Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. VI ZR 61/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7121

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[X.]IM NAMEN DES VOL[X.]ES URTEIL [X.] Verkündet am: 3. Mai 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 116 Abs. 1 Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch in Höhe der Aufwendungen für den [X.] nach Art. 14 des [X.] auf die gesetzliche [X.] über. [X.], Urteil vom 3. Mai 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2011 durch [X.], Wellner, [X.] und [X.] und die Rich-terin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]lägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Februar 2010 auf-gehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 25. März 2009 (2 [X.]/08) wird zu-rückgewiesen. Die Beklagte hat die [X.]osten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:Die [X.]lägerin, eine gesetzliche [X.]rankenkasse, verlangt von der Beklagten aus übergegangenem Recht restli[X.] Schadensersatz wegen der Folgen ei-nes ärztli[X.] Behandlungsfehlers. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte den für jeden Tag der stationären [X.] in den neuen [X.]esländern anfallenden [X.] nach Art. 14 des [X.] ([X.]) vom 21. Dezember 1992 ([X.] I S. 2266) zu ersetzen hat. 1 - 3 - Im [X.]rankenhaus der Beklagten kam am 5. April 2003 das bei der [X.]läge-rin versicherte [X.]ind D. (im Folgenden: Geschädigter) zur Welt. Durch eine grob fehlerhafte Geburtsleitung erlitt es eine schwere Hirnschädigung. Es wurde bis zu seinem Tod im März 2006 stationär behandelt. Der [X.] der [X.]lägerin für den Zeitraum der [X.]rankenhausbehandlung den Investitions-zuschlag in Höhe von 6.013,40 • in Rechnung. Die [X.]lägerin erstattete diese [X.]osten. Die Eltern des Geschädigten traten vorsorglich den Anspruch auf [X.] an die [X.]lägerin ab. 2 Die [X.]lägerin hat unter anderem die Erstattung des gezahlten [X.] zuzüglich anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten [X.]. Das [X.] hat der [X.]lage insoweit stattgegeben; das Berufungsge-richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]lägerin ihren Anspruch weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet ein gesetzlicher Forde-rungsübergang auf die [X.]lägerin gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinsichtlich des [X.]s aus, weil insoweit keine Sozialleistung vorliege. Nur die in §§ 11, 21 [X.], §§ 11 ff., 27 ff. [X.] genannten Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die dem Versicherten bzw. dessen Gesundheit unmittelbar zu-gute kämen, seien Sozialleistungen. Beim [X.] handle es sich hingegen um eine Subvention für das allgemeine [X.]rankenhauswesen in den neuen [X.]esländern. Zudem liege die für den Forderungsübergang notwendi-ge sachli[X.] nicht vor. Der [X.] stehe in keinem 4 - 4 - inneren Zusammenhang mit der Heilbehandlung des Geschädigten, weil er nicht als Entgelt für die Heilbehandlung, sondern zur allgemeinen Verbesserung des [X.] in den neuen [X.]esländern erhoben werde. 5 Auch ein Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 Satz 1 [X.] oder auf-grund der Abtretung komme nicht in Betracht. I[X.] Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtli[X.] Nachprüfung nicht stand. Entgegen seiner Auffassung ist der Schadensersatz-anspruch des Geschädigten gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 und § 280 Abs. 1 [X.] gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch in Höhe der [X.] für den [X.] nach Art. 14 Abs. 1 [X.] auf die [X.]lägerin übergegangen. 6 1. Ein auf anderen gesetzli[X.] Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den [X.] über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses [X.] zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der glei[X.] Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. 7 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Zahlung des [X.]s eine Sozialleistung der [X.]lägerin dar. 8 aa) Sozialleistungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die Ge-genstand der im Sozialgesetzbuch vorgesehenen [X.] Rechte sind. Aus den [X.] Rechten können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder 9 - 5 - hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschrif-ten in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 11 Satz 1 [X.]). Sozialleistungen sind also solche Leistungen, die der Verwirklichung eines der in §§ 3 - 10 [X.] genannten [X.] Rechte dienen, im Sozialgesetzbuch geregelt sind und die dem Trä-ger der [X.] Rechte dadurch zugute kommen, dass bei ihm eine vorteil-hafte Rechtsposition begründet wird (vgl. [X.], 40, 44; 102, 10 Rn. 19). Im Streitfall stand dem Geschädigten ein Anspruch auf eine [X.] nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, § 39 [X.] zu. Nach diesen Vorschriften schuldet die [X.]rankenkasse ihren Versi-cherten die [X.]rankenhausbehandlung als Sachleistung. Diese stellt als Struktur-element der gesetzli[X.] [X.]rankenversicherung die Regelform der Leistungs-gewährung dar (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 [X.]; [X.], Urteil vom 26. November 1998 - [X.], [X.] 140, 102, 104; [X.], 110, 112; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch Medizinrecht, 2008, § 6 Rn. 51). Die [X.]rankenkasse erbringt ihre Sachleistungen grundsätzlich nicht durch eigene Einrichtungen, sondern beauftragt Leistungserbringer, die Sachleistungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1984 - [X.] ZR 297/81, [X.] 89, 250, 257 f.; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 6 Rn. 57; [X.] in von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 15 Rn. 117; [X.]/[X.], Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 2. Aufl., [X.]apitel 12 Rn. 234). [X.] der Sozialleistungsträger - wie hier - eine Sachleistung, kann er im Fall des [X.] vom Schädiger deren Wert ersetzt verlan-gen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1954 - [X.] ZR 16/53, [X.] 12, 154, 156). Der zu ersetzende Wert richtet sich nach dem Geldbetrag, den der [X.] an seinen Leistungserbringer entrichten muss. Dieser ist im Drei-ecksverhältnis zwis[X.] Patient, [X.]rankenkasse und [X.]rankenhaus regelmäßig 10 - 6 - der Träger eines zugelassenen [X.]rankenhauses (§ 108 [X.]), der für die [X.]rankenkasse gemäß § 109 Abs. 4 Satz 2 [X.] im Rahmen des [X.] zur [X.]rankenhausbehandlung des Patienten verpflichtet ist und im Gegenzug das ihm nach dem öffentlich-rechtlich geregelten [X.]rankenhausfi-nanzierungssystem zustehende Entgelt erhält (vgl. [X.] in von [X.]/ [X.]/[X.], aaO, § 15 Rn. 118, 137 ff.; [X.]/Wahl, [X.], Rn. 115 ff.; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 29 Rn. 306). [X.]) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass grundsätzlich sämtliche von der [X.]rankenkasse zu zahlenden Entgelte zu ersetzen sind, die notwendig sind, um die dem Geschädigten geschuldete [X.]rankenhausbehandlung zu erbringen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, § 39 Abs. 1 [X.]). Soweit das Berufungsgericht meint, der [X.] sei keine Sozialleistung, weil er kein unmittelbares Entgelt für die [X.]rankenhausbehandlung eines bestimmten Patienten sei und dem Versicherten bzw. dessen Gesundheit nicht unmittelbar zugute komme, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgebliche (Sozial-) Leistung ist die von der [X.]rankenkasse zu erbringende (und erbrachte) [X.]rankenbehand-lung, die auch die übrigen in § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Anforderun-gen an die Sozialleistung ("auf Grund des Schadensereignisses", zur "Behebung eines Schadens der glei[X.] Art", Bezug "auf denselben Zeitraum") erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2010 - [X.] [X.]R 4/10 R, [X.] Rn. 24). Gegen-stand des [X.] sind sämtliche [X.]osten, die an den [X.] zu bezahlen sind, damit er im Auftrag der [X.]rankenkasse die notwen-dige [X.]rankenhausbehandlung erbringt, soweit die Entgelte in berechtigter Höhe erhoben werden (vgl. OLG [X.], [X.], 310). 11 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch die für den [X.] nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche sachli-12 - 7 - [X.] zwis[X.] dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und dem von der [X.]lägerin gezahlten [X.]. 13 Zwar haben der 8. Zivilsenat des [X.] ([X.], 310) und das Berufungsgericht die sachli[X.] zwis[X.] dem [X.] nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] und dem [X.] des Geschädigten verneint, weil der Zuschlag nach seinem Zweck nicht der Schadensbehebung und der Wiederherstellung der Gesundheit diene, sondern als Finanzierungshilfe für die [X.]rankenhäuser in den neuen [X.] verwendet werde. Dem hat sich das Schrifttum - ohne eigene nähe-re Begründung - teilweise angeschlossen ([X.]/[X.], Der [X.], 26. Aufl., [X.]apitel 9, Rn. 41; [X.], Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 32 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], [X.] § 116 Rn. 15 (Stand: Februar 2010); [X.]üppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 586; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., vor § 249 Rn. 117; von [X.]/ [X.], [X.], 7. Aufl., § 116 Rn. 12). Dieser Ansicht kann indes nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gefolgt werden. aa) Sachli[X.] besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des [X.] und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Be-stimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versi-cherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1973 - [X.] ZR 19/72, [X.], 566 f.; vom 10. April 1979 - [X.] ZR 268/76, [X.], 640, 641; vom 15. März 1983 - [X.] ZR 156/80, [X.], 686, 687; vom 18. Mai 2010 - [X.] ZR 142/09, [X.], 1103 Rn. 15; [X.]üp-persbusch, aaO, Rn. 597). Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz sei-ner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versiche-14 - 8 - rungsschutz gedeckt ist (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1979 - [X.] ZR 268/76, aaO; [X.]üppersbusch, aaO, Rn. 598). 15 [X.]) Nach diesen Grundsätzen ist die [X.]rankenbehandlung grundsätzlich sachlich kongruent mit der sich aus § 823 Abs. 1 oder § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergebenden Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädig-ten die Heilungskosten zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1954 - [X.] ZR 16/53, [X.] 12, 154, 155 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 116 Rn. 2.3.1 (Stand: Oktober 2004); [X.]/Gelhausen, Handbuch zum [X.], Gruppe 11c Rn. 213, 215 [Stand: Januar 2007]; [X.]üppersbusch, aaO, Rn. 602; Münch[X.]omm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 249 Rn. 480; [X.] in von [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 9 Rn. 10; von [X.]/[X.], aaO, § 116 Rn. 5). Dies gilt auch, soweit die [X.]rankenkasse an den [X.]rankenhausträger den [X.] bezahlt hat, um ihre Verpflichtung zur [X.]rankenhausbe-handlung gegenüber einem [X.]assenpatienten erfüllen zu können. (1) Der [X.] wird gemäß Art. 14 [X.] zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevöl-kerung in den neuen [X.]esländern und zur Anpassung an das Niveau im üb-rigen [X.]esgebiet von den Benutzern des [X.]rankenhauses oder ihren [X.]osten-trägern für jeden Berechnungstag eines tagesglei[X.] Pflegesatzes erhoben, bei Fallpauschalen für die entspre[X.]den Belegungstage. Er ist Bestandteil der Finanzhilfen zum Ausgleich der Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirt-schaftli[X.] Wachstums in den neuen [X.]esländern (vgl. §§ 1, 2 Abs. 2 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23. Juni 1993, [X.] I S. 944, 982). Nach § 8 Abs. 3 [X.]HEntgG und § 14 Abs. 3 [X.] haben die [X.]rankenhäu-ser in den neuen [X.]esländern den [X.] bei stationärer [X.] für jeden Tag des [X.]rankenhausaufenthalts mit Ausnahme des Entlas-sungstags (Belegungstage) und bei teilstationärer Behandlung auch für den 16 - 9 - [X.] zu berechnen. Der [X.] war bei der im Streitfall gegebenen stationären Behandlung mithin als Teil der [X.]rankenhausrechnung aufgrund der gesetzli[X.] Regelungen von der [X.]lägerin als [X.]ostenträger zu bezahlen. 17 (2) Der Zweck des § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] spricht dafür, den [X.] auch hinsichtlich der Aufwendungen für den Ersatz des Inves-titionszuschlags zuzubilligen. Der [X.] soll vermeiden, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haf-tungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt und dadurch bereichert wird (Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - [X.] ZR 274/02, [X.] 155, 342, 349 f. mwN). Die [X.]rankenkasse hat den [X.] in gleicher Weise zu erbringen, wie ihn ein selbstzahlender Patient leisten muss und von seinem Schädiger ersetzt verlangen kann. Denn die Pflegesätze und die Vergütung für allgemeine [X.]rankenhausleistungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]HG, § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]HEntgG, § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] unabhängig vom Versicher-tenstatus für alle Benutzer des [X.]rankenhauses einheitlich zu berechnen und für die Parteien des [X.]rankenhausaufnahmevertrags sowie für die Abrechnung zwi-s[X.] Sozialleistungsträgern und [X.]rankenhäusern gleichermaßen bindend (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 1989 - [X.], [X.], 91, 94; BVerwGE 100, 230, 235). Im Fall der Schädigung eines nicht gesetzlich kran-kenversicherten Patienten muss dieser als Benutzer des [X.]rankenhauses ge-mäß Art. 14 Abs. 1 [X.] den [X.] selbst zahlen und der [X.] diesen ersetzen, weil er zu dem Geldbetrag gehört, der erforderlich ist, um dem Geschädigten die notwendige [X.]rankenhausbehandlung zu verschaffen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Würde im Fall der Schädigung eines [X.]assenpatien-ten der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Höhe des [X.] abgelehnt, wäre die [X.]rankenkasse entgegen dem Zweck - 10 - des [X.] mit dem [X.] belastet und der [X.] hinsichtlich dieser [X.]osten ungerechtfertigt besser gestellt. Bei einem [X.] krankenversicherten Geschädigten geht der Schadensersatzanspruch, der auch die Verpflichtung zur Erstattung des [X.]s umfasst, ge-mäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den privaten [X.]rankenversicherer über. Für eine unterschiedliche Behandlung des [X.] nach § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] und nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] gibt es keine Grundlage, weil der [X.] - ebenso wie die hinsichtlich der allgemeinen [X.]rankenhausbe-handlung erhobenen Entgelte - von allen Benutzern des [X.]rankenhauses unab-hängig vom Versichertenstatus in gleicher Weise erhoben wird. Soweit das Be-rufungsgericht darauf abstellt, dass § 8 [X.]HEntgG und § 14 [X.] zwis[X.] den allgemeinen [X.]rankenhausleistungen und dem [X.] unterschei-de, weil die allgemeinen [X.]rankenhausleistungen jeweils im ersten Absatz und der [X.] im dritten Absatz dieser Vorschriften geregelt seien, steht dies den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Aus dieser Diffe-renzierung kann nicht eine unterschiedliche Behandlung des zu zahlenden [X.] abgeleitet werden. Sie war bei der Fassung des [X.] erforderlich, weil der [X.] anders als das Entgelt für die allgemeinen [X.]rankenhausleistungen nur in den neuen [X.]esländern erhoben wird. (3) Die Verpflichtung, den [X.] zu erbringen, steht auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der [X.]rankenhausbehandlung des Geschädigten. Ohne Zahlung des [X.]s ist nach der gesetzli-[X.] Regelung eine [X.]rankenhausbehandlung in den neuen [X.]esländern nicht möglich, wobei es schadensrechtlich aus Sicht des geschädigten Benut-zers und seines [X.]ostenträgers unerheblich ist, ob der zu zahlende Zuschlag im Ergebnis dem [X.]rankenhaus oder dem die [X.]rankenhäuser fördernden Land zu-steht. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] pauschal für 18 - 11 - jeden Tag der [X.]rankenhausbehandlung erhoben wird, ohne dass ihm eine [X.] Gegenleistung des [X.]rankenhausträgers gegenübersteht. Eine solche Pauschalierung ist im Entgeltsystem für allgemeine [X.]rankenhausleistungen üb-lich. Nach §§ 7 [X.]HEntgG, 10 [X.] werden die allgemeinen [X.]rankenhausleis-tungen gegenüber den Patienten oder ihren [X.]ostenträgern nach den dort ge-nannten Entgelten berechnet. Die vorgesehenen Zu- und Abschläge sind im Regelfall nicht unmittelbar auf eine Behandlungsleistung bezogen (Prütting/ [X.], [X.] Medizinrecht, 2010, § 7 [X.]HEntgG Rn. 5). Auch die Fallpauschalen nach dem DRG-System ([X.] Fallgruppen) stellen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergü-tungssystem dar (§ 17b Abs. 1 Satz 1 [X.]HG). Zwar ist der Zweck des [X.]s die zügige und nachhaltige Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen [X.]esländern und die Anpassung an das Niveau im übrigen [X.]es-gebiet. Die Berücksichtigung von Investitionskosten, die typischerweise nicht durch eine konkrete [X.]rankenbehandlung veranlasst sind, bei der Bemessung der Entgelte für die [X.]rankenhausbehandlung ist aber auch sonst in der [X.]ran-kenhausfinanzierung möglich. Das Verbot der Berücksichtigung von Investiti-onskosten in den Pflegesätzen (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 [X.]HG) gilt nicht ausnahmslos, wie sich aus § 4 Nr. 2 [X.]HG ergibt, wonach die Pflegesätze nach Maßgabe des [X.]rankenhausfinanzierungsgesetzes Investitionskosten enthalten können. Dass der [X.] als Teil des von den Patienten oder ihren [X.]rankenver-sicherern zu tragenden Entgelts für die [X.]rankenhausbehandlung ausgestaltet ist, wird auch dadurch deutlich, dass er in den Vorschriften, die die Berechnung des Entgelts und der Pflegesätze regeln (§ 8 [X.]HEntgG, § 14 [X.]), genannt wird. Nach der [X.] soll der [X.] als Teil des [X.] berechnet werden ([X.]. 381/94, [X.]). Für das [X.]rankenhausentgeltgesetz, das die [X.] für [X.]ran-19 - 12 - kenhäuser ersetzt, die dem DRG-System mit einer Vergütung nach Fallpau-schalen unterliegen (vgl. [X.]/[X.], aaO, [X.]apitel 12 Rn. 76 ff.), wurde die Vorschrift über die Berechnung des [X.]s aus § 14 [X.] über-nommen (BT-Drucks. 14/6893, [X.]). 20 (4) Das öffentlich-rechtliche [X.]rankenhausfinanzierungssystems steht ei-nem [X.] in Bezug auf den [X.] nicht entgegen. Gäbe es für die [X.]rankenhausfinanzierung keine staatli[X.] Subventionen, so müsste der [X.]rankenhausträger, um wirtschaftlich arbeiten zu können, die [X.]os-ten für Investitionen in die von ihm erhobenen Entgelte einkalkulieren. Dann müssten die Benutzer der [X.]rankenhäuser oder deren [X.]ostenträger in vollem Umfang für die Investitionen aufkommen. Das dem [X.]rankenhausfinanzierungs-gesetz zu Grunde liegende duale Finanzierungssystem geht davon aus, dass die Vorhaltung von [X.]rankenhäusern eine öffentliche Aufgabe ist, deren Finan-zierung vom Staat zu gewährleisten ist. Dementspre[X.]d sollen die Investiti-onskosten der [X.]rankenhäuser von den Ländern entspre[X.]d den bundes-rechtli[X.] Vorgaben und den näheren landesrechtli[X.] Detailregelungen [X.] gefördert werden (vgl. § 4 Nr. 1 [X.]HG). Zur Deckung der Betriebskosten erhalten die [X.]rankenhäuser gemäß § 4 Nr. 2 [X.]HG leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die auch Investitionskosten enthalten können (BT-Drucks. [X.]/1874, S. 9 f.; Prütting/[X.], aaO, § 1 [X.]HG Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 29 Rn. 166; [X.]/[X.], aaO, Rn. 55 f.). In teilwei-ser Abweichung vom Grundsatz der dualen [X.]rankenhausfinanzierung (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]HG, [X.] und Folgerecht, Art. 14 [X.] Anm. 1 [Stand: Juli 2007]) hat der Gesetzgeber zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen [X.]esländern und zur Anpassung an das Niveau im übrigen [X.]es-gebiet ein [X.]rankenhausinvestitionsprogramm aufgelegt. Er ging davon aus, dass die neuen Länder auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, die erforderli-- 13 - [X.] Investitionen alleine aufzubringen. Deshalb sollte die Finanzierung der notwendigen Investitionen durch den [X.], die Länder und die Benutzer oder ihre [X.]ostenträger erfolgen (vgl. BT-Drucks. 12/3937, S. 20 f.; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, Art. 14 [X.] Anm. 6 [Stand: Juli 2007]). Im Umfang des [X.]s tragen die Benutzer zur Finanzierung der Investitionen der [X.]rankenhäuser bei. Deswegen gehört der [X.] zum Entgelt für die [X.]rankenhausbenutzung und ist mithin bei [X.] Betrachtung Gegenstand des im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] er-forderli[X.] Geldbetrags, der vom Sozialversicherungsträger aus nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] übergegangenem Recht geltend gemacht werden kann. Dem [X.] stünde nicht entgegen, wenn der [X.] den Charakter einer Abgabe hätte (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, Art. 14 [X.] Anm. 10 [Stand: Juli 2007]). Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] umfasst nämlich [X.] auch den Ersatz von Abgaben, die im Zusammenhang mit der Schadens-beseitigung anfallen (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 [X.]; Senatsurteil vom 14. September 2004 - [X.] ZR 97/04, [X.], 1468 f.). 2. Der [X.]lägerin steht nach alldem auch ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des gezahlten [X.]s zuzüglich anteiliger [X.] zu. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.]s zurückzuweisen. 21 - 14 - Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 22 Zoll Wellner [X.]

[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.03.2009 - 2 [X.]/08 - OLG [X.], Entscheidung vom 10.02.2010 - 4 U 353/09 -

Meta

VI ZR 61/10

03.05.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. VI ZR 61/10 (REWIS RS 2011, 7121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7121

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