Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1418

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[X.]UND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
VIII ZR 416/12

Verkündet am:

6. November 2013

[X.]rmel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.]G[X.] §§ 535, 241 Abs. 2, § 280
Abs. 1
Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei [X.] in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen [X.] nicht akzeptiert wird.

[X.], Urteil vom 6. November 2013 -
VIII ZR 416/12 -
LG Gießen

[X.] ([X.])

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter Dr.
Frellesen, die Richterinnen Dr.
Milger und Dr.
[X.] sowie [X.]
Achilles

für Recht erkannt:
Die Revision der [X.]eklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 7.
November 2012 wird zurückge-wiesen.
Die [X.]eklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.]eklagten waren von Anfang
2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppel-haushälfte der Klägerin in [X.].

. Sie hatten das Objekt in weißer Farbe frisch renoviert
übernommen, strichen danach einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigen Farben (rot, gelb, blau)
an
und gaben es in diesem Zustand bei
Mietende zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten [X.] zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand-
und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen [X.]etrag von 3.648,82

auf.
1
-
3
-

Soweit hier noch von Interesse,
hat die Klägerin -
unter teilweiser Ver-rechnung mit der von den [X.]eklagten geleisteten Kaution -
Zahlung von 1.836,46

gehrt; die [X.]eklagten haben widerklagend die Rück-zahlung der zu [X.]eginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution
verlangt.
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die [X.]eru-fung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil dahin [X.], dass die [X.]eklagten -
soweit hier noch von Interesse -
an die Klägerin 874,30

zu zahlen haben; die weitergehende [X.]erufung der Klä-gerin und die [X.]erufung der [X.]eklagten hat es zurückgewiesen.
Mit der vom [X.]e-rufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die [X.]eklagten hinsichtlich der Klage die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen [X.]ntscheidung und verfolgen im Übrigen ihren [X.] weiter.

[X.]ntscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen [X.]rfolg.
I.
Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner [X.]ntscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die [X.]eklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 874,30

280 Abs.
1, §
546 [X.]G[X.] zu.
Unabhängig davon, ob der Mieter zur Durchführung von Schönheitsrepa-raturen verpflichtet sei, stelle es eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgebe, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreite. Dies sei vorliegend der Fall. Die [X.]e-2
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4
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klagten hätten einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigen Farben gestrichen, was eine Neuvermietung in diesem
Zustand
praktisch unmöglich gemacht ha-be. Auch der Nachmieter, der Zeuge D.

, habe die farbigen Wände nicht behalten wollen.
[X.]ntgegen der Auffassung der [X.]eklagten sei eine Vertragspflichtverlet-zung auch dann gegeben, wenn sich der ausgefallene farbliche Zustand durch Schönheitsreparaturen im Sinne des §
28 Abs.
4 Satz
3 der Zweiten [X.]erech-nungsverordnung (mithin auch durch Neutapezieren) beseitigen lasse und [X.] darüber hinausgehenden Instandsetzungsarbeiten erforderlich seien. [X.] müsse die Vertragsverletzung schon darin gesehen
werden, dass die Rückgabe in dem farblich auffälligen, veränderten Zustand erfolgt sei, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreite.
Durch die Vertragspflichtverletzung der [X.]eklagten sei der Klägerin unter [X.]erücksichtigung eines Abzugs neu für alt ein Schaden in Höhe von 2.676,66

entstanden. Zwar habe die Klägerin als Vermieterin bei [X.]eendigung des [X.] mangels wirksamer Vereinbarung der Parteien
keinen Anspruch gegen die [X.]eklagten auf Renovierung des Hauses oder auf Zahlung eines an-teiligen [X.]etrages hierfür gehabt. Jedoch stehe nach dem [X.]rgebnis der [X.]eweis-aufnahme fest, dass die [X.]eseitigung der farblichen Gestaltung einen zusätzli-chen Aufwand (Vorstreichen mit Haftgrund, zweimaliges Streichen)
erfordert habe. Dennoch sei der Schaden der Klägerin nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 2.676,66

a-lerkosten von 3.648,82

e-rin durch die Zahlung des Schadensersatzes
im [X.]rgebnis eine vollständig reno-vierte Wohnung zurückerhalte, obwohl sie keinen Anspruch gegen die [X.]eklag-ten auf Durchführung der Schönheitsreparaturen oder auf Zahlung eines antei-ligen [X.]etrages hierfür gehabt habe und sie deshalb ohne die farbliche
Verun-8
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-

staltung der [X.]eklagten ein unrenoviertes Haus mit normalen Gebrauchsspuren nach einer Nutzungsdauer von rund 2 ½ Jahren zurückerhalten hätte.
Unter Verrechnung mit der Kaution ergebe sich zugunsten der Klägerin ein [X.]etrag von 874,30

. Insoweit sei die Klage
begründet, während die [X.] unbegründet sei.

II.
Diese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im [X.]rgebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die [X.]eklagten sind wegen der Rückgabe des
-
mit neutral (hier: weiß) gestrichenen Wänden übernommenen -
Mietobjekts in einem ausgefallenen farblichen Zustand, der
eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich machte,
weil er für viele Mieter nicht akzeptabel ist, gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig. Das vertragswidrige Verhalten (§§ 535, 280 Abs.
1, §
241 Abs.
2, § 242
[X.]G[X.]) der [X.]eklagten bei [X.]eendigung des Mietverhältnisses
besteht darin, dass sie die Pflicht, auf das berechtigte Interesse der Klägerin an einer baldigen
Weitervermietung der zurückgegebenen Doppelhaushälfte in der gebotenen Weise Rücksicht
zu nehmen, verletzt haben. Zu Recht hat das [X.]eru-fungsgericht daher einen Anspruch der Klägerin gegen die [X.]eklagten auf [X.]rsatz der anteiligen Renovierungskosten in Höhe von 2.676,66

e-klagten unter [X.]erücksichtigung des ihnen zustehenden Mietkautionsrückzah-lungsanspruchs zur Zahlung von 874,30

1. [X.]ine ungewöhnliche Farbwahl bei der Dekoration einzelner Räume führt nach allgemeiner Meinung (vgl. [X.]surteil vom 18. Juni 2008

VIII ZR 224/07, [X.], 2499 Rn. 18 mwN; [X.]/[X.], [X.]G[X.], [X.]. 10
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6
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2011, § 535 Rn. 109a) zu einer vom Vermieter nicht hinzunehmenden [X.] der zurückgegebenen Mieträume, wenn eine Weitervermietung der Wohnung in diesem Zustand praktisch unmöglich ist. So hat auch der [X.]
bereits ausgesprochen, dass
dem Vermieter vor dem Hintergrund einer [X.] Weitervermietung ein Interesse daran, die Wohnung am [X.]nde des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst [X.] Mietinteressenten akzeptiert wird, nicht abzusprechen
ist und der Mieter nach
Treu und Glauben gemäß §
242 [X.]G[X.] gehalten ist, eine von ihm ange-brachte ungewöhnliche Dekoration bei Rückgabe der Wohnung wieder zu [X.] ([X.]surteile vom 13. Januar 2010

VIII
ZR 48/09, NJW
2010, 674 Rn.
16; vom 22.
Oktober 2008

VIII
ZR 283/07, NJW
2009, 62 Rn.
17; vom 18.
Juni 2008

VIII
ZR 224/07, aaO).
2. Der
Mieter ist gemäß § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] zum Schadens-ersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene [X.]
mit einem farbigen Anstrich zurückgibt.
a) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts

und der Revisions-erwiderung

ergibt sich dies allerdings nicht aus § 546 Abs.
1 [X.]G[X.]. Diese Vor-schrift
enthält keine Regelung darüber, in welchem Zustand die Wohnung zu-rückzugeben ist, da der Zustand der Wohnung für die Rückgabe selbst ohne [X.]edeutung
ist. Nach der vom Gesetz getroffenen Regelung kann der Vermieter wegen Veränderung
oder Verschlechterung der Mietsache zwar Schadenser-satz verlangen, nicht aber die Rücknahme der Mietsache ablehnen ([X.]sur-teil
vom 10.
Januar 1983

VIII
ZR 304/81, [X.]Z
86, 204, 209 f.

zur Vorgän-gerregelung in §
556 [X.]G[X.]; [X.]/[X.], [X.]G[X.], [X.]. 2011, §
546 Rn.
19).
b) Im Ansatzpunkt ähnlich wie das [X.]erufungsgericht,
sieht [X.] ([X.], Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 4.
Aufl., 14
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-
7
-

1.
Teil, [X.],
V
373) die
Rückgabe eines Mietobjekts in einem Zustand, der beim Vermieter zusätzliche Kosten für die dekorative Herrichtung auslöst, als [X.] im Sinne des § 241 Abs. 2 [X.]G[X.] an. Diese bestehe nicht darin, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit nach seinen sehr singulären Vorstellungen durchführe, sondern in der Rückgabe in einem Zustand, der es nicht ermögliche, allein mit den üblichen Vorarbeiten die Deko-ration zu erneuern. In diesem Fall versuche der Mieter, die zusätzlichen Kosten, die aus der Selbstverwirklichung durch Farbwahl und sonstige Gestaltung stammten, auf den Vertragspartner abzuwälzen
([X.], aaO). Dagegen wird eingewandt ([X.]isenschmid, WuM
2010, 459, 466
f.), dass das, was [X.] der Mietzeit erlaubt sei, bei [X.]nde des Mietverhältnisses nicht zu einer [X.] werden könne.
c) Zutreffend ist
insoweit
zwar, dass der Mieter Veränderungen oder [X.]en der Mietsache dann nicht nach §
538 [X.]G[X.] zu vertreten
hat, wenn sie durch einen vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden (Se-natsurteil vom 5.
März 2008

VIII
ZR 37/07, NJW
2008, 1439
Rn.
21),
und dass die farbliche Gestaltung der Mieträume während der Dauer des Mietverhältnis-ses dem Mieter überlassen ist, somit zum vertragsgemäßen Gebrauch einer angemieteten Wohnung
gehört
([X.]surteile vom 21.
September 2011

VIII
ZR 47/11, [X.], 618 Rn.
8; vom 18.
Juni 2008

VIII
ZR 224/07, aaO Rn.
17).
Der Mieter verletzt jedoch seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2, § 242 [X.]G[X.], wenn er die in neutraler Dekoration übernommene [X.] bei Mietende
in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressen-ten nicht akzeptiert wird. Der Schadenersatzanspruch des Vermieters beruht in diesem Fall auf §§ 535,
280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 242
[X.]G[X.]. Der Schaden des 17
18
-
8
-

Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable
Art der Dekoration beseitigen muss.
Vermieter und Mieter müssen bei der Gebrauchsüberlassung bezie-hungsweise Nutzung der Wohnung auf die Interessen des jeweils anderen [X.] Rücksicht nehmen (§ 241 Abs. 2,
§ 242 [X.]G[X.]). So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem per-sönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei [X.]eendigung des Mietverhältnisses
in einem
Dekorationszustand
zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größe-ren
Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht ([X.]surteil vom 22. Februar 2012 -
VIII ZR 205/11, NJW 2012, 1280
Rn. 12; [X.]sbeschlüsse vom 14. Dezember 2010

[X.], [X.], 96 Rn. 3,
sowie VIII ZR 218/10, [X.], 212 Rn.
3).
d) [X.]ntgegen der Auffassung der Revision (ebenso [X.]isenschmid, aaO) folgt aus der [X.]ntscheidung des [X.]s zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung im Falle des Rauchens ([X.]surteil vom 5.
März 2008

VIII
ZR 37/07, NJW
2008, 1439) nichts anderes. Denn diese [X.]ntscheidung betraf die Frage, wann beim Rauchen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten sind; dort hat der [X.] entschieden, dass Rauchen nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen ist ("exzessives Rau-chen"), wenn die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Mietsa-che Schäden verursachen, die über die Abnutzung der Dekoration hinausgehen und sich dementsprechend nicht mehr durch bloße Ausführung von Schönheits-reparaturen beseitigen lassen ([X.]surteil vom 5.
März 2008

VIII
ZR 37/07, aaO Rn.
23).
Darum geht es hier indes nicht.
[X.]xzessives Rauchen führt zu einer übermäßigen Abnutzung der Miet-räume, die [X.]eseitigungsmaßnahmen erfordert, die über normale Schönheitsre-19
20
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-
9
-

paraturen hinausgehen.
Um Abnutzung der Mieträume geht es bei deren farbli-cher Gestaltung in ungewöhnlichen Farben jedoch nicht. Maßnahmen zu deren [X.]eseitigung
sind deshalb im Rechtssinne auch keine Schönheitsreparaturen.
Das zeigt schon die schlichte Überlegung, dass das berechtigte Interesse des Vermieters, die Wohnung am [X.]nde des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, auch dann ohne [X.]inschränkung zu bejahen ist, wenn der Mieter die Wohnung vor der Rückgabe in ungewöhnlichen Farben frisch renoviert hat.
3. Die vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadens-höhe werden von der Revision nicht beanstandet und begegnen auch im Übri-gen keinen [X.]edenken. Zutreffend berücksichtigt das [X.]erufungsgericht, dass die [X.]eklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen haben, sondern nur die darüber hinaus-gehenden Mehrkosten unter [X.]erücksichtigung eines Abzugs "neu für alt"
er-setz-

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-
10
-

en müssen (vgl. [X.]surteil vom 13.
Januar 2010

VIII
ZR 48/09, aaO Rn.
16).
[X.]all
Dr. Frellesen
Dr. Milger

Dr. [X.]
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), [X.]ntscheidung vom 10.02.2012 -
2 C 176/10 (20) -

LG Gießen, [X.]ntscheidung vom 07.11.2012 -
1 [X.]/12 -

Meta

VIII ZR 416/12

06.11.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12 (REWIS RS 2013, 1418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1418

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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