Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.03.2013, Az. 4 BN 33/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 7596

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Gegenstand

Zur Verwirkung eines prozessualen Antragsrechts


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>; siehe auch [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

4

Die [X.]eschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig,

ob im Falle nachträglicher Unwirksamkeit eines [X.]ebauungsplans das für eine Verwirkung maßgebliche [X.]moment mit dem [X.]punkt des Unwirksamwerdens des [X.]ebauungsplans (beginnt) oder mit dem [X.]punkt, zu dem der Antragsteller des Rechtsmittels Anlass hatte, sich über die Möglichkeit einer nachträglichen Unwirksamkeit des [X.]ebauungsplans sachkundig zu informieren.

5

Soweit diese Rechtsfrage in einer über den vorliegenden Streitfall hinaus verallgemeinerungsfähigen Weise klärungsfähig ist, besteht kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere [X.] verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, Urteile vom 7. Februar 1974 - [X.]VerwG 3 [X.] 115.71 - [X.]VerwGE 44, 339 <343> und vom 12. Dezember 2002 - [X.]VerwG 7 [X.] 22.02 - [X.] 428 § 18 VermG Nr. 16; [X.]eschlüsse vom 18. Dezember 1989 - [X.]VerwG 4 N[X.] 14.89 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 44, vom 9. November 1990 - [X.]VerwG 4 N[X.] 35.90 - juris Rn. 5, vom 23. Januar 1992 - [X.]VerwG 4 N[X.] 2.90 - NVwZ 1992, 974 <975> m.w.N. und vom 14. November 2000 - [X.]VerwG 4 [X.] 54.00 - [X.]). Ob bei einer solchen Fallkonstellation der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens berechtigt und von einer Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren auszugehen ist, entscheidet sich dabei nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Diese festzustellen und zu würdigen, ist Aufgabe der Tatsachengerichte. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich hierzu nicht aufstellen. Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

6

Zur [X.]eantwortung der weiteren Frage,

ob das für das Eintreten der Verwirkung eines prozessualen Antragsrechts maßgebliche Umstandsmoment auch in einer Handlung liegen (kann), die dem möglichen Unwirksamwerden der [X.]ebauungsplanfestsetzung zeitlich weit vorausgeht, welches durch das beantragte Normenkontrollverfahren erst festgestellt werden soll,

bzw. anders formuliert,

ob das für das Entstehen der Verwirkung eines prozessualen Antragsrechts maßgebliche Umstandsmoment auch in einer Handlung liegen kann, die vor [X.]eginn des [X.]moments liegt,

bedarf es ebenfalls nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats ist dies zu bejahen. So hat der Senat eine Verwirkung des Antragsrechts z.[X.]. in Fällen für möglich gehalten, in denen ein Antragsteller zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines [X.]ebauungsplans ausgenutzt und sich erst dann gegen die ihm ungünstigen Festsetzungen gewendet hatte ([X.]eschluss vom 23. Januar 1992 a.a.[X.]), wobei in der Ausnutzung der günstigen Festsetzungen des [X.]ebauungsplans das "Umstandsmoment" zu erblicken war. Ferner hat der Senat ausgesprochen, dass ein Antragsteller auch dann dem Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt sein kann, wenn er zunächst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die [X.]ereitschaft der Antragsgegnerin (Gemeinde), den angegriffenen [X.]ebauungsplan den Vorschlägen des Antragstellers entsprechend zu dessen Gunsten zu ändern, ausnutzt und nach Erhalt einer auf die Planänderung gestützten [X.]augenehmigung die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der [X.]ebauungsplan vor der in seinem Interesse erfolgten Planänderung unwirksam gewesen sei ([X.]eschluss vom 14. November 2000 a.a.[X.]). Hier war das "Umstandsmoment" in den zu einem für den Antragsteller positiven Abschluss gebrachten Vergleichsverhandlungen zu sehen. Auf dieser Linie liegt es, wenn der Verwaltungsgerichtshof das "Umstandsmoment" darin sieht, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die Änderung der Nutzung von Hotel in Wohnen beantragt und noch vor Erhalt der [X.]augenehmigung hierfür auch umgesetzt hat, weil durch die Nutzungsänderung letztlich die Ursache für die (vermeintliche) Funktionslosigkeit der Festsetzung Kerngebiet "[X.]" gesetzt worden ist, deren Feststellung die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren erstrebt.

7

Die Frage,

ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auch dann vor(liegt), wenn zunächst von den rechtmäßigen Festsetzungen eines [X.]ebauungsplans Gebrauch gemacht und eine [X.]augenehmigung erlangt wird und wenn dann später - im Verlauf des [X.]aufortschritts - für eine Nutzungsänderung die [X.]augenehmigung beantragt wird, die nach den Festsetzungen des [X.]ebauungsplans ohne dessen Änderung nicht genehmigungsfähig war,

zielt wiederum auf die konkreten Verhältnisse des vorliegenden Falles ab und entzieht sich deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

8

Auf die weiteren, vorsorglich gestellten Fragen,

ob ein Normenkontrollantragsrecht auch gegenüber [X.] oder wegen des Vertrauens Dritter, die nicht Antragsgegner sind, verwirkt werden kann,

ob jedermann, der sich um eine Tekturgenehmigung bemüht, im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht gehalten (ist), sich über die geltenden Rechtsnormen einschließlich des Inhalts des [X.]ebauungsplans und der erteilten [X.]augenehmigungen auch dann soweit zu informieren, dass er von der Möglichkeit dessen nachträglichen Unwirksamwerdens auch dann hinreichend sichere Kenntnis erhält, wenn es hierauf im Zusammenhang mit der begehrten Änderung der [X.]augenehmigung offensichtlich gar nicht ankommt, und

ob es für die Verwirkung eines prozessualen Klage- oder Antragsrechts nicht notwendig auf das Vertrauen des Antragsgegners an(kommt), sondern, ob es auch auf ein Vertrauen Dritter ankommen (kann), die den [X.]ebauungsplan ausnutzen wollen,

ist nicht mehr einzugehen, denn sie beziehen sich auf Passagen des angefochtenen Urteils, die erkennbar nicht selbstständig entscheidungstragend sind, womit die innerprozessuale [X.]edingung, unter der die vorstehenden Fragen von [X.] gestellt wurden, nicht erfüllt ist.

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die [X.]eschwerdeführer legen nicht dar, dass das angefochtene Urteil von Entscheidungen des [X.] abweicht.

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] 166.99 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es vorliegend.

Soweit eine Divergenz zum [X.]eschluss des Senats vom 23. Januar 1992 - [X.]VerwG 4 N[X.] 2.90 - (NVwZ 1992, 974) behauptet wird, bezieht sich die [X.]eschwerde auf einen Rechtssatz, den der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung nicht aufgestellt hat. Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die letztlich maßgebliche [X.]augenehmigung vom 7. Juli 1969 planwidrig - und nicht wie in der Rüge unterstellt "plangemäß" - erteilt worden ist ([X.] unten); von der Planwidrigkeit dieser [X.]augenehmigung geht im Übrigen auch die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2012 (z.[X.]. [X.] sowie die als grundsätzlich angesehene Frage 3) aus.

Die behauptete Divergenz zum Urteil des Senats vom 10. August 2000 - [X.]VerwG 4 A 11.99 - ([X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 158) genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es ist bereits zweifelhaft, ob von der [X.]eschwerde divergierende Rechtssätze i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgezeigt worden sind. So gibt die [X.]eschwerde die entsprechende Passage des angefochtenen Urteils nur unvollständig wieder. Dort ist ausdrücklich auf die "Verwirkung prozessualer Rechte im Normenkontrollverfahren...." abgestellt worden ([X.] Rn. 12); in der vorgenannten Entscheidung des Senats ging es jedoch um die Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses und um die Verwirkung eines Klagerechts gegen diesen Verwaltungsakt. Durch die Verwendung des Wortes "regelmäßig" bringt der Verwaltungsgerichtshof zudem zum Ausdruck, dass hinsichtlich einer möglichen Verwirkung auch das Verhalten der Antragsgegnerin maßgeblich sein kann, wie es in der Entscheidung des Senats vom 10. August 2000 ausgeführt wird. Eine abschließende Entscheidung hierzu erübrigt sich jedoch, denn die [X.]eschwerde legt nicht ausreichend dar, dass das angefochtene Urteil auf der (vermeintlichen) Abweichung beruht. Insofern wird zwar ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof, wenn er von der Rechtsauffassung des [X.] ausgegangen wäre, hätte feststellen müssen, ob die Antragsgegnerin auf die Nichterhebung eines Normenkontrollantrags habe vertrauen können. Ferner hätte er feststellen müssen, ob die Antragsgegnerin sich auf dieses Vertrauen tatsächlich eingerichtet hatte in der Weise, dass für sie ein begründeter Antrag mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hätte dann mit Gewissheit feststellen müssen, dass nach der Darstellung des Gebiets des Grundstücks D.-Allee ... im [X.] im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet von der [X.]efürchtung solcher Nachteile keinesfalls mehr gesprochen werden konnte. Insofern übersieht die [X.]eschwerde allerdings, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, das Antragsrecht der Antragstellerin sei bereits im [X.] bei der Änderung des Flächennutzungsplans verwirkt gewesen. Denn das erforderliche Umstandsmoment sei bereits Ende der 1960er Jahre gesetzt worden und bis zur Änderung des Flächennutzungsplans seien mehr als 20 Jahre vergangen gewesen. Dem entsprechend käme es auf ein möglicherweise widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin durch Änderung des Flächennutzungsplans im [X.] nicht mehr entscheidungserheblich an ([X.] Rn. 14). Selbst wenn also die behauptete Divergenz gegeben wäre, weil der Verwaltungsgerichtshof das (vermeintlich) "widersprüchliche" Verhalten der Antragsgegnerin durch die Änderung des Flächennutzungsplans im [X.] nicht "verwirkungsausschließend" beachtet hat, würde das Urteil auf diesem Umstand nicht beruhen.

3. Schließlich liegen auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

a) Soweit die [X.]eschwerde (sinngemäß) rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe in unzulässiger Weise durch Prozess- statt durch [X.] entschieden, macht sie damit zwar einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend (vgl. [X.]eschlüsse vom 26. Oktober 2007 - [X.]VerwG 8 [X.] 97.07 - juris Rn. 2, vom 28. Juli 2006 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 2006, 373 = juris Rn. 2, vom 21. Oktober 2004 - [X.]VerwG 3 [X.] 76.04 - juris Rn. 9, vom 16. Februar 1998 - [X.]VerwG 1 [X.] 12.98 - juris Rn. 5 und vom 22. August 1996 - [X.]VerwG 8 [X.] 83.96 - [X.] 310 § 144 VwGO Nr. 61). Ein begründeter Verfahrensfehler liegt danach vor, wenn das Prozessurteil auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschrift beruht, z.[X.]. eine Verkennung der [X.]egriffsinhalte (vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO: [X.]eschluss vom 23. Januar 1996 - [X.]VerwG 11 [X.] 150.95 - [X.] 424.5 [X.] Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 369 = juris Rn. 2). Die Antragstellerin behauptet zwar, dass der Verwaltungsgerichtshof den [X.]egriff der Verwirkung verkannt habe. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof von einem unzutreffenden Verständnis des Prozessrechts geleitet gewesen sei, sondern beanstandet vielmehr in Wahrheit lediglich, dass in ihrem Fall das Gericht die Verwirkung des Antragsrechts zu Unrecht bejaht habe.

Vorstehende Ausführungen finden in gleicher Weise Anwendung, soweit die [X.]eschwerde geltend macht, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs halte einer Prüfung am Willkürmaßstab offensichtlich nicht stand und verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

b) Die [X.]eschwerde rügt weiter, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen. Ihre [X.] genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie das erforderliche Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit nicht aufweisen. Die - teilweise schon nicht nachzuvollziehenden - Ausführungen sind ein unübersichtliches Gemisch von Rechtsausführungen und tatsächlichen [X.]ehauptungen nach Art eines "[X.]" gegen das vorinstanzliche Urteil. Es ist nicht Aufgabe des Senats, aus dem Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur [X.]egründung der [X.]eschwerde geeignet sein könnte (vgl. [X.]eschluss vom 12. Dezember 1972 - [X.]VerwG 4 [X.] 122.72 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 99). Eine solche Verpflichtung des [X.]eschwerdegerichts lässt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 oder Art. 103 Abs. 1 GG entnehmen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 6. September 1983 - 1 [X.]vR 237/83 - [X.] 1500 § 160a [X.] Nr. 48).

4. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

Meta

4 BN 33/12

07.03.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 24. Mai 2012, Az: 2 N 10.2781, Urteil

VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.03.2013, Az. 4 BN 33/12 (REWIS RS 2013, 7596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7596

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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