001 ([X.], 341 f.) die Rechts- und [X.]fähigkeit einer (Außen-)[X.]. Für Forderungen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist danach die Gesellschaft selbst materiell Rechtsin-haberin und damit "richtige" [X.] eines Rechtsstreits ([X.], 341, 348), nicht aber die Gesellschafter als Streitgenossen. 2. Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus der mit der Klageschrift vorgelegten und zur Auslegung auch des Klagerubrums heranzuziehenden Heizkostenabrechnung, dass zum Gesellschaftsvermögen einer [X.] gehörende Ansprüche von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend gemacht werden sollen. Die [X.] in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind aber nichts [X.] als die Gesellschaft. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass diese Gesellschaft eine Außengesellschaft ist, da sie im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung getreten ist. Sie bewirtschaftet das ihr gehörende [X.] und hat gegenüber der Beklagten die Heiz- und Hausnebenkosten [X.] 8 - 5 - rechnet. Dementsprechend ist das Klagerubrum dahin zu berichtigen, dass die Klägerin die aus den im Klagerubrum genannten Personen bestehende Gesell-schaft bürgerlichen Rechts ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 275). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als [X.] anzusehen ist, das durch die fehlerhafte [X.] nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze [X.] auch, wenn sich die klagende [X.] selbst fehlerhaft bezeichnet hat ([X.], Urteil vom 15. Januar 2003 - [X.], NJW 2003, 1043 unter I). - 6 - 3. Da es weiterer Feststellungen bedarf, ist das Berufungsurteil aufzuhe-ben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert Dr. Frellesen Vorinstanzen: [X.][X.], Entscheidung vom 10.09.2003 - 100 [X.][X.], Entscheidung vom 03.02.2004 - 65 S 357/03 -

9

Meta

VIII ZR 117/04

14.09.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2005, Az. VIII ZR 117/04 (REWIS RS 2005, 1861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1861

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