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PDF anzeigen5 [X.]/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] [X.] vom 17. Juni 1999 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.][X.] hat den Beschwerdeführer wegen Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von [X.] und sechs Monaten verurteilt. Die Revision erweist sich als unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den zutreffendenAusführungen des [X.] merkt der [X.] Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 189 [X.] greift nichtdurch. Die Revision behauptet, am fünften Verhandlungstag habe zur Über-tragung in die [X.] nicht die Dolmetscherin K teilgenom-men, die zu Beginn der Hauptverhandlung eine Erklärung nach § 189 Abs. 2[X.] abgegeben hatte, sondern eine Dolmetscherin —[X.], die weder [X.] worden sei noch sich auf eine allgemeine Beeidigung berufen habe.Das [X.], das dem ursprünglich fertiggestellten [X.], ist, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, be-reits deshalb entkräftet, weil bei einer offensichtlichen Namensverwechse-lung, wie sie hier jedenfalls im Blick auf die identischen Anfangsbuchstabendes richtigen und des angegebenen Namens vorliegt, eine unbeschränkte- 3 -Protokollberichtigung zulässig ist ([X.]/[X.] StPO 44. Aufl.§ 271 Rdn. 23; [X.] in KK zur StPO 4. Aufl. § 271 Rdn. 15), die [X.] ist.Auf die Frage der Zulässigkeit von Verfahrensrügen mit wahrheitswid-rigem Sachvortrag kommt es daher - nicht anders als bei der in [X.] 274 - Beweiskraft 21 abgedruckten Entscheidung des 3. Strafsenats - [X.]. Der [X.], der am fraglichen Hauptverhandlungstag als [X.] des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung teilgenommen,gleichwohl selbst die Verfahrensrüge erhoben hat, argumentiert in seinerGegenerklärung zur Antragsschrift des [X.] gegen die injener Entscheidung für [X.] erachtete Mindermeinung; der [X.] auch offenlassen, ob hierin eine Rücknahme des maßgeblichen Sach-vortrags zu finden wäre.Der [X.] braucht auch nicht zu entscheiden, ob eine Ausnahme vondem Grundsatz, daß eine wirksame Protokollberichtigung nach Eingang ei-ner Revisionsrechtfertigung nicht mehr möglich ist, wenn damit einer zulässi-gen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen wird (vgl. BGHSt 34,11; [X.]/[X.] und [X.] jeweils aaO Rdn. 26 m.w.[X.] Fälle eines zweifelsfrei vom protokollierten Hergang abweichenden Sach-ablaufs in Betracht kommt. Hier lägen dafür eindeutige Indizien mit der [X.]für den fraglichen Verhandlungstag vor,zumal vor dem Hintergrund, daß in [X.] keine Dolmetscherin namens—Kr fl für die [X.] bekannt ist. Eine derartige Problemlösunghätte den Vorteil, daß ein [X.] (vgl. [X.], 585) fürden Erfolg derartiger [X.] unmaßgeblich wäre, da es auf die Frage [X.] unrichtigen [X.]s nicht ankäme.2. Der Umstand und die Art der Kontakte der polizeilichen [X.] mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers im [X.] unterliegen erheblichen Bedenken. Es ist indes nicht ersichtlich,- 4 -daß Erkenntnisse aus jenen Kontakten, die naheliegend einem [X.] unterliegen müßten, zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertetworden wären. Danach kann bei dem primär auf ein anderes Verfahren be-zogenen Eingriff hier von vornherein von einem Extremfall rechtsstaatswidri-ger staatlicher Beeinträchtigung schutzwürdiger Verteidigungsbelange, indem mangels hinreichend wirksamer Verwertungsverbote sogar ein Verfah-renshindernis in Erwägung zu ziehen sein könnte (vgl. [X.] 1992,159, 162 ff.), nicht die Rede sein.Den gegebenen Bedenken gegen die Vorgehensweise der [X.] hat die [X.] bei der Bemessung der Strafe ersichtlichausreichend Rechnung getragen. Die Strafe bleibt unter der Obergrenze des§ 29a Abs. 2 BtMG. Sie wird damit angesichts der besonders gravierendenStraferschwerungsgründe ([X.], 47 f.) - trotz der weiteren gewichtigenStrafmilderungsgründe - vom [X.] zutreffend als (ange-messen) maßvoll gekennzeichnet.[X.] [X.]TepperwienGerhardt Raum
Meta
12.01.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2000, Az. 5 StR 617/99 (REWIS RS 2000, 3551)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3551
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