Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.11.2021, Az. 28 W (pat) 580/19

28. Senat | REWIS RS 2021, 748

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Lasting Connections“ – keine Unterscheidungskraft für eine Teil der Waren und Dienstleistungen – Unterscheidungskraft, kein Freihaltungsbedürfnis für einen Teil der Waren


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 104 869.5

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 30. November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] sowie der Richterin kraft Auftrags Berner

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des [X.] vom 27. August 2019 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren

Klasse 7:

Bestandteile von Schneidmaschinen und [X.], soweit sie in Klasse 7 enthalten sind;

Klasse 9:

Schutzhelme für Schweißer; Sicherheitsbekleidung; Schutzbrillen; Schweißermasken; Sicherheitshandschuhe

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

2

Lasting [X.]

3

ist am 11. April 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 1: Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Flussmittel zum Schweißen; Flussmittel zum Hartlöten; nicht metallische Pulver zum Schweißen und Hartlöten; chemische Erzeugnisse zur Verwendung beim Schweißen und Hartlöten; Spray gegen [X.] (chemische Erzeugnisse);

5

Klasse 2: Beizpasten und Beizsprays;

6

Klasse 6: [X.] Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; [X.] aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Drähte, Streifen und Stäbe aus Metall zur Verwendung beim Schweißen; Schweißdrähte mit [X.]; [X.] aus Metall mit Flussmittelbeschichtung; Metallpulver zum Schweißen; Schweißhilfsstoffe, nämlich Metallschweißdrähte; Lötdrähte; Löthilfsstoffe, nämlich Legierungen und Stangen aus Metall; Schweißstifte aus Metall;

7

Klasse 7: [X.]; [X.]; [X.] zum [X.]; [X.] (Schweißhilfsstoffe); Schweißmaschinen; Bestandteile von Schweißmaschinen, Schneidmaschinen und [X.], soweit sie in Klasse 7 enthalten sind;

8

[X.]: Schutzhelme für Schweißer; Sicherheitsbekleidung; Schutzbrillen; Schweißermasken; Sicherheitshandschuhe; Messgeräte zum Prüfen und Kontrollieren von Schweißarbeiten; Elektrodrähte für [X.];

9

Klasse 41: Schulungen, insbesondere auf dem Gebiet des Schweißens;

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet des Schweißens; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen.

Das [X.], Markenstelle für Klasse 7, hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung vom 7. Mai 2019 mit Beschluss vom 27. August 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Anmeldezeichen bestehe aus den dem [X.] Grundwortschatz entstammenden Begriffen „Lasting“ sowie „[X.]“ und sei [X.] zusammengesetzt. Im [X.] habe die angemeldete Wortfolge die Bedeutung „dauerhafte Verbindungen“ bzw. „langlebige Anschlüsse“. Der Aussagegehalt des angemeldeten Zeichens sei für die beteiligten Verkehrskreise - vornehmlich Fachkreise - unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar. Im Bereich des Schweißens würden Verbindungen mit hoher Festigkeit erzeugt, die besonders langlebig und stabil seien. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle das angemeldete Zeichen vor diesem Hintergrund eine beschreibende Sachangabe dar. Der Verkehr werde erwarten, dass mittels der beanspruchten Waren dauerhafte Verbindungen bzw. langlebige Anschlüsse hergestellt würden. Dies gelte in erster Linie für die beanspruchten Waren, die speziell zum Schweißen geeignet seien, im Rahmen des [X.]s eingesetzt würden und mit einem Werkstück eine langlebige Verbindung eingehen könnten. Gleiches sei für die angemeldeten Waren anzunehmen, die beim Herstellen einer langlebigen Verbindung unmittelbar benutzt würden. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise die in Rede stehende Bezeichnung als Inhaltsangabe auffassen. Sie gingen davon aus, dass sich die Tätigkeiten mit der Herstellung langlebiger Verbindungen, insbesondere auf dem Gebiet des Schweißens, befassten. Somit werde der Verkehr in dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit nicht den notwendigen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 2. Oktober 2019.

Sie stimme zwar der Auffassung der Markenstelle zu, dass das angemeldete Wortzeichen ins [X.] mit „dauerhafte Verbindungen“ bzw. „langlebige Anschlüsse“ übersetzt werden könne. Es sei dennoch nicht nachvollziehbar, weshalb ihm hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Allein der Umstand, dass einige beanspruchten Waren faktisch miteinander verbunden werden könnten, mache die Bezeichnung noch nicht zu einer beschreibenden, nicht unterscheidungskräftigen Angabe. Das Anmeldezeichen erwecke beim Verkehr allenfalls - und wenn überhaupt erst nach weiterem Nachdenken - eine Assoziation an das beim Schweißen gewünschte Ergebnis in Form der Herstellung einer möglichst dauerhaften Verbindung zwischen den Werkstücken. Der aus dem Begriff „Lasting [X.]“ ableitbare Bedeutungsgehalt sei im Übrigen unscharf und lasse ohne Hinzufügung von weiteren Angaben einen eindeutigen beschreibenden Inhalt nicht erkennen. Die Bezeichnung „Lasting [X.]“ erschöpfe sich nicht nur in der Aussage, dass einige angemeldeten Waren im Zusammenhang mit der Verbindung von Metallteilen durch Schweißen verwendet werden könnten, sondern vermittle, wenn auch nur assoziativ, eine gewisse Qualitätsbotschaft. Die Langlebigkeit einer durch Schweißen hergestellten Verbindung hänge neben den beim Schweißen verwendeten Produkten auch vom Können und den Fertigkeiten der ausführenden Person ab. Die Dauerhaftigkeit bzw. Langlebigkeit der Schweißverbindung sei somit nichts weiter als ein erwünschtes Qualitätsmerkmal einer Schweißnaht, die mit Hilfe der angemeldeten Waren hergestellt worden sei.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des [X.] in Sachen der Markenanmeldung 30 2019 104 869.5 vom 27. August 2019 aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin mit schriftlichem Hinweis vom 19. Juli 2021 (einschließlich Rechercheunterlagen als Anlagen 1 bis 4, Blatt 31 bis 54 der Gerichtsakte) mitgeteilt, dass die Beschwerde nach seiner vorläufigen Auffassung nur teilweise Aussicht auf Erfolg habe. Die Anmelderin hat mit [X.] vom 16. August 2021 hierauf ihren ursprünglich hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig und in dem aus Ziffer 1 des Beschlusstenors ersichtlichen Umfang begründet, da insoweit der Eintragung des [X.] keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegenstehen.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da der beanspruchten Wortfolge „Lasting [X.]“ in Verbindung mit den sonstigen Waren und Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zukommt. Die Markenstelle hat daher in diesem Umfang die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden(vgl.u.a.[X.] [X.], 304 [X.] - [X.] [X.]; [X.] GRUR 2010, 228 [X.] - Vorsprung durch Technik; [X.], 932 Rn. 7-#darferdas? I; [X.], 301 [X.] – [X.]; [X.], 934 Rn. 9–OUI; [X.] 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.] 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.]2012, 1143 [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] GRUR2008,608Rn.66–[X.]; [X.] GRUR2006,229Rn.27–BioID;[X.] 2016, 934 Rn. 9–OUI; [X.] 2014,565 Rn. 12–smartbook).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (vgl. [X.] 2013, 1143 Rn.15- Aus Aktenwerden Fakten) sind einerseits di beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessenaufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] GRUR 2019, 119 4 Rn. 20–#darferdas?; [X.] GRUR 2008, 608 Rn. 67– [X.]; [X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen [X.]; [X.] 2014, 376 Rn. 11–grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; [X.], 932 Rn. [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. [X.],301 Rn. 15–[X.]; [X.]2014,569Rn. 10 – [X.]; [X.]2012, 1143 Rn. 9–Starsat; [X.] 2009, 952 Rn. 10–DeutschlandCard).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen für die nicht im Tenor ausdrücklich genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

a) Zu den von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen relevanten inländischen Verkehrskreisen gehören vornehmlich Fachleute im Bereich der Schweißtechnik, aber auch an der Schweißtechnik interessierte Endverbraucher, die das Schweißen erlernen bzw. erlernen möchten und dafür beispielsweise Schulungen besuchen, sich im Fachhandel informieren oder entsprechende Produkte beziehen.

b) Das angemeldete Zeichen „Lasting [X.] “ besteht aus den jeweils aus dem [X.] stammenden Begriffen „Lasting“ und „[X.]“. Das [X.] Verb „to last“ gehört dem [X.] Grundwortschatz an und hat die Bedeutung „(an-, fort)dauern“ (vgl. [X.], Grundwortschatz [X.], 9. Auflage, 1990, Seite 239). Die im angemeldeten Zeichen verwendete Form des Verbs stellt die Grundform dar und bezeichnet etwas Beständiges, Anhaltendes oder [X.]. Der weitere Bestandteil „[X.]“ entstammt zwar ebenfalls dem [X.], hat aber mittlerweile mit dem Bedeutungsgehalt „Beziehungen/Verbindungen“ auch Einzug in den [X.] Sprachgebrauch gefunden (vgl. www.duden.de, Suchbegriff: „Connection“).

Die grammatikalisch richtige und im [X.] Sprachgebrauch übliche Wortkombination „Lasting [X.]“ bedeutet demnach „andauernde/langanhaltende Verbindungen/Beziehungen“, wobei im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Bedeutung „langanhaltende Verbindungen“ im Vordergrund steht. Vor allem in den technischen Bereichen hat sich [X.] als Fachsprache herausgebildet, so dass die angesprochenen Verkehrskreise den vorgenannten Bedeutungsgehalt erfassen werden. Dies stellt auch die Anmelderin nicht in Abrede.

c) Ausgehend von diesem Begriffsverständnis beschreibt das Anmeldezeichen Merkmale und Eigenschaften der meisten Waren und aller Dienstleistungen, zumindest jedoch Umstände, die einen sachlichen Bezug zu ihnen aufweisen. Im Einzelnen:

(1) Dies gilt zunächst für die beanspruchten

„Schweißstifte aus Metall“ (Klasse 6),

„[X.]; [X.]; [X.] zum [X.]; [X.] (Schweißhilfsstoffe); Schweißmaschinen; Bestandteile von Schweißmaschinen, soweit sie in Klasse 7 enthalten sind“ (Klasse 7)

und

„Elektrodrähte für [X.]“ ([X.]).

Diese Waren sind - wie bereits die Formulierung zeigt - dem Bereich der Schweißtechnik zuzurechnen. Das Schweißen ist eine Gruppe von Fügeverfahren zum dauerhaften Fügen (Verbinden) von zwei oder mehr Werkstücken. Darunter versteht man das „unlösbare Verbinden von Bauteilen unter Anwendung von Wärme und/ oder Druck, mit oder ohne Schweißzusatzwerkstoffe“ (vgl. [X.], Suchbegriff „Schweißen“, Version vom 25. Februar 2019, als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Juli 2021). Zudem konnte der Senat ermitteln, dass bereits vor dem Anmeldetag des gegenständlichen Zeichens Betriebe der [X.])branche ausdrücklich mit der Langlebigkeit von Schweißverbindungen geworben haben. So finden sich beispielsweise im [X.] folgende Aussagen (vgl. [X.] 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Juli 2021):

- „… stabile und langlebige Schweißverbindungen“ (vgl. [X.] unter
„https.//www.jg-welding.de“)

oder

- „Schweißkonstruktionen – langlebig und stabil“ (vgl. Metallbau Koltes GbR unter „http://www.metallbau-koltes.de/stahlbau/schwei%C3%9Fkonstruktionen“).

Da die dauerhafte Verbindung, die durch das Schweißen erzeugt werden soll, in der Schweißtechnik einen hohen Stellenwert hat, beschränkt sich das Anmeldezeichen in Bezug auf die vorgenannten Waren der Schweißtechnik in einer werblich-anpreisenden Bestimmungs- oder Wirkungsangabe. Es sagt aus, dass mittels diesen dauerhafte Verbindungen (durch das Schweißen) hergestellt werden können bzw. sollen. Dies gilt auch für Schweißstifte aus Metall, [X.], [X.] zum [X.], die [X.] und die Elektrodrähte für [X.]. Denn diese unterstützen den [X.] und führen damit erst - wie beispielsweise beim sogenannten Lichtbogen(hand)schweißen - zu langlebigen Verbindungen (vgl. [X.], Suchbegriff „Schweißen“, a. a. [X.], Seiten 1, 5 und 6).

(2) Die weiterhin angemeldeten

„Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Drähte, Streifen und Stäbe aus Metall zur Verwendung beim Schweißen; Schweißdrähte mit [X.]; [X.] aus Metall mit Flussmittelbeschichtung; Schweißhilfsstoffe, nämlich Metallschweißdrähte; Lötdrähte; Löthilfsstoffe, nämlich Legierungen und Stangen aus Metall;“ (Klasse 6)

haben ebenfalls einen Bezug zum Schweißen bzw. Löten, das ebenfalls dazu dient, (mit Hilfe von flüssigem Lot) Werkstoffe zu verbinden (vgl. [X.], Suchbegriff „Schweißen“, a. a. [X.], Seite 1). Sie stellen [X.] dar, die beim [X.] zugeführt werden, anschließend abschmelzen, in der Fuge zwischen den Fügepartnern erstarren und so letztendlich die (langanhaltende) Verbindung erzeugen (vgl. [X.], Suchbegriff „Schweißen“, a. a. [X.], Seite 1).

(3) Ebenfalls einen engen sachlichen Bezug weist das Anmeldezeichen zu den gegenständlichen Waren

„Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Flussmittel zum Schweißen; Flussmittel zum Hartlöten, nicht metallische Pulver zum Schweißen und Hartlöten; chemische Erzeugnisse zur Verwendung beim Schweißen und Hartlöten“ (Klasse 1)

und

„Metallpulver zum Schweißen“ (Klasse 6)

auf. Es handelt sich bei ihnen um Schweißhilfsstoffe (vgl. [X.], Suchbegriff „Schweißen“, a. a. [X.], Seite 1), welche den [X.] und mithin die Erstellung einer langlebigen Verbindung erst möglich machen. So kann beispielsweise beim sogenannten Unterpulverschweißen durch die Auswahl bestimmter Kombinationen aus Draht und Pulver die chemische Zusammensetzung des [X.] beeinflusst werden (vgl. [X.], Suchbegriff „Schweißen“, a. a. [X.], Seite 6). Mithin kann auch durch das beanspruchte nicht metallische Pulver gerade eine langlebige Verbindung zwischen den Schweißgütern hergestellt werden. Vor diesem Hintergrund benennt das Anmeldezeichen in werblich-anpreisender Weise lediglich den Verwendungszweck und die Wirkung der oben genannten Waren, nämlich dass sie sich für die Herstellung einer langlebigen Verbindung besonders gut eignen.

(4) Entgegen den Ausführungen der Anmelderin besteht ein Sachbezug auch zu den beanspruchten Waren

„[X.] Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; [X.] aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre“ (Klasse 6).

Sie können verschweißt und damit dauerhaft miteinander oder mit anderen (schweißbaren) Materialien verbunden werden. So stellen Metalle Grundwerkstoffe des Schweißens dar (vgl. [X.], Suchbegriff „Schweißen“, a. a. [X.], Seite 3). Baumaterialien aus Metall und transportable Bauten aus Metall eignen sich für das sogenannte [X.], bei dem vor allem Metalle miteinander verbunden werden (vgl. [X.], Suchbegriff „Schweißen“, a. a. [X.], Seite 8 unten und Seite 9). [X.] aus Metall, insbesondere Bahnschienen, wird mit Hilfe des aluminothermischen Schweißens fest zusammengefügt (vgl. [X.], Suchbegriff „Schweißen“, a. a. [X.], Seite 6). Gerade Schlosser- und Kleineisenwaren, wie [X.] bzw. -treppen, oder Metallrohre, wie sie beispielsweise im Heizungsbau verwendet werden, sind erheblichen Belastungen ausgesetzt und müssen deshalb zuverlässige, vornehmlich durch Schweißen hergestellte Verbindungen aufweisen, um den an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Das Anmeldezeichen bringt daher lediglich zum Ausdruck, dass sich die vorgenannten Waren für langlebige bzw. langanhaltende Verbindungen eignen oder solche aufweisen.

(5) Weiterhin benennt das Anmeldezeichen den Bestimmungs- und Einsatzzweck der

„Messgeräte zum Prüfen und Kontrollieren von Schweißarbeiten“ ([X.]).

Mit ihrer Hilfe wird die Langlebigkeit und Dauerhaftigkeit der Schweißverbindungen zwischen den Werkstücken begutachtet und bewertet.

(6) Mit

„Beizpasten und Beizsprays“ (Klasse 2)

werden rostfreie Stähle und spezielle Legierungen behandelt, um Verbindungen und Werkstoffe langlebiger zu gestalten, die Oberflächenqualität zu erhöhen bzw. wiederherzustellen. Denn durch das Beizen können Schweißfehler, -oxide und durch das Schweißen entstandene Verunreinigungen beseitigt und Oberflächen nachhaltig gegen Oxidation geschützt werden, wodurch sich langlebige Verbindungen herstellen lassen (vgl. Auszüge aus der [X.] mit der Suchmaschine [X.] betreffend den Zeitraum vor dem Anmeldetag des gegenständlichen Zeichens, Suchwort „Beizpaste schweißen“, und Onlineshop der [X.] unter „https://www.schweisshelden.de/schweisszubehoer/beizmittel/“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Juli 2021). Daher weist das Anmeldezeichen entgegen dem Vortrag der Anmelderin auch insoweit einen zumindest engen beschreibenden Bezug zu diesen Waren auf.

(7) Ein

„Spray gegen [X.] (chemische Erzeugnisse)“ (Klasse 1)

dient als Trennmittel, mit dem verhindert werden soll, dass sich Spritzer, die beim Schweißprozess entstehen, auf dem Werkstück selbst oder am vorderen Bereich des [X.] an der [X.] und der [X.] festsetzen. Gerade bei der [X.] sollte die Anhaftung von [X.]n vermieden werden. Setzt sie sich vorne mit anhaftenden Spritzern zu, kann das Schutzgas nicht mehr ungehindert austreten und das [X.] des Schweißprozesses vor Sauerstoff schützen. Dies führt zu einer Beeinträchtigung der Schutzgasabdeckung, was wiederum eine schlechte Qualität der Schweißnähte zur Folge haben kann. Insofern trägt auch ein Spray gegen [X.] dazu bei, eine langanhaltende Verbindung der zu verschweißenden Werkstücke herzustellen.

(8) In Verbindung mit den weiterhin angemeldeten

„Schulungen, insbesondere auf dem Gebiet des Schweißens“

(Klasse 41)

werden die relevanten Verkehrskreise die Wortfolge „Lasting [X.]“ als Inhaltsangabe der Schulungsveranstaltungen auffassen und davon ausgehen, dass in diesen Schulungen Wissen über die Herbeiführung langlebiger Verbindungen vermittelt wird. Der Anmelderin ist zwar darin zuzustimmen, dass bei Schulungen auf dem Gebiet des Schweißens Fertigkeiten des Schweißens verbessert werden sollen. Da aber das Schweißen insbesondere auf die Herstellung von langlebigen Verbindungen ausgerichtet ist, kann die Schulung auch speziell auf die Verbesserung der Fähigkeiten zur Erzeugung einer langlebigen Verbindung der Werkstücke ausgerichtet sein. Damit hat das Anmeldezeichen zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu den eben genannten Dienstleistungen.

(9) Des Weiteren existierten bereits vor dem Anmeldezeitpunkt des in Rede stehenden Zeichens Forschungsprojekte zwischen der Industrie einerseits und Universitäten bzw. Hochschulen andererseits, die die Schweißtechnik zum Gegenstand haben. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit stellten z. B. Projektpartner ein Projekt betreffend das [X.] vor und wiesen ausdrücklich darauf hin, dass durch dieses Verfahren äußerst stabile und langlebige Verbindungen entstehen (vgl. Auszug aus den [X.]seiten der F… GmbH, datiert vor dem Anmeldetag des [X.], als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Juli 2021). Vor diesem Hintergrund gibt das Anmeldezeichen lediglich die inhaltliche Ausrichtung der Tätigkeiten

„Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet des Schweißens; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ (Klasse 42)

wieder.

d) Die von der Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragenen Argumente vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Insbesondere regt das Anmeldezeichen in Verbindung mit den von der Zurückweisung der Beschwerde umfassten Waren und Dienstleistungen weder zum Nachdenken an, noch verfügt es über eine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit. Denn die besagten Waren und Dienstleistungen stehen - zum Großteil schon aufgrund ihrer Bezeichnung ersichtlich - mit dem Schweißen in einem unmittelbaren Zusammenhang, dessen Ziel gerade die Herstellung einer langanhaltenden Verbindung ist (vgl. Auszüge im [X.] 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Juli 2021). Alternativ können die vorgenannten Waren - wie ausgeführt - selbst Verbindungsteile darstellen bzw. für eine dauerhafte Verbindung geeignet sein. Daher ist der Bedeutungsgehalt des [X.] auch insoweit nicht unscharf.

Die weiteren Ausführungen der Anmelderin, wonach das Anmeldezeichen – wenn auch nur assoziativ – lediglich eine gewisse Qualitätsbotschaft vermittele, vermögen dessen Schutzfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Denn auch die Wiedergabe von Qualitätsmerkmalen der versagten Waren und Dienstleistungen stellt ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] dar. Vorliegend erschöpft sich die werblich-anpreisende Aussage wie ausgeführt in einer die versagten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Angabe (vgl. auch [X.]/Hacker/Thiering, 13. Auflage, § 8 Rn. 281) bzw. in der Benennung von Umständen, die in einem engen beschreibenden Bezug zu ihnen stehen. Im Übrigen ist der Anmelderin zuzustimmen, dass die Langlebigkeit einer mittels Schweißens hergestellten Verbindung auch vom Können und den Fertigkeiten der ausführenden Person abhängt. Dieser Vortrag führt jedoch nicht vom beschreibenden Charakter bzw. beschreibenden Bezug des [X.] weg. Unabhängig von der Qualifikation der ausführenden Person kann die Beschaffenheit des Ausgangs- und [X.] die Langlebigkeit und Qualität der durch den [X.] hergestellten Verbindung unterstützen oder sogar erst ermöglichen.

e) Da es dem angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit den unter Ziffer 2 genannten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Demnach ist die Beschwerde im genannten Umfang zurückzuweisen.

3. Kein Schutzhindernis vermag der Senat im Hinblick auf die im Tenor genannten Waren der Klassen 7 und 9 zu erkennen. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Anmeldezeichen deren Merkmale beschreibt oder zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen aufweist.

Denkbar ist zwar, dass getrennte Teile im Nachgang wieder verschweißt oder speziell für den [X.] zunächst zugeschnitten werden. Die beanspruchten

„Bestandteile von Schneidmaschinen und [X.], soweit sie in Klasse 7 enthalten sind“ (Klasse 7)

führen dennoch bereits aufgrund ihres Zwecks, der in der Trennung von Material liegt, vom Sinngehalt des [X.] weg. Demnach ist für den Senat kein beschreibender Bezug der Wortfolge „Lasting [X.]“ in Verbindung mit diesen nicht der Verbindung dienenden Waren ersichtlich.

Zu den weiteren beanspruchten Waren

„Schutzhelme für Schweißer; Sicherheitsbekleidung; Schutzbrillen; Schweißermasken; Sicherheitshandschuhe“ ([X.])

weist die gegenständliche Begriffskombination einen noch größeren sachlichen Abstand auf. Sie werden zwar im Rahmen eines [X.]es eingesetzt. Es handelt sich hierbei aber um Gegenstände, die in erster Linie dem Schutz sowie der körperlichen Unversehrtheit der ausführenden Personen und nicht der Herbeiführung einer langanhaltenden Schweißnaht dienen. Vor diesem Hintergrund erscheint der sachliche Abstand der Angabe „Lasting [X.]“ zu eben angesprochenen Waren der [X.] zu groß, um vom Verkehr ernsthaft als Bestimmungs- und Inhaltsangabe aufgefasst zu werden.

Da für die im Tenor genannten Waren mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich sind, um einen Sachzusammenhang zwischen ihnen und dem Anmeldezeichen herstellen zu können, kann Letztgenanntem die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Da sich zudem nicht feststellen lässt, dass sich die angemeldete Bezeichnung „Lasting [X.]“ zur Beschreibung der Merkmale der besagten Waren eignet, unterliegt sie insoweit auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben.

4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin ihren hierauf gerichteten Antrag mit Schreiben vom 16. August 2021 zurückgenommen hat und die Durchführung einer solchen auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 [X.]).

Meta

28 W (pat) 580/19

30.11.2021

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.11.2021, Az. 28 W (pat) 580/19 (REWIS RS 2021, 748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 748

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 504/18 (Bundespatentgericht)


26 W (pat) 503/18 (Bundespatentgericht)


26 W (pat) 502/18 (Bundespatentgericht)


29 W (pat) 82/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "b.connected" – fehlende Unterscheidungskraft


28 W (pat) 522/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "APP-CONNECT" – Unterscheidungskraft - Freihaltebedürfnis


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.