Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. IV ZR 224/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6146

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 224/10
vom

23. Mai 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski

am 23. Mai 2012

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 3.
September 2010 zugelassen.

Das vorgenannte Urteil wird gemäß
§
544 Abs.
7 ZPO
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert:

Gründe:

[X.] Die Parteien streiten darüber, ob die Rentenleistungspflicht aus der von
der Klägerin bei der [X.] gehaltenen [X.] zum 1.
Februar 2010 geendet hat. Die derzeit [X.] Klägerin meint, die Beklagte müsse ihr

längstens bis zum 1.
Februar 2033

weiterhin die vereinbarte Rente von jährlich 30.677,51

DM) zahlen. 1
-
3
-

Dazu hat sie sich zum einen auf die Auslegung des [X.], zum anderen darauf berufen, der Versicherungsagent der [X.] habe ihr sowohl anlässlich der
hier
maßgeblichen Vertragsänderung im Jahre 1986 als auch später wiederholt zugesagt, eine etwaige [X.] werde bis zum [X.] gezahlt.

Das Berufungsgericht hat die letztgenannten Behauptungen der Klägerin für entscheidungserheblich erachtet, nachdem es der von ihr vertretenen Vertragsauslegung nicht gefolgt ist. Es hat deshalb im Ter-min vom 3.
September 2010 vier Zeugen vernommen. Das [X.] weist nicht aus, dass die Parteien im [X.] an die Zeugenver-nehmungen über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt haben.

Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat mit einer Ver-fahrensrüge Erfolg.
Sie führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den [X.] auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG.

1. Nach §§
285 Abs.
1, 279 Abs.
3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach-
und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft gemäß §§
165, 160 Abs.
2 ZPO ein Verstoß gegen die §§
285 Abs.
1, 279 Abs.
3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der 2
3
4
5
-
4
-

in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt
(vgl. Senatsurteil vom 24.
Januar 2001
IV
ZR 264/99, [X.], 830; [X.], Urteil vom 26.
April 1989

I
ZR 220/87,
NJW 1990, 121, 122 unter [X.] 2
a; [X.], Beschlüsse vom 25.
September 2007

VI
ZR 162/06, [X.], 141; vom 20.
Dezember 2005
VI
ZR 307/04, [X.]-Report 2006, 529 un-ter [X.]).

2. Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die mündli-che Verhandlung vom 3.
September 2010 findet sich kein Hinweis da-rauf, dass die Parteien nach Vernehmung der
vier
Zeugen zum Beweis-ergebnis verhandelt haben.

Darin liegt zugleich eine Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör.
Art.
103 Abs.
1 GG gibt den Parteien ein Recht da-rauf,
dass sie Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen
und dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse ver-werten darf, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfG
NJW 1994, 1210 unter [X.] 1). Dieses Recht hat das Berufungsge-richt verletzt. Es hat die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne mit den Parteien über
das
Ergebnis
der Beweisaufnahme
zu verhandeln.

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf dem dargelegten Verstoß
beruht. Dafür genügt die Möglichkeit, dass eine Stellungnahme der Klägerin zum Beweisergebnis zu einer ihr
günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerfG
aaO S.
1211). Die Beschwerdeführerin
hat in ihrer Nichtzulassungsbe-schwerde
unter anderem
dargelegt, dass sie
im Falle einer [X.] zum Beweisergebnis auf zahlreiche Gesichtspunkte 6
7
8
-
5
-

hingewiesen hätte, die möglicherweise zu einem
anderen Verständnis und/oder einer anderen Bewertung der Zeugenaussagen geführt hätten.

[X.][X.] Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte die Beweisaufnahme die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigen, wird das Berufungsgericht für die Frage,
wann die [X.] aus der [X.] endet, klären müs-sen, welche Versicherungsbedingungen dem im Jahre 1986 geschlosse-nen Vertrag zugrunde liegen.

1. Der Senat teilt nicht die Auffassung, der normale Sprachge-brauch
gehe dahin, dass
mit dem Ende der [X.] auch alle daraus herzuleitenden Ansprüche auf Rente und Beitragsfreiheit beendet sein sollten
(vgl. Senatsurteil vom 16.
Juni 2010

IV
ZR 226/07, [X.]Z 186,
171 ff. Rn.
21 unter Hinweis auf: [X.], 780, 782; [X.] VersR 1995, 1341; Rixecker in Beckmann/[X.],
Versicherungsrechts-Hand-buch 2.
Aufl. §
46 Rn.
90; Bruck/[X.], VVG 8.
Aufl. VI Anm. D 16; Terno,
r+s 2008, 361, 367; [X.]/[X.], [X.] 2005 §
8 Rn.
137
f.).

2. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht die [X.] dahin auslegt, dass die [X.] zum 31.
Januar 2010 ablaufen sollte, finden sich unterschiedliche Rege-lungen über die Leistungszeit, insbesondere das Ende der [X.],
erst in §
1 Nr.
4 der Versicherungsbedingungen ([X.] 1975), die die Klägerin (als Anlage
4)
eingereicht
hat,
und in §
1 9
10
11
12
-
6
-

Nr.
3 der [X.] 4/85, die die Beklagte (als Anlage B
5)
vorgelegt hat.
Gegen die in §
1 Nr.
4 [X.] 1975 getroffene Regelung bestehen schon wegen des Widerspruchs zu §
9 Nr.
8 [X.] 1975 rechtliche Bedenken.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.] Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2009 -
3 O 170/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 03.09.2010 -
I-20 [X.] -

Meta

IV ZR 224/10

23.05.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. IV ZR 224/10 (REWIS RS 2012, 6146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6146

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 224/10 (Bundesgerichtshof)

Verletzung des rechtlichen Gehörs: Fehlender Protokollhinweis auf Verhandlung der Parteien zum Beweisergebnis


IV ZR 527/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 527/15 (Bundesgerichtshof)

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Maßgebliche Tätigkeit für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit; Folgen der Beendigung einer leidensbedingt aufgenommenen Vergleichstätigkeit


IV ZR 226/07 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 226/07 (Bundesgerichtshof)

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Wirksamkeit einer AGB-Klausel über die Rechtsfolgen von Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung in eine …


Referenzen
Wird zitiert von

XI B 1/22

Zitiert

IV ZR 224/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.