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PDF anzeigen[X.] StR 276/00vom25. Juli 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2000 beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegendas Urteil des [X.] vom 28. März 2000 wirk-sam zurückgenommen worden ist.[X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] [X.] selbst und sein Pflichtverteidiger haben gegen [X.] des [X.] vom 28. März 2000 Revision eingelegt; so-wohl der Pflichtverteidiger als auch der nach der Urteilsverkündung beauftragteWahlverteidiger haben das Rechtsmittel begründet. Mit seinem am [X.] beim [X.] eingegangenen eigenhändigen Schreiben vom 18. [X.] hat der Angeklagte erklärt: "Hiermit nehme ich meine Revision zurück". Ineinem weiteren Schreiben vom 23. Juni 2000 hat er die Rechtsmittelrücknahmewiderrufen.2. [X.] hat die Revision am 20. Juni 2000 wirksam zurückge-nommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wahrt die für die Zurück-nahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. [X.]/[X.] 44. Aufl. § 302 Rdn. 7). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß [X.] auf eine unlautere Einwirkung durch Organe der Justiz zurückzu-führen sein könnte. Der Hinweis des Angeklagten in seinem Schreiben [X.] an den [X.] auf "den Druck von den Beamten"(der Justizvollzugsanstalt) ist unsubstantiiert; aus den weiteren Ausführungen- 3 -ergibt sich zudem, daß der Angeklagte nicht behaupten will, er sei gerade zurAbgabe der Rücknahmeerklärung gezwungen worden.Die Zurücknahme eines Rechtsmittels setzt allerdings Verhandlungsfä-higkeit des Erklärenden voraus. Ob er verhandlungsfähig war, ist vom Revisi-onsgericht im Freibeweisverfahren zu klären ([X.] NStZ 1983, 280; bei [X.]/[X.] NStZ 1985, 207; bei [X.] NStZ 1992, 29; 1997, 378; Klein-knecht/[X.] aaO § 302 Rdn. 3, 8a). Die Verhandlungsfähigkeit [X.] indes zu bejahen:Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Angeklagten [X.] auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für sei-ne Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Das [X.] ist indem angefochtenen Urteil vielmehr von der uneingeschränkten strafrechtlichenSchuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Die Rücknahmeerklärung isteindeutig; der Angeklagte hat sie in einem Begleitschreiben mit den Worten fl...ich fühle [X.] schuldig, ich habe meine Strafe [X.] klar und verständlichbegründet. Hinzu kommt, daß ihm am Eintritt der Rechtskraft sogar [X.]; in weiteren, zeitgleich mit der Rücknahme des Rechtsmittels eingegange-nen schriftlichen Äußerungen sowie in seinen Schreiben vom 5. und [X.] hat der Angeklagte nämlich wiederholt hervorgehoben, seine Entschei-dung, die Revision zurückzunehmen, hätte auf seiner Erwartung beruht, so-dann aus der [X.] in ein anderes Gefängnis verlegt zuwerden. Unter diesen Umständen vermag seine in den beiden Schreiben vom5. Juli 2000 aufgestellte Behauptung, er habe bei Abgabe der Rücknahmeer-klärung Depressionen gehabt, keine Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeitzu begründen (vgl. [X.], Beschluß vom 13. Oktober 1992 [X.] 4 StR 433/92).Soweit der Angeklagte in seinen Schreiben vom 23. Juni 2000 sowie vom 5., 7.- 4 -und 12. Juli 2000 darüber hinaus geltend macht, er sei damals verzweifelt ge-wesen und habe "unter psychischen Störungen und Angstzuständen und seeli-sche(n) Grausamkeiten" gelitten, kann der Senat diesen nicht näher [X.] Ausführungen ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine [X.] entnehmen. Das allgemein gehaltene Vorbringen [X.] bietet daher keine Grundlage für weitere freibeweisliche Ermitt-lungen des Revisionsgerichts.Die demnach wirksame Rücknahmeerklärung des Angeklagten, die sichauch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt (vgl. [X.] beiPfeiffer/[X.] NStZ 1985, 207; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-telverzicht 7; [X.]/[X.] aaO § 302 Rdn. 4 m.w.N.), hat zumVerlust des Rechtsmittels geführt (vgl. Ruß in KK/StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 14).Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochtenwerden ([X.]St 10, 245, 247; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; [X.]RStPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6); die späteren Erklärungen des Angeklagten,insbesondere der Widerruf im Schreiben vom 23. Juni 2000, vermögen [X.] ihrer Rechtswirksamkeit nichts mehr zu ändern (vgl. [X.] bei [X.] NStZ1997, 378).3. Da der Angeklagte die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme [X.] zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich [X.] 5 -Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.[X.] Maatz Kuckein Athing
Meta
25.07.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2000, Az. 4 StR 276/00 (REWIS RS 2000, 1555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1555
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