Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.10.2018, Az. II B 39/18

2. Senat | REWIS RS 2018, 2623

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Befangenheitsanträge und gesetzlicher Richter


Leitsatz

1. NV: War der Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit erfolglos, kann ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO vorliegen, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war .

2. NV: Ein Richter ist nicht allein deshalb von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, weil er zuvor über einen Ablehnungsantrag gegen die ebenfalls an der abschließenden Entscheidung beteiligten Richter mitgewirkt hat .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2018  2 K 1190/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

[X.]er Kläger und [X.]eschwerdeführer (Kläger) ist zu einem [X.]rittel Miterbe nach dem am 7. März 2002 verstorbenen [X.]rblasser ([X.]).

2

Am 29. Mai 2001 hatte der Kläger ein Anwesen für 1.500.000 [X.]M gekauft. [X.]er Kaufpreis war in zwei Raten zu 100.000 [X.]M und 1.400.000 [X.]M zu zahlen, deren letztere im November 2001 fällig war. [X.]r hatte sie über zwei [X.]arlehen finanziert und über selbstschuldnerische [X.]ürgschaften des [X.] abgesichert.

3

In der von allen [X.]rben unterzeichneten [X.]rbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, [X.] hätte ihm das Anwesen im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zuwenden wollen. Sein [X.]rbanteil sei daher nach §§ 10, 14 des [X.]rbschaftsteuergesetzes ([X.]rbStG) um den Kaufpreis des Grundstücks (766.937,82 €) zu mindern und um den [X.] (272.500 €) zu erhöhen.

4

[X.]er Rechtsvorgänger des [X.]eklagten und [X.]eschwerdegegners (im Folgenden einheitlich Finanzamt --[X.]--) setzte die [X.]rbschaftsteuer ohne [X.]erücksichtigung einer [X.]orschenkung und unter vollem Ansatz des anteilig auf den Kläger entfallenden [X.]rwerbs ohne Abzug des Kaufpreises fest. [X.]inspruch und Klage blieben ohne [X.]rfolg. [X.]as erste Urteil des Finanzgerichts ([X.]) vom 27. Januar 2016  2 K 1170/13 hat der [X.] ([X.]) mit [X.]eschluss vom 16. Januar 2017 II [X.] 23/16 aufgehoben, weil ein [X.] (A), der an der [X.]ntscheidung mitgewirkt hatte, nicht unterschrieben hatte.

5

Im zweiten Rechtsgang hat der Kläger den [X.]orsitzenden ([X.]) sowie zwei weitere [X.] (A und [X.]) mehrfach wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt und zur Sache weiter ausgeführt. [X.]as [X.] hat im Laufe des [X.]erfahrens die Anträge zurückgewiesen und nach [X.]eweisaufnahme durch Urteil unter Mitwirkung des [X.], des [X.] sowie der [X.]in [X.] die Klage erneut abgewiesen, weil eine mittelbare Grundstücksschenkung nicht vorgelegen habe.

6

Mit seiner [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger in erster Linie [X.]erfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) und daneben die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]O geltend.

7

[X.]ie Ablehnungen der [X.]efangenheitsanträge seien hinsichtlich [X.] nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich gewesen. Im Rahmen des [X.]eschwerdeverfahrens II [X.] 23/16 habe eine Mitarbeiterin des [X.] ([X.]) gegenüber dem [X.] bekundet, [X.] seinerseits habe ihr gegenüber erklärt, das Urteil sei in der Urschrift ordnungsgemäß von den mit der Sache befassten [X.]n unterschrieben. [X.]em [X.] sei aufgrund eines Unterschriftenvergleichs die fehlende Unterschrift aufgefallen. Wer zu derart drastischen Mitteln greife, den [X.]estand des Urteils zu sichern, könne nicht neutral sein. [X.] hätte auch nicht, wie geschehen, an der Ablehnung des [X.]efangenheitsantrags mitwirken dürfen, da sie selbst von der Unterschriftenproblematik im ersten Rechtszug betroffen gewesen sei; ihr Name habe fälschlich, da tatsächlich A an dem Urteil mitgewirkt hatte, zunächst unter der maschinenschriftlichen Ausfertigung gestanden.

8

[X.]as [X.] stütze die Ablehnung des [X.]efangenheitsantrags hinsichtlich des [X.] darauf, dass dieser im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung bekundet habe, er habe keine Aussage darüber getroffen, ob die [X.]erufsrichter, die an dem Urteil mitgewirkt hätten, die Unterschrift tatsächlich geleistet hätten. [X.]ies sei grob fehlerhaft, da es im Widerspruch zu den [X.]ekundungen der als zuverlässig bekannten [X.] stehe. [X.] habe zwar ihre Aussage später insoweit relativiert, als [X.] lediglich seine [X.]ermutung artikuliert habe, das Urteil müsse von den [X.]n unterzeichnet sein, die an der [X.]erhandlung teilgenommen hätten. [X.] habe aber in seiner dienstlichen Äußerung noch nicht einmal dies zugestanden und wolle überhaupt keine Angaben zur Unterschriftenfrage gemacht haben. Hätte aber [X.] gegenüber [X.] keine Aussage über die Unterschriften getan, hätte [X.] eine derartige [X.]rklärung auch nicht gegenüber dem [X.] abgegeben. [X.]on einem [X.], der nicht vollständig informiere, sei keine unvoreingenommene [X.]ntscheidung zu erwarten. [X.]in [X.]orsitzender [X.], der das Urteil ohne Überprüfung, ob es von den mitwirkenden [X.]erufsrichtern unterschrieben sei, unterzeichne und in den Geschäftsgang gebe, verletze seine [X.]ienstpflichten gröblichst und zerstöre jegliches [X.]ertrauen in seine ordnungsgemäße Arbeitsweise. [X.]ie gegenteilige Auffassung des [X.] sei nicht vertretbar.

9

Zudem sei die [X.]in [X.] analog § 41 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen gewesen, da sie nicht nur in die Unterschriftenproblematik involviert gewesen sei, sondern überdies als [X.]orsitzende über die [X.]efangenheitsanträge mit entschieden habe. [X.]s sei ausgeschlossen, dass ein [X.], der zuvor mit [X.]ntscheidungen über [X.]efangenheitsanträge befasst gewesen sei, anschließend gemeinsam mit den davon betroffenen [X.]n [X.]ntscheidungen treffe.

[X.]es Weiteren sei die Kostenentscheidung fehlerhaft. [X.]em Kläger seien die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da er den Mangel der ordnungsgemäßen Unterschrift nicht zu vertreten habe. [X.]amit habe sich das [X.] nicht befasst.

Ferner sei ein [X.]erfahrensmangel wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O gegeben. [X.]em [X.] sei bewusst gewesen, dass die Leistung des [X.]ürgen als freigebige Zuwendung an den Schuldner anzusehen sei, wenn nach den objektiven Umständen der Schuldner von dem [X.]ürgen endgültig von der gegen ihn bestehenden Forderung befreit werden solle. [X.]ei seiner dies ablehnenden Würdigung habe das [X.] wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt, namentlich die untypische Finanzierung, die [X.]esonderheiten der selbstschuldnerischen [X.]ürgschaft, die aus einem Firmenverkauf hätte bedient werden sollen, und die [X.]eschlüsse der [X.]rbengemeinschaft bei der [X.]rbauseinandersetzung. [X.]s habe die Aussage des in der [X.]erhandlung vernommenen Zeugen treuwidrig fehlerhaft gewürdigt, indem es zwar einerseits zugestehe, dass bei einem 17 Jahre zurückliegenden Sachverhalt [X.]rinnerungslücken verständlich seien, aber andererseits sich darauf berufe, dass der Zeuge sich nicht mehr im [X.]etail erinnern könne. [X.]as sei nur so zu erklären, dass es aus fiskalischen Gründen um jeden Preis eine [X.]erurteilung des Klägers wolle.

Unter materiell-rechtlichen Aspekten sei die Revision im Hinblick auf folgende Rechtsfrage zuzulassen:

"Stellt die [X.]rteilung einer [X.]ürgschaft eine freigebige Zuwendung zu Lebzeiten dar, wenn sie der [X.]rfüllung einer zuvor erteilten Schenkungsvereinbarung dient, der Sicherungsgeber verbindlich gegenüber der Gläubigerin die Übernahme der Schuld aus dem [X.]arlehen erklärt, die Gläubigerin hierzu ihr [X.]inverständnis erteilt und der Sicherungsgeber in Kenntnis der Umstände handelt, dass der Sicherungsnehmer nicht in der Lage ist, das [X.]arlehen zu bedienen."

Unter diesen Umständen müsse die [X.]ürgschaft als freigebige Zuwendung zu Lebzeiten betrachtet werden. [X.]in abweichendes [X.]rgebnis sei nicht haltbar, die Revision insoweit auch wegen objektiver Willkürlichkeit des [X.]-Urteils zuzulassen.

Mit einem nach Ablauf der [X.]eschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz macht der Kläger eine [X.]ivergenz zu dem [X.]-Urteil vom 23. Juni 2015 II R 52/13 ([X.][X.] 250, 215, [X.]St[X.]l II 2015, 960) geltend, nach dessen Grundsätzen eine Schenkung zu bejahen sei, wenn nach dem Ableben des [X.]rblassers die Leistung aus dessen [X.]ermögen, namentlich aus dem Nachlass, bewirkt werde. So sei es im Streitfall bei der [X.]rbauseinandersetzung vereinbart worden.

[X.]ine [X.]ivergenz liege auch insoweit vor, als die Rechtsprechung mit Rücksicht auf die günstigen Grundbesitzwerte dazu neige, die Grundstücksschenkung weit zu verstehen ([X.]-Urteile vom 19. August 1959 II 259/57 S, [X.][X.] 69, 420, [X.]St[X.]l III 1959, 417; vom 13. April 1977 II R 162/71, [X.][X.] 122, 332, [X.]St[X.]l II 1977, 663; vom 15. November 1978 II R 69/72, [X.][X.] 126, 318, [X.]St[X.]l II 1979, 201; vom 6. März 1985 II R 19/84, [X.][X.] 143, 291, [X.]St[X.]l II 1985, 382; vom 5. Februar 1986 II R 188/83, [X.][X.] 146, 164, [X.]St[X.]l II 1986, 460, und vom 3. August 1988 II R 39/86, [X.][X.] 154, 383, [X.]St[X.]l II 1988, 1025). [X.]as [X.] habe sich hingegen mit strengsten Maßstäben und Außerachtlassung aller begünstigenden Tatsachen nur daran orientiert, wie es aus fiskalischen Gründen eine [X.]erurteilung zur Zahlung erreichen könne.

[X.]as [X.] tritt der [X.]eschwerde entgegen.

Entscheidungsgründe

II.

[X.]ie Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, so dass es keiner Erörterung bedarf, inwieweit die [X.]arlegungsvoraussetzungen des § 116 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.]O gewahrt sind. [X.]asselbe gilt für die Frage, inwieweit der nach [X.]blauf der [X.] eingegangene Schriftsatz noch berücksichtigt werden darf.

1. [X.]ie gerügten [X.]erfahrensmängel liegen nicht vor.

a) [X.]ies betrifft zunächst die [X.]blehnungen der Befangenheitsanträge.

aa) Ein [X.]erstoß gegen § 119 Nr. 2 [X.]O liegt schon deshalb nicht vor, weil [X.] nicht wegen Besorgnis der Befangenheit, wie es die [X.]orschrift verlangt, mit Erfolg abgelehnt war. [X.]ie Rüge, ein [X.]blehnungsgesuch sei vom [X.] zu Unrecht zurückgewiesen worden, kann nur im Rahmen der Besetzungsrüge nach § 119 Nr. 1 [X.]O geltend gemacht werden (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. [X.]ufl., § 119 Rz 12).

bb) [X.]ie Besetzungsrüge greift aber ebenfalls nicht durch. Eine Besetzungsrüge hat nur dann [X.]ussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des [X.] nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.] vom 4. [X.]ezember 2017 X B 91/17, [X.], 342, Rz 14, m.w.N.). [X.]aran fehlt es im Streitfall. [X.]ie Beschlüsse waren nicht willkürlich, da der geschilderte Sachverhalt kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.] begründete.

aaa) [X.]ie beanstandete dienstliche Erklärung des [X.] in [X.]erbindung mit den unmittelbaren und übermittelten Bekundungen der [X.] lässt nicht den Schluss zu, [X.] sei voreingenommen gewesen.

Soweit der Kläger seine Überlegungen auf der [X.]nnahme aufbaut, [X.] sei grundsätzlich glaubwürdiger als [X.], ist dem schon im [X.]nsatz nicht zu folgen. [X.]bgesehen von dem Umstand, dass [X.] als zuverlässig bekannt sei, hat der Kläger dafür keinen besonderen Grund genannt.

Im Ergebnis weichen die Erklärungen des [X.] und der [X.] nicht mehr voneinander ab. [X.] hat --wie das [X.] im Schriftsatz vom 18. Mai 2017 dem [X.] mitgeteilt [X.] ihre [X.]ngaben zu dem Telefonat mit [X.] berichtigt. [X.] habe erklärt, die maßgeblichen Unterlagen lägen ihm nicht vor; allerdings sollte das Urteil bei geordnetem Geschäftsgang die Unterschriften der an der mündlichen [X.]erhandlung teilnehmenden [X.] enthalten. Es bestehen keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass diese Richtigstellung fehlerhaft sein sollte.

[X.]on dieser Erklärung der [X.] weicht die dienstliche Erklärung des [X.] nicht ab. Er hat dargestellt, wie er die [X.]kten mit dem von dem Berichterstatter B und ihm selbst unterzeichneten [X.] innerhalb des [X.] auf den Weg gebracht hat, und dass er nicht wisse, warum der weitere [X.] [X.] nicht mehr unterschrieben habe und der Geschäftsstelle die fehlende Unterschrift des [X.] auch nicht aufgefallen sei. Ob die [X.]erfahrensweise prinzipiell ordnungsgemäß ist, was der Kläger verneint, hat auf die Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist, keinen Einfluss. [X.] hat des Weiteren in seiner dienstlichen Erklärung ausgeführt, er habe die [X.]ngabe der [X.], die [X.] trage den Namen der [X.], anhand der elektronisch gespeicherten Urteilsfassung nachvollzogen, aber keine [X.]ussagen dazu getroffen, ob die an der Entscheidung mitwirkenden Berufsrichter ihre Unterschrift tatsächlich geleistet haben. [X.]azu sei er auch gar nicht in der Lage gewesen, weil die Gerichtsakte mit der Urschrift des Urteils bereits dem [X.] zugeleitet gewesen sei.

bbb) Soweit der Kläger eine unabweisbare [X.]oreingenommenheit des [X.] aus einer ungeprüften Unterzeichnung des Urteils herleitet, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Es gibt keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass dem [X.] zu einem Zeitpunkt, als er für deren Nachholung noch hätte sorgen können, die fehlende Unterschrift des [X.] bewusst war. Selbst ein [X.]erstoß gegen Sorgfaltspflichten könnte für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Erst recht wäre ein derartiger Schluss nicht zwingend.

ccc) Ob es eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse betreffend die [X.]blehnungsgesuche begründete, wenn [X.] von der Mitwirkung an diesen Beschlüssen ausgeschlossen und insoweit folglich nicht gesetzliche [X.]in gewesen wäre, kann dahinstehen. Es ist nicht ersichtlich, warum [X.] ausgeschlossen gewesen sein sollte. [X.]er [X.]ortrag, sie sei selbst von der Unterschriftenproblematik im ersten Rechtszug betroffen gewesen, füllt keinen [X.]usschlussgrund aus. Im Übrigen war Gegenstand der [X.]blehnungsanträge gegen [X.], an deren Entscheidung [X.] mitgewirkt hat, nicht ein [X.]erhalten der [X.] und noch nicht einmal der [X.]organg, mit dem der Name [X.] gestrichen und der Name [X.] eingefügt worden war, sondern allein das spätere [X.]erhalten des [X.] im Rahmen des Beschwerdeverfahrens II B 23/16. Mit diesem [X.]erhalten hatte [X.] nichts zu tun.

b) Unbegründet ist auch die weitere Besetzungsrüge des [X.], mit der er die Mitwirkung der [X.] an dem die Instanz abschließenden und nunmehr mit der Beschwerde angefochtenen Urteil rügt. Eine analoge [X.]nwendung von § 41 Nr. 6 ZPO kommt nicht in Betracht. Nach dieser [X.]orschrift ist ein [X.] von der [X.]usübung des [X.]amts kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen [X.]erfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten [X.]s handelt. [X.]ie Entscheidung über Befangenheitsanträge ergeht aber nicht in einem früheren Rechtszug. Ein Rechtszug zeichnet sich durch den Instanzenzug zu einem höheren Gericht aus. [X.]ie in § 41 ZPO enthaltene [X.]ufzählung der gesetzlichen [X.]usschließungsgründe ist abschließend, was auf der verfassungsrechtlichen Forderung beruht, den gesetzlichen [X.] im [X.]oraus möglichst eindeutig zu bestimmen (vgl. [X.] vom 9. Mai 2018 X B 143/17, [X.], 973, Rz 31 ff.). Eine [X.]nalogie ist deshalb nicht möglich.

c) [X.]ie Rüge betreffend die Kosten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

In der Sache rügt der Kläger die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung. [X.]amit macht er keinen der in § 115 [X.]bs. 2 [X.]O normierten Zulassungsgründe geltend.

Soweit der Kläger eine Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 [X.]bs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) begehrt, ist dies im [X.]erfahren über den Kostenansatz einschließlich ggf. des [X.] nach § 66 GKG geltend zu machen (vgl. [X.] vom 27. Oktober 2015 I E 9-12/15, [X.]/N[X.] 2016, 782). Im Rahmen der Kostengrundentscheidung wird über dieses Begehren nicht entschieden.

d) Soweit der Kläger dem [X.] vorhält, es habe den Inhalt der [X.]kten nicht berücksichtigt und insoweit verfahrensfehlerhaft entgegen § 96 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]O seine Entscheidung nicht aus dem Gesamtergebnis des [X.]erfahrens geschöpft, trifft dies in der Sache nicht zu. [X.]as [X.] hat die von dem Kläger hervorgehobenen Punkte erörtert und lediglich im Rahmen seiner Würdigung andere Schlussfolgerungen gezogen als es der Kläger begehrt. [X.]as [X.] hat sich insgesamt detailliert mit den Finanzierungsmodalitäten des [X.]nwesens befasst. Es ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass eine selbstschuldnerische Bürgschaft vorgelegen habe (namentlich S. 9 des Urteils und im Folgenden), es hat den Firmenverkauf in seine Überlegungen einbezogen (S. 11 des Urteils) und schließlich auch die [X.]ngaben des [X.] und seines Bruders in der Erbschaftsteuererklärung gewürdigt (S. 12 des Urteils).

e) [X.]ie Rüge des [X.], die Würdigung der Zeugenaussage sei wegen der Bewertung der Erinnerungslücken treuwidrig fehlerhaft, begründet keinen [X.]erfahrensmangel. Selbst wenn ein [X.]erstoß gegen [X.]enkgesetze und Erfahrungssätze vorläge --woran es [X.], wäre dies unbeachtlich, da es sich dabei in der Regel um materiell-rechtliche Fehler handelt, die nicht als [X.]erfahrensmangel gerügt werden können (vgl. [X.] vom 26. [X.]pril 2018 XI B 117/17, [X.], 953, Rz 45). Ein solcher [X.]erstoß liegt aber auch nicht vor. Bleibt eine Zeugenaussage unergiebig und lässt sich der Beweis auch nicht anderweit führen, hat die Entscheidung ggf. nach der [X.] getroffen zu werden, wie es das [X.] hier zutreffend unternommen hat.

2. [X.]ie Zulassung der Revision nach § 115 [X.]bs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.]O kommt ebenfalls nicht in Betracht.

a) [X.]er von dem Kläger formulierten Rechtsfrage, der er grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]O beimisst, lässt sich zum einen angesichts ihres auf den konkreten Streitfall bezogenen Zuschnitts keine grundsätzliche Bedeutung entnehmen. Zum anderen wäre sie auch in einem Revisionsverfahren nicht klärbar, denn sie unterstellt, dass der Bürge die Schuldübernahme verbindlich erklärt habe. [X.]as [X.] ist aber mittels der ihm obliegenden und den [X.] nach § 118 [X.]bs. 2 [X.]O grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass eine derartige Schuldübernahme gerade nicht vereinbart war. Zulässige und begründete [X.] § 118 [X.]bs. 2 [X.]O, die sich gerade auf diese Feststellungen bezögen, hat der Kläger aber, wie sich aus den [X.]usführungen unter [X.] ergibt, nicht vorgebracht.

b) Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, eine Entscheidung, die unter den in der Rechtsfrage formulierten [X.]oraussetzungen eine freigebige Zuwendung verneine, sei nicht haltbar, das [X.]-Urteil deshalb mit einem nach § 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.]O die Zulassung der Revision rechtfertigenden qualifizierten [X.] behaftet, geht dies aus demselben Grunde fehl. Es mangelt an den in der Rechtsfrage angenommenen [X.]oraussetzungen.

c) Eine [X.]ivergenz zu dem Urteil des [X.] in [X.]E 250, 215, BStBl II 2015, 960 liegt nicht vor. [X.]er [X.] formuliert wörtlich in Rz 17, worauf sich der Kläger auch beruft:

"Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 [X.]bs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem [X.]bleben durch Bewirkung der versprochenen Leistung aus seinem [X.]ermögen vollzogen, ist der Erblasser Zuwendender i.S. von § 7 [X.]bs. 1 Nr. 1 ErbStG."

[X.]ie Zuwendung setzt mithin voraus, dass das Schenkungsversprechen aus dem [X.]ermögen des Erblassers vollzogen wird. [X.]as bedeutet, dass es aus dem Nachlass, und zwar bei einer Mehrheit von Erben aus dem ungeteilten Nachlass vollzogen werden muss. [X.]er Kläger selbst macht aber geltend, dass er die versprochene Leistung, nämlich die Tilgung der [X.]arlehensverbindlichkeit, aus seinem Erbanteil entrichtet habe und dies auch so den [X.]ereinbarungen der Erbengemeinschaft entsprochen habe. [X.]on einer entsprechenden Einschätzung seitens der Erbengemeinschaft ist das [X.] auch ausgegangen (S. 12 des Urteils). [X.]as [X.] konnte damit von den Grundsätzen, die der [X.] in dem genannten Urteil aufgestellt hat, nicht abweichen. [X.]ielmehr sind die [X.]oraussetzungen für den [X.]ollzug der Schenkung, die dieses Urteil aufgestellt hat, gerade nach dem [X.]ortrag des [X.] nicht erfüllt.

d) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Rechtsprechung "neige" zu einem weiten [X.]erständnis der mittelbaren Grundstücksschenkung, ist dies unsubstantiiert.

[X.]ie [X.]nnahme, die Entscheidung des [X.] sei allein fiskalisch motiviert, lässt keinen Zulassungsgrund erkennen und ist im Übrigen eine Behauptung ins Blaue hinein.

3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 135 [X.]bs. 2 [X.]O.

4. [X.]on einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 [X.]bs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

Meta

II B 39/18

22.10.2018

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 14. Februar 2018, Az: 2 K 1190/17, Urteil

§ 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 119 Nr 2 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 41 Nr 6 ZPO, § 21 Abs 1 S 1 GKG, § 66 GKG, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 14 Abs 1 S 1 ErbStG 1997, § 518 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.10.2018, Az. II B 39/18 (REWIS RS 2018, 2623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2623

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