Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. 4 StR 550/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1914

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[X.]DES VOLKESUrteil4 StR 550/00vom12. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen Bestechlichkeit- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.]hat in der Sitzung vom12. Juli 2001, an der teilgenommen haben:[X.]am BundesgerichtshofMaatz als Vorsitzender,die [X.]am BundesgerichtshofDr. Kuckein,Athing,die Richterin am BundesgerichtshofSolin-Stojanoder [X.]am BundesgerichtshofDr. Ernemann als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.]vom 15. Mai 2000 wird mit [X.]verworfen, daß der Angeklagte wegen [X.]verurteilt ist.2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.]hat den Angeklagten (wegen Bestechlichkeit) - unterFreisprechung im übrigen - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und [X.]verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.]greifen nicht durch.[X.]Die auf § 261 und § 338 Nrn. 3 und 5 StPO gestützten Verfahrensbe-schwerden sind - wie der [X.]in seiner Zuschrift vom 28. De-- 4 -zember 2000 im einzelnen dargelegt hat - nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2Satz 2 StPO).I[X.]Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) er-weist sich ebenfalls als unzulässig, weil dem [X.]nicht ent-nommen werden kann, daß der Angeklagte den Einwand der vorschriftswidri-gen Besetzung rechtzeitig gemäß § 222 b Abs. 1 StPO erhoben hat.1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten begann am 13. [X.]Die Besetzung der [X.]war dem Angeklagten vor der [X.]mitgeteilt worden. [X.]waren nicht hinzugezogen.Nach Aufruf der Sache stellte der Vorsitzende die Präsenz der Prozeßbeteilig-ten fest. Anschließend wurden prozessuale Fragen angesprochen, die unteranderem die von der Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung gestelltenAblehnungsanträge betrafen. Sodann stellte die Verteidigung vier weitere An-träge, von denen einer die Ablehnung der [X.] wegen Besorgnis [X.]zum Inhalt hatte. Die Hauptverhandlung wurde danach unterbro-chen.Zum nächsten Verhandlungstag (21. Januar 2000) wurde - da die Be-gründetheit der Ablehnung der [X.] abzusehen war - als Ergänzungs-schöffe Norbert [X.] geladen. Zu Beginn des Termins vom 21. Januar 2000gab der Vorsitzende bekannt, daß ein [X.]hinzugezogen [X.]war. Der [X.][X.] wurde aufgerufen und nahm sodann aufder Richterbank Platz. Am folgenden Verhandlungstag, dem 24. Januar 2000,- 5 -erklärte die [X.]die Ablehnung der [X.] für begründet. [X.]gab der Vorsitzende bekannt, daß das Gericht nunmehr an Stelleder [X.] mit Norbert [X.] als Schöffen besetzt ist. Am [X.](27. Januar 2000) erfolgte die Vernehmung des Angeklagten zurPerson, die Verlesung des Anklagesatzes und die Vernehmung des Ange-klagten zur Sache.2. Die Revision beanstandet danach an sich zu Recht, daß das [X.]in der Besetzung mit dem Schöffen [X.] entschieden hat. Denn [X.]fand entgegen § 226 StPO nicht in ununterbrochener Ge-genwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen statt, da der Schöffe [X.] am ersten Verhandlungstag nicht anwesend war. Die Anwesenheitspflicht des§ 226 StPO ist bereits dann verletzt, wenn der Ergänzungsschöffe, der späterin das Quorum eintritt und damit zum erkennenden [X.]wird, auch für nureinen kleinen Teil der Hauptverhandlung fehlt (vgl. [X.]in Lö-we/[X.]StPO 25. Aufl. § 226 Rdn. 1; Kleinknecht/[X.]Aufl. § 226 Rdn. 5; [X.]in SK-StPO 12. Lfg. § 226 Rdn. 1, 4; [X.]in [X.]4. Aufl. § 226 Rdn. 2). Die Verletzung des § 226 StPO eröffnet auch,soweit - wie hier - ein Mitglied des erkennenden Gerichts betroffen ist, (aus-schließlich) den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO, da dieseBestimmung insoweit gegenüber § 338 Nr. 5 StPO die speziellere Regelungdarstellt (BGHSt 44, 361, 365; BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR252/91, insoweit nicht in BGHSt 38, 111 abgedruckt; vgl. auch [X.]in Lö-we/[X.]aaO § 338 Rdn. 38 und 80; [X.]in [X.]aaO § 338 Rdn. 71;Kleinknecht/[X.]aaO § 338 Rdn. 10).- 6 -3. Die fehlerhafte Besetzung könnte hier jedoch nur gerügt werden,wenn vom Angeklagten oder von seinen Verteidigern der in § 222 b Abs. 1StPO vorgesehene [X.]in der Hauptverhandlung rechtzeitigerhoben worden ist (§ 338 Nr. 1 Buchst. b StPO).a) Die Präklusionsregelungen des § 338 Nr. 1 StPO i.V.m. den §§ 222a, 222 b StPO erfassen auch den Fall der vorschriftswidrigen Besetzung [X.]durch einen Ergänzungsrichter oder Œschöffen. Dies folgt bereitsdaraus, daß sich die Mitteilungspflicht des § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO unddamit die Rügepflicht nach § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO uneingeschränkt auchauf diese beziehen.b) Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des § 222 a StPO, die über§ 338 Nr. 1 Buchst. a StPO eine Rügemöglichkeit eröffnen würde, liegt nichtvor. Zwar sind gemäß § 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO Besetzungsänderungenspätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen. Es genügt aber, daßdie Mitteilung jedenfalls vor Vernehmung des Angeklagten zur Person erfolgt([X.]bei [X.]1980, 631; vgl. auch [X.]in Löwe/[X.]aaO§ 222 a Rdn. 4; [X.]in [X.]aaO § 222 a Rdn. 6; Kleinknecht/[X.]aaO § 222 a Rdn. 5 und 16). Dies war hier der Fall, da sowohl [X.]von der Hinzuziehung des [X.]als auch die vondessen Eintritt in das Quorum jeweils noch vor diesem Zeitpunkt bewirkt wur-den.c) Das Gericht war mit der Hinzuziehung des [X.]amzweiten Verhandlungstag vorschriftswidrig besetzt im Sinne des § 222 b Abs. 1Satz 1 StPO. Ein Ergänzungsrichter oder - schöffe (§ 192 Abs. 2 und 3 GVG)- 7 -kann infolge der Bestimmung des § 226 StPO nur für einen ausgefallenen[X.]bzw. Schöffen eintreten, wenn er an der Verhandlung von Anfang anteilgenommen hat (vgl. Kleinknecht/[X.]aaO § 226 Rdn. 5). Wird ein[X.]erst nach Beginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, sosteht deshalb seinem späteren Eintritt von vornherein ein gesetzliches Hinder-nis entgegen, das den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO be-gründen kann. Seine Hinzuziehung verstößt zudem gegen § 192 Abs. 2, 3GVG, da der mit der Hinzuziehung verfolgte Zweck - Eintritt für einen verhin-derten Schöffen - von Anfang an nicht erreicht werden kann. Zwar realisiertsich der Mangel erst im Falle des Eintritts des Ergänzungsschöffen; denn erstab diesem Zeitpunkt gehört er zum fierkennendenfl Gericht im Sinne des § 338Nr. 1 StPO (vgl. [X.]in Löwe/[X.]aaO § 338 Rdn. 8). Dies ist [X.]unerheblich. Die Rügepflicht des § 222 b Abs. 1 StPO knüpft [X.]an, daß das Gericht (nicht: das erkennende Gericht) vorschriftswidrigbesetzt ist. Es entspricht demgemäß auch allgemeiner Auffassung, daß [X.]der vorschriftswidrigen Besetzung nach § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO -soweit Ergänzungsrichter und [X.]betroffen sind - ebenfallsinnerhalb der dort bezeichneten Frist und nicht etwa erst im Zeitpunkt ihresEintritts zu erheben ist (vgl. [X.]in Löwe/[X.]aaO § 222 b Rdnr.19; [X.]in [X.]aaO § 222 b Rdn. 7 jeweils m.w.N.).d) Die Erhebung einer Besetzungsrüge war auch nicht ausnahmsweiseentbehrlich. Zwar werden Mängel in der Person eines mitwirkenden Richtersoder Schöffen von der Rügepräklusion nicht erfaßt (vgl. [X.]in Lö-we/[X.]aaO § 338 Rdn. 50; [X.]in [X.]aaO § 338 Rdn. 48 sowie zurMitwirkung eines blinden Richters BGHSt 34, 236 und 35, 164). Darum geht [X.]indes nicht. Der Mangel war nämlich nicht in der Person des [X.]8 -schöffen [X.] begründet, sondern darin, daß sich die Hinzuziehung eines Er-gänzungsschöffen erst nach Beginn der Hauptverhandlung überhaupt verbie-tet. Es ist auch sonst kein Gesichtspunkt ersichtlich, den vorliegenden Fallausnahmsweise von der Präklusionswirkung auszunehmen. Insbesondere warder Mangel - was keiner näherer Darlegungen bedarf - objektiv erkennbar (vgl.BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 5) und war die Erhebung einer Rüge auchzumutbar. Fehl geht schließlich die Auffassung der Revision, die [X.]sei nicht präkludiert, [X.]der Mangel sich erst nach dem Zeitpunkt des§ 222 b ergeben (habe)fl. Sowohl die Hinzuziehung des [X.]auch sein Eintritt erfolgten noch vor Vernehmung des Angeklagten zur Sa-che.4. Die danach gebotene (rechtzeitige) Erhebung des [X.]nach§ 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO kann dem [X.]nicht entnommen wer-den. Lediglich in einer Fußnote (Seite 58 der Revisionsbegründung des [X.]Prof. Dr. W. ) findet sich der Hinweis, daß Einwendungen gegen dieBesetzung der [X.]mit dem Schöffen Norbert [X.] finach dem erstenVerhandlungstag, aber vor dem Zeitpunkt des § 222 b StPOfl von der Verteidi-gung erhoben worden sind. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht den [X.]des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da weder der genaue Zeitpunkt und In-halt des [X.]noch der zurückweisende [X.]mitgeteilt wer-den (vgl. Kleinknecht/[X.]aaO § 338 Rdn. 21). Zudem betraf [X.]- was die Revision auch nicht verschweigt - die Frage der [X.]im Zugriff auf die Hilfsschöffenliste, nicht aber - wessen es [X.]hätte - die zu späte Hinzuziehung des [X.](zum Be-gründungserfordernis nach § 222 b Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO vgl. [X.]in- 9 -[X.]aaO § 222 b Rdn. 7; Kleinknecht/[X.]aaO § 222 b Rdn. 7). [X.]erweist sich daher nach alledem als unzulässig.[X.]Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben.[X.]Das [X.]hat im wesentlichen [X.]Der Angeklagte war seit dem 1. März 1995 Leiter der [X.][X.]T. L. mbH (im folgenden: TLG) in Magdeburg, seitdem 8. Mai 1995 mit Gesamtprokura einschließlich Grundstücksvollmacht.2. Zur Förderung der Wirtschaft in verschiedenen Gebieten bei [X.]hatte die Stadt unter anderem die [X.](Zonen I und IV) ausgeschrieben. Das Projekt benannte [X.]der [X.](CES), dessen Mitgeschäftsführerer kannte. Da die [X.]"eine Chance sah (...) mit entsprechenden Planungslei-stungen beauftragt zu werden", selbst aber nicht die erforderliche Zulassungals Entwicklungsträger hatte, kooperierte sie mit der als Entwicklungsträgerzugelassenen K. [X.] - und [X.](KGE). Im Rah-men des Ausschreibungsverfahrens 1994/95 verschaffte der Angeklagte, [X.]diesem Zeitpunkt (noch) Regierungsvizepräsident der Bezirksregierung[X.]war, zur Vorbereitung der Anhörung durch den Ausschuß [X.]eine Tischvorlage, "aus der sich die Konkurrenzverhältnisse,- 10 -die Auswahlkriterien und die bisherige Einschätzung der Bewerber ergab".Aufgrund dieses [X.]konnte sich die Kooperation KGE/[X.]und schloß im Juni 1995 mit der Stadt [X.]den [X.]für die Zonen I und [X.]Im März 1995 - nach dem Wechsel des Angeklagten zur [X.]-"sprach der Angeklagte in der Absicht, für seine bisherige Hilfe bei der [X.]eine Provision zu erlangen" den Ge-schäftsführer der [X.]an. Die [X.]wollte sich einerseits für das "Wohlverhal-ten des Angeklagten bei der (vorherigen) Vergabe der Entwicklungsträger-schaft" erkenntlich zeigen und sich (auch) weiterhin das Wohlwollen und [X.]bei zukünftigen Projekten sichern. Der Angeklagte versprach,die Bewerbungen und Angebote der [X.]bei der Ausschreibung und Vergabevon Entwicklungsprojekten bzw. Planungsleistungen im Gegensatz zu anderenUnternehmen zukünftig "einseitig" zu unterstützen bzw. zu bevorzugen. [X.]getroffene Zahlungsvereinbarung beinhaltete einen festen monatli-chen Pauschbetrag in Höhe von 15.000 DM; dieser Betrag (insgesamt 297.500DM) wurde von der [X.]an die G. zur U. und T. (G.U.T.) gezahlt. Deren Geschäftsführerin hielt treuhänderisch 50 % der [X.]für den Angeklagten. Die Zahlungen wurden - wie auch schonzuvor bei der "Provisionszahlung" für die Erlangung des Entwicklungsträge-rauftrages - mit einem Scheinvertrag kaschiert; danach sollte die [X.]für die[X.]im Bereich der [X.]und Investitionsberatung tätig werden. [X.]ging jedoch - wie geplant - über allgemeine Beschreibungendes Gegenstandes von Förderung, Antragsberechtigung, Konditionen und [X.]("insgesamt 20 Seiten (...) ohne Wert") nicht [X.]-In dem Zeitraum der Zahlungen vom August 1995 bis Dezember 1996beschränkten sich die vertraglichen Beziehungen zwischen [X.]und [X.]aufdrei Aufträge, auf deren Vergabe der Angeklagte keinen Einfluß genommenhatte.I[X.]Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen [X.]das [X.]den Angeklagten zu Recht (wegen Bestechlichkeit) verur-teilt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 332 Abs. 1 und Abs. 3 StGBin der bis zum 13. August 1997 geltenden Fassung sind erfüllt.1. [X.]Erörterung bedarf lediglich das Merkmal der Amtsträgerei-genschaft des Angeklagten im Sinne der §§ 332 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.[X.]StGB.a) Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]ist, wer sonst da-zu bestellt ist, bei oder im Auftrag einer Behörde oder "sonstigen Stelle" Aufga-ben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die Amtsträgereigenschaftsetzt somit stets die Tätigkeit bei (oder im Auftrag) einer Behörde oder "sonsti-gen Stelle" voraus. Dabei sind auch als juristische Personen des Privatrechtsorganisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als "[X.]Stellen" den Behörden gleichzustellen, wenn bei ihnen Merkmale vorhandensind, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen (vgl. auch zur gesetzlichenKlarstellung durch das [X.]vom 13. August 1997[[X.]2038] BGHSt 43, 370, 377 f. mit Nachweisen; dazu auch Heinrich, [X.]im Strafrecht, 2001, S. 391). Insbesondere ist eine solcheGleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privat-rechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei- 12 -ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicherSteuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl.BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm"des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19; BGH, [X.]15. März 2001 - 5 StR 454/00; KG NStZ 1994, 242; aus der Literatur: HaftNJW 1995, 1113, 1114: "behördenähnliche Instanz"; [X.][X.]106(1994), 502, 515; [X.]in [X.]34. Lfg. § 11 Rdn. 31; [X.]JuS1999, 333, 334; Tröndle/[X.]50. Aufl. § 11 Rdn. 19b).b) Bei einer Gesamtbetrachtung treffen diese Voraussetzungen einer"sonstigen Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]auf die TLGzu.aa) Die TLG, die ab 1990 zunächst eine 100%ige (instrumentelle)Tochtergesellschaft der [X.]- einer bundesunmittelbaren Anstaltdes öffentlichen Rechts - war (zur Entstehungsgeschichte der Treuhandanstaltvgl. Ebbing, [X.]der Treuhandanstalt, 1995, [X.]ff.; GimmyVIZ 1994, 633), ist aufgrund des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung derverbliebenen Aufgaben der [X.]vom 9. August 1994 ([X.]2062;vgl. dazu [X.]VIZ 1995, 19) mit ihren Geschäftsanteilen mit Wirkung vom31. Dezember 1994 auf den [X.]übergegangen (§ 23 a Abs. 2 S. 1 [X.][X.]mit § 2 Abs. 1 Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung vom20. Dezember 1994 [[X.]3908]). Ziel dieser durchgeführten Organisations-und Finanzreform der [X.]nebst Tochtergesellschaften war es le-diglich, zu dezentralisieren und die verbliebenen, nach wie vor gleichlautendenAufgaben, die in bezug auf die [X.]vor 1995 als öffentlich-rechtlicher Art ge-wertet wurden (vgl. dazu KG NStZ 1994, 242; zustimmend: [X.]in [X.]13 -ke/[X.]StGB 26. Aufl. § 11 Rdn. 25; [X.]in LK 11. Aufl. § 11 Rdn.35, 42; [X.]aaO S. 687 f.; Rohlff, Die Täter der "Amtsdelikte" 1995, S. 89;[X.]in [X.]aaO § 11 Rdn. 31; Tröndle/[X.]11 Rdn. 19b,22; [X.]JuS 1999, 333, 334, Fn. 6; für die [X.]allg.: [X.]1991, 813) auf andere [X.]unter Aufgabe der [X.]der [X.]zu überführen (vgl. [X.]VIZ 1995, 19, 21;Schaefer DtZ 1994, 205, 206). Gegenüber dem vorherigen Rechtszustand wardamit eine Änderung der Aufgaben nicht verbunden. Der neue Aufgabenträgerist damit nach wie vor an den gesetzlichen Privatisierungsauftrag gemäß § 23 aAbs. 1 S. 2 [X.]gebunden ([X.]VIZ 1995, 19, 20; Schaefer aaO).bb) Alleingesellschafterin der [X.]als bundesunmittelbare Gesellschaftwar die Bundesrepublik Deutschland. Zur Erfüllung der der [X.]übertragenenliegenschaftsbezogenen Aufgaben hatte sie "die nicht [X.]von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben(BvS) zu einem im Rahmen eines Bewertungsverfahrens ermittelten, (ihr) kre-ditierten und gestundeten Kaufpreis" erworben. Die Übertragung der [X.]auf die [X.]erfolgte grunderwerbssteuerlich privilegiert nach dem Ver-mögenszuordnungsgesetz; weiterhin verfügte sie nach § 3 des [X.]vom 19. Dezember 1994 "über ein von der [X.]übernommenes Stammkapital in Höhe von 100.000.000 DM". [X.]- was auch die [X.]erkennt - dieser Gesichtspunkt der Beteili-gung für sich allein (noch) nicht aus, eine privatrechtlich organisierte Gesell-schaft mit einer "sonstigen Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. cStGB gleichzustellen (vgl. BGHSt 38, 199, 203; 45, 16, 20).- 14 -cc) Hinzu kommt hier jedoch, daß die [X.]- wie auch die Revision zuge-steht - üblicherweise Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. [X.]2 des Gesellschaftsvertrages vom 19. Dezember 1994 hatte sie unteranderem "die auf das [X.]übertragenen liegen-schaftsbezogenen Aufgaben der [X.]zu erfüllen und hierbei in denneuen Ländern Liegenschaften nach dem Prinzip der [X.]Marktwirtschaftzu privatisieren, zu verwalten, zu entwickeln und zu verwerten". Aufgrund die-ser vorrangigen Aufgabe der Veräußerung ehemals volkseigener - und damitöffentlicher - (anvertrauter) Grundstücke an eine rein wirtschaftliche [X.]deshalb zu denken, weil die [X.]"im unternehmerischen Wettbe-werb mit privaten Konkurrenten" (auch) auf Gewinnerzielung ausgerichtet war,greift zu kurz: Nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages und § 23 a Abs. 1[X.]in Verbindung mit dessen Präambel ist die an der [X.]Marktwirt-schaft ausgerichtete Tätigkeit der [X.]von wirtschaftlichen Lenkungszweckengekennzeichnet, nämlich die Wettbewerbsfähigkeit möglichst vieler Unterneh-men herzustellen und somit Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen. Die [X.]damit nicht nur eine "reine Vermarktungsorganisation". Daß auch [X.]bestehen, ist angesichts der anderen [X.]der TLG, zu denen eine enge Wechselbeziehung besteht,unschädlich (vgl. auch BGHSt 31, 264, 274 f.).dd) Die [X.]unterliegt auch staatlicher Steuerung. Zwar folgt dies nichtschon allein daraus, daß - wie die [X.]zutreffend erkennt - die [X.]als Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH "die damitverbundene Inhaberaufsicht" hatte (vgl. auch BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20;Ransieck NStZ 1998 564, 565), und ihr "die haushaltsrechtlichen Kontroll- undPrüfungsrechte" zustanden (vgl. BGHSt 45, 16, 20). Auch der Umstand, daß- 15 -nach §§ 18, 19 des Gesellschaftsvertrages "an den jeweiligen [X.]eingerichtet worden waren, denen die Niederlassungen überihre Tätigkeiten zu berichten hatten", begründet weder für sich allein noch inder Zusammenschau mit den vorgenannten Umständen die Annahme "staatli-cher Steuerung", zumal diese Länderbeiräte "keinen unmittelbaren Einfluß aufdie Geschäftstätigkeit der [X.](neu) ausüben konnten".Zutreffend hat das [X.]jedoch der Geschäftstätigkeit der TLG,die sich im Wesentlichen auf den unverändert fortgeltenden Privatisierungs-auftrag bezog, eine ausreichende staatliche Steuerung entnommen. Das [X.]nahm für die [X.]mittelseiner mit der [X.]abgestimmten "strengen Verkaufsrichtlinie" auf die "gesamteTätigkeit" der Kaufvertragsabschlüsse Einfluß.ee) Schließlich besitzt die [X.]aufgrund der sie einbindenden rechtli-chen Vorschriften in ihrem Bereich (auch) eine monopolartige Stellung, so daßder einzelne Staatsbürger auf ihr Funktionieren in gleicher Weise angewiesenist, wie er dies beim Handeln einer Behörde oder sonstigen Körperschaft desöffentlichen Rechts wäre (vgl. dazu BGHSt 38, 199, 204). Die [X.]Reorganisierung ehemals volkseigenen Vermögens ist - soweit es Liegen-schaften betrifft, die sich nicht auf land- und forstwirtschaftliches Vermögenbeziehen - allein der [X.]zugewiesen. Hinsichtlich dieser (speziellen) [X.]steht sie gerade nicht in Konkurrenz mit anderen rein privatrechtlich organi-sierten Unternehmen. Das betrifft - wie die Revision wegen der Zuordnung zuröffentlichen Hand meint - nicht nur die "Auftraggeberseite"; vielmehr tritt die[X.]angesichts des jeweils zu verwirklichenden wirtschaftlichen Lenkungs-zwecks auch gegenüber dem Bürger zumindest "faktisch" monopolartig auf- 16 -(vgl. auch KG NStZ 1994, 242, 243; [X.]aaO S. 453 ff., 467 ff., 688 f.m.w.[X.]dieser engen Verzahnung mit dem [X.]einerseits und der mit der Organisationsreform einhergehenden unver-änderten Aufgabenstellung andererseits erfüllt die [X.]bei [X.]sie kennzeichnenden Merkmale die Voraussetzungen einer "sonstigenStelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]StGB.2. In der Urteilsformel fehlt auf Grund offenbaren Fassungsversehensdie Tatbezeichnung, nämlich daß der Angeklagte wegen Bestechlichkeit ver-urteilt ist. Das entspricht den Feststellungen des [X.]und ist insofernentsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. Sowohl aus den [X.]auch aus der protokollierten Liste der angewendeten Vorschriften (§ 332Abs. 1 und Abs. 3 StGB), ergibt sich, daß eine solche Verurteilung gewollt war,so daß der Tenor entsprechend zu ergänzen ist (vgl. Kleinknecht/[X.]aaO § 354 Rdn. 33 m.w.[X.]17 -II[X.]Da auch der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand hält, er-weist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet.Maatz [X.] [X.] Nachschlagewerk:jaBGHSt:neinVeröffentlichung: jaStGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 332 Abs. 1, 3 a.[X.]§§ 222 b Abs. 1, 226, 338 Nr. 1; [X.]§ 192 Abs. 2, 3.1. Wird ein Ergänzungsrichter oder -schöffe erst nach [X.]der Hauptverhandlung hinzugezogen, so ist das [X.]vorschriftswidrig besetzt. Die Revision kann [X.]nur gestützt werden, wenn der Einwand nach § 222b Abs. 1 StPO rechtzeitig erhoben worden ist.2. Die Treuhand [X.](TLG) ist ei-ne "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2Buchst. [X.]StGB.BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00 - LG Magdeburg

Meta

4 StR 550/00

12.07.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. 4 StR 550/00 (REWIS RS 2001, 1914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1914

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