Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. 1 StR 336/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2373

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juli 2006 beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] i.d.OPf. vom 23. Mai 2006 wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] i.d.OPf. vom 7. März 2006 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]OPf. vom 7. März 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. Gründe: Der Angeklagte ist am 7. März 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet worden. Im [X.] an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 8. März 2006, am selben Tag beim [X.] i.d.OPf. eingegangen, Revision eingelegt. Das [X.] hat diese Revision mit Beschluss vom 23. Mai 2006 verworfen, da die [X.] - 3 - gründung nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entspreche. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 und 2. Juli 2006 hat sich der Angeklagte ge-gen diesen Beschluss gewandt und die Entscheidung des [X.] beantragt. Der [X.] hat ausgeführt: 2 "Die Revision ist schon deshalb unzulässig, da der Angeklagte nach [X.] des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. [X.], 2449, 2451; [X.], 114, [X.]. m.w.N.). Dem Angeklagten ist ausweislich des Protokolls eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur [X.] des [X.] hätten führen können, sind nicht ersichtlich. 3 Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die die Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. und 31. Mai 2006 auszulegen sind, kommt deshalb nicht in Betracht. 4 Die am 8. März 2006 bei Gericht eingegangene Revision richtet sich [X.] gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzuläs-sig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des [X.], nicht aber des Tatrichters. Dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und [X.] vorgeschriebene Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn, wie vorliegend ge-schehen, die Revisionsbegründung nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschrie-5 - 4 - benen Form entsprach. Der Beschluss des [X.] i.d.OPf. vom 23. Mai 2006, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des [X.] gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen." Dem schließt sich der Senat an. 6 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 336/06

27.07.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2006, Az. 1 StR 336/06 (REWIS RS 2006, 2373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2373

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.