Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.02.2016, Az. 2 BvR 3051/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 16086

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Justizvollzugsanstalten sind zur beschleunigten Weiterleitung von Anträgen eines Strafgefangenen an das Gericht verpflichtet - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Anhörungsrüge


Gründe

1

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 [X.]), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 [X.] unzulässig, da der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben hat. In diesem Fall hätte es sich nicht um eine sekundäre Anhörungsrüge gehandelt (vgl. [X.], 496 <499>), der Beschwerdeführer schildert vielmehr einen eigenständigen Verstoß des Oberlandesgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

2

Die Kammer weist zudem darauf hin, dass die Justizvollzugsanstalt zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet sein kann, einen Antrag beschleunigt - etwa durch Telefax - an das Gericht weiterzuleiten, so dass der Gefangene rechtzeitig Zugang zum Gericht erhalten kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92, 2 BvR 1710/92 -, juris, Rn. 23; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 - 2 BvR 1808/92 -, juris, Rn. 11; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 -, juris, Rn. 10).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 3051/14

17.02.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 25. November 2014, Az: III - 1 Vollz (Ws) 557/14, Beschluss

Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 28ff StVollzG, §§ 108ff StVollzG, § 29 StVollzG, § 30 Abs 2 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.02.2016, Az. 2 BvR 3051/14 (REWIS RS 2016, 16086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16086

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Referenzen
Wird zitiert von

B 2 U 231/17 B

B 2 U 230/17 B

2 BvQ 1/23

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