Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.11.2011, Az. II B 60/11

2. Senat | REWIS RS 2011, 920

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Gegenstand

Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Schwiegerkind


Leitsatz

1. NV: Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem erhaltenen Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein und ohne dass der übertragende Elternteil die Weitergabe des Miteigentumsanteils am Grundstück veranlasst hat, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor .

2. NV: Das bloße Einverständnis des Elternteils mit der Weiterübertragung durch das Kind reicht nicht aus, um eine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind zu begründen .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Antragstellerin und [X.]eschwerdeführerin (Klägerin) ist mit [X.] verheiratet.

2

[X.] erhielt von seinem [X.]ater ([X.]) mit notariell beurkundetem [X.] ([X.]. 1175/2010 [X.]) einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück A, verbunden mit dem [X.]ondereigentum an der Wohnung [X.] zum Alleineigentum. Die [X.]ertragsteile waren sich über den Eigentumsübergang einig und beantragten entsprechend der [X.]ewilligung des [X.] die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Eine Auflassungsvormerkung wurde nicht eingetragen. [X.] räumte zugunsten des [X.] ein Nutzungsrecht an einem zur Wohnung gehörenden Raum ein und verpflichtete sich, an seinen [X.]ruder 50.000 € zur Abfindung von dessen väterlichen Pflichtteilsansprüchen zu zahlen. Die Überlassung des Miteigentumsanteils am Grundstück an [X.] sollte unentgeltlich erfolgen, soweit dessen Wert die von [X.] zu erbringenden Gegenleistungen übersteigen sollte. [X.] hatte sich die unentgeltliche Zuwendung auf seine Pflichtteilsansprüche anrechnen zu lassen; eine Ausgleichspflicht nach §§ 2050 Abs. 3, 2052 des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs sollte nicht bestehen. [X.] verzichtete mit Wirkung für sich und seine Abkömmlinge gegenüber [X.] auf seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bei dessen Ableben. [X.] war berechtigt, die unentgeltliche Rückauflassung des [X.]ertragsobjekts u.a. dann zu verlangen, wenn [X.] dieses zu Lebzeiten des [X.] ohne dessen Zustimmung veräußern sollte. Im Hinblick darauf stimmte [X.] der [X.]eräußerung eines Hälfteanteils an dem [X.] übertragenen Miteigentumsanteil an die Klägerin unwiderruflich zu.

3

Mit notarieller Urkunde ebenfalls vom 30. Juni 2010 ([X.]. 1176/2010 [X.]) übertrug [X.] als ehebezogene Zuwendung ohne besonderes Entgelt die Hälfte seines mit dem [X.]ondereigentum an der Wohnung [X.] verbundenen Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf die Klägerin. Die [X.]ertragsteile erklärten die Auflassung und beantragten die Eintragung der Ehegatten als Miteigentümer im Grundbuch. Auf die Zwischeneintragung des [X.] als Alleineigentümer wurde verzichtet. Dem [X.] wurde das Recht eingeräumt, im Fall der [X.]cheidung oder bei einem [X.]orversterben der Klägerin die Zuwendung zurückzuverlangen.

4

Der [X.]eklagte, Antragsgegner und [X.]eschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) ging davon aus, dass [X.] jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück dem [X.] und der Klägerin freigebig zugewendet habe. Für die Zuwendung an die Klägerin setzte das [X.] ausgehend von einem geschätzten Grundbesitzwert mit [X.]escheid vom 16. November 2010 [X.]chenkungsteuer in Höhe von 23.200 € gegen die Klägerin fest. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Klageverfahren ist beim Finanzgericht ([X.]) unter dem [X.]. X anhängig.

5

Den Antrag der Klägerin, die [X.]ollziehung des [X.]chenkungsteuerbescheids auszusetzen, lehnten das [X.] und das [X.] ab. Das [X.] führte zur [X.]egründung seines [X.]eschlusses aus, dass ein [X.]er schenkungsteuerrechtlich nicht bereichert sei, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenke, selbst wenn zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen seien. [X.]ei einer solchen Kettenschenkung seien regelmäßig Personen beteiligt, die enge persönliche [X.]eziehungen zueinander hätten. Die Weitergabe des geschenkten Gegenstands sei zwischen den [X.]eteiligten abgestimmt und durch [X.]erträge vorbereitet. Der [X.] führe deshalb nicht zu einer [X.]teigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

6

Mit der [X.]eschwerde verfolgt die Klägerin ihr Aussetzungsbegehren weiter. Zur [X.]egründung trägt sie vor, dass die Übertragungsvorgänge voneinander unabhängig seien. [X.] habe ihr aufgrund seiner eigenen Entscheidung einen hälftigen Anteil an dem Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden mit dem [X.]ondereigentum an der Wohnung [X.] übertragen. Zum Zeitpunkt dieser Übertragung sei [X.] bereits hinsichtlich des gesamten ihm überlassenen Miteigentumsanteils am Grundstück bereichert gewesen, weil er uneingeschränkt darüber habe verfügen können. [X.] habe bei der Überlassung an [X.] keine Auflagen zur [X.]erwendung oder Nutzung des Grundstücks gemacht.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die [X.]orentscheidung aufzuheben und die [X.]ollziehung des [X.]chenkungsteuerbescheids vom 16. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2011 ab Fälligkeit bis zum Abschluss des Klageverfahrens vor dem [X.] München auszusetzen.

8

Das [X.] beantragt, die [X.]eschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Beschwerde ist begründet. Die [X.]orentscheidung ist aufzuheben; die [X.]ollziehung des angefochtenen [X.]chenkungsteuerbescheids ist ab Fälligkeit bis zum Abschluss des Klageverfahrens beim [X.] auszusetzen. Entgegen der Auffassung des [X.] ist es ernstlich zweifelhaft, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück durch [X.] und die anschließende Übertragung eines hälftigen Anteils am Miteigentumsanteil durch [X.] auf die Klägerin aus schenkungsteuerrechtlicher [X.]icht eine freigebige Zuwendung eines hälftigen Miteigentumsanteils von [X.] an die Klägerin beinhaltet.

1. Nach § 69 Abs. 3 [X.]atz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) kann das Gericht der Hauptsache die [X.]ollziehung eines angefochtenen [X.]erwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des [X.]erwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 [X.]atz 1 i.[X.].m. Abs. 2 [X.]atz 2 [X.]O). Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen [X.]teuerbescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 26. August 2010 [X.]/10, [X.], 445, B[X.]tBl II 2011, 826).

2. Im [X.]treitfall sind die [X.]oraussetzungen für eine Aussetzung der [X.]ollziehung (Ad[X.]) des angefochtenen [X.]chenkungsteuerbescheids erfüllt. Eine freigebige Zuwendung des [X.] an die Klägerin liegt nicht vor.

a) Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und [X.]chenkungsteuergesetzes (Erb[X.]tG) gilt als [X.]chenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Bei der Prüfung der Frage, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung i.[X.]. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erb[X.]tG beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an; denn die [X.]chenkungsteuer ist eine [X.]erkehrsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 [X.], [X.], 165, B[X.]tBl II 2010, 363, unter [X.]). Wird dem Bedachten der [X.]chenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der [X.]erwendung des [X.]chenkungsgegenstands verfügte (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 [X.]/91, [X.], 520, B[X.]tBl II 1994, 128; vom 10. März 2005 [X.]/03, BFH/N[X.] 2005, 1309). Maßgeblich für die Beurteilung sind insoweit die Ausgestaltung der [X.]erträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der [X.]ertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien. Die [X.]erpflichtung zur Weitergabe kann sich damit aus einer ausdrücklichen [X.]ereinbarung im [X.]chenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben (vgl. [X.], Zeitschrift für Erbrecht und [X.]ermögensnachfolge --ZE[X.]-- 1994, 55).

Erhält jemand als Durchgangs- oder [X.] eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden [X.]erpflichtung in vollem Umfang an einen [X.] weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem [X.]ermögen des Zuwendenden an den [X.] vor (vgl. BFH-Urteil in [X.], 520, B[X.]tBl II 1994, 128). Wegen der [X.]erpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der [X.] aus dem [X.]ermögen des Zuwendenden; eine [X.]chenkung der [X.] an den [X.] kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in [X.], 520, B[X.]tBl II 1994, 128).

Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne [X.]eranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche [X.]erpflichtung freigebig einem [X.] zu, scheidet die Annahme einer [X.]chenkung des Zuwendenden an den [X.] aus. Dies gilt auch dann, wenn der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im [X.] an die [X.]chenkung an einen [X.] weiterschenkt (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1962 II 218/59 U, [X.], 554, B[X.]tBl III 1962, 206).

Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, wer Zuwendender und Bedachter ist, wenn Eltern ein Grundstück schenkweise auf ein Kind übertragen und das Kind unmittelbar im [X.] an die ausgeführte [X.]chenkung einen Miteigentumsanteil an dem erhaltenen Grundstück an seinen Ehegatten weiterschenkt. In solchen Fällen kann, wenn das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet ist und die Eltern die Weitergabe des Miteigentumsanteils am Grundstück nicht veranlasst haben, entgegen der Auffassung des [X.] schenkungsteuerrechtlich regelmäßig nicht von einer Zuwendung der Eltern an das [X.]chwiegerkind ausgegangen werden.

b) Im [X.]treitfall ist eine der [X.]chenkungsteuer unterliegende Zuwendung des [X.] an die Klägerin nicht gegeben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass zivilrechtlich zwei [X.]chenkungen vorliegen, und zwar eine Zuwendung des Miteigentumsanteils am Grundstück durch den Übergeber [X.] an seinen [X.]ohn [X.], soweit der Wert des Miteigentumsanteils den Wert des Nutzungsrechts zugunsten des [X.] und die an den Bruder zu zahlende Abfindung übersteigt, und eine Zuwendung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück durch [X.] an seine Ehefrau, die Klägerin.

[X.] hat den gesamten Miteigentumsanteil am Grundstück seinem [X.]ohn [X.] und nicht anteilig seiner [X.]chwiegertochter, der Klägerin, zugewendet. Die [X.]chenkung des [X.] an [X.] war bereits ausgeführt, als [X.] den zugewendeten Miteigentumsanteil am Grundstück zur Hälfte auf die Klägerin übertragen hat. Eine ausgeführte Grundstücksschenkung setzt --was vorliegend gegeben [X.] ein wirksames [X.]chenkungsversprechen, die Auflassung und die Eintragungsbewilligung voraus (vgl. [X.]iskorf, [X.] 2005, 854). Die Eintragung des [X.] im Grundbuch war hierfür nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 26. [X.]eptember 1990 II R 150/88, [X.], 214, B[X.]tBl II 1991, 320).

Der zwischen [X.] und [X.] geschlossene Überlassungsvertrag enthielt keine [X.]erpflichtung des [X.] zur Weiterübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück auf die Klägerin. Es sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass [X.] den [X.] zu einer Weiterübertragung auf die Klägerin veranlasst haben könnte. Eltern haben regelmäßig kein Interesse daran, ihre Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht auf ihre Kinder, sondern unmittelbar auf [X.]chwiegerkinder zu übertragen (vgl. [X.]chuck in [X.]iskorf/Knobel/[X.]chuck, Erbschaftsteuer- und [X.]chenkungsteuergesetz, [X.], 3. Aufl., § 7 Erb[X.]tG Rz 94; [X.] in [X.]/Jüptner/[X.]/[X.], Erb[X.]tG, 3. Aufl., § 7 Rz 127; [X.], ZE[X.] 2005, 263, 264;

Reymann, ZE[X.] 2006, 55; [X.]piegelberger, Festschrift für [X.]pindler 2011, 809, unter II.4.). Das gilt insbesondere dann, wenn --wie im [X.]treitfall-- für bestimmte Fälle ein Rückübertragungsanspruch des zuwendenden Elternteils gegenüber dem bedachten Kind vereinbart wird. Insoweit ist unerheblich, dass auch bei einer Zuwendung von Eltern an das [X.]chwiegerkind nach [X.]cheitern der Ehe Rückforderungsansprüche der Eltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach Bereicherungsrecht entstehen können (vgl. Urteil des [X.] vom 3. Februar 2010 [X.], [X.], 190). Denn diese Rückforderungsansprüche betreffen das [X.]erhältnis der Eltern zum [X.]chwiegerkind und nicht das [X.]erhältnis zum eigenen Kind.

Eine freigebige Zuwendung des [X.] an die Klägerin kann nicht im Hinblick darauf angenommen werden, dass [X.] der [X.]eräußerung eines hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück durch [X.] an die Klägerin zugestimmt hat. [X.]elbst wenn sich die Zustimmung zur [X.]eräußerung, also zu einer entgeltlichen Übertragung, auf eine unentgeltliche Überlassung erstreckt haben sollte, kann ein bloßes Einverständnis des [X.] mit der Weiterübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils durch [X.] auf die Klägerin keine Zuwendung des [X.] an die Klägerin begründen.

Außerdem spricht gegen eine solche Zuwendung, dass nach den abgeschlossenen [X.]erträgen [X.] für die Überlassung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück an seinen Bruder 50.000 € zu zahlen hatte, während die Klägerin den hälftigen Miteigentumsanteil ohne besonderes Entgelt erhalten hat. Die Bereicherung der Klägerin um den Wert des hälftigen Miteigentumsanteils beruht ausschließlich auf der Zuwendung des [X.], der die Zahlungsverpflichtung gegenüber seinem Bruder nicht anteilig auf die Klägerin abgewälzt hat.

c) Bei der summarischen Prüfung im Rahmen des [X.]erfahrens wegen Ad[X.] kann dahinstehen, wie die im [X.]ertrag zwischen [X.] und [X.] vereinbarte Anrechnung der unentgeltlichen Zuwendung auf seine "Pflichtteilsansprüche" (Tz I[X.].3. der notariellen Urkunde) zu verstehen ist. Denn [X.] hat gegenüber [X.] auf seine gesetzlichen Pflichtteilsansprüche bei dessen Ableben verzichtet.

d) Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 der Abgabenordnung) liegen nicht vor.

Meta

II B 60/11

30.11.2011

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 30. Mai 2011, Az: 4 V 548/11, Beschluss

§ 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 69 Abs 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.11.2011, Az. II B 60/11 (REWIS RS 2011, 920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 920

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