Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2021, Az. 7 AZR 530/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 319

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - sehr kurze Dauer - verfassungskonforme Auslegung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2020 - 4 [X.]/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung oder einer vorsorglich erklärten Anfechtungserklärung der [X.].

2

Zwischen dem Kläger und der [X.], die ausweislich des [X.]andelsregisters bis ins Jahr 2014 als [X.] firmierte, bestand in der [X.] vom 21. Juni 2004 bis 14. August 2004 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war als Aushilfe beschäftigt. Vom 1. Oktober 2012 bis 28. Februar 2014, vom 4. August 2016 bis 31. August 2016 sowie ab dem 10. Februar 2017 war er im Wege der Arbeitnehmerüberlassung im Betrieb der [X.] tätig.

3

Im Frühjahr/[X.] 2017 suchte die Beklagte ca. 40 Arbeitnehmer als befristete Aushilfen. Noch während seines Einsatzes als Leiharbeitnehmer bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2017 um einen Arbeitsplatz als Maschinenbediener. Er wies in dem Bewerbungsschreiben darauf hin, dass er in einem [X.]arbeitsverhältnis stehe und aktuell im Betrieb der [X.] als Maschinenführer eingesetzt sei. Der Kläger fügte seinem Bewerbungsschreiben einen - bezogen auf seine Berufstätigkeit teilweise lückenhaften - Lebenslauf bei, in dem er ua. angab, in der [X.] vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 als Maschinenführer für die „Firma [X.] (einjährig befristeter Arbeitsvertrag)“ tätig gewesen zu sein und in der [X.] vom 1. Oktober 2012 bis 28. Februar 2014 über das [X.]arbeitsunternehmen A bei der „Firma [X.]“ gearbeitet zu haben.

4

Die Beklagte lud den Kläger zu einem „Bewerber-Informationstag“ am 20. Juli 2017 ein. Der Kläger, der an diesem Tag als Leiharbeitnehmer in seiner Schicht arbeitete, wurde vom Arbeitsplatz gerufen, um einen praktischen und mündlichen Test zu absolvieren sowie einen Personalfragebogen auszufüllen. Die im Personalfragebogen gestellte Frage, ob er bereits einmal „in unserem Unternehmen ([X.]) oder deren Rechtsvorgängern (J, A S, [X.])“ beschäftigt gewesen sei, kreuzte der Kläger mit „Nein“ an. Die Frage, ob er schon einmal über ein [X.]arbeitsunternehmen bei der [X.] beschäftigt gewesen sei, bejahte er.

5

Der Kläger schloss mit der [X.] unter dem Datum des 21. Juli 2017 einen befristeten Arbeitsvertrag für tarifliche Arbeitnehmer beginnend am 1. September 2017 mit einer Tätigkeit als Maschinenführer-Aushilfe. Das Arbeitsverhältnis war zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2017 und wurde in der Folgezeit durch den Zusatzvertrag vom 8./13. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 und durch den Zusatzvertrag vom 29. Oktober/12. November 2018 bis zum 31. August 2019 verlängert. Der Kläger arbeitete in dieser [X.] als ungelernter Maschinenführer in der Lkw-Produktion.

6

Mit der am 13. September 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der [X.] am 18. September 2019 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. August 2019 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, diese sei wegen eines zuvor mit der [X.] bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] zulässig. Die Anwendung des Verbots der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber sei in der vorliegenden Konstellation auch nicht unzumutbar. Die Vorbeschäftigung in der [X.] vom 21. Juni 2004 bis 14. August 2004 liege nicht sehr lange zurück und sei auch weder von sehr kurzer Dauer noch ganz anders geartet gewesen.

7

Die von der [X.] nach Klageerhebung mit [X.] vom 29. November 2019 vorsorglich ausgesprochene Anfechtung ihrer Willenserklärung zum Abschluss des Arbeitsvertrags sei unwirksam. Er habe die Frage nach einer Vorbeschäftigung nicht vorsätzlich fehlerhaft verneint.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund des Arbeitsvertrags vom 21. Juli 2017 mit den Ergänzungen vom 8. Dezember 2017 und 29. Oktober 2018 nicht durch Befristung am 31. August 2019 geendet hat, sondern unverändert fortbesteht;

        

2.    

die Beklagte zu verpflichten, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Maschinenführer-Aushilfe weiterzubeschäftigen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die sehr lang zurückliegende, kurzzeitige und anders geartete Vorbeschäftigung des [X.] hindere nicht die Rechtfertigung der streitbefangenen Befristung. Es habe sich seinerzeit um eine kurzzeitige [X.]aushilfe in der Pkw-Organisation gehandelt und der Kläger habe in den acht Wochen im Jahre 2004 nur als Zuarbeiter für den Maschinenführer gearbeitet und dabei einfachste [X.]ilfsarbeiten verrichtet. Ihre mit [X.] vom 29. November 2019 vorsorglich ausgesprochene Anfechtung der Willenserklärung zum Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrags sei wirksam. Jedenfalls könne sich der Kläger aber wegen der objektiv unrichtigen Angaben nicht auf die Vorbeschäftigung zur Begründung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung berufen. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zu [X.]t zurückgewiesen. Die mit dem Antrag zu 1. angebrachte [X.] ist ebenso unbegründet wie das von diesem Antrag umfasste allgemeine Feststellungsbegehren. Auch der Klageantrag zu 2. hat keinen Erfolg.

I. Der zulässige [X.]efristungskontrollantrag des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat zu [X.]t angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der [X.]efristung im [X.] mit Ablauf des 31. August 2019 geendet hat.

1. Dies folgt nicht schon aus § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 [X.]. Der Kläger hat rechtzeitig iSd. § 17 Satz 1 [X.] innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags [X.] erhoben. Die Klageschrift wurde der [X.]eklagten am 18. September 2019 und damit innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten [X.]eendigungsdatum zugestellt. Sie genügte auch inhaltlich den Anforderungen des § 17 Satz 1 [X.]. Insbesondere hat der Kläger die [X.]efristung, die angegriffen werden sollte, im Klageantrag hinreichend konkret bezeichnet. Zwar sollte das Datum des die [X.]efristung enthaltenden Vertrags neben dem streitbefangenen [X.] im Klageantrag bezeichnet werden, um die notwendige [X.]estimmtheit eindeutig zu gewährleisten. Es genügt aber, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene [X.]efristung enthält, im Wege der Auslegung aus dem weiteren Klagevorbringen ergibt ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 9 mwN, [X.]E 165, 116). Zwar hat der Kläger den Arbeitsvertrag, in dem die [X.]efristungsabrede enthalten ist, in seinem ursprünglichen Antrag nicht ausdrücklich genannt. Dieses Datum hat er erstmals nach einem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] „klarstellend“ in den Antrag aufgenommen. Er hat jedoch bereits in der Klageschrift sowohl den Arbeitsvertrag vom 21. Juli 2017 als auch die Zusatzvereinbarungen vom 8./13. Dezember 2017 und vom 29. Oktober/12. November 2018 benannt und in Kopie zur Akte gereicht. Damit hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit seiner Klage gegen die in der Zusatzvereinbarung vom 29. Oktober/12. November 2018 enthaltene [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2019 gewandt hat.

2. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.]efristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 [X.] ohne Vorliegen eines Sachgrundes zulässig ist.

a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist die kalendermäßige [X.]efristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. [X.]is zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist die sachgrundlose [X.]efristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

b) Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen wurden mit der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren (vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019) sowie der zweimaligen Vertragsverlängerung eingehalten. Das [X.] hat ohne revisiblen [X.]tsfehler angenommen, dass die Vorbeschäftigung des [X.] in der [X.] vom 21. Juni 2004 bis zum 14. August 2004 der Zulässigkeit der Vereinbarung einer sachgrundlosen [X.]efristung für die [X.] ab dem 1. September 2017 nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] entgegenstand.

aa) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] im [X.] 2004 nicht mit der [X.]eklagten, sondern mit einem anderen Arbeitgeber bestand. „Arbeitgeber“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der [X.], also die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Der Gesetzgeber hat für das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung nach einer Vorbeschäftigung auf den rechtlichen [X.]estand eines formellen Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] abgestellt, nicht auf eine [X.]eschäftigung in demselben [X.]etrieb ([X.]Rspr. vgl. [X.] 12. Juni 2019 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN). Das Arbeitsverhältnis des [X.] im Jahre 2004 bestand mit der [X.]eklagten, die damals lediglich anders firmierte. Der Name der Gesellschaft wurde ausweislich des Handelsregisters erst im Jahr 2014 in die jetzige Firma geändert. Der Kläger war also bei der [X.]eklagten als „demselben Arbeitgeber“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorbeschäftigt.

[X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] erfasst § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht ausnahmslos jede frühere [X.]eschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber. Der Anwendungsbereich der Norm ist vielmehr in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift einzuschränken in Fällen, in denen das Verbot einer erneuten sachgrundlosen [X.]efristung für die Parteien unzumutbar wäre. Dies ist hier der Fall.

(1) Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierte Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber wirkt zwar grundsätzlich uneingeschränkt. Nach der [X.]tsprechung des [X.] ist jedoch in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift deren Anwendung auf Fälle auszuschließen, in denen dies für die Parteien unzumutbar wäre.

(a) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], der die sachgrundlose [X.]efristung eines Arbeitsvertrags verbietet, wenn „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber bestanden hat, schränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte [X.]erufsfreiheit und die Vertragsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erheblich ein. Diese [X.]eeinträchtigungen erweisen sich in der Abwägung mit dem Schutz der [X.]eschäftigten im Arbeitsverhältnis (Art. 12 Abs. 1 GG) und den im Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG verankerten sozial- und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich als zumutbar. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezweckten Schutzes vor einer Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung ihrer strukturellen Unterlegenheit und auch einer Gefahr für die [X.] Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform tatsächlich bedürfen ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 53, [X.]E 149, 126). Die mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] einhergehenden [X.]eeinträchtigungen der [X.]te der [X.] und der Arbeitgeber, erneut einen Arbeitsvertrag sachgrundlos zu befristen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zwecken, denn die Arbeitsgerichte können - und müssen - die Anwendung der Norm in verfassungskonformer Auslegung auf Fälle ausschließen, in denen dies für die [X.]eteiligten unzumutbar wäre ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 55, aaO).

Dies verkennt die Revision, indem sie auf die Verfassungskonformität von § 14 Abs. 2 [X.] abhebt. Das [X.] hat das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht ohne Maßgaben für verfassungskonform erachtet, sondern nur unter der Einschränkung der Notwendigkeit seiner verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass es nicht eingreift, wenn seine Anwendung den Arbeitsvertragsparteien unzumutbar ist.

(b) Die Anwendung des Verbots der sachgrundlosen [X.]efristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der [X.]eschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgte Schutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rechtfertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitssuchenden an einer auch nur befristeten [X.]eschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 62, [X.]E 149, 126). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 63, aaO). So liegt es nach den Ausführungen des [X.] etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei [X.] und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer [X.]erufsqualifizierung (vgl. dazu [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 2, [X.]E 137, 275) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der [X.], die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 63 mwN, aaO; vgl. dazu auch [X.] 16. September 2020 - 7 [X.] - Rn. 28).

(c) Der Entscheidung des [X.] kommt nach § 31 Abs. 2 iVm. § 13 Nr. 11 [X.]G Gesetzeskraft zu. Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie in der zitierten Entscheidung - ausdrücklich auf die Gründe [X.]ezug nimmt, erstreckt sich die [X.]indungswirkung entgegen der Auffassung der Revision auch auf die Ausführungen des [X.] zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm (vgl. [X.] 30. Juni 1976 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 [X.]vR 1018/74 - zu [X.] I 3 der Gründe, [X.]E 40, 88; [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.]E 165, 116). Dementsprechend hat das [X.] ausgeführt, dass die Fachgerichte in derartigen Fällen durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] einschränken „können und müssen“ ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 63 [X.], [X.]E 149, 126). In der Folge hat der [X.] seine [X.]tsprechung aus dem [X.] (vgl. [X.] 21. September 2011 - 7 [X.]  - Rn. 23  ff., [X.]E 139, 213 ; 6. April 2011 - 7 [X.] -  Rn. 27 , [X.]E 137, 275 ) zur zeitlichen Einschränkung des Verbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgegeben ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 18, aaO; - 7 [X.] - Rn. 15; - 7 [X.] - Rn. 14; vgl. auch [X.] 20. März 2019 - 7 [X.] - Rn. 24).

Soweit die Revision unter Verweis auf [X.]eiträge im Schrifttum ([X.] RdA 2018, 321, 332; [X.]/[X.] NZA 2019, 1029, 1033; [X.] RdA 2020, 31 ff.) geltend macht, die Entscheidung des [X.] vom 6. Juni 2018 sei in sich widersprüchlich und inhaltlich unzutreffend, ist dies im Hinblick auf deren [X.]indungswirkung unerheblich. Diese entfällt auch nicht wegen der vom Kläger gerügten Unbestimmtheit der Vorgaben des [X.]. Es handelt sich um unbestimmte [X.]tsbegriffe ([X.] 16. September 2020 - 7 [X.] - Rn. 21). Diese sind unter [X.]erücksichtigung des Grundes für die verfassungskonforme Auslegung, die Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf Fälle, in denen das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung unzumutbar wäre, auszuschließen, sowie unter [X.]erücksichtigung der vom [X.] genannten [X.]eispielsfälle im Einzelfall zu konkretisieren und anzuwenden (vgl. [X.] 21. August 2019 - 7 [X.] - Rn. 23, [X.]E 167, 334; 17. April 2019 - 7 [X.] - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 165, 116).

(2) Danach hat das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Voraussetzungen einer verfassungskonformen [X.]eschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Streitfall vorliegen.

(a) Das [X.] hat nicht näher ausgeführt, wann eine Vorbeschäftigung „sehr lang“ zurückliegt, „ganz anders“ geartet oder „von sehr kurzer“ Dauer war. [X.]ei der Anwendung und Konkretisierung dieser unbestimmten [X.]tsbegriffe bedarf es einer Würdigung des Einzelfalls ([X.] 21. August 2019 - 7 [X.] - Rn. 23, [X.]E 167, 334; 17. April 2019 - 7 [X.] - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 165, 116).

Die vom [X.] aufgestellten Kriterien enthalten Wertungsspielräume („unzumutbar“, „sehr lang“ zurückliegend, „ganz anders“ geartet, „von sehr kurzer“ Dauer). Grundsätzlich obliegt diese [X.]ewertung den Gerichten der Tatsacheninstanzen ([X.] 21. August 2019 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 167, 334), denen dabei ein [X.]eurteilungsspielraum zukommt ([X.] 16. September 2020 - 7 [X.] - Rn. 21). Die Würdigung des [X.]s, ob die Anwendung des Verbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] den Parteien wegen der Erfüllung dieser Kriterien unzumutbar ist, unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer eingeschränkten Nachprüfung darauf, ob der [X.]tsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen wurden ([X.] 16. September 2020 - 7 [X.] - aaO; vgl. zum Prüfungsmaßstab bei unbestimmten [X.]tsbegriffen [X.] 24. Oktober 2018 - 7 A[X.]R 23/17 - Rn. 21 mwN).

(b) Danach hält die Würdigung des [X.]s, die Anwendung des Verbots der sachgrundlosen [X.]efristung sei vorliegend für die Parteien nicht zumutbar, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

(aa) Für das [X.] war entscheidend, dass die Vorbeschäftigung des [X.] bei der [X.]eklagten im [X.] 2004 sehr kurz gewesen sei und diesem Kriterium Gewicht zukomme, weil sie zwar nicht sehr lang, aber immerhin lang zurückgelegen habe. [X.]ei einer gemeinsamen Wertung beider Kriterien sei anzunehmen, dass die Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] in diesem Fall für beide Parteien unzumutbar gewesen sei.

([X.]) Damit hat das [X.] weder den [X.]tsbegriff der Unzumutbarkeit noch jenen der sehr kurzen [X.]eschäftigung verkannt.

([X.]) Der [X.] geht einerseits davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis, das die Länge der Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] von zwei Jahren hat, keinesfalls als sehr kurz anzusehen ist (vgl. [X.] 16. September 2020 - 7 [X.] - Rn. 24; 17. April 2019 - 7 [X.] - Rn. 27; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 25). In diesem Zusammenhang hat der [X.] darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 [X.] bereits nach Ablauf von sechs Monaten Kündigungsschutz erwirbt ([X.] 17. April 2019 - 7 [X.] - Rn. 27). Auch eine Vorbeschäftigung von einer Dauer von mehr als sechs Monaten vermag daher - unabhängig vom Vorliegen anderer Umstände - nicht als sehr kurz eingeschätzt zu werden. Um derartige [X.]räume handelt es sich im vorliegenden Fall nicht.

([X.]b) Der [X.] hat andererseits bereits mehrfach auf die Vorschrift des § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 [X.]G[X.] [X.]ezug genommen (vgl. [X.] 17. April 2019 - 7 [X.] - Rn. 27; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 25). Mit einer vorübergehenden Aushilfe kann nach dieser Vorschrift einzelvertraglich keine kürzere als die in Abs. 1 genannte Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis über die [X.] von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Der Gesetzgeber sieht danach ein Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten Dauer als so kurz an, dass ein schwächerer [X.]estandsschutz gerechtfertigt erscheint. Der [X.] hat des Weiteren auf die sozialversicherungsrechtliche Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SG[X.] IV [X.]ezug genommen (vgl. zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 SG[X.] IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung [X.] 12. Juni 2019 - 7 [X.] - Rn. 31). Nach der aktuell geltenden Fassung der Norm liegt eine zeitgeringfügige [X.]eschäftigung ua. vor, wenn die [X.]eschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die [X.]eschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,00 Euro im Monat übersteigt. Auch hier verknüpft der Gesetzgeber einen geringeren (sozialversicherungsrechtlichen) Schutz des [X.]eschäftigten mit einem höchstens dreimonatigen [X.]estand des [X.]eschäftigungsverhältnisses (vgl. zu § 8 Abs. 1 SG[X.] IV als Ausnahmevorschrift, die bestimmte [X.]eschäftigte weitgehend vom Sozialversicherungsschutz ausschließt z[X.] [X.]SG 24. November 2020 - [X.] 12 KR 34/19 R - Rn. 21 mwN, [X.]SGE 131, 99). Eine Dauer des Arbeitsverhältnisses von höchstens drei Monaten stellt im Vergleich zur zulässigen Gesamtdauer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] von 24 Monaten gerade 1/8 dar. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] das im [X.] 2004 für acht Wochen bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien als ein solches von sehr kurzer Dauer angesehen hat.

([X.]) Zu Unrecht meint der Kläger, dem Urteil des [X.]s vom 12. Juni 2019 ([X.] 12. Juni 2019 - 7 [X.] - Rn. 32) entnehmen zu können, selbst eine Vorbeschäftigung von nur sechswöchiger Dauer könne die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht bedingen. Der [X.] hat lediglich - vor dem Hintergrund, dass das [X.] in dem seinerzeit zu entscheidenden Streitfall die Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] in verfassungskonformer Normauslegung gar nicht geprüft hatte - ausgeführt, allein die sechswöchige Dauer eines zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisses schließe dessen [X.]erücksichtigung als Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht „zwingend“ aus. Nach den Maßgaben des [X.] für das verfassungskonforme Verständnis von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann eine tatrichterliche Würdigung im Einzelfall ergeben, dass allein die sehr kurze Dauer des früheren Arbeitsverhältnisses zur Unzumutbarkeit der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] für ein sachgrundlos befristetes Folgearbeitsverhältnis führt. Dies folgt schon daraus, dass das [X.] in seiner Entscheidung die drei Fallgruppen der Unzumutbarkeit ausdrücklich alternativ („oder“) und nicht kumulativ („und“) aufgezeigt hat (vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 63, [X.]E 149, 126; vgl. auch [X.] NJW 2020, 22, 24 in kritischer Auseinandersetzung mit der Rspr. des [X.]s). Entsprechend hat der [X.] in einem Fall die Unanwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Wesentlichen auf die lange [X.]dauer von 22 Jahren gestützt, die zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen lag, und nur ergänzend festgestellt, dass keine besonderen Umstände erkennbar seien, die die Anwendung des Verbots dennoch gebieten könnten ([X.] 21. August 2019 - 7 [X.] - Rn. 24 f., [X.]E 167, 334).

(ddd) Entgegen der Ansicht des [X.] bedurfte es keiner weiteren Feststellungen in [X.]ezug auf sein legitimes Interesse an einer auch nur befristeten [X.]eschäftigung und das legitime Flexibilisierungsinteresse der [X.]eklagten. Diese typischerweise bestehenden Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind nach dem [X.] der Anlass für die Prüfung der Unzumutbarkeit des Verbots (vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 62, [X.]E 149, 126) und müssen nicht im Einzelfall gesondert festgestellt werden ([X.] 21. August 2019 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 167, 334; teilw. aA wohl [X.]/[X.] NZA 2019, 1029, 1034).

(cc) Das [X.] hat auch weder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt noch wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen.

([X.]) Insbesondere ist seine Annahme, es sei zu berücksichtigen, dass die vorangegangene (sehr kurze) Tätigkeit bereits 13 Jahre zurücklag, nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass gerade bei der Fallgruppe der sehr kurzen Vorbeschäftigung zu prüfen ist, ob es sich angesichts besonderer Umstände von vornherein verbietet, eine Nichtanwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzunehmen. Dies betrifft vor allem die Anzahl der [X.]. Unter [X.]erücksichtigung des Normzwecks des [X.] in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Arbeitnehmer erscheint es beispielsweise ausgeschlossen, von einer Nichtanwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nach mehreren kurzzeitigen [X.] auszugehen. Dies bedarf aber vorliegend keiner Prüfung, da der Kläger mit der [X.]eklagten vor 2017 nur ein Arbeitsverhältnis begründet hatte.

([X.]b) Zu [X.]t hat das [X.] auch die [X.]spanne zwischen Vorbeschäftigungsverhältnis und Abschluss des sachgrundlos befristeten Vertrags in seine Gesamtbetrachtung mit einbezogen. Diesem Umstand kann besondere [X.]edeutung zukommen. So ist etwa der unmittelbare [X.] eines sachgrundlos befristeten Vertrags an einen zunächst unbefristet geschlossenen Arbeitsvertrag unzulässig. Die Möglichkeit, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis z[X.] zwei Wochen nach Vertragsbeginn sachgrundlos zu befristen, würde den vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährden ([X.] 12. Juni 2019 - 7 [X.] - Rn. 20). Entsprechende Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Es liegt innerhalb des [X.]eurteilungsspielraums der Tatsachengerichte, die Unzumutbarkeit der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzunehmen, wenn eine sehr kurze Vorbeschäftigung bei Abschluss des sachgrundlos befristeten Vertrags bereits 13 Jahre zurücklag. Anderes folgt nicht aus der Entscheidung des [X.]s vom 12. Juni 2019 ([X.] 12. Juni 2019 - 7 [X.] - Rn. 32). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt lag die Vorbeschäftigung nur etwa neun Jahre zurück. Ausgehend von der Dauer eines typischen Erwerbslebens von 40 Jahren (vgl. [X.] 12. Juni 2019 - 7 [X.] - Rn. 26; 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 27, [X.]E 147, 279) liegt im vorliegenden Fall zwischen dem Ende des ersten Arbeitsverhältnisses mit der [X.]eklagten und dem Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses mehr als ein Viertel des Erwerbslebens des [X.].

([X.]) Ohne revisiblen [X.]tsfehler hat das [X.] der [X.]eschäftigung des [X.] als Leiharbeitnehmer im [X.]etrieb der [X.]eklagten im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] keine [X.]edeutung beigemessen. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelte Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung ist auf eine Vorbeschäftigung bei demselben [X.] beschränkt (vgl. [X.] 12. Juni 2019 - 7 [X.] - Rn. 34).

II. Die Revision ist auch in [X.]ezug auf den allgemeinen Feststellungsantrag des [X.] unbegründet. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

1. Der nach der zutreffenden Auslegung der Vorinstanzen im Klageantrag zu 1. enthaltene selbständige allgemeine Feststellungsantrag fällt dem [X.] zur Entscheidung an. Der Antrag ist unbedingt gestellt. Gegenstand des als sog. Schleppnetzantrag gestellten allgemeinen Feststellungsantrags ist in der Regel der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den in der daneben angegriffenen [X.]efristungsvereinbarung avisierten [X.] hinaus bis zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. [X.] 16. Dezember 2021 - 6 [X.] - Rn. 16 mwN). Der Antrag kann danach nur Erfolg haben, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht schon aufgrund der vereinbarten [X.]efristung endet. Zudem hat die [X.]eklagte vorliegend die Anfechtung im Schriftsatz vom 29. November 2019 „rein vorsorglich“ und damit unter einer auflösenden [X.]tsbedingung iSd. § 158 Abs. 2 [X.]G[X.] erklärt (vgl. zur rechtlichen Einordnung einer „vorsorglich“ erklärten Kündigung [X.] 23. Mai 2013 - 2 [X.] - Rn. 44, [X.]E 145, 184). In einer solchen Konstellation liegt es im typischen (Kosten-)Interesse des [X.], den allgemeinen Feststellungsantrag als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag nach § 17 Satz 1 [X.] oder § 4 Satz 1 [X.] zu stellen (vgl. [X.] 21. November 2013 - 2 [X.] - Rn. 19, [X.]E 146, 333; Nübold in [X.] Arbeitsrecht 3. Aufl. Stichwort „Allgemeiner Feststellungsantrag“ Rn. 13; [X.] NZA 2020, 215, 216). Das [X.] hat über den allgemeinen Feststellungsantrag des [X.] jedoch in der Sache entschieden und diesen als unbegründet angesehen, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund der mit dem Antrag zu 1. angegriffenen [X.]efristung geendet habe. Die Prozessbevollmächtigte des [X.] hat auf Nachfrage des [X.]s in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der allgemeine Feststellungsantrag bewusst nicht als Hilfsantrag formuliert worden sei. Da [X.]tskundige bei den von ihnen abgegebenen Erklärungen grundsätzlich beim Wort zu nehmen sind (vgl. [X.] 12. März 2015 - 6 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 151, 108), kommt eine Auslegung des allgemeinen Feststellungsbegehrens als unechter Hilfsantrag nicht in [X.]etracht.

2. Die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Es besteht nicht schon deshalb, weil eine [X.]efristungsabrede getroffen oder eine bestimmte Kündigung ausgesprochen worden und ihretwegen ein [X.]tsstreit anhängig ist. Der klagende Arbeitnehmer muss vielmehr weitere streitige [X.]eendigungstatbestände oder wenigstens deren Möglichkeit in den Prozess einführen und damit dartun, dass er an dem die Klage nach § 4 [X.] - ggf. iVm. § 17 [X.] - erweiternden Antrag ein rechtliches Interesse hat ([X.] 1. Dezember 2020 - 9 [X.] - Rn. 17; 26. September 2013 - 2 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 146, 161). Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist allerdings echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 13 mwN, [X.]E 128, 73; 15. Juli 2009 - 5 [X.] 921/08 - Rn. 12). Das Revisionsgericht ist auch bei seinem Fehlen jedenfalls dann zu einer Sachentscheidung befugt, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen, etwa wenn die Klage eindeutig und unzweifelhaft abweisungsreif ist (vgl. [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] 758/13 - Rn. 18 mwN, [X.]E 154, 337).

3. Danach kann letztlich dahinstehen, ob für den Antrag (noch) ein Feststellungsinteresse besteht, nachdem aufgrund der Wirksamkeit der vereinbarten [X.]efristung zum 31. August 2019 die auflösende [X.]edingung der Anfechtungserklärung der [X.]eklagten eingetreten ist und andere [X.]eendigungstatbestände zwischen den Parteien nicht im Streit stehen. Der auf das [X.]estehen eines Arbeitsverhältnisses über den 31. August 2019 hinaus gerichtete Feststellungsantrag ist offenkundig unbegründet, da das Arbeitsverhältnis aufgrund der [X.]efristungsvereinbarung zu diesem [X.]punkt geendet hat.

III. Der Antrag zu 2. hat ebenso keinen Erfolg. [X.]ei dem mit ihm verfolgten [X.]eschäftigungsanspruch handelt es sich um eine unzulässige [X.] in der Revision.

1. Auch der - zumeist als unechter Hilfsantrag (vgl. [X.] NZA 2019, 65, 71) - gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem [X.] zur Entscheidung an. Auf Nachfrage des [X.]s in der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] klargestellt, dass auch dieser Antrag unbedingt gestellt ist.

2. Das Anbringen des [X.] in der Revisionsinstanz ist unzulässig. Der Kläger hatte den Antrag zwar bereits in den Vorinstanzen gestellt. Das [X.] hat hierüber jedoch nicht entschieden. Nachdem der Kläger keine Urteilsergänzung iSd. § 321 ZPO beantragt hatte, ist die [X.]tshängigkeit des Antrags entfallen.

a) In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche im Wege der [X.] grundsätzlich ausgeschlossen ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] 15/20 - Rn. 152 mwN). Ein übergangener Anspruch, dessen [X.]tshängigkeit durch Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann zwar regelmäßig in der nächsten Instanz durch [X.] wieder neu in den Prozess eingeführt werden. In der Revisionsinstanz ist es wegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, neue Ansprüche im Weg der [X.] in den [X.]tsstreit einzuführen ([X.] 10. November 2021 - 10 [X.] 696/19 - Rn. 26).

b) Es liegt kein Ausnahmefall vor, der zur Zulässigkeit der Erweiterung der Klage um den Weiterbeschäftigungsantrag in der Revision führen könnte (vgl. zu Ausnahmen [X.] 29. August 2018 - 7 [X.] 206/17 - Rn. 26 mwN). Dies folgt schon daraus, dass die Prozessbevollmächtigte des [X.] auf Nachfrage des [X.]s in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass das [X.]egehren bewusst nicht auf die Dauer der [X.]estandsstreitigkeit beschränkt worden sei, sondern die Weiterbeschäftigung auch über den [X.]punkt der rechtskräftigen Entscheidung über die [X.] sowie den allgemeinen Feststellungsantrag hinaus begehrt werde. Ein Antrag, den Arbeitnehmer über den rechtskräftigen Abschluss des [X.]eendigungsrechtsstreits hinaus tatsächlich zu beschäftigen, ist aber nach § 259 ZPO nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, er werde dies trotz des Unterliegens im [X.]eendigungsschutzprozess nicht tun (vgl. [X.] 24. Mai 2018 - 2 [X.] 67/18 - Rn. 44, [X.]E 163, 24). Hierzu hat das [X.] keine Feststellungen iSd. § 559 Abs. 1 ZPO getroffen.

IV. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Schmidt    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Klose    

        

        

        

    Schuh    

        

    Wilhelms    

                 

Meta

7 AZR 530/20

15.12.2021

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lübeck, 8. Januar 2020, Az: 5 Ca 1908/19, Urteil

§ 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG, § 17 TzBfG, § 622 Abs 5 S 1 Nr 1 BGB, § 31 BVerfGG, § 1 Abs 1 KSchG, § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2021, Az. 7 AZR 530/20 (REWIS RS 2021, 319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 319 MDR 2022, 1418-1419 REWIS RS 2021, 319

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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