Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. III ZR 20/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5068

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. Februar 2006 [X.] u m Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 675 Abs. 2 Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität, wenn der Vermitt-ler einer prospektierten Kapitalanlage pflichtwidrig an ihn für den Vertrieb gezahlte "[X.]" ungenügend offen gelegt oder sonstige Unrich-tigkeiten im Prospekt nicht richtig gestellt hat. [X.], Urteil vom 9. Februar 2006 - [X.] - [X.]

LG Düsseldorf - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 30. Dezember 2004 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der darin enthaltenen Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 2 - und insoweit aufgehoben, als über die Klage gegen die Beklagte zu 1 erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieses Revisionsrechtszu-ges - an das Be[X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zeichnete mit Beitrittserklärungen vom 1. Dezember 1996 und vom 13. Juni 1997 Beteiligungen als Kommanditist mit Beträgen von jeweils 80.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der [X.], Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH & Co. P. /W. -G. 1 KG (im Folgenden: [X.]) und an der [X.] - 3 - [X.]-G. 2 KG (im Folgenden: [X.]). Geschäftsgegenstand dieser Fonds war der Bau und der Betrieb verschiedener Ladenzentren. Diese Kapitalanlagen vertrieb die Beklagte zu 1 unter Verwen-dung der von den [X.] herausgegebenen Prospekte. Der Kläger, der seine Beteiligungen aufgrund der ihm von dem [X.] der [X.] zu 1, [X.], gegebenen Informationen zeichnete, hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - von der [X.] zu 1 (im Folgenden: die Beklagte) Ersatz der ihm durch den Erwerb der Betei-ligungen an den mittlerweile in wirtschaftliche Schwierigkeiten, in einem Fall ([X.]) in Insolvenz geratenen Gesellschaften entstandenen Aufwendun-gen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen, verlangt. Wegen weiterer Einzelheiten bis zum Erlass des ersten Revisionsurteils des [X.]s wird auf das Urteil vom 12. Februar 2004 - [X.]/02 - [X.] 158, 110 = NJW 2004, 1732 verwiesen. Aufgrund der neuen Berufungsverhandlung hat das [X.] erneut - unter Aufrechterhaltung eines entsprechenden Versäum-nisurteils - die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] bezüglich des [X.] gegen die Beklagte zugelassene Revision des [X.]. 2 Entscheidungsgründe Die Revision führt in dem Umfang, in dem sie vom [X.] zugelassen worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Be[X.]. 3 I. - 4 - 1. a) Das Be[X.] geht aufgrund des ersten Revisionsurteils des [X.]s von einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten der [X.] aus, indem diese den Kläger nicht darüber aufklärte, dass bei [X.]1 über die [X.] in einer Größenordnung von 20 %, auf die es Hinweise im Prospekt gab, hinaus weitere [X.]szahlungen in Höhe von 5 % erfolgt waren und bei [X.]2 der bloße Hinweis im Prospekt, dass von Seiten der Verkäufer der Einkaufs- und Dienstleistungszentren noch eine "weitere Ver-gütung (Werbungskostenzuschuss)" gezahlt werde, den Umstand verschleierte, dass dieser "Werbungskostenzuschuss" mit 14 % betragsmäßig noch über die - ohnehin nicht unbeträchtlichen - bekannten Provisionszahlungen (insgesamt 11 %) hinausging, die die Beteiligungsgesellschaft selbst zu erbringen hatte (s. [X.] 158, 110, 121 f). 4 Dabei sind die gezahlten [X.] (= für die Vermittlung des Eigenkapitals) richtigerweise jeweils ins Verhältnis gesetzt worden zu dem von den Anlegern als Gegenleistung (Preis) für ihre Beteiligung an den [X.] einzubringenden Eigenkapital (bei [X.] 1: 27 Mio. DM, bei [X.]2: 19,2 Mio. DM). Auf ein prozentuales Verhältnis dieser Provisionen zu dem prospektierten Gesamtaufwand der Anlagegesellschaften für ihre, aus Fremd- und Eigenkapital zu finanzierenden, (Bau-)Vorhaben als ganze (bei [X.]1: 62.845.30 DM, bei [X.]2: 37.920.000 DM) hat der [X.] dagegen in [X.] 158, 110, 121 f - unbeschadet der möglicherweise missverständlichen Verwendung des Begriffs "Gesamtaufwand" in unterschiedlichen [X.] in diesem Urteil - nicht entscheidend abgestellt. An dieser Sicht ist entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der [X.] in der Revisionsverhandlung geäußerten Kritik festzuhalten. Dies folgt schon aus der Bindungswirkung des ersten Revisionsurteils; der [X.] sieht aber auch [X.] - 5 - hängig von der Bindung keinen Grund für eine andere Beurteilung. Ein maß-geblicher Gesichtspunkt für die Rechtsprechung, wonach [X.] ab einer gewissen Größenordnung ausgewiesen werden müssen, jedenfalls [X.] Angaben zutreffend sein müssen, liegt darin, dass sich aus der Existenz und Höhe solcher Provisionen Rückschlüsse auf eine geringere Wert-haltigkeit des Objekts ergeben können ([X.] 158, 110, 118 f). Dabei ist das "Objekt", um dessen Werthaltigkeit - gemessen am zu zahlenden Preis - es geht, nächstliegend danach zu bestimmen, was jeweils Gegenstand des Ver-triebs ist. Das können beispielsweise rechtlich selbständige [X.] und Eigentumswohnungen, aber auch Beteiligungen an Immobilienfonds der hier in Rede stehenden Art sein. Wenn, wie hier, "Kauf"-Gegenstand die [X.] an einem Immobilienfonds ist, deren Preis die Aufbringung (eines Teils) des für das Bauvorhaben erforderlichen Eigenkapitals darstellt, so kann für die Wertschätzung dieser Geldanlage allein schon der Umstand, in welchem [X.] dem vom Anleger dafür zu zahlenden Preis ([X.] eben für die Vermittlung des Eigenkapitals gegenüberstehen, von maßgeblicher Bedeu-tung sein. Würde man dies anders sehen, so hätte dies gegebenenfalls die merkwürdige Konsequenz, dass bei [X.] mit einem besonders [X.] Anteil "weicher Kosten" und einem hohen Fremdkapitalanteil (was zwangs-läufig auch mit höheren Finanzierungskosten für die [X.] [X.] ist) selbst über - im Verhältnis zu dem vom Anleger aufzubringenden Geldbetrag - außergewöhnlich hohe [X.] für die Vermittlung des Eigenkapitals nur deshalb nicht aufgeklärt werden müsste, weil die insgesamt geflossenen Provisionen weniger als 15 % des [X.] ausmachten. Somit könnten gerade bei Anlagen, deren Rentabilität ohnehin in Frage gestellt ist, folgenlos hohe [X.] vereinbart werden, wodurch die ohnehin geringen Renditechancen der Anleger weiter verschlechtert würden. - 6 - b) Das Be[X.] verneint jedoch - letztlich wohl vor allem im [X.] auf die dem Kläger für die Anlagen in Aussicht gestellten steuerlichen Vor-teile - die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzungen der [X.] für den Beitritt des [X.] zu [X.] und 2 und den damit verbundenen Schaden. 6 2. An weiteren Pflichtverletzungen der [X.] erörtert das Berufungsge-richt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse: 7 Die Werbung mit der Behauptung, dass zur Absicherung einer in den [X.] eingeschalteten Mietgarantin bereits eine Bankbürgschaft be-reit stehe, was in Wirklichkeit nicht der Fall war, sieht das Be[X.] für [X.] als pflichtwidrig an, für [X.]1 lässt es dies offen, sieht aber auch insoweit keinen Kausalzusammenhang mit dem Anlageentschluss des [X.]. 8 Darüber, dass die Mietgarantin im Falle [X.] nicht über das bei Zeichnung im Prospekt genannte Stammkapital von 2 Mio. DM verfügte, son-dern dieses nur 50.000 DM betrug, bedurfte es nach Auffassung des [X.]s angesichts der Hinweise im Prospekt auf kapitalmäßige Verflech-tungen keiner zusätzlichen Aufklärung durch die Beklagte; jedenfalls verneint das Be[X.] auch insoweit einen Kausalzusammenhang mit dem An-lageentschluss des [X.]. 9 Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die in den [X.] zugrunde gelegten Mieteinnahmen seien übersetzt gewesen, verneint das Berufungsge-richt eine Pflichtverletzung der [X.], die keinen Anlass gehabt habe, sich einzelne Mietverträge oder gar Flächenberechnungen vorlegen zu lassen. [X.] hinaus erscheine es im Hinblick auf den Verlauf der Beitritte des [X.] ausgeschlossen, dass derartige Angaben seine Beteiligungsentscheidungen 10 - 7 - auch nur mitbestimmt hätten. Der Kläger habe sich nur den Emissionsprospekt zu [X.]1 vorlegen lassen, und dies auch erst nach Unterzeichnung der Bei-trittserklärung. An [X.]2 habe er sich beteiligt, ohne den Prospekt auch nur zu irgendeinem Zeitpunkt einzusehen. Aufgrund dieses Verlaufs könne nur [X.] werden, dass dem Kläger die einzelnen Zahlen zu den Flächen-größen und voraussichtlichen Mieten gleichgültig gewesen seien. Ihm sei es vor allen Dingen auf die Höhe der ihm von dem Vermittlungsbeauftragten der [X.], [X.], vorgerechneten Steuervorteile angekommen. Welche [X.] er ansonsten aus den ihm vorgelegten [X.] und dem Emis-sionsprospekt zu [X.]1 abgeleitet habe und inwiefern diese Erwartungen der Wirklichkeit zuwidergelaufen seien, lege er nirgends konkret dar. Dies hält in entscheidenden Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 11 [X.] Soweit das Be[X.] über die Aufklärungspflichtverstöße der [X.] zu 1 zu den [X.] und zur - fehlenden - Existenz einer Bankbürgschaft für die Mietgarantin (bei [X.]2 nicht abschließend geprüft) hinaus weitere objektive Pflichtverletzungen der [X.] gegenüber dem Klä-ger (abschließend) verneint hat, rügt die Revision im Ansatz mit Recht, dass die Begründung des [X.] hierzu in zwei Punkten rechtlichen Beden-ken unterliegt. 12 - 8 - 1. In Bezug auf die unzutreffende Angabe des Stammkapitals der Mietga-rantin für [X.] (2 Mio. DM statt tatsächlicher 50.000 DM) wird es der [X.] in das "[X.]" einer [X.] der vorliegenden Art - insbesondere aus der Sicht eines nicht [X.] erfahrenen, durchschnittlichen [X.] - nicht gerecht, wenn das Be[X.] ausführt, durch die weiteren Angaben im Prospekt über die kapitalmäßigen Verflechtungen der beteiligten Unternehmen und die weiteren Umstände sei die "scheinbare Sicherheit" der Mietgarantie "relativiert" worden, was dem nicht nur flüchtigen Leser des Prospekts nicht hätte verbor-gen bleiben können. Solche Erwägungen führen nicht daran vorbei, dass die Angaben über die Höhe des Stammkapitals des Mietgaranten im Prospekt [X.] abzielten, Vertrauen beim Anleger zu begründen, dann aber auch unbedingt den Tatsachen entsprechen mussten. Es kann andererseits insoweit auch nicht der von der [X.] in der Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht gefolgt werden, der betreffende Prospektmangel sei durch die spätere Erhöhung des Stammkapitals der Mietgarantin geheilt worden. 13 2. Was die Prüfung der Plausibilität der (dauerhaften Erzielbarkeit der) in den Angeboten zugrunde gelegten Mieteinnahmen beider Anlagen angeht, setzt sich das Be[X.], wie die Revision rügt, nicht mit dem Vorwurf des [X.] auseinander, die Beklagte hätte ebenso wie der [X.] erkennen müssen, dass die angesetzten [X.] "deutlich über den Werten des [X.]" lagen. Andererseits musste die Beklagte an-gesichts dessen, dass die in Rede stehenden Mietverträge bei Zeichnung der Anlagen durch den Kläger schon überwiegend abgeschlossen waren, unbe-schadet des allgemeinen Preisspiegels nicht unbedingt Probleme hinsichtlich der dauerhaften Erzielbarkeit der Mieten sehen. 14 - 9 - 3. Auf die beiden angesprochenen Punkte - vom Kläger weiter geltend ge-machte objektive Pflichtverstöße der [X.] - braucht allerdings im [X.] Revisionsverfahren nicht abschließend eingegangen zu werden. Das Be[X.] hat in einer neuen Berufungsverhandlung ohnehin Gelegen-heit, sich mit dem betreffenden Vortrag des [X.] noch einmal auseinander-zusetzen. Sein Urteil unterliegt schon aus anderen Gründen der Aufhebung. 15 I[X.] Denn soweit das Be[X.] zutreffend objektive Pflichtverstöße der [X.] zu 1 angenommen hat oder solche - ohne sie abschließend zu prüfen - in Betracht gezogen beziehungsweise bei seiner weiteren Prüfung in [X.] unterstellt hat, trägt seine Begründung nicht die Annahme, es fehle am [X.] zwischen diesen [X.] und dem Anlageentschluss des [X.]. 16 1. Die Auffassung des [X.], die in Betracht gezogenen Pflichtverletzungen der [X.] seien für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen, entbehrt einer rechtlichen Grundlage, so-weit es diese - so hinsichtlich des dem Kläger verschwiegenen Umstands, dass bei [X.]1 das Stammkapital des Mietgaranten nicht 2 Mio. DM, sondern nur 50.000 DM betrug - wie folgt begründet: Der Schaden des [X.] bestehe letztlich darin, dass die Rendite nicht die vom Kläger erhoffte Höhe erreicht [X.], sich die Anlagen nach seiner Darstellung vielmehr als wertlos entpuppt [X.]. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass sich dieser Schaden dadurch [X.] habe, dass die Erhöhung des Stammkapitals des Mietgaranten erst im September 1997 beschlossen worden sei; der Schaden wäre nicht geringer 17 - 10 - ausgefallen, wäre die Erhöhung des Stammkapitals schon vor dem Beitritt des [X.] zu [X.]1 beschlossen worden. Bei dieser Argumentation übersieht das Be[X.], dass bei Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungs-pflicht ein Vermögensschaden des Anlegers, der sich bei zutreffender Unter-richtung nicht an dem [X.] beteiligt hätte, schon immer dann zu beja-hen ist, wenn die Anlage - aus welchen Gründen auch immer - den gezahlten Preis nicht wert ist, und er nach § 249 BGB so zu stellen ist, wie wenn er sich daran nicht beteiligt hätte (vgl. nur [X.]surteil vom 13. Januar 2000 - [X.] - [X.], 355, 357; [X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.] 355/02 - NJW 2004, 1868, 1869). Um einen anderen Schaden geht es hier, anders als das Be[X.] erwägt, nicht. 2. [X.] stellt sich dahin, wie die Dinge sich entwickelt [X.], wenn der Kläger zu den betreffenden Punkten in der gebotenen Weise [X.] worden wäre. Das heißt, der gebotene [X.] zwi-schen Pflichtverletzung und Schaden ist hier gegeben, wenn der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der [X.] von der Zeichnung der Anlage [X.] hätte. 18 a) Das Be[X.], das von diesem Ansatz im sonstigen Zusam-menhang seiner Ausführungen auch selbst ausgeht, verneint insoweit die Ur-sächlichkeit der erörterten Pflichtverletzungen der [X.] unter anderem mit der verschiedentlich gemachten Aussage, es sei davon "überzeugt", dass die Pflichtverletzungen dafür, dass der Kläger [X.]1 und [X.]2 beigetreten sei, nicht ursächlich seien. An anderer Stelle bringt es seine "Überzeugung" zum Ausdruck, dass eine Richtigstellung - hier zur Höhe der [X.] - den Kläger nicht dazu bewogen hätte, von dem vereinbarten Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. 19 - 11 - b) Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher darauf bezogener Ausführun-gen des [X.] kann darin jedoch keine eindeutige, auf lückenlose Indizien gestützte, auf tatrichterlicher Überzeugung (§ 286 ZPO) beruhende, (positive) Feststellung eines bestimmten - hypothetischen - Sachverhalts gese-hen werden. Die betreffenden Schlussfolgerungen des [X.] sind vielmehr mit einer Reihe - noch näher zu erörternder - normativer Erwägungen verbunden, aus denen es letztlich die Berechtigung herleitet, die Unklarheiten über die hypothetischen Abläufe, insbesondere zu den gegebenenfalls vom Kläger zu treffenden Willensentscheidungen, zu Lasten des von der Vorinstanz jedenfalls in erster Linie für vortragspflichtig gehaltenen [X.] - dem nach Auffassung des [X.] "Erleichterungen der Darlegungslast – nicht zugute kommen" sollen - gehen zu lassen. 20 [X.]) Dabei ist, wie die Revision mit Recht rügt, der Ausgangspunkt des [X.], was die Darlegungs- und Beweislast angeht, unrichtig oder zumindest missverständlich, ohne dass sich revisionsrechtlich ausschließen lässt, dass sich dieses Missverständnis auf das vom Be[X.] [X.] ausgewirkt hat. Das Be[X.] führt nämlich am Schluss seiner allgemeinen Erwägungen über die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität aus, letztlich sei der Tatrichter in jedem Einzelfall dazu aufgerufen, die Kausalitätsfrage "anhand der grundsätzlich zunächst einmal vom Kläger [X.] konkreten Umstände zu beurteilen". Das trifft für den [X.] nicht zu. 21 (1) Das Be[X.] nimmt mit seiner Bemerkung Bezug auf zwei Urteile des [X.] vom 19. Juli 2004 zur Haftung der [X.] einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad hoc-Mitteilungen ([X.] - 12 - 217/03 - NJW 2004, 2668, 2671; vgl. auch [X.] 160, 134, 144 ff, 147). Diese Urteile betreffen aber, wie die Revision mit Recht anführt, andere Sachverhalte als die hier in Rede stehenden Fälle der Prospekthaftung (im weiteren Sinne). In diesen Fällen entspricht es nach der ständigen, vom Be[X.] auch zitierten, Rechtsprechung der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist ([X.] 79, 337, 346; 84, 141, 148; [X.], Urteil vom 1. März 2004 - [X.]/02 - ZIP 2004, 1104, 1106). [X.] ist insoweit, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Objekt investieren will oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind von dem jeweiligen [X.] vorzutragen ([X.], Urteil vom 1. März 2004 [X.]O; vgl. auch [X.]surteil vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - ZIP 2005, 1599, 1604). (2) Ob der vorliegende Ansatz sogar zu einer echten Beweislastumkehr zu Lasten des wegen [X.] in Anspruch genommenen [X.] führt oder sich nach dem hier vertretenen Standpunkt in der Möglich-keit einer erleichterten Beweisführung auf der Grundlage einer nur tatsächlichen Vermutung erschöpft, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter ver-tieft zu werden. Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren muss jedenfalls sein, dass es grundsätzlich Sache des [X.] sein muss, die durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung, dass der [X.] bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage [X.] hätte, durch konkreten Vortrag zu entkräften. 23 - 13 - bb) Diese (tatsächliche) Vermutung zugunsten des [X.] dafür, dass er die Anlagen nicht gezeichnet hätte, ist, anders als nach dem rechtlichen An-satz des [X.], ausgehend von dem bisherigen Parteivorbringen auch nicht im Blick auf die Möglichkeit mehrerer "aufklärungsrichtiger" Verhal-tensweisen des [X.] (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.] 160, 58, 66) ihrer Grundlage beraubt. Bei dauerhaften Vermögensanlagen wie bei einem Immobi-lienfonds, bei denen der Anleger - wie auch der Kläger im Streitfall nach den Feststellungen des [X.] - "Sicherheit, Rentabilität und Inflations-schutz", also nachhaltige Werthaltigkeit, erwartet, verbietet sich im Regelfall (vorbehaltlich konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall) die Annahme, eine gehörige Aufklärung über wichtige, für eine werthaltige Anlage (objektiv) abträgliche Umstände - wie etwa auch die signifikante Überhöhung der pros-pektierten [X.] - hätte bei [X.] allein schon des-halb, weil er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde, vernünftigerweise mehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, also nur einen "Entscheidungs-konflikt" begründet (vgl. [X.] 160, 58, 66 - jedoch für eine andere Fallgestal-tung). Auch hier greift vielmehr zunächst einmal die (tatsächliche) Vermutung ein, dass der [X.] wegen gewichtiger Bedenken hinsichtlich der Werthaltigkeit der Anlage diese nicht gezeichnet hätte. Die Erwartung von Steuervorteilen für eine begrenzte Zeit aus einer Immobilie kann zwar aus-nahmsweise Selbstzweck der Anschaffung der Immobilie sein. In aller Regel wird diese aber als dauerhafte Wertanlage erworben. 24 c) Ein weiterer durchgreifender Mangel der Beurteilung des Berufungsge-richts liegt darin, dass es bei seinen Kausalitätserwägungen all diejenigen un-richtigen oder irreführenden und daher von der [X.] richt zu stellenden Prospektangaben ausklammert, die der Kläger vor der Zeichnung der beiden Anlagen nicht zur Kenntnis genommen hatte (die Zeichnungen des [X.] er-25 - 14 - folgten aufgrund der mündlichen Informationen des Vertriebsbeauftragten der [X.], bei [X.]1 anhand eines [X.], ohne dass die eigentlichen Prospekte vorlagen; bei [X.] wurde er nachgereicht, bei [X.]2 nicht). Der Schluss, solche Prospektangaben hätten für den Anlageentschluss des [X.] keine Rolle spielen können, ist, jedenfalls bei Zugrundelegung des diesbezügli-chen Vortrags des [X.], rechtlich nicht haltbar. [X.]) Nach den von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung entwickelten Grundsätzen wird ein Kausalzusam-menhang zwischen einem prospektierten Unternehmensbericht und dem Kauf-entschluss des Anlegers vermutet, wenn die Aktien nach [X.] des Unternehmensberichts erworben worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anleger den Bericht gelesen oder gekannt hat. Ausschlaggebend ist, dass der Bericht die Einschätzung eines Wertpapiers in Fachkreisen [X.] und damit eine Anlagestimmung erzeugt. Diese Stimmung kann der Er-werber für sich in Anspruch nehmen ([X.] 139, 225, 233; vgl. auch [X.] 160, 134, 144 f und [X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.] - NJW 2004, 2668, 2671). Ob diese Grundsätze für den speziellen Bereich der Emissions-prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung auch auf den Vertrieb von Kapitalanlagen in der Form geschlossener Immobilienfonds, für die die Initiatoren Prospekte herausgegeben hatten, übertragen werden könnten (vgl. auch zur Prospekthaftung im Bereich geschlossener Fonds nach § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 13a des [X.] in der Fassung des [X.] zum 28. Oktober 2004, [X.] I S. 2630, Bohlken/ [X.], [X.] 2005, 1259, 1260), braucht nach dem derzeitigen Sachstand im [X.] nicht abschließend beurteilt zu werden, zumal es bisher an Feststellungen beziehungsweise [X.] zu einer "Anlagestimmung" auf-grund der Prospekte für [X.] und 2 fehlt. 26 - 15 - bb) Hierauf kommt es nicht an, denn nach dem jetzigen Sachstand [X.] schon deshalb nicht einzelne (unrichtige) Prospektaussagen als vom Klä-ger überhaupt nicht zur Kenntnis genommen ganz ausgeschieden werden, weil bei [X.]1 dem Kläger einen Tag nach der Erklärung seines Beitritts - aber vor Ablauf der Widerrufsfrist - der Prospekt ausgehändigt worden ist und der Beitritt zu [X.]2, zwar ohne Aushändigung eines Prospekts, aber, wie die Revision zutreffend rügt, nach dem Klägervortrag auf der Grundlage der Erklä-rung des Vermittlungsbeauftragten [X.] erfolgt ist, die wirtschaftlichen Eck-daten bei [X.] seien ähnlich wie bei [X.]. 27 cc) Darüber hinaus ist es rechtlich bedenklich, wenn das Berufungsge-richt daraus, dass der Kläger sich über bestimmte Umstände - hier in erster [X.] die [X.] - nicht informiert hat, ohne weiteres den Schluss zieht, diese Umstände hätten den Kläger überhaupt nicht interessiert und die unrichti-gen Angaben im Prospekt könnten schon deshalb für seinen Anlageentschluss nicht ursächlich gewesen sein. Insbesondere, was den [X.] angeht, hat sich das Bewusstsein hierfür in den [X.] erst nach und nach entwickelt (s. die Hinweise auf die in der Fachliteratur geführten [X.] in dem [X.]surteil [X.] 158, 110, 118 und in [X.] 145, 121, 129). Nach dem Klägervortrag ist davon auszugehen, dass auch ihm bei Zeichnung der Anlagen diese Problematik nicht bekannt war. Es kann aber nicht angehen, dass beim Vertrieb einer Kapitalanlage verwendete irreführende Beschreibun-gen von - für die Werthaltigkeit - (objektiv) wesentlicher Bedeutung schadenser-satzrechtlich allein deshalb sanktionslos bleiben, weil der [X.] aufgrund mangelnder oder nur begrenzter Anlegererfahrung keinen Anlass ge-sehen hatte, sich zu dem betreffenden Punkt Informationen geben zu lassen. Das gilt auch, soweit - was nicht auszuschließen ist - mangelnde Information zu 28 - 16 - diesem Gesichtspunkt dazu geführt hat, dass dieser nicht von Anfang an vom Kläger als Pflichtverletzung der [X.] in den vorliegenden Prozess einge-führt worden ist. d) Die Schlussfolgerungen des [X.] sind schließlich auch insoweit unzureichend, als es die Frage, wie der Kläger sich im Falle korrekter Informationen über die in Rede stehenden Kapitalanlagen verhalten hätte, [X.], ohne darauf einzugehen, auf welche Art und Weise die "Richtigstellung" der zunächst einmal vorhandenen Unrichtigkeiten im Prospekt hätte erfolgen müssen. Insoweit trifft es zwar nicht zu, dass, wie die Revisionsbegründung geltend macht, Richtigstellung zwangsläufig bedeutet hätte, dass die bisherige Prospektierung als "unredlich" aufgedeckt worden wäre. Eine sachgerechte Richtigstellung hätte aber möglicherweise geeignet sein können - z.B. bezüglich der [X.] -, ein Problembewusstsein bei dem Kläger zu wecken [X.] ihn zu veranlassen, sich zu diesem Punkt vor der Anlageentscheidung fachkundigen Rat geben zu lassen. 29 3. Da, wie vorstehend erörtert, die tatrichterliche Prüfung des Ursachen-zusammenhangs zwischen den [X.]en der [X.] und den Anlageentschlüssen des [X.] in wesentlichen Punkten von [X.] Ansätzen ausgeht, trägt die bisher vom Be[X.] gegebene Begründung die Abweisung der Klage gegen die Beklagte nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass das Be[X.] ohne die angesprochenen rechtli-chen Mängel nicht zu der von ihm erklärten "Überzeugung" gelangt wäre. Auf die weiteren gegen die Würdigung des [X.] gerichteten [X.] der Revision, insbesondere die, dass wesentliches Parteivorbringen des [X.] übergangen oder falsch verstanden worden sei, kommt es nicht mehr an. 30 - 17 - Das Be[X.] hat in der neuen Berufungsverhandlung Gelegenheit, sich auch damit auseinanderzusetzen. [X.] Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar. Die Auffassung der Revisionserwiderung, die von der [X.] erhobene Verjährungseinrede sei begründet, hat im vorliegenden Prozessstoff keine Grundlage. Nach dem hier noch anwendbaren früheren Recht gilt für Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen den [X.] grundsätzlich die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. ([X.] 83, 222, 227; [X.], Urteil vom 27. Juni 1984 - [X.] - [X.], 1075, 1077; [X.]surteil vom 11. Dezember 2003 - [X.]/03 - [X.], 278, 279). Dass diese Frist, was grundsätzlich nicht ausgeschlossen war, wirksam rechtsgeschäftlich verkürzt worden wäre, ergibt sich aus dem Vorbrin-gen der Revisionserwiderung nicht. Eine diesbezügliche Absprache unmittelbar zwischen dem Kläger und der [X.] (Anlagevermittlerin) wird nicht behaup-tet. Dem [X.] ist auch nicht zu entnehmen, dass aufgrund der durch den Beitritt des [X.] zu den Fonds - in Verbindung mit den [X.] - begründeten Vertragsbeziehung zu den Anlagegesellschaften zugunsten der [X.] als Dritter eine Verjährungsverkürzung wirksam vereinbart [X.] wäre. Der Prospekt [X.]1 enthält zwar einen "[X.]", der nach seinem Gesamtzusammenhang auch darauf abzielt, die Kapitalvermitt-lungsgesellschaft haftungsrechtlich mit zu entlasten. Als Teil der in den Bei-trittsvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]sgesellschaft wäre diese Bestimmung aber jedenfalls als überraschende Klausel gemäß § 3 [X.] ungültig (vgl. [X.]surteil vom 11. Dezember 2003 31 - 18 - [X.]O). Der [X.] wird auch - was die Verkürzung der [X.] gerade gegenüber der Kapitalvermittlungsgesellschaft angeht - nicht durch hinreichende drucktechnische Hervorhebung der Klausel (vgl. [X.]surteil [X.]O S. 281) beseitigt; der auf die Verjährung bezogene, fettgedruckte Teil des "[X.]" (S. 30 des Prospekts W.

1, rechte Spalte) spricht nur Schadensersatzansprüche "gegen die vorgenannten Personen oder Gesell-schaften" an, ohne letztere in diesem optisch herausgestellten Teil konkret zu bezeichnen. Selbst wenn hierdurch ein hinreichend deutlicher Hinweis [X.] auch auf die "Kapitalvermittlungsgesellschaft" erfolgt wäre, war damit noch nicht ohne weiteres die Beklagte gemeint, denn nach dem Prospekt (S. 18) war die [X.]Planungs-, Entwicklungs- und Management AG mit der [X.] beauftragt. Die Anwendung der von der Revisionserwiderung ebenfalls zur Sprache gebrachten Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG scheitert schon daran, dass die Beklagte weder als ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig ge[X.] ist, noch die ihm angelasteten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen begangen hat (s. zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift auch das zur [X.] in [X.] bestimmte [X.]surteil vom 19. Januar 2006 - [X.]). 32 V. Das Berufungsurteil kann daher in dem angefochtenen Umfang keinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife im Revisionsverfahren ist die Sa-che an das Be[X.] zurückzuverweisen, damit dieses die noch erfor-derlichen tatrichterlichen Feststellungen treffen kann. Insbesondere hat das [X.] - 19 - [X.] noch einmal umfassend zu prüfen - gegebenenfalls auch unter persönlicher Anhörung des [X.] -, ob und inwieweit die bestehende (tat-sächliche) Vermutung der Ursächlichkeit der [X.]en der [X.] für die Anlageentscheidungen des [X.] entkräftet ist. [X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.11.2000 - 8 O 234/00 - [X.], Entscheidung vom 30.12.2004 - [X.] -

Meta

III ZR 20/05

09.02.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. III ZR 20/05 (REWIS RS 2006, 5068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5068

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Erfordernis der eindeutigen Festlegung des Pflichtenumfangs eines Mietgaranten


XI ZR 456/07 (Bundesgerichtshof)


II ZR 294/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

27 U 105/07

8 U 161/07

27 U 104/07

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