Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2011, Az. AnwZ (B) 36/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 8466

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[X.][X.] ([X.]) 36/10 vom 21. März 2011 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.], den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 21. März 2011 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des Hessischen [X.]s vom 8. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 22. April 2005 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zum 1. Mai 2008 trat er eine unbefristete Anstellung als "Wealth Consultant Top Executivesfi bei der [X.]

Deutschland AG in [X.]an. Mit [X.]escheid vom 29. Juni 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO. 1 - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO aF, § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO widerrufen. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als "Wealth Consultant Top Executives" für eine [X.]ank ist mit dem Anwaltsberuf un-vereinbar. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit sei-nem [X.]eruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der [X.] nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte [X.] würde. Die Regelung greift in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere [X.]erufe zu wählen und nebeneinander auszuüben ([X.]VerfGE 87, 287, 316). Gegen die gesetzliche [X.]eschränkung der [X.]erufswahl durch die Widerrufsmöglichkeit in § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO bestehen von [X.] wegen keine [X.]edenken; sie dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ([X.]VerfGE aaO, 321). Das Ziel der Rege-lungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichen-den Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen ([X.]VerfGE aaO). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit [X.]n beruflichen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen [X.]ewerbers 2 3 4 - 4 - und die [X.]esonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, ist darüber hinausgehend zu berücksichtigen, ob die Ausübung des zweiten [X.]erufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwalt-schaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde ([X.]VerfGE aaO, 320 f.). Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maß-gebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten [X.] bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer [X.]eruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der [X.] Tätigkeit stammen ([X.]VerfGE aaO, 329). Angesichts der Vielfalt kauf-männischer [X.]etätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirtschaft-lich ausgerichtete Zweitberuf von der Tätigkeit des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von [X.]erufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von [X.]erufsausübungsregelungen bannen lässt ([X.]VerfGE aaO, 330). 2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dessen Tä-tigkeit als "Wealth Consultant Top Executives" bei einer [X.]ank mit dem Anwalts-beruf nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs sind Tätigkeiten ei-nes Rechtsanwalts im [X.] in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; etwas anderes kann dann gelten, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der [X.] 6 7 - 5 - schen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst ist ([X.]GH, [X.]eschuss vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488 Rn. 7 m.w.[X.]). Denn Interessenkollisionen zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweitberuf liegen besonders dann nahe, wenn der Anwalt in seinem Zweitberuf für das erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen, in dessen Dienst er steht, akquisitorisch tätig ist oder jedenfalls eine [X.]eschäftigung aus-übt, die mit dem geschäftlichen Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirt-schaften, untrennbar verbunden ist. Dies ist auch bei der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit für eine [X.]ank der Fall. Nach dem Vortrag des [X.] gehört zu seinen Aufgaben, ohne direkten Kundenkontakt eine bestimmte Zielgruppe, sogenannte "Top Executivesfi, bei ihrer Vermögensstrukturierung in rechtlichen und steuerrechtlichen [X.]elangen zu beraten. Die von ihm gefertigten Ausarbeitungen und konkrete Anlagemöglichkeiten bespreche der Kundenbe-treuer mit dem Kunden. Der [X.] hat die sich daraus ergebende Gefahr von Interessenkollisionen, die in den Augen des rechtsuchenden Publi-kums Zweifel an der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts hervorrufen kann, [X.] aufgezeigt. Der Senat schließt sich der eingehenden und überzeugen-den [X.]egründung des [X.]s an. Die Gefahr von Interessenkollisi-onen, denen sich nicht durch [X.]erufsausübungsregelungen begegnen lässt, be-steht hier unter zwei Gesichtspunkten: a) Die dem Antragsteller obliegende Rechtsberatung des [X.]ankkunden in [X.]ezug auf dessen Vermögensstrukturierung lässt sich vom [X.] der [X.]ank, ihren Kunden Anlage- und Dienstleistungsprodukte zu vermitteln, nicht trennen. Das [X.]eratungsangebot der [X.]ank an ihre Kunden gehört zu ihrem Vertriebskonzept. Zwar ist der Antragsteller mit dem Vertrieb der [X.]ankprodukte selbst nicht befasst, dies ist Aufgabe der Kundenbetreuer. Die vom [X.] ausgesprochenen Handlungsempfehlungen für die Vermögensstrukturierung des Kunden dienen aber unmittelbar der akquisitorischen Tätigkeit der [X.] - 6 - betreuer. Die Rechtsberatung durch den Antragsteller und die Anlageberatung durch den Kundenbetreuer gehen Hand in Hand. Das Gutachten des [X.] versetzt die Kundenbetreuer in die Lage, Empfehlungen zugunsten der von der [X.]ank angebotenen Anlage- und Dienstleistungsprodukte auszu-sprechen, und fördert dadurch den Vertrieb dieser Produkte. Zu diesem Zweck beschäftigt die [X.]ank den Antragsteller, und dazu ist er aufgrund seines [X.] auch verpflichtet. An dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit hat der Antragsteller auch deshalb ein unmittelbares Interesse, weil er nach § 2 Nr. 3 des [X.] zusätzlich zu seiner Grundvergütung einen leis-tungsabhängigen [X.]onus erhält. Daraus folgt nicht, dass der Antragsteller die Kunden unsachgemäß zu beraten hätte; dies läge auch nicht im Interesse der [X.]ank. Aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in den Vertrieb der [X.]ankprodukte liegt aber die Gefahr auf der Hand, dass sich der Antragsteller bei seinen Ratschlägen zur Vermögensstrukturierung des Kunden nicht nur von dessen Interessen, sondern auch von dem Interesse der [X.]ank leiten lässt. Eine derartige, vom [X.] der [X.]ank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des [X.]ankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der [X.]ank ist - anders als etwa die Tätigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung der [X.]ank, der die [X.]ank selbst rechtlich zu beraten hat (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 111/06, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73 m.w.[X.]) - mit dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als un-abhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar; sie gefährdet darüber hin-aus auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Rechtsan-walts. Auch wenn die individuelle Integrität des Antragstellers nicht in Zweifel zu ziehen ist, kann seine im Interesse der [X.]ank vorgenommene Rechtsberatung beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit wecken und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt [X.] - 7 - trächtigen (vgl. [X.]VerfGE aaO, 320 f.). Diese Gefahr liegt hier besonders des-halb nahe, weil nicht ausschließbar von dem Kundenberater gegenüber dem [X.]ankkunden der - objektiv nicht gerechtfertigte - Eindruck vermittelt werden kann, dass die von der [X.]ank angebotene [X.]eratung - weil von einem Rechtsan-walt geprüft - unabhängig und allein vom Kundeninteresse geleitet sei; stattdes-sen ist sie von einem abhängigen und weisungsgebundenen Angestellten der [X.]ank vorgenommen worden. Deshalb könnte das Ansehen der Rechtsanwalt-schaft Schaden leiden, wenn eine solche [X.]eratungstätigkeit im Geschäftsinte-resse einer [X.]ank - unter Inanspruchnahme des Ansehens des Anwaltsberufs - von einem zugelassenen Rechtsanwalt neben seiner Anwaltstätigkeit ausgeübt werden dürfte. b) Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Antragsteller das Wis-sen, das er als Rechtsanwalt aus der [X.]eratung seiner Mandanten über deren Vermögensverhältnisse erlangt, dazu nutzen könnte, seinen Mandanten eine Vermögensanlage bei der [X.]

zu empfehlen, die er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212 , unter [X.], und vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488 Rn. 13). Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unab-hängigkeit gefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr [X.] ist ([X.]GH, [X.]eschlüsse vom 19. Juni 1995 - [X.] ([X.]) 4/95, [X.]RAK-Mitt. 1995, 213, und vom 11. Dezember 1995 - [X.] ([X.]) 29/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 77). Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger [X.]etrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt ([X.]GH, [X.]eschluss vom 19. Juni 1995, aaO unter [X.]; [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter [X.]). So verhält es sich im vorliegenden Fall. 10 - 8 - Rechtsanwälte erhalten bei der Ausübung ihres [X.]erufs vielfach Kenntnis von Geld- oder Immobilienvermögen ihrer Mandanten (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter [X.]). Auch wenn der Antragsteller als "Wealth Consultant Top Executivesfi der [X.]

selbst nicht an [X.] gemessen wird, liegt aufgrund der dargelegten Verflochtenheit seiner Angestelltentätigkeit mit dem [X.] der [X.]ank objektiv die Gefahr nahe, dass der Antragsteller, dessen persönliche Integrität nicht in Frage ge-stellt werden soll, seinen Mandanten, die hierfür in Frage kommen, Anlage- und Dienstleistungsprodukte der [X.]ank empfehlen könnte oder dass er die Kunden-betreuer, mit denen er zusammen arbeitet, auf solche Mandanten aufmerksam macht. Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es sich hier anders als bei ei-nem [X.]anksyndikus, der etwa im Rahmen seiner selbständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auch auf vorteilhafte Kredite oder Vermögensanlagen seiner [X.]ank hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich innerhalb der [X.]ank besteht (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom [X.], aaO unter [X.]). Im vorliegenden Fall lässt sich dagegen aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in die Vermögensberatung der [X.] die Gefahr, dass der Antragsteller in einer daneben ausgeübten An-waltstätigkeit werbend für die [X.]ank tätig wird, nicht von der Hand weisen. Dass sich diese Gefahr und die damit verbundene Kollision zwischen den Pflichten des Antragstellers, die ihm als Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten ob-liegen, und den Interessen der [X.]ank, denen der Antragsteller aufgrund seines Anstellungsvertrages verpflichtet ist, mit [X.]erufsausübungsregeln allein nicht beherrschen lässt, ist offensichtlich. 3. Das [X.]eschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine [X.] [X.]eurteilung. Die Tätigkeit des Antragstellers bei der [X.]

unter-scheidet sich gerade nicht grundlegend von derjenigen, die der Senat in der Entscheidung vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 41/05 zu beurteilen hatte. Wie in 11 12 - 9 - jenem Fall ist der Antragsteller, wenn auch nicht in direktem Kontakt mit dem Kunden, an der auf Gewinnerwirtschaftung für die [X.]ank ausgerichteten Finanz- und Vermögensplanung beteiligt. Auch die mit einem Teil der Arbeitskraft neu aufgenommene Tätigkeit im [X.]ereich Tax Consulting ändert an dieser [X.] nichts. Nach dem Vortrag des Antragstellers sind die bankinternen Kun-den von Tax Consulting die Relationship Manager, d.h. die Kundenbetreuer. Es geht u.a. um die steuerrechtliche [X.]eurteilung von [X.]ank- und Kapitalmarktpro-dukten und damit lediglich um einen weiteren Teilaspekt der auf Gewinnerwirt-schaftung gerichteten Finanz- und Vermögensberatung der [X.] . 4. Eine unzumutbare Härte nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbsatz [X.]RAO ist angesichts der Vollzeitstellung des Antragstellers bei der [X.]

Deutschland AG nicht erkennbar. 13 - 10 - 5. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung und wiederholten [X.] auf das Erfordernis eines aussagekräftigen ärztlichen Attests sein Aus-bleiben im Termin nicht hinreichend entschuldigt hat. [X.]Roggenbuck [X.] Wüllrich Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.02.2010 - 1 AGH 10/09 - 14

Meta

AnwZ (B) 36/10

21.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2011, Az. AnwZ (B) 36/10 (REWIS RS 2011, 8466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8466

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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