Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 4 StR 246/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3193

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[X.] vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2007 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten in dessen Anwesenheit am 24. September 2007 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung sowie ferner we-gen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je zehn Euro verur-teilt. Im [X.] an die Urteilsverkündung erklärte der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung, dass er auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil verzichte. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Die Verteidiger des Angeklagten und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten ebenfalls Rechtsmittelverzicht. 1 Nunmehr hat der Angeklagte mit persönlichem Schreiben vom 31. März 2008 entsprechend seiner dem Schreiben beigefügten "Eidesstattlichen Versi-cherung" den Rechtsmittelverzicht widerrufen und zur Begründung ausgeführt, seine Anwälte hätten den Rechtsmittelverzicht sowie sein angebliches 2 - 3 - Geständnis "durch Erpressung, Nötigung, Mobbing u.a." ohne seine Zustim-mung für ihn abgegeben. Der Senat wertet das Schreiben des Angeklagten vom 31. März 2008 als Revisionseinlegung. Das Rechtsmittel erweist sich indes als unzulässig. 3 Die Unzulässigkeit folgt allerdings nicht bereits aus dem vom Angeklag-ten im [X.] an die Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzicht. Denn dieser Rechtsmittelverzicht war nach der neueren Rechtsprechung des [X.] nicht wirksam, da dem Urteil eine Urteilsabsprache zu Grunde lag, ausweislich des [X.] aber die erforderliche qualifizierte Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist ([X.]St - [X.] - 50, 40 f.). Die Revision ist jedoch unzulässig, da sie verspätet, nämlich nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde. Der [X.] hat hierzu [X.]: 4 "Ist eine gebotene qualifizierte Belehrung unterblieben und deshalb der Rechtsmittelverzicht des Verurteilten nicht wirk-sam erfolgt, kann er zwar noch Rechtsmittel einlegen, aller-dings nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist ([X.], [X.] vom 12.07.2006 - 1 StR 158/06; [X.], Beschluss vom 26.10.2005 - 1 [X.]; [X.], Beschluss vom [19.]04.2005 - 5 StR 586/04; [X.], Beschluss vom 11.05.2005 - 5 [X.]). Einer unbefristeten Möglichkeit, Rechtsmittel einzule-gen, steht entgegen, dass die Frage der Rechtskraft durch ei-ne klare Fristenregelung eindeutig geklärt sein muss und durch die Rechtsmitteleinlegungsfrist geklärt ist. Der [X.], der einen Rechtsmittelverzicht erklärt, nach-dem ihm die Rechtsmittelbelehrung ohne qualifizierte Beleh-rung erteilt wurde, darf nicht besser stehen, als derjenige, der keinen Rechtsmittelverzicht erklärt hat ([X.]St 50, 40, 62). [X.], die eine Wiedereinsetzung von Amts we-gen ermöglichen könnten, sind nicht gegeben. Auch käme [X.] gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gemäß § 44 Satz 1 StPO - die hier nicht beantragt wurde - deshalb nicht in Betracht, weil einer-seits die gesetzliche Vermutung des § 44 Satz 2 StPO für die unterbliebene qualifizierte Belehrung nicht zur Anwendung kommt ([X.], Beschluss vom 20.09.2005 - 5 StR 354/05). [X.] konnte der Angeklagte nicht glaubhaft machen (§ 45 Abs. 2 StPO), dass er aufgrund unstatthafter Einwirkun-gen auf Rechtsmittel verzichtet und ein solches daher nicht fristgerecht eingelegt hat, weil er sich unverschuldet zu Un-recht daran gebunden hielt. Die Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten zum Zustandekommen des Rechtsmittelver-zichts ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus dem [X.]. [X.] und der betei-ligte Staatsanwalt sind den Behauptungen des Verurteilten ausdrücklich entgegengetreten. Die als Anlage zum Schreiben vom 31.03.2008 vorgelegte eidesstattliche Versicherung [X.] den beanstandeten Vorgang ebenfalls nicht (vgl. dazu [X.], [StPO 51. Aufl.], § 45 Rdnr. 8/9)". Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2008 - 4 StR 207/08). 5 Tepperwien Maatz Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 246/08

25.06.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. 4 StR 246/08 (REWIS RS 2008, 3193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3193

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