Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2010, Az. 4 AZR 188/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 1294

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Gegenstand

Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte - Teilbereich einer Klinik - medizinische Verantwortung


Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Februar 2009 - 3 [X.]/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]arbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des [X.] in der [X.] Ä 3 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (im Folgenden: [X.]/[X.]).

2

Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie und Mitglied des [X.] ([X.]). Seit dem 1. Oktober 1980 ist er beim beklagten Land angestellt, das Mitglied der [X.] ([X.]) ist.

3

Bis Ende Januar 2006 war der Kläger im [X.] ([X.]) beschäftigt, laut Nachtrag vom 28. Februar 2002 zum Arbeitsvertrag vom 5. Juli 1994 in der Universitätsklinik für Anästhesiologie und Transfusionsmedizin, Abteilung für Anästhesiologie. Mit § 1 Satz 1 dieses [X.] zum Arbeitsvertrag wurde ihm ab 1. März 2002 „die eigenverantwortliche Leitung des Funktionsbereiches ‚Anaesthesie [X.]’ durch ausdrückliche Anordnung übertragen“, wobei die Abkürzung „[X.]“ für [X.] steht, das sich in vier Abteilungen untergliederte, darunter die Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ([X.]). Laut § 1 Satz 2 dieses [X.] war damit das Weisungsrecht gegenüber den in diesem Bereich tätigen wissenschaftlichen und pflegerischen Mitarbeitern verbunden.

4

Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 wurde der stationäre Bereich der [X.], in dem der Kläger überwiegend tätig war, auf die [X.] ([X.]) übertragen und in diese räumlich und organisatorisch eingegliedert. Nach Unterrichtung des [X.] über diesen [X.] und Angebot des beklagten [X.], das Arbeitsverhältnis am [X.] fortzuführen, widersprach der Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2006 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, erklärte gleichzeitig sein Einverständnis mit einer dauerhaften Tätigkeit an der [X.] und seine Kenntnis, dass er damit der Betriebsorganisation sowie den [X.] und fachlichen Weisungen der [X.] unterliege. Seit dem 1. Februar 2006 ist der Kläger in der [X.] der [X.] tätig, gehört jedoch organisatorisch zu der Abteilung für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie ([X.]) der [X.]. Hintergrunddienste (Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste) nimmt er nicht an der [X.], sondern weiterhin am [X.] wahr.

5

Zur [X.], deren Chefarzt Prof. Dr. F ist, gehören eine interdisziplinäre Intensivstation mit 15 Betten und der Bereich „Schmerztherapie“, zudem ist sie für die Anästhesie- und Narkosebetreuung der einzelnen operativen Fächer zuständig. Neben dem Chefarzt und dem Kläger sind in der [X.] ein Stellvertreter des Chefarztes, fünf Oberärzte und ca. 26 weitere Ärzte, davon 17 Fachärzte und neun Assistenzärzte in der Facharztweiterbildung tätig. Außer dem Kläger, der nur in dem Bereich [X.] tätig ist, und einem weiteren ebenfalls vom [X.] der [X.] überlassenen Arzt sind die Anästhesisten an der [X.] keinem bestimmten operativen Fach zugeordnet, sondern werden den jeweiligen Operationssälen der chirurgischen Fächer nach einem Rotationsprinzip zugeteilt.

6

Zu den Aufgaben der [X.], deren Chefarzt Prof. Dr. Dr. R ist, gehören ua. die Erstversorgung von Knochen- und Weichteilverletzungen des Gesichtes, die Chirurgie von Tumoren im Gesichts- und Halsbereich, die operative Behandlung angeborener Gesichtsfehlbildungen, die zahnärztliche Implantologie und Chirurgie sowie die ästhetische Gesichtschirurgie. Der [X.] sind im zentralen OP-Bereich der [X.] zwei, bei Bedarf drei der zwölf Operationssäle der operativen Fächer vorbehalten. Zu den der [X.] vorbehaltenen Operationssälen 6 und 7 gehören zwei sog. Einleitungsräume, ein Zwischenraum, zwei Nebenräume und zwei Waschräume. Während der ersten sechs Monate nach dem [X.] wurde die „Anästhesie [X.]“ an der [X.] in derselben Besetzung und mit denselben Funktionen wie zuvor am [X.] betrieben. Die für das Arbeitsgebiet des [X.], dessen Patienten vorwiegend Kinder sind, erforderliche technische Einrichtung wurde nach den Vorgaben des [X.] angeschafft.

7

Am 1. November 2006 trat der [X.]/[X.] in [X.]. Aufgrund eines vom [X.] angenommenen Angebots der [X.] vom Juni 2006 zu einer sog. „Vorwegregelung“ gilt die Entgeltregelung für Ärzte im Ergebnis bereits ab dem 1. Juli 2006. Das beklagte Land zahlt dem Kläger Vergütung nach der [X.] Ä 2, Stufe 3 [X.]/[X.]. Der Kläger machte ohne Erfolg schriftlich eine Vergütung nach der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] geltend und bezog sich dabei zunächst auf die Stufe 3.

8

Mit seiner Klage hat er die Auffassung vertreten, er sei nach der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] zu vergüten. Ihm seien durch den Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2002 die Leitung und damit die medizinische Verantwortung für den selbständigen Teilbereich „Anästhesie [X.]“ - gleichbedeutend mit „Anästhesie [X.]“ - sowie die [X.] gegenüber den Assistenz- und Fachärzten in seiner Abteilung ausdrücklich übertragen worden. An dieser arbeitsvertraglich vereinbarten bereichsleitenden Funktion habe der [X.] zur [X.] nichts geändert. Zudem obliege ihm auch tatsächlich die medizinische Verantwortung für diesen selbständigen Teilbereich, übertragen durch den Nachtrag zum Arbeitsvertrag und durch die medizinischen Vorgesetzten, den Ärztlichen Direktor der Klinik für Anästhesie am [X.] sowie den Chefarzt der Anästhesie der [X.]. Ihm obliege die Letztentscheidung über die anästhesiologische Behandlung der Patienten im Bereich der [X.]. Er beaufsichtige regelmäßig zwei Operationssäle, die durch einen Zwischenraum miteinander verbunden seien, der eine spezielle Ausrüstung für die Anästhesie [X.], die ein eigenständiger und spezialisierter Bereich sei, enthalte. Die Funktion der Aufsicht über einen zweiten Operationssaal beinhalte die Weisungsbefugnis gegenüber mindestens einem Facharzt. Auch daran sei seine Bereichsleitung ablesbar, denn ein einfacher Facharzt sei nicht dazu befugt, anderen Fachärzten schwierige medizinische Entscheidungen abzunehmen. Er wirke zudem an der Erstellung der Dienstpläne für die [X.] in der Form mit, dass er vor der endgültigen Erstellung entscheide, welche Operationen aufgrund des Schwierigkeitsgrades ihm vorbehalten seien. Für die Operationen melde er dem ihm gegenüber nicht weisungsberechtigten Dienstoberarzt, der die Aufgabe habe, in Absprache mit den zuständigen Chirurgen für alle Bereiche einschließlich des [X.] jeweils für den folgenden [X.] zu erstellen und ggf. als Springer selbst zur Verfügung zu stehen, Änderungen und einen ggf. bestehenden Zusatzbedarf an Anästhesisten. Die Entscheidungen des [X.] ergingen unter Berücksichtigung der Entscheidungen des [X.] und seien von diesem auch abänderbar. Bei schwierigen Operationen könne der Kläger bis zu zwei weitere anästhesiologische Assistenz-, Fach- oder Oberärzte hinzuziehen. Die medizinische Verantwortung für den Teilbereich „Anästhesie [X.]“ teile er nicht mit anderen Oberärzten. Diese äußere sich auch darin, dass er an [X.] im Fachbereich Anästhesie teilnehme. Er wie auch die sechs weiteren Oberärzte der [X.] seien dazu befugt, den Chefarzt der Anästhesie, Prof. Dr. F, zu vertreten.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm Vergütung nach der [X.] Ä 3 Stufe 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 ab dem 1. Juli 2006 zu zahlen sowie die sich aus der Einreihung in die höhere Vergütungsgruppe ergebende Nachzahlung für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die anästhesiologische Versorgung im Bereich der [X.] sei kein selbständiger Teilbereich. Die Fachaufsicht über zwei Operationssäle stelle nicht die Leitung eines Teil- oder Funktionsbereichs dar. Die medizinische Verantwortung für den anästhesiologischen Bereich der [X.] trage ein Oberarzt, welcher neben der [X.] auch für andere Fachbereiche zuständig sei. Der Kläger habe keine Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Ärzten. Er trage zwar die ärztliche Verantwortung für die Anästhesie bei den einzelnen Operationen, dies genüge jedoch nicht für die Eingruppierung als Oberarzt, sondern stelle eine typische Facharzttätigkeit dar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom [X.]arbeitsgericht für das beklagte Land zugelassenen Revision begehrt dieses die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mit der [X.]egründung des [X.]arbeitsgerichts konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Da es für eine abschließende Entscheidung an Tatsachenfeststellungen des [X.]arbeitsgerichts fehlt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

A. Das [X.]arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der dem Kläger mit dem Änderungsvertrag vom 28. Febr[X.]r 2002 übertragene sog. Funktionsbereich „Anaesthesiologie ZMK“, nun Anästhesiologie für die [X.], ein selbständiger Teilbereich sei, für den der Kläger die medizinische Verantwortung trage. Der [X.]egriff des Teilbereichs sei weit zu verstehen und erfasse organisatorische Unterteilungen, die einen bestimmten räumlichen, strukturellen und inhaltlichen Zusammenhang aufwiesen. Es komme dafür weder auf eine eigene personelle oder sachliche Ausstattung noch auf eine Führungsverantwortung, Dienstaufsicht oder auf disziplinarische [X.]efugnisse an. Der [X.]egriff der medizinischen Verantwortung knüpfe ohne [X.]ezug zu organisatorischer oder dienstrechtlicher Aufsicht alleine an die medizinisch-fachliche Komponente an. Allein die spezifisch ärztliche Tätigkeit sei gemeint und über die Fachaufsicht hinausgehende [X.] seien nicht erforderlich. Davon abgesehen habe das beklagte Land den Kläger durch die arbeitsvertragliche [X.] vom 28. Febr[X.]r 2002 mit einer umfassenden Weisungsbefugnis auch gegenüber Ärzten ausgestattet. Auch der Facharzt Dr. W sei den Weisungen des [X.] unterstellt gewesen. Der Kläger übe diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend und auch zeitlich mindestens zur Hälfte aus. Dafür könne auf die Rechtsprechung zu § 22 [X.]undes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) zurückgegriffen werden. Es handle sich vorliegend um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der nahezu 100% der Tätigkeit des [X.] ausfülle.

[X.]. Mit dieser [X.]egründung konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Das [X.]arbeitsgericht hat die Tatbestandsmerkmale des Teilbereichs und der medizinischen Verantwortung verkannt. Der [X.] kann jedoch nicht selbst in der Sache entscheiden. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Anhand der bisherigen Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte Tätigkeiten auszuüben hat, die für sich genommen die Anforderungen zumindest eines [X.]es der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen.

I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht auch hinsichtlich der geltend gemachten [X.] in die Stufe 2 der [X.]. Die Höhe der Vergütungspflicht des beklagten [X.] ergibt sich nicht allein aus der [X.], sondern auch aus der [X.]. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass selbst für den Fall der Feststellung einer Vergütungspflicht nach der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] noch Streit über die [X.] besteht.

II. Ob die Klage auch begründet ist, kann der [X.] nicht feststellen. Ihr konnte jedenfalls mit der vom [X.]arbeitsgericht gewählten [X.]egründung nicht stattgegeben werden.

1. Der [X.]/[X.] findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

2. Danach setzt der Erfolg der Klage voraus, dass die auszuübende Tätigkeit des [X.] ein [X.] der [X.] Ä 3 nach § 12 [X.]/[X.] erfüllt und der Stufe 2 der [X.] Ä 3 nach § 16 [X.]/[X.] zuzuordnen ist.

           

Die maßgebenden [X.]estimmungen des TV-Ärzte/[X.] lauten:

        

„§ 12 

        
        

Eingruppierung

        
        

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        
        

Entgelt-gruppe

[X.]ezeichnung

        
        

…       

                 
        

Ä 3     

Oberärztin/Oberarzt

        
                 

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

        
                 

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

        
        

…       

                 
        

…       

        
        

§ 15   

        
        

Tabellenentgelt

        
        

(1)     

Die Ärztin/[X.] erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der [X.], in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

        
                 

…       

        
        

(2)     

Ärzte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen A 1 und A 2. …

        
        

§ 16   

        
        

Stufen der [X.]

        
        

(1)     

Die [X.] Ä 1 umfasst fünf Stufen; die [X.]n Ä 2 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den [X.]en ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A und [X.]) angegeben sind.

        
        

…“    

                 

3. Nach Maßgabe der vorstehenden [X.]estimmungen kann mit den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts der Klage nicht deshalb stattgegeben werden, weil dem Kläger die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung ausdrücklich durch den Arbeitgeber übertragen worden wäre.

a) Die für die Eingruppierung maßgebende Tätigkeit des [X.] ist seine zur [X.] der [X.]GU gehörende Arbeit im Operationsbereich der [X.]. Mit dem [X.]arbeitsgericht kann diese auch als „Anästhesiologie für die [X.]“ bezeichnet werden. Dies ist die der tariflichen [X.]ewertung im Einleitungssatz zu § 12 [X.]/[X.] zugrunde zu legende Tätigkeit, die auch - nicht nur vorübergehend - zeitlich mehr als die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit des [X.] ausmacht.

aa) Der Kläger hat sich in seinem Schreiben vom 25. Jan[X.]r 2006 ausdrücklich zu einem dauerhaften Arbeitseinsatz an der [X.]erufsgenossenschaftlichen Unfallklinik einverstanden erklärt. Er ist vertraglich verpflichtet, an der [X.]GU tätig zu sein. Dementsprechend ist Grundlage der Eingruppierung die an der [X.]GU auszuübende Tätigkeit.

bb) Es mag sein, dass die Arbeit des [X.] als Anästhesist der [X.] der [X.]GU im Operationsbereich der [X.] von dem [X.]arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend als einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit angesehen worden ist. Entgegen der [X.]egründung des [X.]arbeitsgerichts ist jedoch zu beachten, dass anders als nach § 22 Abs. 2 [X.] oder nach § 15 Abs. 2 des [X.] für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im [X.]ereich der [X.] ([X.]/[X.] vom 17. August 2006) in § 12 [X.]/[X.] nicht auf Arbeitsvorgänge abgestellt wird. Dies steht, wie das [X.]arbeitsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche [X.]ewertung aber nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der [X.]estimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr., etwa [X.]AG 20. Oktober 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 24 zu § 12 [X.]/[X.]; 27. August 2008 - 4 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]AGE 127, 305).

cc) Daneben ist nicht auszuschließen, dass die Hintergrunddienste (Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste), die der Kläger nicht an der [X.]GU, sondern weiterhin am [X.] wahrnimmt, tarifrechtlich als eine selbständig zu bewertende Teiltätigkeit anzusehen sind, da er diese Dienste eben nicht für den [X.]etrieb der [X.]GU, sondern den des [X.] erbringt. Dies kann jedoch dahinstehen, da nichts dafür spricht, dass diese Dienste entgegen den üblichen Gepflogenheiten seine Arbeitszeit hälftig in Anspruch nehmen. Denn dann würde die Arbeit des [X.] als Anästhesist in der Anästhesiologie für die [X.] jedenfalls als Teiltätigkeit anzusehen sein, die zeitlich mehr als die Hälfte seiner auszuübenden Tätigkeit ausmacht.

b) Das [X.]arbeitsgericht hat das Tatbestandsmerkmal eines Teilbereichs einer Klinik beziehungsweise Abteilung iSd. [X.] Ä 3 [X.]/[X.] verkannt. Dieses Tatbestandsmerkmal hat der [X.] in mehreren Entscheidungen vom und nach dem 9. Dezember 2009 ([X.]. - 4 [X.] - [X.], 895), die erst nach dem Urteil des [X.]arbeitsgerichts ergangen sind, in wesentlichen Punkten anders ausgelegt.

aa) Der [X.]egriff des Teilbereichs einer Klinik oder Abteilung ist tariflich neu und wird von den Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich näher bestimmt. Die Auslegung des [X.]egriffs ergibt unter besonderer [X.]erücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs nach den hierfür heranzuziehenden Kriterien (vgl. dazu nur [X.]AG 26. Jan[X.]r 2005 - 4 [X.] - [X.], [X.]AGE 113, 291, 299), dass ein selbständiger Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung ist, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt (vgl. hierzu ausführlich [X.]AG 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 29 ff.). Er muss nicht notwendig - wie ein Funktionsbereich - einem speziellen ärztlichen Fachgebiet zugeordnet sein; der [X.]egriff weist wie derjenige der Klinik oder der Abteilung keinen [X.]ezug zur fachlichen Spezialisierung auf, auch wenn ein solcher in der Praxis häufig gegeben sein dürfte. Die Anforderung einer gewissen organisatorischen Verselbständigung wird in der Regel einerseits durch eine zumindest auf einen nicht unerheblichen [X.]raum, zumeist jedoch auf unbestimmte Dauer ausgerichtete Ausstattung mit eigenem nichtärztlichen und ärztlichen Personal erfüllt. Es muss sich um eine Organisationseinheit handeln, der eine eigenständige Verantwortungsstruktur zugewiesen werden kann und zugewiesen worden ist. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein solcher Teilbereich im tariflichen Sinne über eine bestimmte Mindestgröße verfügen muss und nicht auf der untersten organisatorischen Hierarchieebene angesiedelt sein kann, was jedoch durch die Anforderung einer organisatorischen Selbständigkeit und die Anbindung an das Merkmal der „medizinischen Verantwortung“ in der Regel auch ausgeschlossen sein dürfte (vgl. näher [X.]AG 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 30 bis 32).

bb) Für die [X.]eantwortung der Frage, ob es sich bei der Anästhesiologie für die [X.] um einen Teilbereich der [X.] der [X.]GU handelt, fehlt es an ausreichenden Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts.

(1) Ob die erforderliche räumliche Verselbständigung gegeben ist, wird das Landearbeitsgericht festzustellen haben.

(a) [X.]isher hat das [X.]arbeitsgericht lediglich einen räumlichen Zusammenhang berücksichtigt und dabei einbezogen, dass zwei, bei [X.]edarf drei der zwölf Operationssäle der operativen Fächer der [X.] vorbehalten sind. Das reicht nicht aus, auch wenn durch einbeziehenden Hinweis auf Anlagen zusätzlich festgestellt ist, dass dem operativen Fach der [X.], welches jedoch nicht mit der „Anästhesie [X.]“ gleichzusetzen ist, zudem zwei Einleitungsräume, ein Zwischenraum, zwei Nebenräume und zwei Waschräume zur Verfügung stehen. Der Kläger hat vorgetragen, er beaufsichtige regelmäßig zwei Operationssäle, die durch einen Zwischenraum miteinander verbunden seien, der speziell von der Anästhesie genutzt werde.

(b) Fraglich ist hier, inwieweit die vorhandenen Räumlichkeiten, obwohl sie vom operativen Fach der [X.] und der Anästhesie gemeinsam genutzt werden, der Anästhesie zugerechnet werden können.

Zu berücksichtigen ist dabei eine besondere Sit[X.]tion im Hinblick auf die Frage eventueller Teilbereiche von Kliniken für Anästhesiologie. Im Regelfall nutzt eine Klinik, die mehrere Teilbereiche aufweist, ein oder mehrere Gebäude, innerhalb derer den jeweiligen Teilbereichen eigenständige Räume zugewiesen sind, in denen ihren jeweiligen medizinischen Zwecken nachgegangen wird. Hiervon kann bei einer Klinik für Anästhesiologie wie der [X.] jedoch aus medizinischen Gründen nicht zwingend und in jedem Fall ausgegangen werden. Die Anästhesiologie kooperiert hauptsächlich mit den anderen medizinischen Fachgebieten; sie ist eine Art unverzichtbare „[X.]“ zu den jeweils den konkreten Krankheiten oder Funktionsstörungen zugeordneten medizinischen Gebieten, beispielsweise HNO, Augenheilkunde, Orthopädie, Internistischer [X.]ereich. Wegen der großen [X.]edeutung der und den komplexen Anforderungen an die Anästhesie hat sie sich als eigenständige medizinische Fachrichtung entwickelt. Ohne ihre [X.]eteiligung finden praktisch keine Operationen mehr statt. Wegen der jeweiligen, in der Regel notwendigen Verbindung zu einem anderen Fachgebiet wird die Anästhesie in den jeweiligen Spezialkliniken tätig. Ihr ist eine Querschnittsfunktion zugewiesen, die für die jeweiligen anderen Fachgebiete abrufbar ist.

Für die Erfüllung der tariflichen Anforderung einer organisatorischen Selbständigkeit muss es deshalb bei einer Klinik für Anästhesiologie genügen, wenn die Funktionen der den anderen Fachgebieten zugeordneten Teilbereiche der Anästhesiologie in den jeweiligen [X.] der Fachgebiete einen festen Platz haben. Der spezifische Zweck dieser eventuellen Teilbereiche erschließt sich dann aus den dort organisierten und der Klinik für Anästhesiologie zuzurechnenden medizinischen Dienstleistungen (vgl. dazu insbesondere [X.]AG 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 35 ff.).

(2) [X.] ist auch die Frage einer eigenen sachlich-technischen Ausstattung, auch wenn diese bei der Anästhesie einen geringeren Stellenwert haben dürfte als bei den operativen Fächern, für die ja eine Querschnittsfunktion wahrgenommen wird. [X.]ezüglich der Ausstattung hat das [X.]arbeitsgericht bereits festgestellt, dass die für das Arbeitsgebiet des [X.] erforderliche technische Einrichtung nach den Vorgaben des [X.] angeschafft worden sei, wobei nähere Feststellungen dazu fehlen, worum es sich konkret handelt. Der Kläger hat vorgetragen, dass die vorhandene spezielle Ausrüstung für die Anästhesie [X.] sich in dem Zwischenraum befinde, der die beiden von ihm regelmäßig beaufsichtigten Operationssäle verbinde.

(3) Auch ob die für die Annahme eines Teilbereichs erforderliche Verantwortungsstruktur gegeben ist und ob diese mit personeller Selbständigkeit einhergeht, wird das [X.]arbeitsgericht aufgrund weiterer Feststellungen zu beurteilen haben.

(a) Die erforderliche personelle Selbständigkeit bedingt, dass eine Ausstattung mit eigenem Personal gegeben sein muss und nicht nur eine Aufgabe mit wechselndem Personal erfüllt wird. Nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts sind die Anästhesieärzte der [X.] - mit Ausnahme des [X.] und eines weiteren Arztes - vorliegend keinem bestimmten operativen Fach zugeordnet. Jedoch kann im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbetrachtung einzubeziehen sein, dass trotz einer Rotation von Anästhesieärzten (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden auch bei generalisierenden Ausführungen stets die männliche Form gewählt), wie hier auf der Grundlage von Einsatzplänen, eigentlich konstante und verstetigte „[X.]“ zugrunde liegen. Dies könnte der Fall sein, wenn dem Kläger durchgehend eine relativ konstante Anzahl von Anästhesisten im Rotationsprinzip unterstellt wäre. [X.] wäre dabei [X.]. die in der [X.] zu betreuende Anzahl der Operationen pro Anästhesist und Jahr.

(b) Auch bezüglich der Frage einer Verantwortungsstruktur ist bei eventuellen Teilbereichen von Kliniken für Anästhesiologie die Querschnittsfunktion der Anästhesie mit eigener Aufgaben- und Verantwortungsstruktur innerhalb der jeweiligen operativen Spezialkliniken zu berücksichtigen (vgl. auch [X.]AG 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 40 f.). [X.]isher fehlen dazu Feststellungen und es ist auch nach dem Klägervortrag nicht ersichtlich, wie die Verantwortungsstruktur zwischen dem Kläger, den „rotierenden“ Anästhesieärzten und dem weiteren nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts im [X.]ereich der [X.] tätigen [X.], wobei es sich vermutlich um Dr. W handelt, ausgestaltet ist. Zudem sind nach dem Vortrag des [X.] auch drei Pfleger der Anästhesie in der [X.] tätig, jedenfalls im [X.]raum 1. Febr[X.]r bis 1. August 2006, wobei nur die [X.] ab 1. Juli 2006 streitgegenständlich ist.

c) Auch das Tatbestandsmerkmal „medizinische Verantwortung“ iSd. [X.] Ä 3 [X.]/[X.] hat der [X.] in seinen Entscheidungen vom und seit dem 9. Dezember 2009 ([X.]. - 4 [X.] - [X.], 895) anders ausgelegt als das [X.]arbeitsgericht. Auch diesbezüglich fehlt es für eine rechtliche [X.]eurteilung bisher an einer hinreichenden Feststellung subsumtionsfähiger Tatsachen.

aa) Die Tarifvertragsparteien haben von einer ausdrücklichen [X.]estimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Der [X.] hat in seinen Entscheidungen vom 9. Dezember 2009 im Hinblick auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ausgeführt, dass dieses Tatbestandsmerkmal nur dann erfüllt ist, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der [X.] Ä 1 (Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit) tätig sind. Ihm muss auch mindestens ein Facharzt der [X.] Ä 2 unterstellt sein. Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den [X.]ereich ungeteilt bei ihm liegt (vgl. dazu im Einzelnen 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 45 ff., [X.] 2010, 895 ebenfalls zum [X.]/[X.] sowie 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 836/08 - Rn. 20, AP [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5 und - 4 [X.] 687/08 - Rn. 15, beide zum gleichgelagerten [X.]/[X.]).

bb) Demgegenüber hat das [X.]arbeitsgericht in seinem Urteil keine über den medizinisch-fachlichen [X.]ereich hinausgehende Weisungsbefugnis vorausgesetzt und auch nicht verlangt, dass die medizinische Verantwortung ungeteilt bei dem Oberarzt liegen muss. Entsprechende Feststellungen sind nachzuholen.

cc) Daneben argumentiert das [X.]arbeitsgericht in seiner [X.]egründung allerdings auch, das beklagte Land habe den Kläger gemäß dem arbeitsvertraglichen Nachtrag vom 28. Febr[X.]r 2002 mit Weisungsbefugnis ausgestattet. Die Weisungsbefugnis habe sich auf die dem Kläger unterstellten Ärzte bezogen - allerdings mit dem unklaren Zusatz „wenn ihm weitere Ärzte unterstellt wurden“ -. Sodann ist das [X.]arbeitsgericht in seinen bisherigen Feststellungen namentlich von der Unterstellung des Facharztes Dr. W ausgegangen, womit, wenn es dabei bleibt, eine der Voraussetzungen des [X.] der medizinischen Verantwortung erfüllt wäre.

4. Eine Zurückverweisung an das [X.]arbeitsgericht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klage aus anderen Gründen entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere ist der Klage nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung aus anderen Gründen stattzugeben.

a) Allein die Verleihung des Status oder des Titels eines Oberarztes reicht nicht aus, wenn nicht die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des [X.]es erfüllt. Das ergibt sich aus der Niederschriftserklärung zu § 4 des [X.] zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 ([X.]/[X.]). Deshalb ist es für die Eingruppierung ohne [X.]edeutung, wenn der Kläger beispielsweise in [X.] oder im Telefonverzeichnis der [X.]GU als Funktionsoberarzt geführt wird. Nichts anderes gilt für die Formulierung in einem Arbeitsvertrag, dass die eigenverantwortliche Leitung eines [X.] durch ausdrückliche Anordnung übertragen worden sei. Dies ist zwar für das Erfüllen des [X.] „vom Arbeitgeber übertragen“ von [X.]edeutung, kann jedoch allein nicht ausreichen. Es kommt darauf an, dass die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des [X.]es erfüllt.

b) Soweit der Kläger durch mehrfache [X.]ezugnahme auf die Eingruppierung anderer Anästhesisten in die [X.] Ä 3 [X.]/[X.] einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend macht, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es einem Arbeitgeber, der aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip gewährt, verwehrt, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund vom Erhalt dieser Leistungen auszunehmen (vgl. nur 16. Juni 2010 - 4 [X.] 928/08 - Rn. 30 [X.], [X.], 36). Der Kläger hat jedoch keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine gleichheitswidrige Rechtsausübung der [X.]eklagten ergibt. Insbesondere hat er nicht im Einzelnen zu Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit vorgetragen, die - im Unterschied zu ihm - die begehrte Vergütung als freiwillige Leistung des Arbeitgebers erhalten. Der Vortrag des [X.], er gehöre zu einer Gruppe von Anästhesisten, die im Rahmen der früheren „Poolverteilung“ eine Funktionszulage von 40 Punkten erhielten, er sei jedoch der einzige unter diesen Anästhesieärzten, der keine Vergütung nach der [X.] Ä 3 erhalte, genügt nicht. Die Punkteverteilung im Rahmen der „Poolverteilung“ stellt schon keine ausreichende Darlegung einer vergleichbaren Tätigkeit der Kollegen dar, zudem mag bei diesen Kollegen sämtlich ein Anspruch unter Zugrundelegung der [X.]estimmungen des [X.] gegeben sein.

5. Das Urteil des [X.]arbeitsgerichts ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Präzisierung ihres Vortrages zu geben. Dies gebietet - auch eingedenk der strengen Anforderungen an die Darlegungs- und [X.]eweislast im Eingruppierungsrechtsstreit - der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs insbesondere im Hinblick auf neue tarifliche [X.]e, die gemessen an der komplexen Wirklichkeit einen außerordentlich hohen Abstraktionsgrad aufweisen und dementsprechend einer intensiven Auslegung unterzogen werden müssen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder dem Kläger noch dem [X.]arbeitsgericht die [X.]sentscheidungen vom 9. Dezember 2009 zur Auslegung der Anforderungen an die Erfüllung der [X.]e bekannt waren. Dabei werden neben den bereits erfolgten Hinweisen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein:

a) Soweit der Kläger in seinem Vorbringen teilweise seine Tätigkeit auch auf den [X.]egriff des [X.] einer Klinik oder Abteilung bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bisher kein wesentlicher Vortrag ersichtlich ist. Der [X.]egriff des [X.] ist dabei von den Tarifvertragsparteien in dem Sinne gebraucht worden, der den schon früher von ihnen als Tarifvertragsparteien vereinbarten Regelungen der Vergütungsordnung zum [X.] (VergGr. [X.]. 10 iVm. Protokollnotiz Nr. 5) zugrunde lag (vgl. [X.]. [X.]AG 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 27 [X.]). Funktionsbereiche sind, wie zuvor hinsichtlich der Vergütungsordnung zum [X.], medizinisch definiert, dh. sie sind Untergliederungen eines Fachgebietes der Medizin, die wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete erfassen.

b) Nach dem [X.] der ersten Fallgruppe der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] muss die Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber erfolgt sein. Dazu hat der [X.] in den genannten Entscheidungen vom 9. Dezember 2009 Stellung genommen (zu den Voraussetzungen im Einzelnen ausf. [X.]AG 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 56 ff. [X.], [X.], 895). Vorliegend hat das [X.]arbeitsgericht dieses Tatbestandsmerkmal im Ergebnis zutreffend bejaht.

aa) Diese Anforderung ist eine Klarstellung der Tarifvertragsparteien über die zivilrechtliche Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuweisung, die in der Vergangenheit wegen fehlender vergütungsrechtlicher Folgen häufig allein der Leitung der Klinik im Rahmen ihrer [X.] überlassen worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben damit - jedenfalls für entsprechende Übertragungen einer medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung in der Vergangenheit - jedoch keine, von allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen aufgestellt. Ob eine vor dem Inkrafttreten der maßgebenden tariflichen Regelungen dem Arzt von der Klinikleitung übertragene medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik oder Abteilung dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Umfang der [X.], die Grenzen des Direktionsrechts und die Notwendigkeit einer Vertragsänderung auf der einen Seite und die konkrete Organisation der Klinik durch den Arbeitgeber, insbesondere die Erkennbarkeit oder [X.]ekanntmachung eventueller [X.]eschränkungen der [X.] der Klinikleitung auf der anderen Seite können nur anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.

bb) Das [X.]arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt und gewürdigt, dass die Übertragung der Tätigkeit des [X.] durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Mit Wirkung zum 1. Febr[X.]r 2006 wurde nicht nur der stationäre [X.]ereich der [X.], in dem der Kläger überwiegend tätig war, auf die [X.]GU übertragen und in diese räumlich und organisatorisch eingegliedert, sondern auch dem Kläger, der sich in seinem Schreiben vom 25. Jan[X.]r 2006 ausdrücklich mit einem dauerhaften Arbeitseinsatz an der [X.]GU einverstanden erklärt hatte, die nun von ihm auszuübende Tätigkeit zugewiesen, die ihm mit Nachtrag vom 28. Febr[X.]r 2002 übertragen worden war und von der nicht ersichtlich ist, dass sie seither inhaltlich verändert worden wäre.

c) Ohne [X.]elang sind auch Argumente, eine übertragene Tätigkeit solle keine vergütungsrelevanten Auswirkungen haben und das beklagte Land wolle sich die [X.]enennung von Oberärzten selbst vorbehalten. Solche Argumente verkennen, dass mit dem Anknüpfen an die „auszuübende“ Tätigkeit auch nach dem [X.]/[X.] der Grundsatz der Tarifautomatik gelten soll, dass also die Eingruppierung ein Akt der Rechtsanwendung ist und ihr keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt. Aus dem Erfüllen der tariflichen [X.]e ergibt sich unmittelbar ein entsprechender tariflicher Vergütungsanspruch, ohne dass es einer Maßnahme des Arbeitgebers bedarf ([X.]AG 30. Mai 1990 - 4 [X.] 74/90 - [X.], [X.]AGE 65, 163, 166; für den [X.]/[X.] bereits 22. September 2010 - 4 [X.] 166/09 - Rn. 18 [X.]).

d) Soweit das beklagte Land auf einen koordinierenden Oberarzt verweist, der nicht an der [X.]GU tätig ist und dessen Koordinationstätigkeit gegenüber dem Kläger offenbar der Struktur angehört, die vor der Übertragung des Tätigkeitsbereichs des [X.] zur [X.]GU vorhanden war, ist nicht ersichtlich, welche [X.]edeutung darin für die aktuelle Tätigkeit des [X.] liegen soll. Dies scheint selbst dem beklagten Land nicht erkennbar zu sein, denn es geht selbst von einer nur noch förmlich bestehenden Weisungsbefugnis aus, deren Sinnhaftigkeit jedoch nicht zur Debatte stehe, solange sie nicht förmlich gelöst sei. Eine solche auf Dauer nicht akt[X.]lisierte Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger hat auf die Eingruppierung nach den Maßgaben des [X.]/[X.] keinen Einfluss.

e) [X.]ezüglich der Frage der Geltendmachung ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben des [X.] vom 22. Juni 2006 keine Geltendmachung von Vergütungsansprüchen enthält. Der Kläger legt zwar dar, dass ihm die medizinische Verantwortung für die Anästhesie ZMK bzw. [X.] übertragen worden sei, macht jedoch nicht unmissverständlich eine Vergütungszahlung nach der [X.] Ä 3 [X.]/[X.] geltend. Erst das Schreiben vom 23. Mai 2007 dürfte den Voraussetzungen einer wirksamen Geltendmachung genügen.

        

    [X.]epler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Kralle-Engeln    

        

    Weßelkock    

                 

Meta

4 AZR 188/09

17.11.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Reutlingen, 14. Februar 2008, Az: 1 Ca 224/07, Urteil

§ 1 TVG, § 12 Entgeltgr Ä3 TV-Ärzte

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2010, Az. 4 AZR 188/09 (REWIS RS 2010, 1294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1294

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