Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2007, Az. 1 StR 18/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5282

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[X.] vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Februar 2007 beschlos-sen: Der Beschluss des [X.] vom 10. November 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 [X.] als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2006 wird gemäß § 349 Abs. 1 [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: Der [X.] hat zum Antrag auf Entscheidung des [X.] und zur Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen: 1 "Das [X.] hat den Angeklagten am 12. Juni 2006 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe verurteilt. Im [X.] an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und [X.] beiden Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte am 19. Juni 2006 Revision eingelegt. Das [X.] hat diese Revision mit Beschluss vom 10. November 2006 als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 [X.] begründet worden sei. Mit Schreiben vom 20. November 2006, eingegangen bei dem [X.] am 22. [X.] 3 - ber 2006, hat sich der Angeklagte gegen den seinen Verteidigern am 15. November beziehungsweise 17. November 2006 zugestellten [X.] gewandt und die Entscheidung des [X.] sowie Wiedereinsetzung nach Versäumung der [X.]. Der Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 12. Juni 2006 ha-ben der Angeklagte und seine Verteidiger im [X.] an die Urteils-verkündung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung durch aus-drückliche Erklärung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet ([X.]. 2078f. [X.]). Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 [X.] teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 [X.] vorgelesen und genehmigt wurde. Der Rechtsmittelverzicht ist damit wirksam zustande gekommen. Er ist als Prozesshandlung grundsätz-lich auch unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur [X.]St 45, 51, 53; [X.], 114; [X.], 1436; [X.], [X.] 5. Auflage 2003, § 302 Rn. 15). Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt hierzu zwar Ausnah-men an ([X.]St 45, 51, 53). So können in besonderen Fällen schwer wiegende Willensmängel aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen, dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist. Auch kann die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts durch die Art seines Zu-standekommens in Frage gestellt werden, etwa durch unzulässige - 4 - Einwirkung auf den Erklärenden. Anhaltspunkte für eine der genann-ten Konstellationen sind aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar. An der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten und damit seiner [X.], wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen, bestehen keine Zwei-fel. Dies ist insbesondere den Feststellungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. K. - zur Frage der Schuldfähigkeit zu [X.] ([X.]. 2044ff. und 2075f. [X.]; [X.]). Die Erklärung des qualifiziert belehrten Betroffenen ist wirksam und unwiderruflich, weil sie in voller Kenntnis von Bedeutung und Tragweite des Verzichts abgegeben worden ist ([X.] Großer Senat für Strafsachen, NJW 2005, 1440, 1446). Tatsachen, die auf eine unzulässige Beeinflussung des Angeklagten durch andere Verfahrensbeteiligte im Zusammen-hang mit der qualifizierten Belehrung schließen ließen, werden nicht substantiiert vorgetragen und werden auch aus den Akten nicht er-sichtlich. Die am 19. Juni 2006 eingelegte Revision des Beschwerdeführers richtet sich deshalb gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 [X.] unzulässig. 2. Diese Entscheidung zu treffen ist Sache des [X.], nicht die des Tatrichters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen nicht beachtet oder die hierfür geltenden Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 [X.]). Soweit die Revision dagegen aus einem an-deren Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, al-- 5 - so etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgemäß eingelegt, aber nicht begründet worden ist (vgl. [X.], [X.], 49. Auflage, § 346 Rdn. 2 m.w.[X.]). Der Beschluss des [X.]s vom 10. November 2006, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 [X.] als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des [X.] nach § 349 Abs. 1 [X.] zu ersetzen. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der [X.] ist gegenstandslos. Schon die Einlegung der Revision war unzulässig, so dass es auf Zulässig-keitsfragen bei der Revisionsbegründung nicht mehr ankommt." Dem schließt sich der Senat an. Wahl Kolz Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 18/07

13.02.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2007, Az. 1 StR 18/07 (REWIS RS 2007, 5282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5282

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