Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. XII ZB 82/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3031

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[X.][X.]/09
vom 17. Juni 2009 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] I-VO ([X.]) [X.]. 34, 45 Abs. 2; [X.] § 22 Abs. 2 Zur Vollstreckbarkeit eines [X.] Urteils auf Kindesunterhalt nach der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und [X.] vom 22. Dezember 2000 ([X.] = [X.] I-VO). [X.], Beschluss vom 17. Juni 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. April 2009 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung von [X.] Gerichte. 1 Der Antragsgegner ist der Vater des im September 1984 geborenen [X.]. Beide Parteien sind [X.] Staatsangehörige. Mit Beschluss des [X.] vom 3. September 1992 wurde dem Antragsgeg-ner aufgegeben, an den Antragsteller bis zur Volljährigkeit monatlichen Unter-halt in Höhe von 738 DM zu zahlen. Der Unterhalt wurde in der Folgezeit ein-vernehmlich auf monatlich 630 DM (= 322,11 •) herabgesetzt. Der Beklagte zahlte den danach geschuldeten Unterhalt bis auf den [X.] für [X.] 2002. 2 - 3 - [X.] zog der Antragsteller mit seiner Mutter nach [X.]. Nach bestandener Abitur-Prüfung im Juni 2002 studiert er seit September 2002. Mit seiner am 30. April 2003 eingegangenen Klage begehrte der Antragsteller erhöhten Unterhalt für die [X.] ab Mai 2000. Am 16. September 2003 schlossen die Parteien vor dem Bezirksgericht [X.] einen Teilvergleich, worin sich der Antragsgegner verpflichtete, an den Antragsteller einen rückständigen [X.] in Höhe von insgesamt 2.400 • sowie monatlichen Unterhalt ab Oktober 2003 in Höhe von 200 • zu zahlen. Diesen Unterhalt hat der Antragsgegner - bis auf einen Restbetrag für den Monat September 2005 in Höhe von 100 • - erfüllt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts [X.] vom 30. Dezember 2005 wurde dem Antragsgegner aufgegeben, an den Antragsteller über die aus dem Teilvergleich geschuldeten Beträge hinaus für die [X.] von Mai 2000 bis [X.] 2003 rückständigen Unterhalt in Höhe von 8.148,59 • nebst Zinsen so-wie laufenden monatlichen Unterhalt für die [X.] von Oktober bis Dezember 2003 in Höhe von 130,30 •, im Jahr 2004 in Höhe von 155,30 • und ab Januar 2005 in Höhe von 280,30 • zu zahlen. Auf das Rechtsmittel des [X.] änderte das [X.] mit Beschluss vom 30. Juni 2006 das angefochtene Urteil hinsichtlich des [X.] bis September 2003 ab und reduzierte diesen auf insgesamt 6.705,21 • nebst Zinsen. Auf die Revision des Antragsgegners hob der Oberste Gerichtshof der [X.] mit Teilurteil vom 15. November 2006 die [X.] auf, soweit über den Unterhaltsanspruch für die [X.] ab Oktober 2005 entschieden war. Insoweit hat es das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erst-instanzliche Gericht zurückverwiesen. Im Übrigen ([X.] bis [X.] 2005) hat es die angefochtenen Entscheidungen als Teilurteil aufrecht-erhalten. 3 Auf Antrag des Antragstellers hat das [X.] den nach dem [X.] geschuldeten Unterhalt insgesamt für in der [X.] 4 - 4 - vollstreckbar erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] nach fast vollständiger Erfüllung des nach dem Teilvergleich geschuldeten Unterhalts die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit abgeändert und die Vollstreckbarkeit nur noch wegen des nicht bereits erfüllten Teils des [X.] Unterhalts angeordnet. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin vollständige Abweisung des Antrags begehrt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt dieser nunmehr die einst-weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Be-schluss. I[X.] Der nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der [X.] auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und [X.] (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - [X.]) zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet. 5 1. Der Antrag scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Antrags-gegner in zweiter Instanz keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 22 Abs. 2 [X.] gestellt hat, wie es grundsätzlich zu verlangen ist. Denn mit der Begründung seiner Beschwerde hatte der Antragsgegner bereits eine einstwei-lige Einstellung der Zwangsvollstreckung - notfalls gegen Sicherheitsleistung - beantragt. Das [X.] hat über diesen Antrag allerdings nicht ent-schieden. Mit seinem Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren geht der Antrags-gegner nicht über diesen Antrag im Beschwerdeverfahren hinaus (zum Vorrang des Einstellungsantrags in zweiter Instanz vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2009 - [X.] ZR 198/08 - juris Tz. 4). 6 - 5 - 2. Der Antrag ist dennoch zurückzuweisen. 7 8 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 22 Abs. 2 [X.] kommt im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (zur Revision und zur Nichtzulas-sungsbeschwerde vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2008 - [X.] ZR 55/08 - NJW-RR 2008, 1038 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Denn ein Zulassungsgrund im Sinne des § 15 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO und Art. 44 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des [X.] Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]; im Folgenden: [X.] I-VO) ergibt sich weder aus der Antragsbegründung noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Nach Art. 45 Abs. 2 [X.] I-VO darf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Im Be-schwerdeverfahren darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den [X.]. 34 und 35 der [X.] I-VO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Solche Gründe liegen hier nicht vor. 9 a) Die vollstreckbare [X.] Entscheidung ist insbesondere nicht unvereinbar mit dem Beschluss des [X.] vom 3. September 1992. Zwar überschneiden sich die Entscheidungen teilweise in zeitlicher Hinsicht, weil der [X.] Unterhaltstitel bis zur Volljährigkeit des Antragstellers, also bis September 2002 galt, während die vollstreckbaren ös-terreichischen Entscheidungen auch rückständigen Unterhalt für die [X.] ab Mai 2000 zugesprochen haben. Zutreffend weist der Oberste Gerichtshof der Repu-blik [X.] in seiner Entscheidung vom 15. November 2006 (9 Ob 121/06V) aber darauf hin, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des [X.] - 6 - tragstellers von [X.] nach [X.] gemäß Art. 4 des [X.] Über-einkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 ([X.]) zu einem Wechsel des anwendbaren materiellen Unterhaltsrechts geführt hat. Denn insoweit ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten abzustellen, der nach dem Umzug in [X.] lag (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 9 Rdn. 1, 10 f.). Allein dieser Wechsel des anwendbaren Rechts, der auch nach dem Vortrag des Antragsgegners zu einer deutlich höheren Unterhalts-pflicht führt, ermöglicht auch nach [X.]m Prozessrecht eine Anpassung des bestehenden Unterhaltstitels. Ob dies in einem förmlichen Abänderungs-verfahren (nach [X.]m Prozessrecht gemäß § 323 ZPO) oder in Form ei-ner Nachtragsklage erfolgt, ist für den Umfang des dann geschuldeten [X.] unerheblich (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichter-lichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 158 d). Ein Versagungsgrund im Sinne von § 34 Nr. 1 und 3 [X.] I-VO liegt schon deswegen nicht vor, weil die vollstreckbare [X.] Entscheidung den rechtskräftig feststehenden Unterhaltstitel mit einbezogen und von dem nach [X.]m Recht geschuldeten Unterhalt abgesetzt hat. b) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners verstößt die vollstreck-bare Entscheidung der [X.] Gerichte auch nicht deswegen gegen den [X.]n ordre public (Art. 34 Nr. 1 [X.] I-VO) weil sie auf die am 30. April 2003 eingegangene Klage rückständigen Unterhalt ab Mai 2000 zuge-sprochen hat. Zwar ist rückwirkender Unterhalt aus Gründen des [X.] nach [X.]m materiellen Recht nur begrenzt geschuldet. So sieht § 1613 Abs. 1 BGB vor, dass [X.] regelmäßig erst ab dem [X.]punkt geschuldet wird, in dem der Unterhaltspflichtige zum Zwecke der Gel-tendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Ein-künfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, er sich in Verzug befindet oder 11 - 7 - der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Eine rückwirkende Inan-spruchnahme sieht das [X.] materielle Unterhaltsrecht aber auch im Falle eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder dann vor, wenn der [X.]sberechtigte aus rechtlichen Gründen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB) oder aus tatsächlichen Gründen aus dem Verantwortungsbereich des [X.] (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) an der Geltendmachung des [X.]anspruchs gehindert war. Das ist etwa auch bei einem Anspruch nach § 1607 Abs. 3 BGB der Fall (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - [X.] ZR 46/07 - [X.], 32 zum Scheinvaterregress). Dem ordre public unterliegt insoweit allenfalls der hinter der Regelung des § 1613 BGB stehende Gedanke des Vertrauensschutzes. Dieser ist allerdings auch durch die Entscheidungen der [X.] Gerichte gewahrt. Denn dem Antragsgegner war bewusst, dass sein im September 1984 geborener [X.] nach wie vor unterhaltsberech-tigt und nach [X.] verzogen war. Darauf, dass sich nach [X.] Recht ein höherer Unterhaltsanspruch ergeben konnte als zuvor vor dem [X.] zugesprochen worden war, konnte der [X.] sich - auch im Hinblick auf sein Einkommen als Oberstudiendirek-tor - einstellen. c) Auch soweit das [X.] Recht für die [X.] ab Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes - abweichend vom [X.]n materiellen Recht - keine gemeinsame Barunterhaltspflicht der Eltern vorsieht, verstößt dies nicht gegen den [X.]n ordre public im Sinne des Art. 34 Nr. 1 der [X.] I-VO. Nach [X.]m Recht endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil davon die - insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende - Personensorge (§ 1626, 1631 BGB). Zugleich tritt an die Stelle des entfallenden [X.] ein erhöhter [X.]. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 12 - 8 - Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähri-ges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund, weiterhin nur den bisher allein barun-terhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldren-te zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil [X.] 164, 375, 378 = [X.], 99, 100). Versorgungsleistungen, die das volljährige Kind ab diesem [X.]punkt von einem Elternteil entgegennimmt, sind deswegen von ihm mit dem von beiden Eltern erhaltenen Barunterhalt zu finan-zieren. Allerdings sieht auch das [X.] Recht in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Privilegierungen volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vor, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Wenn das [X.] Recht im Gegensatz dazu wegen noch fortdauernder Betreuungsleistungen durch das Zusammenleben mit einem Elternteil über die Vollendung der Volljährigkeit hin-aus zwischen Betreuungsunterhalt und Barunterhalt unterscheidet und einem Elternteil die volle Barunterhaltspflicht auferlegt, ist dies im Vollstreckungsver-fahren nach Art. 45 Abs. 2 der [X.] I-VO hinzunehmen. Ein Verstoß gegen den [X.]n ordre public ist darin nicht zu erblicken (vgl. [X.]ischer OGH - Teilurteil vom 15. November 2006 - 9 Ob 121/06V - veröffentlicht im [X.]). Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 [X.]. Denn der aus Art. 45 Abs. 2 der [X.] I-VO folgenden grundsätzlichen Bindung an das ausländische materielle Recht im Rahmen der Vollstreckbarerklärung für die [X.] ist eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung gleich gelagerter Sachverhalte imma-nent. Der Grund für die unterschiedliche Beurteilung liegt darin, dass ein inter-national zuständiges Gericht nach dem auf der Grundlage des [X.] an-- 9 - wendbaren Recht entscheidet. Dieses richtet sich nach dem ständigen Aufent-halt des unterhaltsberechtigten Kindes. Die unterschiedliche Behandlung ge-genüber rein inner[X.]n [X.] hat deswegen seinen Grund in dem Aufenthalt des Antragstellers, der wiederum ebenso behandelt wird wie andere in [X.] wohnende volljährige Kinder. Hahne [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.11.2008 - 7 O 9/08 - OLG [X.], Entscheidung vom 28.04.2009 - 16 W 149/08 -

Meta

XII ZB 82/09

17.06.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. XII ZB 82/09 (REWIS RS 2009, 3031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3031

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