Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 3 StR 506/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4571

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Gegenstand

Vorsätzliche Marktmanipulation: Irreführende Angaben in einer Presseerklärung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die Auslegung des [X.], die Presseerklärung enthalte irreführende Angaben über die Betroffenheit der [X.] und der Zweckgesellschaft "[X.]" ([X.]) von der Subprime-Krise, insbesondere zum Umfang der angekündigten Neubewertungen von verbrieften Kreditforderungen, ist unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen [X.] nicht zu beanstanden. Zum Verständnis der Presseerklärung hat es fünf Analysten und Finanzjournalisten vernommen, die die Presseerklärung im Sinne der Auslegung durch das [X.] verstanden hatten. Diese Auslegung stimmt mit dem weiteren Beweisergebnis überein, wonach der Angeklagte auf die ausdrückliche Frage des Zeugen L.      , eines damaligen Vorstandsmitgliedes der [X.], nach der Betroffenheit der [X.] Zweckgesellschaften der [X.] von der Subprime-Krise den Inhalt der kurz danach veröffentlichten Presseerklärung vorlas und später die Frage, ob in dem genannten einstelligen Millionenbetrag auch das Conduit [X.] enthalten sei, bejahte. [X.] ist das [X.] davon ausgegangen, dass ein verständiger Anleger die genannte Betroffenheit in Höhe eines einstelligen Millionenbetrages auf den Umfang der [X.], die von den Ratingagenturen neu bewertet werden sollten, und nicht auf das Ausfallrisiko sowie die Auswirkungen auf den Ertrag der [X.] bezog. Eine seriöse Aussage zu den Folgen einer Neubewertung war vor deren Ergebnissen überhaupt nicht möglich.

Die Meinung des Revisionsführers, die Anleger wären auch dann in die [X.] geführt worden, wenn er wahrheitsgemäße Angaben zur Betroffenheit der [X.] gemacht hätte, er habe nur die Wahl zwischen zwei [X.]führungsalternativen gehabt, ist nicht nachzuvollziehen. Es wäre problemlos möglich gewesen, die Anleger über den Umfang der gehaltenen Wertpapiere, für die durch Ratingagenturen Neubewertungen angekündigt waren, sowie die nach Meinung der [X.] daraus zu erwartenden Auswirkungen auf die Ausfallwahrscheinlichkeit sowie den Ertrag des Unternehmens wahrheitsgemäß zu informieren. Dann hätten die Marktteilnehmer irrtumsfrei entscheiden können, ob sie in der Krisensituation die [X.] kaufen oder nicht.

Ohne Rechtsfehler hat das [X.] angenommen, dass der Angeklagte durch [X.] handelte und deshalb nicht die Unterlassungsalternative des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. WpHG zur Anwendung kommt. Denn er hat nach den Feststellungen durch seine Angaben in der Presseerklärung ein irreführendes Gesamtbild über die Betroffenheit der [X.] von der Subprime-Krise gezeichnet.

Auch die Feststellung des - sachverständig beratenen - [X.], der vierte Absatz der Presseerklärung habe dazu geführt, dass [X.] der [X.] gegenüber dem Vergleichsindex [X.] eine Überrendite von 3,77 % erzielt habe und es ohne die irreführenden Angaben im vierten Absatz der Presseerklärung zu keiner Kurssteigerung gekommen wäre, weist keinen Rechtsfehler auf. Dasselbe gilt für die Feststellung, die Anleger hätten die Betroffenheit von einer Neubewertung mit einem möglichen Ausfallrisiko gleichgesetzt. Mit seiner Behauptung, es sei eher wahrscheinlich, dass das Festhalten an der Gewinnprognose als Kaufimpuls gewirkt habe, entfernt sich die Revision von den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen.

Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG - auch bei engem Verständnis - eindeutig erfüllt. Das [X.] hat die Tatbestandsmerkmale des § 20a Abs. 1 WpHG, insbesondere die unbestimmten Rechtsbegriffe "irreführenden Angaben" und "Umstände, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind", nach den allgemein gültigen Maßstäben zutreffend ausgelegt. Auf den Vorsatz des Angeklagten hat es zutreffend aus den objektiven Feststellungen geschlossen. Besondere Schwierigkeiten oder Probleme, die eine Erörterung in einer Revisionshauptverhandlung erforderlich gemacht hätten, sind dabei nicht erkennbar geworden. Auf die Grundsätze des Gesellschafts-, Konzern- und Bilanzrechts, die der Angeklagte sowohl zur Auslegung der Presseerklärung als auch der Tatbestandsmerkmale heranziehen will, kommt es nicht an. Entgegen seiner Meinung hat das [X.] keine überspannten Anforderungen an die Richtigkeit von Angaben gestellt, die für die Bewertung von Finanzprodukten erheblich sind. Die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zum Straftatbestand im Hinblick auf den [X.] teilt der Senat nicht.

Das Zivilurteil des [X.] vom 4. März 2010 steht nicht in Widerspruch zu dem angefochtenen Strafurteil. Das [X.] hat sich mit der Frage, ob dem Angeklagten eine Marktmanipulation vorzuwerfen ist, nur am Rande befasst. Es hat ausgeführt, dass die Kläger möglicherweise zu Recht geltend machen, sie seien durch die Presseerklärung in die [X.] geführt und über die Betroffenheit der [X.] von der Subprime-Krise getäuscht worden.

[X.]

                       [X.][X.]

Meta

3 StR 506/10

20.07.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 14. Juli 2010, Az: 14 KLs 6/09 - 130 Js 54/07, Urteil

§ 20a Abs 1 S 1 Nr 1 WpHG, § 38 Abs 2 WpHG, § 39 Abs 2 Nr 11 WpHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 3 StR 506/10 (REWIS RS 2011, 4571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4571

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 106/13

1 StR 106/13

3 StR 5/13

3 StR 5/13

3 StR 506/10

I-26 W 14/14 [AktE]

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