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PDF anzeigen[X.] vom 20. März 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein Verteidiger im [X.] an die Urteilsverkündung und die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet haben. 1 Der Verzicht war wirksam. Soweit der Angeklagte nun durch einen neuen Verteidiger vortragen lässt, das Gericht habe ihm den Rechtsmittelverzicht nahe gelegt und für den Fall der Einlegung der Revision "Gefängnisstrafe und auch die Einweisung in eine geschlossene Anstalt in Aussicht" gestellt, ist dies nicht bewiesen. Vielmehr ist, wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrich-ter sowie der [X.] der Staatsanwaltschaft erklärt haben, Derartiges nicht geäußert worden. 2 - 3 - Ein wirksamer Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefoch-ten oder sonst zurückgenommen werden. 3 [X.] [X.]
Meta
20.03.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. 3 StR 102/07 (REWIS RS 2007, 4681)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4681
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