Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.05.2011, Az. VI ZR 61/10

6. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7148

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Gegenstand

Forderungsübergang auf die gesetzliche Krankenkasse: Aufwendungen für den Investitionszuschlag


Leitsatz

Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch in Höhe der Aufwendungen für den Investitionszuschlag nach Art. 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes auf die gesetzliche Krankenkasse über .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Februar 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 25. März 2009 (2 [X.]/08) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt von der Beklagten aus übergegangenem Recht restlichen Schadensersatz wegen der Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte den für jeden Tag der stationären Krankenhausbehandlung in den neuen Bundesländern anfallenden [X.] nach Art. 14 des [X.] ([X.]) vom 21. Dezember 1992 ([X.] I S. 2266) zu ersetzen hat.

2

Im Krankenhaus der Beklagten kam am 5. April 2003 das bei der Klägerin versicherte Kind D. (im Folgenden: Geschädigter) zur Welt. Durch eine grob fehlerhafte Geburtsleitung erlitt es eine schwere Hirnschädigung. Es wurde bis zu seinem Tod im März 2006 stationär behandelt. Der Krankenhausträger stellte der Klägerin für den Zeitraum der Krankenhausbehandlung den [X.] in Höhe von 6.013,40 € in Rechnung. Die Klägerin erstattete diese Kosten. Die Eltern des Geschädigten traten vorsorglich den Anspruch auf Erstattung der Krankenhausinvestitionskosten an die Klägerin ab.

3

Die Klägerin hat unter anderem die Erstattung des gezahlten [X.]s zuzüglich anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Das [X.] hat der Klage insoweit stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet ein gesetzlicher Forderungsübergang auf die [X.]lägerin gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinsichtlich des [X.] aus, weil insoweit keine Sozialleistung vorliege. Nur die in §§ 11, 21 [X.], §§ 11 ff., 27 ff. [X.] genannten Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die dem Versicherten bzw. dessen Gesundheit unmittelbar zugute kämen, seien Sozialleistungen. Beim [X.] handle es sich hingegen um eine Subvention für das allgemeine [X.]rankenhauswesen in den neuen [X.]esländern. Zudem liege die für den Forderungsübergang notwendige sachliche [X.]ongruenz nicht vor. Der [X.] stehe in keinem inneren Zusammenhang mit der Heilbehandlung des Geschädigten, weil er nicht als Entgelt für die Heilbehandlung, sondern zur allgemeinen Verbesserung des [X.] in den neuen [X.]esländern erhoben werde.

5

Auch ein Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 Satz 1 [X.] oder aufgrund der Abtretung komme nicht in Betracht.

II.

6

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen seiner Auffassung ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 und § 280 Abs. 1 [X.] gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch in Höhe der Aufwendungen für den [X.] nach Art. 14 Abs. 1 [X.] auf die [X.]lägerin übergegangen.

7

1. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.

8

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Zahlung des [X.] eine Sozialleistung der [X.]lägerin dar.

9

aa) Sozialleistungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die Gegenstand der im Sozialgesetzbuch vorgesehenen [X.] Rechte sind. Aus den [X.] Rechten können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 11 Satz 1 [X.]). Sozialleistungen sind also solche Leistungen, die der Verwirklichung eines der in §§ 3 - 10 [X.] genannten [X.] Rechte dienen, im Sozialgesetzbuch geregelt sind und die dem Träger der [X.] Rechte dadurch zugute kommen, dass bei ihm eine vorteilhafte Rechtsposition begründet wird (vgl. [X.], 40, 44; 102, 10 Rn. 19).

Im Streitfall stand dem Geschädigten ein Anspruch auf eine [X.]rankenhausbehandlung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, § 39 [X.] zu. Nach diesen Vorschriften schuldet die [X.]rankenkasse ihren Versicherten die [X.]rankenhausbehandlung als Sachleistung. Diese stellt als Strukturelement der gesetzlichen [X.]rankenversicherung die Regelform der Leistungsgewährung dar (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 [X.]; [X.], Urteil vom 26. November 1998 - [X.], [X.]Z 140, 102, 104; [X.], 110, 112; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch Medizinrecht, 2008, § 6 Rn. 51). Die [X.]rankenkasse erbringt ihre Sachleistungen grundsätzlich nicht durch eigene Einrichtungen, sondern beauftragt Leistungserbringer, die Sachleistungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1984 - [X.], [X.]Z 89, 250, 257 f.; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 6 Rn. 57; [X.] in von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 15 Rn. 117; [X.]/[X.], Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 2. Aufl., [X.]apitel 12 Rn. 234). [X.] der Sozialleistungsträger - wie hier - eine Sachleistung, kann er im Fall des [X.] vom Schädiger deren Wert ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1954 - [X.], [X.]Z 12, 154, 156). Der zu ersetzende Wert richtet sich nach dem Geldbetrag, den der Sozialleistungsträger an seinen Leistungserbringer entrichten muss. Dieser ist im Dreiecksverhältnis zwischen Patient, [X.]rankenkasse und [X.]rankenhaus regelmäßig der Träger eines zugelassenen [X.]rankenhauses (§ 108 [X.]), der für die [X.]rankenkasse gemäß § 109 Abs. 4 Satz 2 [X.] im Rahmen des [X.] zur [X.]rankenhausbehandlung des Patienten verpflichtet ist und im Gegenzug das ihm nach dem öffentlich-rechtlich geregelten [X.]rankenhausfinanzierungssystem zustehende Entgelt erhält (vgl. [X.] in von [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 15 Rn. 118, 137 ff.; [X.]/Wahl, [X.], Rn. 115 ff.; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 29 Rn. 306).

bb) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass grundsätzlich sämtliche von der [X.]rankenkasse zu zahlenden Entgelte zu ersetzen sind, die notwendig sind, um die dem Geschädigten geschuldete [X.]rankenhausbehandlung zu erbringen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, § 39 Abs. 1 [X.]). Soweit das Berufungsgericht meint, der [X.] sei keine Sozialleistung, weil er kein unmittelbares Entgelt für die [X.]rankenhausbehandlung eines bestimmten Patienten sei und dem Versicherten bzw. dessen Gesundheit nicht unmittelbar zugute komme, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgebliche (Sozial-) Leistung ist die von der [X.]rankenkasse zu erbringende (und erbrachte) [X.]rankenbehandlung, die auch die übrigen in § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Anforderungen an die Sozialleistung ("auf Grund des Schadensereignisses", zur "Behebung eines Schadens der gleichen Art", Bezug "auf denselben Zeitraum") erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2010 - [X.] [X.]R 4/10 R, [X.] Rn. 24). Gegenstand des [X.] sind sämtliche [X.]osten, die an den Leistungserbringer zu bezahlen sind, damit er im Auftrag der [X.]rankenkasse die notwendige [X.]rankenhausbehandlung erbringt, soweit die Entgelte in berechtigter Höhe erhoben werden (vgl. [X.], [X.], 310).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch die für den [X.] nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche sachliche [X.]ongruenz zwischen dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und dem von der [X.]lägerin gezahlten [X.].

Zwar haben der 8. Zivilsenat des [X.] ([X.], 310) und das Berufungsgericht die sachliche [X.]ongruenz zwischen dem [X.] nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] und dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten verneint, weil der Zuschlag nach seinem Zweck nicht der Schadensbehebung und der Wiederherstellung der Gesundheit diene, sondern als Finanzierungshilfe für die [X.]rankenhäuser in den neuen [X.]esländern verwendet werde. Dem hat sich das Schrifttum - ohne eigene nähere Begründung - teilweise angeschlossen ([X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., [X.]apitel 9, Rn. 41; [X.], Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 32 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], [X.] § 116 Rn. 15 (Stand: Februar 2010); [X.]üppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 586; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., vor § 249 Rn. 117; von [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 116 Rn. 12). Dieser Ansicht kann indes nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gefolgt werden.

aa) Sachliche [X.]ongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des [X.] und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1973 - [X.], [X.], 566 f.; vom 10. April 1979 - [X.], [X.], 640, 641; vom 15. März 1983 - [X.], [X.], 686, 687; vom 18. Mai 2010 - [X.], [X.], 1103 Rn. 15; [X.]üppersbusch, aaO, Rn. 597). Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1979 - [X.], aaO; [X.]üppersbusch, aaO, Rn. 598).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die [X.]rankenbehandlung grundsätzlich sachlich kongruent mit der sich aus § 823 Abs. 1 oder § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergebenden Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die Heilungskosten zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1954 - [X.], [X.]Z 12, 154, 155 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 116 Rn. 2.3.1 (Stand: Oktober 2004); [X.]/Gelhausen, Handbuch zum Sozialrecht, Gruppe 11c Rn. 213, 215 [Stand: Januar 2007]; [X.]üppersbusch, aaO, Rn. 602; Münch[X.]omm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 249 Rn. 480; [X.] in von [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 9 Rn. 10; von [X.]/[X.], aaO, § 116 Rn. 5). Dies gilt auch, soweit die [X.]rankenkasse an den [X.]rankenhausträger den [X.] bezahlt hat, um ihre Verpflichtung zur [X.]rankenhausbehandlung gegenüber einem [X.]assenpatienten erfüllen zu können.

(1) Der [X.] wird gemäß Art. 14 [X.] zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen [X.]esländern und zur Anpassung an das Niveau im übrigen [X.] von den Benutzern des [X.]rankenhauses oder ihren [X.]ostenträgern für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes erhoben, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Belegungstage. Er ist Bestandteil der Finanzhilfen zum Ausgleich der Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen [X.]esländern (vgl. §§ 1, 2 Abs. 2 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23. Juni 1993, [X.]l. I S. 944, 982). Nach § 8 Abs. 3 [X.]HEntgG und § 14 Abs. 3 [X.] haben die [X.]rankenhäuser in den neuen [X.]esländern den [X.] bei stationärer Behandlung für jeden Tag des [X.]rankenhausaufenthalts mit Ausnahme des [X.]s (Belegungstage) und bei teilstationärer Behandlung auch für den [X.] zu berechnen. Der [X.] war bei der im Streitfall gegebenen stationären Behandlung mithin als Teil der [X.]rankenhausrechnung aufgrund der gesetzlichen Regelungen von der [X.]lägerin als [X.]ostenträger zu bezahlen.

(2) Der Zweck des § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] spricht dafür, den [X.] auch hinsichtlich der Aufwendungen für den Ersatz des [X.] zuzubilligen. Der [X.] soll vermeiden, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt und dadurch bereichert wird (Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 155, 342, 349 f. mwN). Die [X.]rankenkasse hat den [X.] in gleicher Weise zu erbringen, wie ihn ein selbstzahlender Patient leisten muss und von seinem Schädiger ersetzt verlangen kann. Denn die Pflegesätze und die Vergütung für allgemeine [X.]rankenhausleistungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]HG, § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]HEntgG, § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] unabhängig vom Versichertenstatus für alle Benutzer des [X.]rankenhauses einheitlich zu berechnen und für die Parteien des [X.]rankenhausaufnahmevertrags sowie für die Abrechnung zwischen Sozialleistungsträgern und [X.]rankenhäusern gleichermaßen bindend (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 1989 - [X.], [X.], 91, 94; BVerwGE 100, 230, 235). Im Fall der Schädigung eines nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten muss dieser als Benutzer des [X.]rankenhauses gemäß Art. 14 Abs. 1 [X.] den [X.] selbst zahlen und der Schädiger diesen ersetzen, weil er zu dem Geldbetrag gehört, der erforderlich ist, um dem Geschädigten die notwendige [X.]rankenhausbehandlung zu verschaffen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Würde im Fall der Schädigung eines [X.]assenpatienten der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Höhe des [X.] abgelehnt, wäre die [X.]rankenkasse entgegen dem Zweck des [X.] mit dem [X.] belastet und der Schädiger hinsichtlich dieser [X.]osten ungerechtfertigt besser gestellt. Bei einem privat krankenversicherten Geschädigten geht der Schadensersatzanspruch, der auch die Verpflichtung zur Erstattung des [X.] umfasst, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den privaten [X.]rankenversicherer über. Für eine unterschiedliche Behandlung des [X.] nach § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] und nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] gibt es keine Grundlage, weil der [X.] - ebenso wie die hinsichtlich der allgemeinen [X.]rankenhausbehandlung erhobenen Entgelte - von allen Benutzern des [X.]rankenhauses unabhängig vom Versichertenstatus in gleicher Weise erhoben wird. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass § 8 [X.]HEntgG und § 14 [X.] zwischen den allgemeinen [X.]rankenhausleistungen und dem [X.] unterscheide, weil die allgemeinen [X.]rankenhausleistungen jeweils im ersten Absatz und der [X.] im dritten Absatz dieser Vorschriften geregelt seien, steht dies den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Aus dieser Differenzierung kann nicht eine unterschiedliche Behandlung des zu zahlenden Entgelts abgeleitet werden. Sie war bei der Fassung des Gesetzes schon deswegen erforderlich, weil der [X.] anders als das Entgelt für die allgemeinen [X.]rankenhausleistungen nur in den neuen [X.]esländern erhoben wird.

(3) Die Verpflichtung, den [X.] zu erbringen, steht auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der [X.]rankenhausbehandlung des Geschädigten. Ohne Zahlung des [X.] ist nach der gesetzlichen Regelung eine [X.]rankenhausbehandlung in den neuen [X.]esländern nicht möglich, wobei es schadensrechtlich aus Sicht des geschädigten Benutzers und seines [X.]ostenträgers unerheblich ist, ob der zu zahlende Zuschlag im Ergebnis dem [X.]rankenhaus oder dem die [X.]rankenhäuser fördernden Land zusteht. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] pauschal für jeden Tag der [X.]rankenhausbehandlung erhoben wird, ohne dass ihm eine konkrete Gegenleistung des [X.]rankenhausträgers gegenübersteht. Eine solche Pauschalierung ist im Entgeltsystem für allgemeine [X.]rankenhausleistungen üblich. Nach §§ 7 [X.]HEntgG, 10 [X.] werden die allgemeinen [X.]rankenhausleistungen gegenüber den Patienten oder ihren [X.]ostenträgern nach den dort genannten Entgelten berechnet. Die vorgesehenen Zu- und Abschläge sind im Regelfall nicht unmittelbar auf eine Behandlungsleistung bezogen (Prütting/[X.], [X.] Medizinrecht, 2010, § 7 [X.]HEntgG Rn. 5). Auch die Fallpauschalen nach dem DRG-System ([X.] Fallgruppen) stellen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem dar (§ 17b Abs. 1 Satz 1 [X.]HG).

Zwar ist der Zweck des [X.] die zügige und nachhaltige Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen [X.]esländern und die Anpassung an das Niveau im übrigen [X.]. Die Berücksichtigung von Investitionskosten, die typischerweise nicht durch eine konkrete [X.]rankenbehandlung veranlasst sind, bei der Bemessung der Entgelte für die [X.]rankenhausbehandlung ist aber auch sonst in der [X.]rankenhausfinanzierung möglich. Das Verbot der Berücksichtigung von Investitionskosten in den [X.] (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 [X.]HG) gilt nicht ausnahmslos, wie sich aus § 4 Nr. 2 [X.]HG ergibt, wonach die Pflegesätze nach Maßgabe des [X.]rankenhausfinanzierungsgesetzes Investitionskosten enthalten können. Dass der [X.] als Teil des von den Patienten oder ihren [X.]rankenversicherern zu tragenden Entgelts für die [X.]rankenhausbehandlung ausgestaltet ist, wird auch dadurch deutlich, dass er in den Vorschriften, die die Berechnung des Entgelts und der Pflegesätze regeln (§ 8 [X.]HEntgG, § 14 [X.]), genannt wird. Nach der [X.] soll der [X.] als Teil des [X.] berechnet werden ([X.]. 381/94, [X.]). Für das [X.]rankenhausentgeltgesetz, das die [X.] für [X.]rankenhäuser ersetzt, die dem DRG-System mit einer Vergütung nach Fallpauschalen unterliegen (vgl. [X.]/[X.], aaO, [X.]apitel 12 Rn. 76 ff.), wurde die Vorschrift über die Berechnung des [X.] aus § 14 [X.] übernommen (BT-Drucks. 14/6893, S. 44).

(4) Das öffentlich-rechtliche [X.]rankenhausfinanzierungssystems steht einem [X.] in Bezug auf den [X.] nicht entgegen. Gäbe es für die [X.]rankenhausfinanzierung keine staatlichen Subventionen, so müsste der [X.]rankenhausträger, um wirtschaftlich arbeiten zu können, die [X.]osten für Investitionen in die von ihm erhobenen Entgelte einkalkulieren. Dann müssten die Benutzer der [X.]rankenhäuser oder deren [X.]ostenträger in vollem Umfang für die Investitionen aufkommen. Das dem [X.]rankenhausfinanzierungsgesetz zu Grunde liegende duale Finanzierungssystem geht davon aus, dass die Vorhaltung von [X.]rankenhäusern eine öffentliche Aufgabe ist, deren Finanzierung vom Staat zu gewährleisten ist. Dementsprechend sollen die Investitionskosten der [X.]rankenhäuser von den Ländern entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben und den näheren landesrechtlichen Detailregelungen öffentlich gefördert werden (vgl. § 4 Nr. 1 [X.]HG). Zur Deckung der Betriebskosten erhalten die [X.]rankenhäuser gemäß § 4 Nr. 2 [X.]HG leistungsgerechte Erlöse aus den [X.], die auch Investitionskosten enthalten können (BT-Drucks. VI/1874, S. 9 f.; Prütting/[X.], aaO, § 1 [X.]HG Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 29 Rn. 166; [X.]/[X.], aaO, Rn. 55 f.). In teilweiser Abweichung vom Grundsatz der dualen [X.]rankenhausfinanzierung (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]HG, [X.] und Folgerecht, Art. 14 [X.] Anm. 1 [Stand: Juli 2007]) hat der Gesetzgeber zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen [X.]esländern und zur Anpassung an das Niveau im übrigen [X.] ein [X.]rankenhausinvestitionsprogramm aufgelegt. Er ging davon aus, dass die neuen Länder auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, die erforderlichen Investitionen alleine aufzubringen. Deshalb sollte die Finanzierung der notwendigen Investitionen durch den [X.], die Länder und die Benutzer oder ihre [X.]ostenträger erfolgen (vgl. BT-Drucks. 12/3937, S. 20 f.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, Art. 14 [X.] Anm. 6 [Stand: Juli 2007]). Im Umfang des [X.] tragen die Benutzer zur Finanzierung der Investitionen der [X.]rankenhäuser bei. Deswegen gehört der [X.] zum Entgelt für die [X.]rankenhausbenutzung und ist mithin bei schadensrechtlicher Betrachtung Gegenstand des im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderlichen Geldbetrags, der vom Sozialversicherungsträger aus nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] übergegangenem Recht geltend gemacht werden kann. Dem [X.] stünde nicht entgegen, wenn der [X.] den Charakter einer Abgabe hätte (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, Art. 14 [X.] Anm. 10 [Stand: Juli 2007]). Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] umfasst nämlich grundsätzlich auch den Ersatz von Abgaben, die im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung anfallen (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 [X.]; Senatsurteil vom 14. September 2004 - [X.], [X.], 1468 f.).

2. Der [X.]lägerin steht nach alldem auch ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des gezahlten [X.] zuzüglich anteiliger Rechtsanwaltskosten zu. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zoll                                            [X.]                                               Pauge

                       [X.]                                              von [X.]

Meta

VI ZR 61/10

03.05.2011

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 10. Februar 2010, Az: 4 U 353/09, Urteil

§ 116 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 14 GSG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.05.2011, Az. VI ZR 61/10 (REWIS RS 2011, 7148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7148

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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