Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2002, Az. 2 StR 263/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1832

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[X.]/02vom23. August 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,daßa) in den [X.] bis 217 der Urteilsgründe die Verurteilungwegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von[X.] entfällt;b) in der Urteilsformel das Wort "Freiheitsstrafe" durch dasWort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt wird [X.]) die Urteilsformel dahin ergänzt wird, daß der Angeklagte imübrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweitdie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagendes Angeklagten trägt.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu [X.]: [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 217 Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauchs von[X.] sowie wegen Vergewaltigung in vier Fällen jeweils in Tatein-heit mit schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafevon sieben Jahren verurteilt.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der allgemeindie Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittelführt zu der aus dem [X.] ersichtlichen Änderung und Ergänzung [X.]; im wesentlichen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. II.1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenensexuellen Mißbrauchs von [X.] gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGBhat keinen Bestand, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.Die Taten wurden zwischen Ende 1991 und Juni 1994 begangen. [X.] für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 1 Nr. 4StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch die erste Vernehmung des [X.] am 6. Februar 2002 unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) [X.] mehr als fünf Jahre nach dem spätesten Tattag. Allerdings verjährt [X.] von Taten, die - wie hier - in dem in Art. 3 des [X.] -genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheits-strafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mitAblauf des 2. Oktober 2000 (Art. 315 a Abs. 2 EGStGB). Doch erfolgte im vor-liegenden Fall die erste Unterbrechungshandlung nach dem Stichtag, so daßan diesem die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Auf die vom Generalbun-desanwalt erwogene Unterbrechung durch die richterliche Anhörung des Ange-klagten im familiengerichtlichen Verfahren am 13. Dezember 2000 kommt [X.] deshalb nicht an, weil auch diese nach dem 2. Oktober 2000 stattfand.Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 StGB tat-einheitlich mit sexuellen Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei [X.] unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u.a.[X.]R StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.[X.] Einschränkung des Schuldspruchs hat keinen Einfluß auf den Straf-ausspruch. Das [X.] hat nicht strafschärfend gewertet, daß der Ange-klagte jeweils zwei Straftaten in Tateinheit begangen hat. Im übrigen kann [X.] im Hinblick auf die maßvollen Strafen ausschließen, daß der [X.] Strafen verhängt hätte, wenn insoweit die Verjährung berücksichtigtworden wäre, zumal verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht, straf-erschwerend berücksichtigt werden können (vgl. u.a. [X.] Oktober 2001 - 2 [X.]/01).Der Senat hat in der Urteilsformel das Wort "Freiheitsstrafe" durch dasWort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt, weil es sich um einen offensichtlichenSchreibfehler handelt; der Tatrichter ist selbst von einer Gesamtfreiheitsstrafeausgegangen ([X.] Soweit die Anklage und die [X.] dem Angeklagten wei-tere Taten vorwerfen, deretwegen er nicht verurteilt wurde und für die das- 5 -[X.] in den Urteilsgründen hinreichend zum Ausdruck gebracht hat,daß er insoweit freizusprechen sei, hat der Senat - entsprechend dem [X.] Generalbundesanwalts - den versehentlich unterbliebenen Freispruchnachgeholt (vgl. auch [X.], Beschluß vom 25. Oktober 2001 - 1 [X.] nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenenKosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Rissing-van [X.] Rothfuß Fischer Elf

Meta

2 StR 263/02

23.08.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2002, Az. 2 StR 263/02 (REWIS RS 2002, 1832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1832

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