Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2004, Az. XII ZB 51/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3693

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/02
vom 7. April 2004 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 574 Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2; [X.] (2002) §§ 7, 15 Abs. 1; [X.]G ([X.]) Art. 80 Abs. 1

a) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer bereits kraft Gesetzes zulässigen, vom Beschwerdegericht aber irrtümlich unter Darlegung der Rechtsgrundsätzlich-keit zugelassenen Rechtsbeschwerde. b) Die Frage, ob ein ausländischer Titel für vollstreckbar erklärt werden kann, wenn er nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Recht des [X.] dort nicht vollstreckbar wäre, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. [X.], Beschluß vom 7. April 2004 - [X.]/02 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. April 2004 durch die [X.] Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] - vom 8. Januar 2002 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. [X.]: 40.645 •

Gründe: [X.] Der am 24. April 1974 geborene Gläubiger ist der [X.] der Frau [X.]und ihres verstorbenen, von der Schuldnerin allein beerbten früheren Ehemannes [X.] [X.]. Durch rechtskräftiges Urteil des [X.] des Kan-tons [X.] vom 23. Juni 1983 wurde die Ehe der Eltern des Gläubigers geschie-den, das Sorge- und Umgangsrecht geregelt und der Vater des Gläubigers ver-urteilt, an dessen Mutter Unterhalt für den Gläubiger zu zahlen, und zwar mo-natlich im voraus 650 sFr bis zum 10. Lebensjahr, 750 sFr vom 10. bis 15. [X.] und 850 sFr. vom 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit und (darüber - 3 - hinaus) "bis zum 25. Lebensjahr, falls das Kind fortgesetzt einer geregelten Ausbildung nachgeht" (so die [X.]. Übersetzung; im Original: «[X.] ans [X.] des études sérieuses et [X.]»; diese Unterhaltszahlungen sind jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres an den [X.]er Lebenshaltungs-kostenindex (Basis 1. Juli 1983) ohne Rückwirkung anzupassen. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Gläubiger die Anordnung, das vorgenannte Urteil wegen des rückständigen Unterhalts bis zum Tode seines [X.] im November 1995 mit der [X.] Vollstreckungsklausel zu [X.]. Das [X.] hat diesem Antrag dergestalt stattgegeben, daß die [X.] Teilvollstreckungsklausel wegen der Verurteilung zur Zahlung rück-ständigen Unterhalts für die [X.] vom 1. Januar 1989 bis 30. November 1995 (indexiert und in [X.] umgerechnet) in Höhe von 79.495,75 [X.] zu erteilen ist. Auf Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 1420 (m. Anm. [X.] 2002, 508 ff.) abgedruckt ist, den angefochtenen Beschluß abgeändert und den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlan-desgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er die [X.] des erstinstanzlichen Beschlusses erstrebt.

I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 des Anerkennungs- und [X.] 4 - zes ([X.]) vom 19. Februar 2001 ([X.] I S. 288, 436) in der seit dem [X.] geltenden Fassung des Art. 29 Nr. 1 des [X.] ([X.]) vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887), vgl. Art. 53 Nr. 3 [X.], die hier gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO anzuwenden ist, weil die angefochtene Ent-scheidung nach dem 31. Dezember 2001 erlassen wurde. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, soweit der Gläubiger mit ihr seinen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel auch insoweit weiter-verfolgt, als es um rückständige Unterhaltsansprüche für die [X.] bis kurz nach Eintritt seiner Volljährigkeit geht, nämlich bis einschließlich 1991 (472,50 [X.] + 2.079,00 [X.] + 3.845,32 [X.] + 4.686,75 [X.] = 11.083,57 [X.]) sowie um einen Teilbetrag von 8.174,39 [X.] der für 1992 verlangten 16.804,72 [X.] [6.658 sFr : (12 x 1.140,60 sFr =) 13.687,20 sFr x 16.804,52 [X.]], insgesamt also um 19.257,96 [X.]. Insoweit enthält die Rechtsbeschwerde nämlich entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO keine sachliche Auseinandersetzung mit der Begründung der [X.] Entscheidung, eine Vollstreckungsklausel sei für die insoweit titu-lierten Unterhaltsansprüche schon deshalb nicht zu erteilen, weil diese nach Erlaß des Titels [X.] erledigt oder erfüllt worden seien, nämlich bis einschließlich 1991 durch erfüllten Vergleich und für Januar bis Mai sowie teil-weise auch für Juni 1992 durch Zahlung von 6.658 sFr auf die 1992 monatlich geschuldeten 1.140,60 sFr. Sie greift ausschließlich die Auffassung des [X.]s an, der Titel sei (hinsichtlich des nach Eintritt der Volljährigkeit des Gläubigers geschuldeten Unterhalts) nicht ausreichend bestimmt und daher der Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich. 3. Auch im übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. - 5 - a) Insoweit kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde keine ausdrückliche Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraus-setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthält. aa) Entsprechender Vortrag war nicht etwa entbehrlich, weil das [X.] die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat (und zwar unter Hinweis auf § 26 Nr. 10 EGZPO und das vor 2002 geltende Verfahrensrecht, weil möglicherweise beabsichtigt war, die Entscheidung noch vor dem 31. Dezember 2001 zu erlassen). Denn die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften - weil gegen eine tatsächlich erst nach dem 31. De-zember 2001 ergangene Entscheidung gerichteten - Rechtsbeschwerde ent-behrt einer gesetzlichen Grundlage und entfaltet deshalb auch keine Bindungs-wirkung für das Rechtsbeschwerdegericht. Dieses hat vielmehr selbst zu [X.], ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind (vgl. [X.], Beschluß vom 20. Februar 2003 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 1009; [X.]/ [X.] ZPO 24. Aufl. § 574 [X.]. 11). Es handelt sich mithin nicht um eine nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde, sondern allein um eine solche, die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und somit gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur dann zulässig ist, wenn sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO aus ih-rer Begründung ergeben. [X.]) Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, daß sich die Unzuläs-sigkeit der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Einzelfall nicht schon aus dem Fehlen ausdrücklicher Darlegungen zu den Zulässigkeitsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO ergibt. Das [X.] hat die Zulassung der Rechtsbe-schwerde damit begründet, die Frage der Entscheidung über offengelassene Tatbestandsmerkmale im [X.] - 6 - habe grundsätzliche Bedeutung und sei nach seiner Kenntnis bisher nicht ent-schieden. Die Rechtsbeschwerde setzt sich mit der vom [X.] als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage eingehend auseinander, hält sie also für entscheidungserheblich. Indem sie darauf verweist, es handele sich um eine zugelassene Rechtsbeschwerde, wird man darin zugleich eine Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsausspruchs sehen können, die sich der [X.] stillschweigend zu eigen macht. Unter diesen Umständen wür-de es als [X.] erscheinen, eine ausdrückliche Wiederholung der vom [X.] bereits vorweggenommenen Darlegung der Rechtsgrundsätz-lichkeit in der Rechtsbeschwerdebegründung zu verlangen. b) Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des verlangten Unterhalts für die [X.] der Volljährigkeit des Gläubigers jedenfalls unzulässig, weil die vom Senat eigenständig vorzunehmende Prüfung ergibt, daß die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei [X.] gestützt, von denen eine jede allein geeignet sein kann, die Ent-scheidung zu tragen. Es hat zum einen ausgeführt, der Titel sei hinsichtlich des [X.] unbestimmt und seiner Vollstreckbarerklärung stehe der [X.] ordre public entgegen, weil die Prüfung der im Entscheidungssatz enthaltenen Bedingung "[X.] des études sérieuses et [X.]" einem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben müsse und nicht in das deut-sche Verfahren der Vollstreckbarerklärung verlagert werden könne. Zum ande-ren könnten in [X.] an die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels keine geringeren Anforderungen gestellt werden als in dem Urteilsstaat, aus dem der Titel stamme. Auch nach dem Recht der [X.] sei aber ein Titel, der die vor-- 7 - liegende Bedingung enthalte, der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs ([X.]) und damit der endgültigen Vollstreckung nicht zugänglich. Beruht eine Entscheidung alternativ auf zwei eigenständigen [X.], ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig, wenn sich darunter eine be-findet, hinsichtlich derer ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist (vgl. [X.], Beschluß vom 2. Oktober 2003 - [X.] - NJW 2004, 72, 73; Musielak/[X.] ZPO 3. Aufl. § 543 [X.]. 5 a.E. i.V. mit § 574 [X.]. 6). Ein solcher Zulassungsgrund besteht nicht hinsichtlich der vom [X.] vertretenen Auffassung, ein ausländischer Titel könne nicht vollstreckt werden, wenn er im [X.] selbst nicht vollstreckungsfähig sei. Dies entspricht nämlich herrschender Rechtsauffassung (vgl. [X.] [X.] [X.]. 2304; [X.]/[X.] aaO § 722 [X.]. 4 und § 7 [X.] [X.]. 1; Linke in [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 8. Aufl. [X.]. 3286; [X.] Handbuch des [X.]. [X.]. 8064; vgl. auch §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]; Art. 21 Abs. 1 [X.] Nr. 1347/2000; Art. 38 EuGVVO; Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ); abweichende Ansichten werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind nicht ersichtlich. Die Feststellung des [X.], nach dem Recht der [X.] sei ein Titel nicht vollstreckbar, wenn sich - wie hier - die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im Sinne einer erfüllten Bedingung nicht im Rechtsöffnungs-verfahren "liquid" darlegen lasse, sondern einer "umfangreichen Abklärung" [X.] (vgl. dazu auch [X.], 298), kann schon deshalb weder rechtsgrundsätzlich sein noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen - 8 - Rechtsprechung erfordern, weil es sich um ausländisches Recht handelt, das einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 [X.], §§ 576, 560 ZPO). Hahne [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 51/02

07.04.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2004, Az. XII ZB 51/02 (REWIS RS 2004, 3693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3693

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 174/04 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 193/07 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Trennungsunterhaltstitels: Begrenzung der Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft …


XII ZB 82/09 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 224/06 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 285/17 (Bundesgerichtshof)

Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Erfordernis der Begründung der Beschwerde; Unterbrechung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.