Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. 3 StR 118/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4403

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[X.] vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 8. November 2006 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. Gründe: 1. Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein Verteidiger im [X.] an die Urteilsverkündung und die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet haben. 1 Der Verzicht war wirksam. Was der Angeklagte durch seinen neuen [X.] dagegen vorbringt, bleibt ohne Erfolg. 2 Das [X.] hat im [X.] an die Verkündung des äußerst mil-den Urteils eine "qualifizierte Rechtsmittelbelehrung" erteilt. Ein nach einer sol-chen Belehrung erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (BGHSt 50, 40, 61). 3 Mängel der Rechtsmittelbelehrung werden von der Revision nicht behauptet. Ein wirksamer Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefoch-ten oder sonst zurückgenommen werden. 4 - 3 - Soweit der Angeklagte vorträgt, er "fühle sich getäuscht", da er davon ausgegangen sei, in die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für den gemeinschaftlichen bewaffneten Überfall auf einen Supermarkt sei auch die frühere, zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von zwei Jahren "einbezo-gen", ist nichts dafür dargetan, dass er vom Gericht in diesem Sinne in die Irre geführt worden wäre. 5 2. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht und war deshalb nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert, eine Frist einzuhalten. 6 3. Für die hilfsweise gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfah-rens sowie auf Gewährung eines Strafaufschubs ist der Senat nicht zuständig. [X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 118/07

03.04.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. 3 StR 118/07 (REWIS RS 2007, 4403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4403

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