Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. AnwZ (B) 111/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 669

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 111/06 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: nein [X.]RAO § 7 Nr. 8 Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als "[X.]erater und Akquisiteur" für eine [X.] mit dem Anwaltsberuf. [X.]GH, [X.]eschluss vom 26. November 2007 - [X.]([X.]) 111/06 - [X.]

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 26. November 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 8. September 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller, der am 14. Juli 1989 die zweite juristische St[X.]tsprü-fung bestanden hat, trat nach anderen beruflichen Tätigkeiten am 1. Februar 2001 eine Anstellung als "[X.]erater und Akquisiteur" bei einer [X.] an; er ist zugleich Gesellschafter des Unternehmens. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2005 beantragte er die Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit [X.]escheid vom 17. Januar 2006 ab. 1 - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht nach § 7 Nr. 8 [X.]RAO versagt. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als "[X.]erater und Akquisiteur" für eine Unternehmensberatungsgesellschaft ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. 1. Nach § 7 Nr. 8 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der [X.]ewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Die Regelung greift in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere [X.]erufe zu wählen und nebeneinander auszuüben ([X.]VerfGE 87, 287, 316). Gegen die [X.] [X.]eschränkung der [X.]erufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 [X.]RAO bestehen von [X.] wegen keine [X.]edenken; sie dient - ebenso wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ([X.]VerfGE [X.]O, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen ([X.]VerfGE [X.]O). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen Tätigkeiten nicht nur auf die Integri-tät des einzelnen [X.]ewerbers und die [X.]esonderheiten seiner beruflichen [X.] - 4 - on an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könn-ten, ist darüber hinausgehend zu berücksichtigen, ob die Ausübung des zweiten [X.]erufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der [X.] und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das [X.] gezogen würde ([X.]VerfGE [X.]O, 320 f.). Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maß-gebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten [X.] bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer [X.]eruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der [X.] Tätigkeit stammen ([X.]VerfGE [X.]O, 329). Angesichts der Vielfalt kauf-männischer [X.]etätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirtschaft-lich ausgerichtete Zweitberuf von der Tätigkeit des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von [X.]erufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von [X.]erufsausübungsregelungen bannen lässt ([X.]VerfGE [X.]O, 330). 5 2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die An-tragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zu-rückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dessen Tätigkeit als "[X.]erater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. 6 Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs sind Tätigkeit eines Rechtsanwalts im [X.] in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; etwas anderes kann dann [X.], wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder 7 - 5 - maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst ist (Senatsbeschuss vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488 unter [X.] a m.w.[X.]). Denn Interessenkollisionen zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweitberuf liegen besonders dann nahe, wenn der Anwalt in seinem Zweitberuf für das erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen, in dessen Dienst er steht, akquisitorisch tätig ist oder jedenfalls eine [X.]eschäftigung ausübt, die mit dem geschäftlichen Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden ist. Dies ist auch bei der vom Antragsteller ausgeübten Akquisitions- und [X.]eratungstätigkeit für eine Unternehmensberatungsgesell-schaft der Fall . Der [X.] hat die sich daraus ergebende Gefahr von Interessenkollisionen, die in den Augen des rechtsuchenden Publikums Zweifel an der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts hervorrufen kann, zutreffend aufgezeigt. Der Senat schließt sich der eingehenden und überzeugenden [X.]e-gründung des [X.]s an. Das [X.]eschwerdevorbringen des [X.] rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. Die Gefahr von Interessenkol-lisionen, denen sich nicht durch [X.]erufsausübungsregelungen begegnen lässt, besteht hier unter zwei Gesichtspunkten: a) Zum einen liegt die Gefahr nahe, dass der Antragsteller zu einer un-abhängigen [X.]eratung, wie sie von einem Rechtsanwalt zu verlangen ist, nicht imstande ist, wenn er bei der Akquisition von Kunden und der damit verbunde-nen [X.]eratung der zu gewinnenden Kunden das wirtschaftliche Interesse der Unternehmensberatungsgesellschaft verfolgt, das er als Angestellter dieses Unternehmens zu verfolgen hat. Diese Gefahr wird noch dadurch verstärkt, dass der Antragsteller als Mitgesellschafter des Unternehmens unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens interessiert ist. 8 [X.]) Die Akquisition von Kunden seines Arbeitgebers ist neben deren [X.]e-ratung der Hauptgegenstand der vom Antragsteller geschuldeten Dienstleistung 9 - 6 - (§ 1 Nr. 1 des [X.]). Die Aufgabe des Antragstellers besteht darin, Unternehmen, die [X.]eratungsbedarf in Personalfragen haben, als Kunden zu akquirieren und diese zu beraten. Das Gewicht der akquisitorischen Tätigkeit des Antragstellers wird durch dessen Angaben vor dem [X.] be-legt. Der Antragsteller leitet in der Niederlassung [X.]

schwerpunktmäßig den Vertriebsbereich; ihm obliegt die Ansprache neuer Kunden, die für [X.]era-tungsleistungen des Unternehmens in Personalangelegenheiten in Frage kom-men. Er analysiert deren Situation und teilt ihnen mit, welche [X.]eratungsmög-lichkeiten er in ihrem Fall sieht und mit welchen [X.]eratungsleistungen das Un-ternehmen, bei dem er angestellt und an dem er beteiligt ist, dem Kunden [X.] kann. Der Antragsteller ist damit der erste Ansprechpartner des Kunden; nach der Erteilung des Mandats gibt er das Mandat zur weiteren [X.]etreuung des Kunden an die [X.]eraterebene ab. Die vom Antragsteller im Rahmen seiner Akquisitionstätigkeit vorzuneh-mende [X.]eratung in Personalangelegenheiten, die unmittelbar und zielgerichtet den [X.] der Unternehmensberatungsgesellschaft dient, hat zwangsläufig auch rechtliche Aspekte zum Gegenstand. Nach den eigenen An-gaben des Antragstellers gehört es unter anderem zu seinen Aufgaben, im Rahmen von Fragestellungen der Personalentwicklung dem Kunden zum [X.]ei-spiel auch Möglichkeiten, Wege und Kosten einer Trennung von Mitarbeitern aufzuzeigen. Dabei muss der Antragsteller insbesondere arbeits- und sozial-rechtliche Fragen einbeziehen. Zwar darf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein deshalb verweigert werden, weil der [X.]erufsbewerber in seinem Zweitberuf als Angestellter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrecht-lich ungebundenen Arbeitgebers rechtlich zu beraten ([X.]VerfGE [X.]O, Leit-satz 4). Die Zulassung ist aber dann zu versagen, wenn eine Unabhängigkeit der [X.]eratung - wie hier - aufgrund einer bestehenden Interessenkollision nicht gewährleistet ist. Eine rechtliche [X.]eratung potentieller Kunden des Unterneh-10 - 7 - mens, die nicht ausschließlich im Interesse des neu zu gewinnenden Kunden, sondern im Vertriebsinteresse des Unternehmens erfolgt, stellt keine unabhän-gige [X.]eratung dar und ist mit dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Insoweit gilt für die akquisitorische Tätigkeit des Antragstellers im Dienst einer [X.] nichts Anderes wie für eine Vermögensberatung gegenüber [X.]ankkunden (dazu Senatsbeschluss vom 14. Mai 2006, [X.]O). [X.]) Ohne Erfolg hält die sofortige [X.]eschwerde dem entgegen, dass die Gefahr einer Interessenkollision im vorliegenden Fall nicht mehr und nicht [X.] bestehe als bei [X.], deren Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft nicht in Frage zu stellen sei und bei denen der Gefahr möglicher Interes-senkollisionen durch die Tätigkeitsverbote nach §§ 45, 46 [X.]RAO ausreichend begegnet werde; dies müsse auch hier gelten. Damit dringt die sofortige [X.]e-schwerde nicht durch. Die Tätigkeit des Antragstellers ist mit der eines [X.] nicht zu vergleichen. Vielmehr wäre die Tätigkeit eines [X.], wenn sie sich auf die Aufgabenbereiche erstreckte, die der [X.] wahrnimmt, mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts ebenso wenig vereinbar wie die Angestelltentätigkeit des Antragstellers. Aufgabe eines [X.] ist es, das Unternehmen, bei dem er angestellt ist, rechtlich zu beraten. Nicht da-gegen gehört zu seinen Aufgaben die rechtliche [X.]eratung von Kunden des [X.] und erst recht nicht die Akquirierung solcher Kunden im Wege - auch rechtlicher - [X.]eratung. Diesen Unterschied hat der Senat bereits in sei-nem [X.]eschluss vom 15. Mai 2006 ([X.]O unter [X.] b [X.], [X.]. 11) deutlich [X.]; dort hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine vom Geschäftsinte-resse der [X.]ank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des 11 - 8 - [X.]ankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der [X.]ank mit der Tä-tigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung einer [X.]ank nicht gleichzustellen ist. 12 b) Zum anderen besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechtsan-walt aus der [X.]eratung seiner Mandanten auch über deren berufliche Situation oder - im Falle von Unternehmen - über deren Personalangelegenheiten [X.], dazu nutzen könnte, seine Mandanten als Kunden für die [X.]eratungsleis-tungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, was er als unabhängiger Rechtsan-walt nicht tun dürfe (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006, [X.]O unter [X.] [X.]). Zwar liegt bei der Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder der anderen Tätigkeit für die jeweils [X.] von Interesse oder vorteilhaft ist ([X.]O). Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger [X.]etrachtungswei-se von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisio-nen nahe legt ([X.]O m.w.[X.]). So verhält es sich im vorliegenden Fall. [X.] erhalten bei Ausübung ihres [X.]erufs vielfach Kenntnisse von beruflichen Angelegenheiten oder von Personalangelegenheiten ihrer Mandanten. Da der Antragsteller unmittelbar mit dem Vertrieb der [X.]eratungsleistungen seines Ar-beitgebers befasst ist, besteht objektiv - unabhängig von der hier nicht in Frage stehenden persönlichen Integrität des Antragstellers - die Gefahr, dass der [X.] seinen Mandanten die [X.]eratungsleistungen seines Arbeitgebers empfehlen könnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es sich im vorlie-genden Fall anders als bei einem Syndikusanwalt, der etwa im Rahmen seiner selbständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auf vorteilhafte Produkte seines Ar-beitgebers hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich bei seinem Arbeitgeber besteht (vgl. Senatsbe-schluss vom 15. Mai 2006, [X.]O). Im vorliegenden Fall ist dagegen aufgrund der - 9 - arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Antragstellers zu akquisitorischer Tätig-keit die Gefahr, dass der Antragsteller auch in einer daneben ausgeübten [X.] werbend für seinen Arbeitgeber tätig wird, nicht von der Hand zu weisen; diese Gefahr lässt sich mit [X.]erufsausübungsregelungen nicht beherr-schen. [X.] Ernemann Frellesen [X.] Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 ZU 15/06 -

Meta

AnwZ (B) 111/06

26.11.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. AnwZ (B) 111/06 (REWIS RS 2007, 669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 669

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 10/12 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Akquisitorische Tätigkeit des Anwalts im Zweitberuf als Personalvermittler von Juristen


AnwZ (Brfg) 10/12 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 35/15 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit eines Immobilienhändlers und -entwicklers mit der Tätigkeit …


AnwZ (Brfg) 35/15 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 36/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.