Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2006, Az. AnwZ (B) 41/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 3526

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[X.][X.] ([X.]) 41/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]RAO § 7 Nr. 8 Zur Frage, ob eine Angestelltentätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensberatung (Private [X.]anking) einer [X.]ank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist. [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. Mai 2006 - [X.]([X.]) 41/05 - AGH [X.]ayern wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin am [X.]undesgerichtshof [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 15. Mai 2006 beschlossen: Auf die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin wird der [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]es vom 14. März 2005 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller legte am 5. Januar 1990 die zweite juristische St[X.]ts-prüfung ab und trat am 15. Januar 1990 eine Anstellung bei der [X.].

-[X.]ank AG zunächst in [X.]und ab August 1994 in [X.]an. Seit Juli 2002 ist er bei der [X.].

1 - 3 - bank AG W. im [X.]ereich Private [X.]anking als Fachbetreuer mit dem Tätig-keitsschwerpunkt Erbschafts- und Stiftungsmanagement und einer Fachausbil-dung zum "Certified Estate Planner" beschäftigt. 2 Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem [X.]. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit [X.]escheid vom 9. Juni 2004 zurück. Der [X.] hat den [X.]escheid der Antragsgegnerin aufgehoben und die Antragsgegnerin ver-pflichtet, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim [X.] und Amtsgericht W.

zuzulassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen [X.]eschwerde. Die [X.]eteilig-ten haben im [X.]eschwerdeverfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 [X.]RAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtanwaltschaft zu Recht nach § 7 Nr. 8 [X.]RAO versagt. Die vom [X.] ausgeübte Tätigkeit als Angestellter im Geschäftsbereich Private [X.]anking der [X.].

bank ist entgegen der Auffassung des [X.] mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. 3 1. Nach § 7 Nr. 8 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der [X.]ewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Die Regelung greift in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere [X.]erufe zu wählen und nebeneinander auszuüben ([X.]VerfGE 87, 287, 316). Gegen die ge-4 - 4 - setzliche [X.]eschränkung der [X.]erufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 [X.]RAO bestehen von [X.] wegen keine [X.]edenken; sie dient - ebenso wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ([X.]VerfGE [X.]O, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen ([X.]VerfGE [X.]O). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des [X.] [X.]ewerbers und die [X.]esonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, soll darüber hinausgehend berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten [X.]erufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der [X.] und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das [X.] gezogen würde ([X.]VerfGE [X.]O, 320 f.). Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maß-gebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten [X.] insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer [X.]eruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen ([X.]VerfGE [X.]O, 329). Angesichts der Vielfalt kaufmännischer [X.]etätigungen kommt es darauf an, ob sich der [X.] ausgerichtete Zweitberuf von dem Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von [X.]erufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeich-net und nicht mit Hilfe von [X.]erufsausübungsregelungen bannen lässt ([X.]VerfGE [X.]O, 330). Insoweit ist es Aufgabe der Rechtsprechung, die denkbaren Gefah-5 - 5 - ren für die Rechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgehen, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den verschiedenen [X.]erufsgruppen zuzuordnen ([X.]VerfG [X.]O). 6 2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die An-tragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zu-rückgewiesen. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die Ange-stelltentätigkeit des Antragstellers bei der [X.].

bank mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. a) Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs sind Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im [X.] in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar (Senatsbeschluss vom 14. Juni 1993 - [X.] ([X.]) 15/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 43; Senatsbeschluss vom 13. Februar 1995 - [X.] ([X.]) 71/94, NJW 1995, 2357; Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 - [X.] ([X.]) 15/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - [X.] ([X.]) 97/98, [X.]RAK-Mitt. 2000, 43; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212 = [X.]RAK-Mitt. 2004, 79). Für die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Erbschafts- und Stif-tungsmanager und "Certified Estate Planner" im Geschäftsbereich Private [X.]an-king der [X.].

bank gilt nichts anderes. Zwar hat der [X.]undesgerichtshof in besonders gelagerten Einzelfällen eine Anwaltstätigkeit auch neben einer [X.]eschäftigung in einem gewerblichen Unternehmen der oben genannten Art zugelassen, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 44/94, NJW 1995, 1031 = [X.]RAK-Mitt. 1995, 163, vom 11. Dezember 1995 - [X.] ([X.]) 32/95, NJW 1996, 2378 = [X.]RAK-Mitt. 1996, 78 und vom 7 - 6 - 11. Oktober 2000 - [X.] ([X.]) 54/99, [X.]RAK-Mitt. 2001, 90). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. 8 b) Das Aufgabengebiet des Antragstellers als Erbschafts- und [X.] gehört zum Geschäftsbereich Private [X.]anking der [X.].

bank und ist eingebunden in die auf Gewinnerwirtschaftung [X.] seitens der [X.]ank. Es zielt nach den vom Antragstellers vorgelegten Unterlagen auf eine ganzheitliche [X.]eratung des [X.]ankkunden in [X.]ezug auf dessen Vermögensnachfolge ab. Dem Antragsteller obliegt es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kunden unter erbrechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten zu begutachten und auf dieser Grundlage Handlungs- und Gestaltungsalternativen hinsichtlich letztwilliger Ver-fügungen, lebzeitiger Vermögensübertragungen, der Sicherung der eigenen [X.]elange des Kunden, der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen, zum notwendigen Abgleich der getroffenen Erbfolgeregelung mit Gesellschaftsver-trägen und zur Ausarbeitung der erforderlichen Vertrags- und Testamentsent-würfe vorzuschlagen. Der Antragsteller erhält die zu begutachtenden Fälle vom Kundenbetreuer übertragen, der die Inhalte des Gutachtens an den Kunden weitergibt; im Einzelfall wird der Antragsteller zur fachlichen Erläuterung hinzu-gezogen. Eine solche Rechtsberatung gegenüber den [X.]ankkunden, die im Ge-schäftsinteresse der [X.]ank vorgenommen wird, ist mit dem Anwaltsberuf unver-einbar. Zwar darf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein deshalb verweigert werden, weil der [X.]erufsbewerber in seinem Zweitberuf als Angestell-ter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrechtlich ungebundenen Ar-beitgebers rechtlich zu beraten ([X.]VerfGE [X.]O, Leitsatz 4). Ob die [X.]eratungstä-tigkeit des Antragstellers bereits deshalb mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ist, weil die [X.]ank mit der Rechtsberatung ihrer Kunden durch den Antragsteller 9 - 7 - das [X.] umgeht, also verbotene Rechtsberatung betreibt (vgl. [X.]VerfGE [X.]O, 327), kann dahinstehen. Jedenfalls besteht hier unter zwei Gesichtspunkten die Gefahr von Interessenkollisionen, denen sich nicht durch [X.]erufsausübungsregelungen begegnen lässt und die deshalb die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigen. 10 [X.]) Die dem Antragsteller obliegende Rechtsberatung des [X.]ankkunden in [X.]ezug auf dessen Vermögensnachfolge lässt sich vom [X.] der [X.]ank, Kunden für die Anlage- und Dienstleistungsprodukte des Geschäfts-bereichs Private [X.]anking zu gewinnen, nicht trennen. Das [X.]eratungsangebot der [X.]ank an ihre Kunden gehört zum Vertriebskonzept der [X.]ank. Zwar ist der Antragsteller als Fachbetreuer mit dem Vertrieb der [X.]ankprodukte selbst nicht befasst; dies ist Aufgabe der Kundenbetreuer. Die vom Antragsteller ausge-sprochenen Handlungsempfehlungen bezüglich der Vermögensnachfolge des Kunden dienen aber unmittelbar der akquisitorischen Tätigkeit der Kundenbe-treuer, auch wenn der Antragsteller selbst im Gegensatz zu den [X.] nicht an [X.] gemessen wird. Die Rechtsberatung durch den [X.] und die Anlageberatung durch den Kundenbetreuer gehen Hand in Hand. Welche Anlage- und Dienstleistungsprodukte für den Kunden in [X.]etracht kommen, hängt auch von den Vorschlägen des Antragstellers zur rechtlichen Gestaltung der Vermögensnachfolge des Kunden ab. Das Gutachten des [X.]s versetzt die Kundenbetreuer in die Lage, Empfehlungen zugunsten der von der [X.]ank angebotenen Anlage- und Dienstleistungsprodukte auszu-sprechen, und fördert dadurch den Vertrieb dieser Produkte. Zu diesem Zweck beschäftigt die [X.]ank den Antragsteller, und dazu ist er aufgrund seines [X.] auch verpflichtet. Daraus folgt nicht, dass der Antragsteller die Kunden unsachgemäß zu beraten hätte - dies läge auch nicht im Interesse der [X.]ank. Aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in den Vertrieb der [X.]ankprodukte liegt aber die Gefahr auf der Hand, dass sich der Antragsteller - 8 - bei seinen Ratschlägen zur Regelung der Vermögensnachfolge des Kunden nicht nur von dessen Interessen, sondern auch von dem Interesse der [X.]ank leiten lässt, die Regelung der Vermögensnachfolge so zu beeinflussen, dass die Anlage- und Dienstleistungsprodukte der [X.]ank - etwa zur Verwaltung des Vermögens einer nach dem Vorschlag des Antragstellers zu gründenden Stif-tung oder zur Sicherung der Altersversorgung des Kunden bis zum Erbfall - dem Kunden sinnvoll erscheinen. Eine derartige, vom [X.] der [X.]ank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des [X.]ankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der [X.]ank ist - anders als etwa die Tätigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung der [X.]ank - mit dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar; sie gefähr-det darüber hinaus auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts. Auch wenn die individuelle Integrität des Antragstellers nicht in Zweifel zu ziehen ist, kann seine im Interesse der [X.]ank vorgenommene Rechtsberatung beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit wecken und dadurch auch das Ansehen der Rechtsanwalt-schaft insgesamt beeinträchtigen (vgl. [X.]VerfGE [X.]O, 320 f.). Diese Gefahr liegt hier besonders deshalb nahe, weil bei einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gegenüber dem [X.]ankkunden der Eindruck vermittelt würde, dass die von der [X.]ank angebotene Rechtsberatung, da sie von einem Rechts-anwalt ausgeführt wird, unabhängig und allein vom Kundeninteresse geleitet sei. Dieser Eindruck wäre jedoch objektiv nicht gerechtfertigt. Deshalb könnte das Ansehen der Rechtsanwaltschaft Schaden leiden, wenn eine solche [X.]era-tungstätigkeit im [X.] einer [X.]ank - unter Inanspruchnahme des Ansehens des Anwaltsberufs - von einem zugelassenen Rechtsanwalt neben seiner Anwaltstätigkeit ausgeübt werden dürfte. 11 - 9 - Dieser Gefahr lässt sich nicht durch [X.]erufsausübungsregelungen begeg-nen. Sie würde insbesondere nicht dadurch ausgeräumt, dass der Antragsteller sich etwa verpflichtete, im Rahmen seiner rechtsberatenden Angestelltentätig-keit innerhalb der [X.]ank nicht als Rechtsanwalt aufzutreten und sich als solcher nicht zu erkennen zu geben. Dies würde an dem zugrunde liegenden Interes-senkonflikt, in dem sich der Antragsteller bei der Rechtsberatung der [X.]ankkun-den befindet, nichts ändern. Auch würde die Unvereinbarkeit beider Tätigkeiten gerade durch eine derartige Selbstverleugnung des Rechtsanwalts deutlich werden, wenn diese als erforderlich anzusehen wäre, um die Verquickung des Anwaltsberufs mit dem im Dienst der [X.]ank ausgeübten Zweitberuf zu verde-cken. Im Übrigen wäre der Antragsteller an eine solche Selbstbeschränkung, wenn er als Rechtsanwalt zugelassen ist, rechtlich nicht gebunden; ihre Einhal-tung ist auch nicht überprüfbar. 12 [X.]) Darüber hinaus besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechts-anwalt aus der [X.]eratung seiner Mandanten auch über deren Vermögensver-hältnisse erlangt, dazu nutzen könnte, seinen Mandanten eine Vermögensanla-ge bei der [X.].

bank zu empfehlen, die er als unab-hängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, [X.]O, unter [X.]). Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Se-natsbeschluss vom 19. Juni 1995 - [X.] ([X.]) 4/95, [X.]RAK-Mitt. 1995, 213; Se-natsbeschluss vom 11. Dezember 1995, [X.]O). Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger [X.]etrach-tungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten-kollisionen nahe legt (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995, [X.]O unter II 1 b [X.]; 13 - 10 - Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, [X.]O unter [X.]). So verhält es sich im vorliegenden Fall. 14 Rechtsanwälte erhalten bei der Ausübung ihres [X.]erufs vielfach Kenntnis von Geld- oder Immobilienvermögen ihrer Mandanten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, [X.]O unter [X.]). Auch wenn der Antragsteller als Fachbetreuer im Private [X.]anking der [X.].

bank selbst nicht an [X.] gemessen wird, liegt aufgrund der dargelegten Verflochtenheit seiner Angestelltentätigkeit mit dem [X.] der [X.]ank objektiv die Gefahr nahe, dass der Antragsteller, dessen persönliche In-tegrität nicht in Frage gestellt werden soll, seinen Mandanten, die hierfür in [X.] kommen, Anlage- und Dienstleistungsprodukte der [X.]ank empfehlen könnte oder dass er die Kundenbetreuer, mit denen er zusammen arbeitet, auf solche Mandanten aufmerksam macht. Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es sich hier anders als bei einem [X.]anksyndikus, der etwa im Rahmen seiner selb-ständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auch auf vorteilhafte Kredite oder [X.] seiner [X.]ank hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich innerhalb der [X.]ank besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 [X.]O unter [X.]). Im vorliegenden Fall lässt sich dagegen aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in das Pri-vate [X.]anking der [X.].

bank die Gefahr, dass der [X.] in einer daneben ausgeübten Anwaltstätigkeit werbend auch für die [X.]ank tätig wird, nicht von der Hand weisen. Dass sich diese Gefahr und die damit verbundene Kollision zwischen den Pflichten des Antragstellers, die ihm als Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten obliegen würden, und den Inte-ressen der [X.]ank, denen der Antragsteller aufgrund seines Anstellungsvertrages - 11 - verpflichtet ist, mit [X.]erufsausübungsregelungen allein nicht beherrschen lässt, liegt auf der Hand. Deppert [X.] Ernemann Frellesen Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.03.2005 - [X.]ayAGH I - 12/04 -

Meta

AnwZ (B) 41/05

15.05.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2006, Az. AnwZ (B) 41/05 (REWIS RS 2006, 3526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3526

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