Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. 2 StR 304/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3958

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 304/11
vom
17.
August 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 17.
August 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §§
430 Abs.
1, 357 Satz
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten
A.

-S

.
D.

,
A.

D.

und S.

wird das Urteil des [X.]s
Darmstadt vom 1.
März 2011
-
gemäß §
357 StPO auch bezüg-lich des Nichtrevidenten P.

-
im Rechtsfolgenausspruch da-hin abgeändert, dass die Anordnung über die Einziehung der sichergestellten Maurerhammer und Bolzenschneider ([X.] 11.1.1 und 11.1.2) sowie des sichergestell-ten Navigationsgeräts [X.] einschließlich Ladegerät (As-servatenbuch-Nummer 11.2.2) entfällt; insoweit wird die [X.] auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet ver-worfen.
3.
Die
Angeklagten
haben die Kosten ihrer
Rechtsmittels zu tra-gen.

-
3
-

Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten
A.

-S.

D.

wegen schwe-ren Bandendiebstahls in vier Fällen und versuchten schweren [X.] in sechs Fällen, in allen Fällen
tateinheitlich mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklag-ten
A.

D.

wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in allen
Fällen tateinheit-lich mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten
S.

wegen
schweren [X.] in zwei Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in allen Fällen tateinheitlich mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung der
sichergestellten Maurerhammer und Bolzenschneider ([X.] 11.1.1 und 11.1.2) sowie des sichergestellten Navigationsgeräts [X.]
einschließlich Ladegerät
([X.] 11.2.2) angeord-net.

Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen
-
hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten P.

gemäß §
357 StPO
-
dazu,
dass die [X.] entfällt und insoweit die [X.] auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird (§
430 Abs.
1 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet
gemäß §
349 Abs.
2 StPO.
Der Generalbundesanwalt
hat in seiner Zuschrift zur Einziehungsanord-nung Folgendes ausgeführt:

1
2
3
-
4
-
"Die Urteilsfeststellungen tragen die [X.] nicht. Nach §
74 Abs.
1 StGB können nur Gegenstände eingezogen werden, die durch die Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbe-reitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Der [X.] muss gerade bei der abgeurteilten
Tat eine bestimmende Rolle gespielt haben, die im Urteil festzustellen ist (Senat, Beschluss vom 27.
März 2003 -
2
StR
197/03;
Fischer StGB §
74 Rdn.
4). Diese Vo-raussetzungen sind in den Urteilsgründen nicht durch Feststellungen belegt. Das [X.] hat zur Begründung der [X.] lediglich ausgeführt, die Entscheidung beruhe auf §
74 StGB ([X.]). Die im Tenor aufgeführten Gegenstände werden in den [X.] nicht genannt. Es wird bereits nicht mitgeteilt, wann und wo die eingezogenen Gegenstände sichergestellt worden sind. Tatsächlich sind die eingezogenen Gegenstände erst Tage nach der letzten verfah-rensgegenständlichen Tat anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden
(SA II Bl.
246f.). Den [X.] ist jedoch vor allem nicht zu entnehmen, dass einer der Ange-klagten die Gegenstände zur Vorbereitung oder bei einer der abgeur-teilten Taten eingesetzt hat oder
sie zumindest hierfür bestimmt waren. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgründe. Denn neben den abgeurteilten waren noch die Taten zu [X.] 1 bis 33, 36 und 40 Gegenstand der Anklage (SA IV Bl.
724f.). [X.] handelte es sich ebenfalls um Aufbrüche von Automaten. Diese Fäl-le
wurden jedoch nicht abgeurteilt, sondern gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt (UA S.
25). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten den Maurerhammer und den Bolzenschneider ausschließlich bei einer oder mehrerer jener Taten eingesetzt und das Navigationsgerät nur zur Vorbereitung jener Taten verwendet haben."

Dem schließt sich der Senat an.
4
-
5
-
Der geringe Erfolg der Revisionen rechtfertigt eine Kostenteilung nicht (§
473 Abs.
4 StPO).
Fischer [X.]Berger

Krehl Eschelbach
5

Meta

2 StR 304/11

17.08.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. 2 StR 304/11 (REWIS RS 2011, 3958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3958

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