Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2000, Az. 4 StR 434/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 498

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 434/00vom16. November 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. November 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 16. Mai 2000 aufgehoben,a)soweit der Angeklagte im Fall III Absatz 4 der Ur-teilsgründe wegen Körperverletzung (begangen aneinem nicht näher bestimmbaren Tag im [X.] oder 1995) verurteilt worden ist; insoweit wirddas Verfahren eingestellt und fallen die entstande-nen Kosten und notwendigen Auslagen des [X.] zur [X.])im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-hörigen [X.] der Aufhebung zu 1 b wird die Sache zuneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die üb-rigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs vonKindern in zwei Fällen, sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen" zu [X.] 3 -Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetzt wurde. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.Soweit der Angeklagte wegen einer an einem nicht näher [X.] im Jahre 1994 oder 1995 begangenen Körperverletzung zum Nachteil [X.] verurteilt worden ist, hat die Verurteilung keinen Bestand, da die-ses Vergehen (möglicherweise) verjährt ist. Für Vergehen nach § 223 StGB giltgemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Bei [X.] ist zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichenZeitpunkt, mithin dem 1. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Beginn der [X.] nach § 78 a StGB, auszugehen (vgl. [X.]/[X.] 49. Aufl.§ 78 a Rdn. 12 mit Nachweisen). Damit war die Tat bei [X.] 1999 bereits verjährt.- 4 -Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die somit wegfallendeEinzelstrafe von neun Monaten auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren ausgewirkt hat und hebt diese daher ebenfalls auf.[X.] Kuckein Athing

Meta

4 StR 434/00

16.11.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2000, Az. 4 StR 434/00 (REWIS RS 2000, 498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 498

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.