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PDF anzeigen[X.] StR 434/00vom16. November 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. November 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 16. Mai 2000 aufgehoben,a)soweit der Angeklagte im Fall III Absatz 4 der Ur-teilsgründe wegen Körperverletzung (begangen aneinem nicht näher bestimmbaren Tag im [X.] oder 1995) verurteilt worden ist; insoweit wirddas Verfahren eingestellt und fallen die entstande-nen Kosten und notwendigen Auslagen des [X.] zur [X.])im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-hörigen [X.] der Aufhebung zu 1 b wird die Sache zuneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die üb-rigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs vonKindern in zwei Fällen, sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen" zu [X.] 3 -Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetzt wurde. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.Soweit der Angeklagte wegen einer an einem nicht näher [X.] im Jahre 1994 oder 1995 begangenen Körperverletzung zum Nachteil [X.] verurteilt worden ist, hat die Verurteilung keinen Bestand, da die-ses Vergehen (möglicherweise) verjährt ist. Für Vergehen nach § 223 StGB giltgemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Bei [X.] ist zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichenZeitpunkt, mithin dem 1. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Beginn der [X.] nach § 78 a StGB, auszugehen (vgl. [X.]/[X.] 49. Aufl.§ 78 a Rdn. 12 mit Nachweisen). Damit war die Tat bei [X.] 1999 bereits verjährt.- 4 -Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die somit wegfallendeEinzelstrafe von neun Monaten auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren ausgewirkt hat und hebt diese daher ebenfalls auf.[X.] Kuckein Athing
Meta
16.11.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2000, Az. 4 StR 434/00 (REWIS RS 2000, 498)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 498
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