Bundespatentgericht, Urteil vom 13.12.2022, Az. 5 Ni 17/21 (EP)

9. Senat | REWIS RS 2022, 9732

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Schneidvorrichtung“ – Patentfähigkeit – Neuheit – Stand der Technik – erfinderische Tätigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 852 464

([X.] 2013 007 637)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] am 13. Dezember 2022 durch [X.], [X.] und [X.]. [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 852 464 (Streitpatent), das auf die internationale Anmeldung PCT/[X.]/001453 zurückgeht und am 16. Mai 2013 angemeldet worden ist. Das Streitpatent nimmt eine Priorität vom 21. Mai 2012 aus der [X.] 2012 009 852 in Anspruch.

2

Das Streitpatent ist in [X.] und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2013 007 637.7 geführt. Es trägt in der [X.] [X.] die Bezeichnung

3

„SCHNEIDVORRICHTUNG“.

4

Es umfasst in der erteilten Fassung dreizehn Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 23. März 2021 in vollem Umfang angegriffen hat.

5

Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1, 10 und 11 lautet gemäß Streitpatentschrift:

6

1.    

Schneidvorrichtung für einen Zerkleinerungsrotor (10), insbesondere zur [X.]/oder Erdreichzerkleinerung, mit wenigstens einem [X.] (12), der zumindest eine Nut (14) umfasst, welche dazu vorgesehen ist, ein Basiselement (16) des Zerkleinerungsrotors (10) zumindest teilweise aufzunehmen, und die wenigstens eine Längsmittellinie (18) mit zumindest zwei winklig zueinander ausgerichteten Teilstrecken (20, 22) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Nut (14) durch zumindest zwei Oberflächenteilbereiche (24, 26, 28, 30) des [X.] (12) begrenzt ist, die in einem Winkel (34) zwischen 75° und 105° zueinander angeordnet sind.

10.     

[X.] (12) für eine Schneidvorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, der [X.] (12) umfassend zumindest eine Nut (14), welche dazu vorgesehen ist ein Basiselement (16) des Zerkleinerungsrotors (10) zumindest teilweise aufzunehmen, und die wenigstens eine Längsmittellinie (18) mit zumindest zwei winklig zueinander ausgerichteten Teilstrecken (20, 22) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Nut (14) durch zumindest zwei Oberflächenteilbereiche (24, 10 26, 28, 30) des [X.] (12) begrenzt ist, die in einem Winkel (34) zwischen 75° und 105° zueinander angeordnet sind.

11.     

Basiselement (16) für einen Zerkleinerungsrotor (10), insbesondere zur [X.]/oder Erdreichzerkleinerung, mit wenigstens einem Anlageteil (62), welcher dazu vorgesehen ist, mit einer Schneidvorrichtung, insbesondere nach einem der Ansprüche 1 bis 9, verbunden zu werden, wobei der Anlageteil (62) wenigstens eine unmittelbar entlang zumindest einer Oberfläche (64) des [X.] (62) verlaufende Längsmittellinie (66) mit zumindest zwei winklig zueinander ausgerichteten Teilstrecken (68, 70) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfläche (64) des [X.](62) wenigstens zwei Oberflächenteilbereiche (89, 90, 92, 94) aufweist, die in einem Winkel (110) zwischen 75° und 105° zueinander angeordnet sind.“

7

Patentanspruch 13 beansprucht ein System mit einem Basiselement nach Anspruch 11 oder 12 und einer am Basiselement befestigten Schneidvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 9. Die Patentansprüche 2 bis 9 und 12 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 bzw. 11 rückbezogen.

8

Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei in vollem Umfang wegen des [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, sowohl mangelnder Neuheit als auch mangelnder erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären.

9

Den Einwand der fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin u. a. auf die Dokumente (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klägerin):

K2: [X.] 94 15 108 U1

K3: [X.] A2

K4: [X.] 20 2005 009 859 U1

K5: [X.] 20 2005 010 337 U1

K6: [X.] 2002/0017580 A1

K6.1: Fig.8 der Anlage K6

K7: WO 2008/049 880 A1

K8: EP 2 218 829 A2

K9: EP 1 780 375 A1

[X.]: [X.] 2006 032 295 A1

Die Klägerin beantragt

das [X.] Patent 2 852 464 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Klage abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.] 1 bis 13 überreicht mit [X.] vom 1. Dezember 2022 richtet,

wobei die Anträge in der nummerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und alle Anträge als geschlossene Anspruchsätze gestellt sind.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin eingehend und vollumfänglich entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung jedenfalls in einer der Fassung nach den [X.] für schutzfähig.

Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen.

Die Parteien führen ein paralleles Verletzungsverfahren, für das nach klagestattgebendem Urteil des [X.] vom 24. Mai 2021 und die Berufung zurückweisendem Urteil des [X.] vom 24. Februar 2022 eine Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] anhängig ist.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 16. August 2022 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2022 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Gegenstand des Patents erweist sich als schutzfähig; der geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ liegt nicht vor.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Die Streitpatent betrifft gemäß seinem Absatz [0001] eine Schneidvorrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 und ein Basiselement nach dem Oberbegriff des Anspruchs 11.

Nach dem Streitpatent ist aus dem Stand der Technik der [X.] ([X.] 10 2006 032 295 [X.]) oder der [X.] ([X.] 20 2005 009 859 [X.]) eine Schneidvorrichtung für einen Zerkleinerungsrotor zur Holz- und/oder Erdreichzerkleinerung mit wenigstens einem [X.] bekannt, welcher zu einer Fixierung an einem Basiselement des [X.] vorgesehen ist. Der [X.] der [X.] umfasst einen Grundkörper mit zwei parallelen, voneinander beabstandeten [X.], welche in einem Endbereich jeweils mit einer Bohrung versehen sind, wobei die Bohrungen miteinander fluchten. In einem montierten Zustand ist das ebenfalls mit einer Bohrung versehene Basiselement zwischen den [X.] angeordnet, wobei eine Schraube durch die fluchtenden Bohrungen der Schenkel und des [X.] geführt ist, wodurch der [X.] am Basiselement fixiert ist. In einem Betriebszustand stützt sich der [X.] gegen einen am Basiselement angeordneten Anschlag ab. Eine derartige Schneidvorrichtung sei auch aus der [X.] ([X.] 20 2005 009 859 [X.]) bekannt.

2. Das Streitpatent formuliert nach Absatz [0002] die Aufgabe, einen Zerkleinerungsrotor mit vorteilhaft geringen Betriebskosten bereitzustellen.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent eine Schneidvorrichtung nach Patentanspruch 1, einen Schneidhalter nach Patentanspruch 10 und ein Basiselement nach Patentanspruchs 11 vor.

3.1 Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten Form:

1. Schneidvorrichtung für einen Zerkleinerungsrotor (10), insbesondere zur [X.]/oder Erdreichzerkleinerung, mit

1.1 wenigstens einem [X.] (12);

2. Der [X.] (12) umfasst zumindest eine Nut (14),

2.1 welche dazu vorgesehen ist, ein Basiselement (16) des [X.] (10) zumindest teilweise aufzunehmen;

3. [X.] (14) weist wenigstens eine [X.] (18) auf;

3.1 Die [X.] (18) hat zwei winklig zueinander ausgerichteten Teilstrecken (20, 22);

kennzeichnender Teil:

4. [X.] (14) ist durch zumindest zwei [X.]e (24, 26, 28, 30) des [X.]s (12) begrenzt,

4.1 Die zumindest zwei [X.]e (24, 26, 28, 30) sind in einem Winkel (34) zwischen 75° und 105° zueinander angeordnet.

3.2 Patentanspruch 10 lautet in einer gegliederten Form:

1. [X.] (12) für eine Schneidvorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche.

2. Der [X.] (2) umfasst zumindest eine Nut (14).

2.4. [X.] (14) ist dazu vorgesehen, ein Basiselement (16) des [X.] (10) zumindest teilweise aufzunehmen.

2.5. [X.] (14) weist wenigstens eine [X.] (18) mit zumindest zwei winkelig zueinander ausgerichteten Teilstrecken (20, 22) auf.

Kennzeichnender Teil:

2.6. [X.] (14) ist durch zumindest zwei [X.]e (24, 26, 28, 30) des [X.]s (12) begrenzt, die in einem Winkel (34) zwischen 75° und 105° zueinander angeordnet sind.

3.3 Patentanspruch 11 lautet in einer gegliederten Form:

1. Basiselement (16) für einen Zerkleinerungsrotor (10), insbesondere zur [X.]/oder Erdreichzerkleinerung, mit

1.1 wenigstens einem Anlageteil (62).

2. [X.] (62) ist dazu vorgesehen, mit einer Schneidvorrichtung, insbesondere nach einem der Ansprüche 1 bis 9, verbunden zu werden.

3. [X.] (62) weist wenigstens eine unmittelbar entlang zumindest einer Oberfläche (64) des [X.] (62) verlaufende [X.] (66) auf.

3.1 Die [X.] (66) umfasst zwei winklig zueinander ausgerichteten Teilstrecken (68, 70).

Kennzeichnender Teil:

4. Die Oberfläche (64) des [X.] (62) weist wenigstens zwei [X.]e (89, 90, 92, 94) auf.

4.1 Die wenigstens zwei [X.]e (89, 90, 92, 94) sind in einem Winkel (110) zwischen 75° und 105° zueinander angeordnet.

4. Als zuständigen Fachmann sieht der [X.] einen Fachhochschulingenieur Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung und einschlägigen Fachkenntnissen in der Konstruktion und Entwicklung von Werkzeugen und Werkzeughaltern für Fräsen zur Bodenbearbeitung in der Land- und Forstwirtschaft, aber auch grundsätzliches Wissen über die Befestigung von Werkzeugeinsätzen an Werkzeugen zur spanenden Bearbeitung verfügt.

5. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung:

Nach Merkmal 1 des Anspruchs 1 betrifft die Erfindung eine Schneidvorrichtung für einen Zerkleinerungsrotor 74, insbesondere zur Holz- und/oder Erdreichzerkleinerung, die nach Merkmal 1.1 einen [X.] 12 aufweist, der mittels zumindest einer Nut 14 ein Basiselement 16 des [X.] zumindest teilweise aufnehmen kann (Merkmale 2 und 2.1). Demzufolge ist das Basiselement 16 kein Bestandteil der Schneidvorrichtung.

Nach den Merkmalen 3. und 3.1 weist die Nut wenigstens eine [X.] 18 mit zumindest zwei winklig zueinander ausgerichteten Teilstrecken 20, 22 auf.

Die Gesamtanzahl der Teilstrecken, die in Summe die [X.] bilden, lässt das Merkmal offen. Der Anspruch ist daher nicht darauf beschränkt, dass die Nut nur zwei winkelig zueinander angeordnete Teilstrecken der [X.] mit einem einmal geknickten Nutboden aufweist.

Nach Absatz [0007] versteht das Streitpatent unter einer „[X.]“ der Nut insbesondere eine Linie, welche zumindest einmal geknickt ist und welche sich längs der Nut und zumindest im Wesentlichen unmittelbar entlang zumindest einer die Nut begrenzenden Oberfläche des [X.]s, insbesondere entlang eines Bodens der Nut, und innerhalb einer Spiegelsymmetrieebene der Nut verläuft. Der zumindest im Wesentlichen unmittelbar entlang der Oberfläche bezeichnete Verlauf bedeutet, dass die [X.] nach Absatz [0007] zu wenigstens 50% unmittelbar entlang der Oberfläche des [X.]s verläuft. Da keines der Merkmale die [X.] auf eine Strecke mit bestimmter Länge begrenzt – allenfalls das Merkmal 3 enthält eine gewisse Längenbegrenzung – ist unter der [X.] eine Hilfslinie einer – notwendigerweise – symmetrisch ausgestalteten Nut zu verstehen, die nach der Definition im Streitpatent um ca. 50% länger sein soll, als die Nut selbst.

Jede der zumindest beiden Teilstrecken muss [X.] mit der [X.] sein, sodass diese ebenfalls entlang zumindest einer die Nut begrenzenden Oberfläche des [X.]s verlaufen müssen. [X.] ist nach dem Streitpatent ein Winkel, der weder 0° noch 180° beträgt. In welche Richtung bzw. in [X.] eine Teilstrecke gegenüber der zweiten Teilstrecke abgewinkelt ist, wird nicht beschränkt. Damit beide Teilstrecken ein Bestandteil der [X.] sein können, müssen sie jedoch dem Verlauf der Nut folgen. Damit ist es nicht möglich, dass Teilstrecken quer zur Nut verlaufen.

Nach den Merkmalen 4. und 4.1 ist die Nut 14 durch zumindest zwei [X.]e 24, 26, 28, 30 des [X.]s begrenzt, die in einem Winkel zwischen 75° und 105° zueinander angeordnet sind.

Um die Nut begrenzen zu können, müssen die beiden [X.]e auf unterschiedlichen Seiten der [X.] einander gegenüberliegen, da diese [X.]e den beanspruchten Winkel aufspannen, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen zwei [X.]en die Nut liegt, die der Winkel überspannt.

Als [X.] versteht das Streitpatent nach Absatz [0009] ein Teil einer Oberfläche, der unmittelbar benachbart zur Nut angeordnet ist, die zumindest teilweise und wenigstens zu einem Großteil eben ausgebildet sind. Darunter, dass „ein [X.] "zumindest teilweise eben" ausgebildet ist, soll insbesondere verstanden werden, dass der [X.] wenigstens einen ebenen Bereich umfasst, welcher insbesondere einen Flächeninhalt von zumindest 0,5 cm², … aufweist.“. Damit versteht der Fachmann unter einem patentgemäßen [X.] eine Fläche, die zumindest einen ebenen Bereich aufweist. Dementsprechend können sich gegenüberliegende, z.B. ovale Flächen keine [X.]e darstellen, da diese über keine ebenen Bereiche verfügen.

[X.] entsprechend dem Anspruch 1 muss auch nicht zwingend aus zwei winklig zueinander angeordneten Flächen bestehen bzw. einen dreiecksförmigen Querschnitt aufweisen. Eine Beschränkung auf den dreiecksförmigen Querschnitt erfolgt erst in Anspruch 3.

Weiter wird in Absatz [0009] ausgeführt, dass unter der Formulierung „dass die [X.]e unter einem Winkel X zueinander angeordnet sind", insbesondere verstanden werden soll, dass ein Winkel zwischen einer beliebigen Flächennormalen des ersten [X.]s und einer beliebigen Flächennormalen des zweiten [X.]s maximal um 10°abweicht. Dadurch könne eine Zentrierung und eine Halterung der Schneidvorrichtung am Basiselement weiter verbessert werden. Insbesondere könne ein vorteilhaft hoher Seitenhalt und eine Verdrehsicherung der Schneidvorrichtung relativ zum Basiselement bereitgestellt werden. Daraus ist für den Fachmann zu entnehmen, dass die [X.]e dazu geeignet sein müssen, zum Seitenhalt und zur Verdrehsicherung der Schneidvorrichtung gegenüber dem Basiselement beizutragen. Dementsprechend stellt z.B. der Nutgrund einer Nut mit einem rechteckigen Querschnitt keinen [X.] im Sinne des Streitpatents dar.

II.

Dem Streitpatent in der erteilten Fassung steht der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), b) und c) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ nicht entgegen. Denn die hiermit unter Schutz gestellte Lehre erweist sich gegenüber dem im Verfahren entgegengehaltenen Stand der Technik als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist als neu gegenüber den von der Klägerin insoweit angeführten Entgegenhaltungen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.].

1.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der von der Klägerin insoweit angeführten Entgegenhaltung [X.] ([X.] 20 2005 009 859 [X.]).

Die Schneidvorrichtung weist wenigstens ein [X.] 2 als [X.] auf ([X.], [X.].1). Das [X.] 2 umfasst an den Flächen 13, 15 und 17 zumindest eine Nut, welche dazu vorgesehen ist, den [X.] als Basiselement des [X.] zumindest teilweise aufzunehmen ([X.], [X.].1).

Damit zeigt die [X.] zumindest nicht das Merkmal [X.].1, wonach die zumindest zwei [X.]e in einem Winkel zwischen 75° und 105° zueinander angeordnet sind.

1.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der von der Klägerin insoweit angeführten Entgegenhaltung [X.] ([X.] 10 2006 032 295 [X.]).

Die [X.] zeigt eine Schneidvorrichtung R für einen Zerkleinerungsrotor 14 für Holz und/oder Erdreichzerkleinerung, mit einem [X.] 1, der eine Nut umfasst, welche dazu vorgesehen ist, ein Basiselement 14 des [X.] zumindest teilweise aufzunehmen. (Absatz [0039] - [X.], [X.].1 [X.], [X.].1). [X.] weist wenigstens eine [X.] auf und hat zwei winklig zueinander ausgerichteten Teilstrecken jeweils in den Rückseiten 13 und 15 vom Verstärkungsprofil 11 und dem [X.] ([X.]. 3 - [X.], [X.]). Dabei ist die Nut durch zumindest zwei [X.]e 13, 6 des [X.]s 1 begrenzt ([X.]).

Abbildung

Entsprechend Absatz [0011] und [0046] der [X.] kann die Profilierung 19 nutartig, als winklige Nut, V-artig, ovalartig, dreieckig oder halbkreisartig oval ausgeführt sein.

Nach Auffassung der Klägerin liegen bei halbkreisartigen ovalen Nuten entsprechend dem Merkmal 4.1 zumindest zwei [X.]e vor, an denen sich Tangenten anlegen ließen, die dann gegenüberliegend in einem Winkel zwischen 75° und 105° zueinander angeordnet wären. Die [X.]. 1 und [X.]. 3 der [X.] würden zeigen, dass der [X.] am Boden der im Querschnitt halbkreisartigen ovalen Profilierung 19 bzw. Nut in der Rückseite 15 und der [X.] der Nut nahe am Übergang zur Innenfläche 6 in einem Winkel zueinander angeordnet sind, der etwa 90° beträgt.

Dieser Auffassung vermag der [X.] nicht zu folgen. In der [X.] wird ein Winkel der [X.]e zwischen 75° und 105° zueinander nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. In den [X.]uren sind nur perspektivische Darstellungen des [X.]s 1 zu sehen, aus denen sich konkrete Winkel und Maße nicht ableiten lassen. Darüber hinaus weisen streitpatentgemäße [X.]e entsprechend der Auslegung zumindest einen ebenen Bereich auf, was für eine halbkreisartige ovale Nut nicht zutrifft.

Die [X.] zeigt daher zumindest nicht das Merkmal [X.].1.

1.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der von der Klägerin insoweit angeführten Entgegenhaltungen [X.] ([X.] 20 2005 010 337 [X.]).

Die [X.] zeigt eine Schneidvorrichtung 1, 2 für einen nicht dargestellten Zerkleinerungsrotor zur Zerkleinerung von Abfall o.ä., mit einem [X.] 2, das als [X.] für die Schneide 21 dient. Das [X.] 2 umfasst eine Nut ([X.].3, A-A), welche dazu vorgesehen ist, einen [X.]körper 1 als Basiselement des [X.] zumindest teilweise aufzunehmen. ([X.]. 1 bis 3 - [X.], [X.].1 [X.], [X.].1). [X.] weist wenigstens eine [X.] auf und hat zumindest zwei winklig zueinander ausgerichteten Teilstrecken ([X.].3, A-A - [X.], [X.]). Dabei ist die Nut durch zumindest zwei [X.]e 6, 13, 19 des [X.]s 2 begrenzt ([X.]).

Abbildung

Entsprechend den [X.]uren 2 und 3 sind die zwei [X.]e in einem Winkel zwischen 140° und 145° zueinander angeordnet. Nach Absatz [0030] sind die korrespondierenden Anlageflächen am [X.] 2 und am [X.]körper 1 derart „konisch bzw. keilförmig“ ausgebildet, dass eine [X.] durch Formschluss – in Verbindung mit der Verschraubung – erreicht wird.

Abbildung

Nach Absatz [0054] stellen die im Ausführungsbeispiel gezeigten Winkel nur eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung dar, die auf die speziellen Winkel und Maße nicht beschränkt ist. Vielmehr wären auch andere Varianten der Erfindung umfasst. Durch diese Formulierungen dürfte der patentgemäß beanspruchte Winkel von 75° bis 105° des Anspruchs 1 aber nicht als offenbart gelten.

Die [X.] zeigt daher zumindest nicht das Merkmal [X.].1.

1.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der von der Klägerin insoweit angeführten Entgegenhaltung [X.] ([X.] 94 15 108.3 [X.]).

Die [X.] zeigt daher zumindest nicht das Merkmal [X.].

1.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der von der Klägerin insoweit angeführten Entgegenhaltung [X.] ([X.] 2002/0017580 [X.]).

Die [X.] zeigt eine Schneidvorrichtung für einen Zerkleinerungsrotor 2 zur Holzzerkleinerung, mit einem [X.] 54, der vier Nuten 46 umfasst, welche dazu vorgesehen ist, ein Basiselement 22 des [X.] 2 zumindest teilweise aufzunehmen. ([X.]uren 1 bis 8 - [X.], [X.].1 [X.], [X.].1).

Damit zeigt die [X.] zumindest nicht die Merkmale [X.] und [X.].1.

1.6 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der von der Klägerin insoweit angeführten Entgegenhaltung [X.] ([X.] 2008/049880 [X.]).

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem aus der [X.] bekannten Gegenstand auch unter Berücksichtigung des beim zuständigen Fachmann vorauszusetzenden Fachwissens und -könnens und einer Zusammenschau mit den aus den Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] bekannten Gegenständen auch auf erfinderischer Tätigkeit. Gleiches gilt für eine Zusammenschau der Gegenstände der [X.] mit [X.] oder [X.] bzw. der [X.] mit der [X.].

2.1 Eine Zusammenschau Druckschrift [X.] ([X.] 20 2005 009 859 [X.]) mit dem Fachwissen bzw. einer der Druckschriften [X.] ([X.] 94 15 108 [X.]), [X.] ([X.] 2012/045 447 [X.]), [X.] ([X.] 20 2005 010 337 [X.]), [X.] ([X.] 2008/049 880 [X.]), [X.] (EP 2 218 829 [X.]) und [X.] (EP 1 780 375 [X.]) führt nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Entsprechend den Ausführungen zur Neuheit zeigt die [X.] eine mittels eines [X.] auf einer [X.] befestigte Schneidvorrichtung mit den Merkmalen [X.] bis [X.], bei der der Winkel zwischen den beiden [X.]en 140° beträgt. Die Aufgabenstellung der [X.], die der [X.] als nächstkommenden Stand der Technik ansieht, besteht in der Bereitstellung eines [X.]s, der den Wechsel der [X.] vereinfacht und mit geringen Aufwendungen ermöglich ([X.], Absatz [0006]). Die [X.] lässt dabei offen, inwiefern der nach Abs. [0070] nur eine bevorzugte Variante darstellende Winkel von 140° zur Lösung der Aufgabe konkret beiträgt.

Die Klägerin führt dazu aus, dass ausgehend von der [X.] mit zwei winklig zueinander ausgerichteten Nuten dem Streitpatent die objektive Aufgabe zugrunde läge, die Schraubbefestigung so zu verbessern, dass quer auftretende Belastungen sowie Belastungen, die ein Drehmoment des [X.]s um die Schraubenachse ausüben, besser aufgefangen werden könnten. Die Lösung würde der Fachmann in naheliegender Weise in der [X.] finden, nach der [X.]e von Nuten eines [X.]s so ausgerichtet werden könnten, dass diese in einem relativ spitzen Winkel zwischen 75° und 105° und nicht mehr mit einem stumpfen Winkel zueinander angeordnet seien. Auch wenn die [X.] dazu keine Ausführungen machen würde, wisse der Fachmann, dass durch den steileren Winkel der [X.] besser auf dem Basisteil zentriert werden könne und Querkräfte besser aufgenommen werden könnten. Darüber hinaus würde eine tiefere Nut eine Verschmutzung und ein Eindringen von Wasser in den Spalt hemmen, so dass die Gefahr einer Absprengung des [X.]s reduziert würde. Diese Lösung wäre für den Fachmann auch einfach zu verwirklichen, da vollflächige Anschlagsflächen nicht erforderlich wären, um die auftretenden Kräfte zu übertragen.

Die Beklagte hält dem unter anderem entgegen, dass es nicht als schlüssig erscheine, warum der Fachmann zur Lösung seiner Aufgabe einen kleineren als den in der [X.] offenbarten Winkel von 140° wählen sollte. Aus der Tatsache, dass die [X.] für den Winkel von 140° keinen speziellen Vorteil nennt, könne nicht geschlossen werden, dass die Wahl dieses [X.] völlig unerheblich sei und insbesondere auch kleinere Winkel infrage kämen. Es könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Fachmann diese Nichtnennung zum Anlass genommen hätte, den Winkel zu ändern und insbesondere zu verkleinern. Es existiere ausgehend von der [X.] schlichtweg kein Anlass für den Fachmann, den Winkel von 140° aufgrund seines Fachwissens zu verkleinern. Auch hätte der Fachmann aus der [X.] keinen Anreiz erhalten können, die Konstruktion der [X.] zur Lösung seiner Aufgabe entsprechend zu ändern. Einerseits sei es fraglich, ob der Fachmann überhaupt eine Kombination der [X.] mit der [X.] in Erwägung gezogen hätte, da den Druckschriften [X.] und [X.] fundamental unterschiedliche Verbindungsprinzipien zugrunde lägen (vgl. [X.] v. 28.09.22, S.11 bis S.12). Der Fachmann hätte durch die [X.] nicht den Hinweis bekommen, den Winkel aus der [X.] zu reduzieren, da in beiden Druckschriften die Winkel für die jeweilige Konstruktion ([X.], 140°, [X.] 90°) als „besonders bewährt“ bzw. „sehr praktikabel“ bezeichnet werden. Nur weil ein bestimmter Winkel in einer bestimmten Lösung vorteilhaft ist, bedeute dies noch lange nicht, dass derselbe Winkel auch in einer anderen Lösung vorteilhaft sei. Insofern könne von einer bestimmten Lösung auch nicht auf eine völlig andere Lösung geschlossen werden. Dementsprechend seien die unabhängigen Ansprüche erfinderisch gegenüber einer Kombination der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.].

Entsprechend den diesbezüglich hier zutreffenden Ausführungen der Beklagten ergibt sich nach Auffassung des [X.]s der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann ausgehend von der [X.] auch unter Berücksichtigung der [X.] und seines Fachwissens und Fachkönnens aus folgenden Gründen nicht in naheliegender Weise:

Die Zerkleinerungswerkzeuge in der [X.] und der [X.] weisen wesentliche Unterschiede in ihrem Aufbau und ihrer Verwendung auf. Das [X.] bzw. Zahn 2 der [X.] ist über die Nut mit einer [X.] 3 des [X.] verbunden, der fest auf einer [X.] angeordnet ist. Zur form- und kraftschlüssigen Montage des [X.] an der [X.] muss das [X.] mittels eine Drehbewegung in die [X.] des [X.] eingesetzt werden, was nach Angabe der [X.] einen „eindrucksvollen“ Formschluss mit Selbstjustierung gewährleistet.

Bei der [X.] hingegen ist [X.] als Basisteil für den [X.] nicht wie beim Streitpatent oder der [X.] fest mit dem Zerkleinerungsrotor verbunden, sondern wie ein Hammer schwenkbar an einem Bolzen aufgehängt. Beim [X.] fällt [X.] durch die Schwerkraft auf das [X.] und prallt durch den erhaltenen Impuls unmittelbar nach dem Schlag wieder von [X.] ab, womit im [X.] kaum zu kompensierende [X.] auftreten werden.

Daher ist es fraglich, ob der Fachmann, der sich die Aufgabe stellt, die Befestigung des [X.] der [X.] an der [X.] derart zu verbessern, dass quer auftretende Belastungen sowie Belastungen, die ein Drehmoment des [X.]s um die Schraubenachse ausüben, besser aufgefangen werden könnten, überhaupt die [X.] zu Rate ziehen würde, da am Scheidenhalter der [X.] weder nennenswerte Querkräfte noch Drehmomente an der Schraubenachse auftreten.

Selbst wenn der Fachmann die [X.] dennoch in Betracht gezogen hätte, wäre er aufgrund der speziellen Ausgestaltungen der [X.] und [X.] aus verschiedenen Gründen daran gehindert gewesen, die Ausgestaltung der [X.], speziell den Winkel der Nut, auf den [X.] der [X.] zu übertragen. Für den Fachmann ergibt es sich unmittelbar, das ein steilerer Nutwinkel als die in der [X.] offenbarten 140° die Montage des [X.], bei der das [X.] in die [X.] eingedreht werden muss, erschwert, da der steilere Winkel die Gefahr des Verkantens von [X.] und [X.] erhöht. Da bei dem fest mit der [X.] verbundenen [X.] darüber hinaus immer eine senkrecht zur Achse der Walze wirkendende Druckkraft auf den Zahnkörper wirkt, wird beim Betrieb der Zerkleinerungsvorrichtung der [X.] das [X.] permanent in die in der [X.] angeordnete Nut gepresst. Für den Fachmann ist es offensichtlich, dass steilere Wände der Nut dieses Einpressen noch verstärken würde, was zum Festfressen des [X.]s in der Aufnahme und zur erschwerten Demontage führt. Darüber hinaus hätte ein steilerer Nutwinkel eine Materialschwächung im [X.] zur Folge, die durch eine massivere Ausgestaltung des [X.]s ausgeglichen werden müsste.

Daher ist die Übertragung des in der [X.] ohnehin nicht unmittelbar offenbarten [X.] von ca. 90° auf den [X.] der [X.] für den Fachmann nicht naheliegend.

Gleiches gilt für eine Kombination des [X.]s der [X.] mit einer der in der [X.] oder der [X.] offenbarten Schlitzwandfräsen. Diese stellen zwar ebenfalls [X.] zur Bodenbearbeitung dar, wobei der [X.] jeweils eine Längsnut mit einem Winkel von etwa 90° aufweist, wobei die Nut Teil einer lösbaren, formschlüssigen Verbindung zu einer nicht dargestellten [X.]halterung ist. Allerdings sind die Fräszähne jeweils mittels quer zur Nut verlaufenden Scherstiften an der [X.]halterung angebracht, was ebenfalls eine komplett andere Halterung darstellt als die der [X.]. Daher dürfte der Fachmann, auch wegen den im Zusammenhang mit der [X.] schon aufgeführten nachteiligen Auswirkungen der Ausgestaltung des [X.]s der [X.] mit einer 90°-Nut keine Veranlassung gehabt haben, in der [X.] oder der [X.] offenbarte konstruktive Details auf den Gegenstand der [X.] zu übertragen.

Die in der [X.], [X.] und [X.] gezeigten Schneidwerkzeuge weisen jeweils keine Nut entsprechend dem streitpatentgemäßen Merkmal [X.].1 auf, so dass eine Kombination des Gegenstands des [X.] mit einer dieser Entgegenhaltungen ebenfalls nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag führt.

2.2 Auch eine Zusammenschau der Druckschrift [X.] ([X.] 20 2005 010 337 [X.]) mit dem Fachwissen sowie einer der Druckschriften [X.] ([X.] 94 15 108 [X.]) oder [X.] ([X.] 2012/045 447 [X.]) führt nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Die [X.] zeigt analog zur [X.] eine Schneidvorrichtung für eine nicht dargestellte [X.] mit einem [X.] bzw. [X.] 2, mit den Merkmalen [X.] bis [X.], bei der der Winkel zwischen den beiden [X.]en ca. 150° beträgt. Weiterhin ist der [X.]körper der [X.] analog zur [X.] fest auf der [X.] angeordnet. Auch hier dürfte der Fachmann wegen den im Zusammenhang mit der Kombination [X.]/[X.] schon aufgeführten nachteiligen Auswirkungen der Ausgestaltung eines fest auf einer Walze bzw. einem Rotor angeordneten [X.]s mit einer 90°-Nut keine Veranlassung gehabt haben, das in der [X.] offenbarte Detail einer Nut mit einem Öffnungswinkel von ca. 90° auf den Gegenstand der [X.] zu übertragen.

Da das in der [X.] gezeigte Schneidwerkzeuge keine Nut entsprechend dem streitpatentgemäßen Merkmal [X.].1 aufweist, führt eine Kombination des Gegenstands des [X.] mit der [X.] ebenfalls nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

2.3 Auch eine Zusammenschau der Druckschrift [X.] ([X.] 10 2006 032 295 [X.]) mit dem Fachwissen bzw. einer der schon genannten Druckschriften führt nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Die [X.] zeigt eine Schneidvorrichtung R für einen Zerkleinerungsrotor 14 für Holz- und/oder Erdreichzerkleinerung mit den Merkmalen [X.] bis [X.]. Entsprechend [X.]ur 3 weist zumindest die Rückseite 13 entweder eine ovale oder eine flache V-artige Konturierung auf. Die Anlage [X.] beinhaltet jedoch aus sich heraus keine Anregung für den Fachmann, diese V-artige Konturierung in einem Winkelbereich um 90° auszugestalten, da nach Absatz [0047] durch die flache V-artige Konturierung die Seitenstabilität schon erheblich gesteigert wird.

Da beim Gegenstand der [X.] der [X.] ebenfalls fest bzw. wiederlösbar mit dem Zerkleinerungsrotor verbunden ist, wird der Fachmann auch hier durch die schon im Zusammenhang mit der Kombination [X.]/[X.] aufgeführten nachteiligen Auswirkungen der Ausgestaltung eines fest auf einer Walze bzw. einem Rotor angeordneten [X.]s mit einer 90°-Nut davon abgehalten, das in der [X.] offenbarte Detail einer Nut mit einem Öffnungswinkel von ca. 90° auf den Gegenstand der [X.] zu übertragen.

3. Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 9 und 12, die vorteilhafte Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 beinhalten, sind bereits durch ihren Rückbezug vom rechtsbeständigen Patentanspruch 1 getragen. Gegenteiliges hat auch die Klägerin weder behauptet noch dargelegt.

Dies gilt auch für den nebengeordneten Anspruch 10 betreffend einen [X.] für eine erfindungsgemäße Schneidvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 9 sowie den nebengeordneten Anspruch 11, der mit dem Basiselement für einen Zerkleinerungsrotor das komplementäre Gegenstück des patentfähigen [X.]s der Schneidvorrichtung nach den Ansprüchen 1 bzw. 10 zum Gegenstand hat.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 17/21 (EP)

13.12.2022

Bundespatentgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 13.12.2022, Az. 5 Ni 17/21 (EP) (REWIS RS 2022, 9732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9732

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