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PDF anzeigen [X.] ZA 22/04
vom 8. März 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] beschlossen: Dem Beklagten wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schultz beigeordnet, soweit der Beklagte 1. hilfsweise mit einem Guthaben aus den Heizkostenabrechnun-gen für die Jahre 1998 und 1999 sowie einem Rückzahlungs-anspruch aus der Betriebskostenabrechnung für 1999 in Höhe
von insgesamt 654,18 • gegen die Mietforderung der Kläger für die Monate August und September 2001 aufrechnet; 2. sich gegen die Nachforderungen der Kläger aus den [X.] für die Jahre 1998, 2000 und 2001 in [X.] von insgesamt 406,85 • verteidigt; 3. sich gegen die Betriebskostenforderung der Kläger für den Zeit-raum Februar 2003 bis März 2004 in Höhe von monatlich 128,88 • (= insgesamt 1.804,32 •) verteidigt; 4. mit der Widerklage eine Forderung auf Auszahlung eines [X.] aus der Heizkostenabrechnung für das [X.] in Höhe von 293,87 • geltend macht. Im übrigen wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zurückgewiesen. - 3 - Gründe: Im Umfang der in den Ziffern 1 bis 4 wiedergegebenen Teile des [X.] bietet die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung des [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil es insoweit auf die Beantwortung der Rechtsfragen ankommen kann, wegen der das Berufungsge-richt die Revision unter wirksamer Beschränkung zugelassen hat, und weil [X.] Rechtsfragen in Rechtsprechung und Schrifttum bislang unterschiedlich ent-schieden werden. Die Klärung der streitentscheidenden Fragen durch den [X.] muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im übrigen - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - war der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen. Die Anordnung von Ratenzahlungen kam nicht in Betracht.
[X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert [X.]
Meta
08.03.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. VIII ZA 22/04 (REWIS RS 2005, 4639)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4639
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